IV.2007.00534

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
J.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1951 geborene J.___ erlitt am 12. November 2001 ein Überrolltrauma am rechten Vorderfuss, verursacht durch einen Traktor (Urk. 9/13/1). Am 15. Dezember 2003 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein. Sie ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Beantwortung der Fragen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 9/11). Zudem verlangte sie von der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) die Unfallakten (Urk. 9/13). Alsdann ersuchte sie Dr. med. A.___ um den Arztbericht vom 31. Dezember 2003 (Urk. 9/14/5) und Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, um den Bericht vom 12. Februar 2004 (Urk. 9/17). Sie holte bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der D.___ AG, den Bericht vom 16. Februar 2004 ein (Urk. 9/16). Die IV-Stelle beauftragte zudem die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Das Gutachten vom 31. Dezember 2004 unter der Federführung von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, beinhaltet die rheumatologische Teilexpertise von Dr. med. G.___ und das psychosomatische Fachgutachten von Prof. Dr. med. H.___ (Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Gewährung einer ganzen IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 70 % ab November 2002 in Aussicht und machte ihn gleichzeitig auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam, indem sie von ihm den Besuch einer regelmässigen psychiatrischen Therapie inklusive Therapieüberwachung der Einnahme von Antidepressiva, eine aktivierende Physiotherapie und die Teilnahme an einem Gruppenprogramm zur Behandlung chronischer Schmerzen bei Dr. med. I.___, verlangte (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 24. März 2005 wurden die in Aussicht gestellten IV-Leistungen zugesprochen (Urk. 9/40).  
1.2     Am 17. Oktober 2005 stellte der Versicherte Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/44).
1.3     Am 1. Dezember 2005 nahm die IV-Stelle das Revisionsverfahren an die Hand (Urk. 9/45). Sie ersuchte Dr. med. K.___, Oberärztin, C.___, um den Arztbericht vom 18. April 2006 (Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 8. November 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung seiner ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/52). Sie machte den Versicherten zudem erneut auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam (Urk. 9/55).
1.4     Alsdann stellte sie ihm die Abweisung seines Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Vorbescheid vom 9. November 2006 (Urk. 9/54). Am Schalter der IV-Stelle liess der Versicherte am 23. November 2006 Einwände gegen beide Vorbescheide erheben (Urk. 9/57).
1.5     Am 28. November 2006 liess der Versicherte zudem durch die Pro Infirmis schriftlich Einwände gegen die Rentenherabsetzung erheben (Urk. 9/62).
1.6     Mit Verfügung vom 5. März 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
1.7     Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Mai 2007 eine Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 40 % zu (Urk. 9/68 = Urk. 11/2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung betreffend Verneinung der Hilflosenentschädigung liess J.___ am 11. April 2007 durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Beschwerde einreichen mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung sei zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieses Verfahren wurde unter dem Prozess Nr. IV.2007.00534 angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     Gegen die Verfügung betreffend Herabsetzung der Invalidenrente liess J.___ am 18. April 2007 durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2007.00563) mit den Anträgen, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 11/1). Am 15. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/8).
2.3     Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 vereinigte das Gericht den Prozess Nummer IV.2007.00563 mit dem Prozess Nr. IV.2007.00534 und führte ihn unter der letzteren Prozessnummer weiter. Es schrieb zudem den Prozess Nr. IV.2007.00563 als erledigt ab (Urk. 11/10). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Die Replik erfolgte am 18. Juli 2007 (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen sind die Rentenherabsetzung sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
1.1     In der Verfügung bezüglich Herabsetzung der IV-Rente stellt sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation liege nicht vor. Gemäss dem MEDAS-Bericht bestehe für die Dauer eines Jahres eine zumutbare Arbeitfähigkeit von 30 %; bei Nichtbefolgen der Schadenminderungspflicht sei die durch den Rheumatologen beurteilte 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als Ausgangspunkt zu nehmen. Diese Einschätzung sei plausibel und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2004 resultiere ein IV-Grad von 40 %. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Gewichtsreduktion vorzunehmen (Urk. 11/2 S. 2 f.). Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei den Lebensverrichtungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Adipositas zurückzuführen, welche kein IV-rechtliches Leiden darstelle (Urk. 2 S. 2).
1.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer bezüglich der Herabsetzung der IV-Rente im Wesentlichen vorbringen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe er sehr wohl die Therapieangebote des C.___ genutzt. Inwieweit er die Medikamente zur Blutdruckeinstellung regelmässig eingenommen habe, sei fraglich. Erschwerend sei, dass auch eine hypertensive Herzkrankheit eingetreten sei und die Ärzte aufgrund des bisherigen Verlaufes davon ausgingen, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass es zu einer deutlichen Besserung bis zur Rückkehr in den Erwerbsprozess kommen werde. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom 18. April 2006 des C.___ wäre abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer irgendwelchen Therapien entzogen habe und inwieweit er überhaupt in der Lage sei, die Therapien wahrzunehmen und Therapien überhaupt Aussicht auf Erfolg zeitigten. Zudem wäre abzuklären, inwieweit die hypertensive Herzkrankheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/1 S. 4 f.). In Bezug auf die Verneinung der Hilflosenentschädigung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er leide unter diversen Beschwerden, welche vor allem auf psychische Ursprünge zurückzuführen seien. Er sei nicht in der Lage, seine alltäglichen Lebensverrichtungen alle selber auszuführen. So benötige er beim Ein- und Auskleiden Hilfe, ebenso bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft durch das Ordnen der Kleider, der Körperreinigung und der Überprüfung der Reinlichkeit. Zudem benötige er als Hilfsmittel Stöcke, um sich fortzubewegen. Die dauernde und regelmässige Betreuung von durchschnittlich weit über zwei Stunden pro Tag, werde durch die Ehefrau und den Sohn ausgeführt, welche zunehmend überfordert seien. Zudem bestehe Bedarf auf Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme mit Aussenstehenden und beim Zerkleinern der Nahrung. Wenn die Beschwerdegegnerin die Adipositas ins Feld führe, sei dies falsch, weil sich in den medizinischen Akten keine Hinweise darauf finden liessen, dass die Arbeitsunfähigkeit oder sonstige dringende medizinische Massnahmen darauf zurückzuführen wären (Urk. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.      
3.1     Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich die Situation des Beschwerdeführers nach dem Überrolltrauma des rechten Vorderfusses am 12. November 2001 nur unwesentlich gebessert hatte. Er klagte weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen des ganzen Fusses mit Ausstrahlungen in die Knie und Hüfte. Eine fassbare Ursache für die persistierenden Schmerzen konnte nicht gefunden werden. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Arbeitsfähigkeit konnte schrittweise auf 50 % bzw. 60 % gesteigert werden (Urk. 9/13/6-40). Anlässlich des Austritts aus der L.___ hielt Dr. med. M.___, FMH orthopädische Chirurgie, am 2. Juli 2003 insbesondere folgende bestehenden Probleme fest (Urk. 9/13/1-5): chronische Restbeschwerden im Bereich des rechten Vorderfusses bei klinisch unauffälligem Bild, eine Kardiopathie unklarer Ätiologie, die Adipositas per magna bei einem Body Mass-Index (BMI) von 31, einen Tinnitus rechts bei Status nach Tympanoplastik 12/2002 mit bakterieller und mykotischer Superinfektion und eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25). Wegen mangelnder Kooperation sei es trotz verschiedenster Therapieversuche zu einem Rückgang der Belastbarkeit bei fehlender Behandlungserlaubnis von Seiten des Beschwerdeführers gekommen. Er habe über diverse Schmerzen geklagt. Der Arzt schätzte den Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 2003 als zu 100 % arbeitsfähig ein, worauf die Zürich ihre Leistungen per 14. Juli 2003 einstellte (vgl. Urk. 9/12). Der Beschwerdeführer verlor seine Arbeitsstelle als Gartenarbeiter per Ende 2003 (Urk. 9/16/1). Dr. B.___ diagnostizierte am 12. Februar 2004 eine chronische Schmerzkrankheit DD (Differentialdiagnostik) somatoforme Schmerzstörung bei Überrolltrauma des rechten Fusses 2001, chronische Kopfschmerzen, eine chronische Schlafstörung, eine posttraumatische Fussfehlstellung rechts, chronische Nausea, eine arterielle Hypertonie und chronische Otitis media rechts. Der Arzt hielt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer unter einem komplexen chronifizierten Schmerzproblem leide, wobei eine somatoforme Beteiligung nicht ausgeschlossen werden könne. Insgesamt bestehe aber aus rein internistischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er empfahl indessen eine rheumatologische Exploration (Urk. 9/17).
3.2     Aus dem MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 geht hervor, dass die involvierten Ärzte im Rahmen einer bilateralen Konsens-Konferenz folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten: eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4), ein mittelgradig depressives Syndrom ohne medikamentöse Behandlung (ICD-10: F32.1), ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses mit Ausweitungstendenz (ICD-10: M79.6) bei Status nach Überrolltrauma des rechten Fusses im November 2001 sowie intermittierend ein mögliches Thorakolumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Hemi-Cephalaea rechts, die arterielle Hypertonie, die Adipositas (BMI 34,4), der Tinnitus rechts bei Status nach Tympanoplastik im Dezember 2002 mit bakterieller und mykotischer Superinfektion, die anamnestische Refluxösophagitis sowie die Kardiopathie unklarer Ätiologie (DD: hypertensive Herzkrankheit). In der angestammten Tätigkeit im Gartenbau bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % für die Dauer eines Jahres. In dieser Zeit sollte eine multidisziplinäre Therapie (adäquate antidepressive Therapie [Überprüfung der Compliance mit Medikamentenspiegel], die Teilnahme an einer Gruppentherapie für chronische Schmerzpatienten [bspw. Dr. I.___] und die Teilnahme an einer aktivierenden Physiotherapie [inkl. Durchführung eines Heimprogramms]) durchgeführt werden, um anschliessend die Situation bezüglich der Reintegration in den Arbeitsmarkt erneut zu beurteilen. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe für die Dauer eines Jahres eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 %. Der Beschwerdeführer sollte zum vornherein über dieses Setting informiert werden, ebenso sei bei Nichtbefolgung der Massnahmen die vom Rheumatologen beurteilte 60%ige Arbeitsfähigkeit erneut als Ausgangspunkt zu nehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers könne erwartet werden, aktiv an den therapeutischen Massnahmen teilzunehmen. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten ihm zugemutet werden. Zur Therapie in diesem Jahr gehöre auch der Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur sowie die Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsstätte oder in Form von unbezahlten Arbeitsprogrammen. Idealerweise sollte ein Psychiater als Case Manager den Verlauf beurteilen bzw. die nächsten Schritte einleiten (Urk. 9/30/11-13). 
3.3     Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 zu Händen der Pro Infirmis stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2002 mit Auszahlung ab dem 1. Dezember 2002 in Aussicht. Alsdann führte sie aus, dass gemäss ihren Abklärungen durch eine regelmässige psychiatrische Therapie inklusive Therapieüberwachung der Einnahme der Antidepressiva, eine aktivierende Physiotherapie und die Teilnahme an einem Gruppenprogramm zur Behandlung chronischer Schmerzen (bspw. Dr. I.___) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert werden könne. Sie wies auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und darauf hin, dass sie vom Beschwerdeführer erwarte, dass er sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme unterziehe. Dies werde anlässlich der amtlichen Revision per 1. Januar 2006 überprüft. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass - sollte sich herausstellen, dass er sich der vorgesehenen Behandlung bzw. Massnahme nicht unterzogen habe - der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob die Massnahmen durchgeführt worden wären, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne. Die anfallenden Kosten würden von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (Urk. 9/32).
3.4     Die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2006, ob der Beschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde, ob er an einer aktivierenden Physiotherapie teilgenommen und ob ein Gruppenprogramm zur Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden sei (Urk. 9/46), liess der Beschwerdeführer am 15. März 2006  aufgrund einer Beratung durch die Pro Infirmis folgendermassen beantworten: Er befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung, nach dem Unfall im November 2001 sei er während ungefähr eines halben Jahres in physiotherapeutischer Behandlung gewesen und an einem Gruppen-Programm zur Behandlung chronischer Schmerzen habe er nicht teilgenommen. Sein Arzt im C.___ habe ihm gesagt, dass es gegen seine Schmerzen keine andere Therapie als Medikamente gebe (Urk. 9/47).
3.5     Dr. K.___ beantworte die ihr von der Beschwerdegegnerin am 21. März 2006 (Urk. 9/49) gestellten Fragen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und nach der Schadenminderungspflicht am 18. April 2006 aufgrund einer Untersuchung am 21. März 2006 folgendermassen, wobei die Diagnose - im Vergleich zu derjenigen der MEDAS - in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung um die chronischen Kopfschmerzen und die chronische Schlafstörung ergänzt und zudem mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die hypertensive Herzkrankheit (bestehend seit 2001) angeführt wurde: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Leider seien alle bisherigen Therapieversuche mittels Analgetika, Antidepressiva und lokaler Infiltrationen vollständig erfolglos geblieben. Auch eine Betreuung in der Schmerzsprechstunde durch Prof. med. N.___, wo die Therapie mit Seropram weiter ausgebaut worden sei, habe keine Besserung der Beschwerden gezeitigt. Erfahrungsgemäss sei die Prognose bezüglich der Schmerzen als schlecht einzustufen. Zusätzlich bestehe eine echocardiografisch bestätigte hypertensive Herzkrankheit mit diastolischer Dysfunktion und einer Dyspnoe NYHA (New York Heart Association) III. Eine adäquate Blutdruckeinstellung habe sich bisher auch aus Compliancegründen als schwierig gestaltet. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern. Erfahrungsgemäss sei die Prognose bezüglich Schmerzen als schlecht einzustufen. Aktuell zeige sich jedoch eine progredient bessere Einstellung dieser Werte, sodass sich zumindest ein stationärer Zustand, wenn nicht sogar eine leichte Besserung der Dyspnoe erreichen lasse. Der Beschwerdeführer benötige Gehstöcke, eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Von Seiten der chronischen Schmerzstörung habe keine Veränderung stattgefunden. Trotz ausführlicher Abklärungen in der O.___, im Spital P.___ sowie in L.___ habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. Eine psychiatrische Evaluation sowie eine aktenkonsiliarische Beurteilung durch die Rheumatologen stützten die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms bei somatofomer Schmerzstörung. Aus therapeutischer Sicht sei eine Weiterführung der analgetischen und antidepressiven Therapie angezeigt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei jedoch nicht von einer deutlichen Besserung bis zur Rückkehr in den Erwerbsprozess auszugehen. Die antihypertensive Therapie sowie die Kontrolle der cardiovaskulären Risikofaktoren seien auszubauen (Urk. 9/49/9-15).
3.6     Mit Einschreiben vom 8. November 2006 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch einmal die Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf die regelmässige psychiatrische Therapie inkl. Therapieüberwachung der Einnahme der Antidepressiva, die aktivierende Physiotherapie und die Teilnahme an einem Gruppenprogramm zur Behandlung chronischer Schmerzen (bspw. bei Dr. I.___; Urk. 9/55). 

4.
4.1     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004:  auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
4.2     Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG)
4.3     Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis zum 31. Dezember 2002) überein. Die hiezu ergangene Rechtsprechung ist somit zu beachten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 21 N 54 ff.). Es betrifft dies insbesondere die formellen Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung. Art. 7 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung verweist bezüglich der Kürzung und Verweigerung von Leistungen ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. August 2006, I 462/05, Erw. 3.2).
4.4     Das EVG erwog im Urteil in Sachen A. (vom 3. Oktober 2005, I 265/05), es habe bereits in BGE 122 V 220 festgehalten, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es müsse auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine konkrete, erfolgversprechende, zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt habe. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (Erw. 1.3).
4.5     Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren medizinischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4b/cc).
4.6     Das Schreiben vom 2. Februar 2005, mit welchem der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 9/32), vermag den strengen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ohne weiteres zu genügen. Demgegenüber lässt sich der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 15), es habe sich bei der Schadenminderungspflicht lediglich um Empfehlungen aus dem MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 gehandelt, nicht aufrechterhalten.
4.6.1   Zu klären bleibt, wie es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. November 2006 (Urk. 9/57) verhält, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei an seinen Rechtsvertreter gegangen, er habe davon keine Kenntnis gehabt.
4.6.2   Mit Vollmacht vom 6. April 2004 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Pro Infirmis Beratungsstelle Zürich-Land, vertreten durch Q.___, seine Interessen im Zusammenhang mit den Abklärungen und der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten (Urk. 9/25). Dieses Vertretungsverhältnis wurde der Beschwerdegegnerin umgehend angezeigt (Urk. 9/24). Die Pro Infirmis war alsdann Adressatin des Schreibens vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/32), indessen gingen die diversen Verfügungen vom 24. März 2005 betreffend Ausrichtung einer ganzen Rente direkt an den Beschwerdeführer (Urk. 9/40 und Urk. 9/42). Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 9. März 2006 bezüglich Meldung der durchgeführten medizinischen Massnahmen (Urk. 9/46) liess der Beschwerdeführer am 15. März 2006 von der Pro Infirmis beantworten (Urk. 9/47). Die Vorbescheide bezüglich Rentenrevision und Hilflosenentschädigung (Urk. 9/52 und Urk. 9/54) waren wiederum an den Beschwerdeführer adressiert, ebenso wie das Einschreiben vom 8. November 2006 bezüglich Schadenminderungspflicht (Urk. 9/55). Die Pro Infirmis ersuchte in der Folge um Akteneinsicht (Urk. 9/56) und nahm am 28. November 2006 vorsorglich Stellung zum Vorbescheid (Urk. 9/62). Ein Widerruf der Vollmacht findet sich in den Akten nicht.
4.6.3   Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.6.4   Im Entscheid in Sachen R. vom 23. Juli 2003 (B 107/01, Erw. 2.2 mit Hinweisen) hielt das EVG fest, dass sich eine Partei bzw. ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie ein eigenes anrechnen lassen müsse (es ging um die Frage, ob eine verpasste Frist wiederhergestellt werden könne). Im Urteil in Sachen V. vom 5. Januar 2006 (C 189/05, Erw. 3.1) führte das EVG sodann aus, dass sich eine Partei (auch) das Wissen ihres rechtskundigen Rechtsvertreters anrechen lassen müsse.
4.6.5   Der Rechtsvertreter des Versicherten (Pro Infirmis) lässt in seiner vorsorglichen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 28. November 2006 zu Recht nicht bestreiten, Kenntnis von der Schadenminderungspflicht gehabt zu haben (vgl. Urk. 9/62), was angesichts der Tatsache, dass das Schreiben vom 2. Februar 2005 eingeschrieben versandt worden war (LSI [Lettre signature]), nicht zu erstaunen vermag (Urk. 9/32). Somit muss sich der Beschwerdeführer das Wissen um Auferlegung der Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, sein Hinweis auf dessen Unkenntnis geht daher ins Leere.
4.7     Es fragt sich weiter, ob die dem Beschwerdeführer rechtsgültig auferlegte Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen ist.
4.7.1   Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (Urteil des EVG in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.3).
         Was als zumutbar im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu gelten hat, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 21 ATSG N 60), kann auf die zu altArt. 31 Abs. 1 IVG ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Danach sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil des EVG in Sachen S., vom 16. August 2006, I 462/05, Erw. 3.3). Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteil des EVG in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.3).
4.7.2   Es sind keine Gründe ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben 2. Februar 2006 auferlegte Schadenminderungspflicht, welche darin bestand, dass er sich einer regelmässigen psychiatrischen Therapie inkl. Therapieüberwachung der Einnahme der Antidepressiva, einer aktivierenden Physiotherapie und der Teilnahme an einem Gruppenprogramm zur Behandlung chronischer Schmerzen (bspw. Dr. I.___) unterziehen sollte, in objektiver oder in subjektiver Hinsicht unzumutbar gewesen wäre.
4.7.3   Damit stellt sich die Frage, ob sich die auferlegten Therapien positiv auf die Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten ausgewirkt hätten. Der vom Beschwerdeführer in der vorsorglichen Stellungnahme vorgebrachte Einwand, der Arztbericht vom 18. April 2006 erachte trotz Weiterführung der Therapie keine Rückkehr in das Erwerbsleben als möglich (Urk. 9/62), vermag hier nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht des C.___ geht nämlich lediglich hervor, dass bei Prof. N.___ nur eine Betreuung in der Schmerzsprechstunden und eine Therapie mit Seropram, d.h. medikamentös, stattgefunden hat (vgl. auch Erw. 4.8), von einer psychiatrischen Therapie ist keine Rede. Daher darf mit dem MEDAS-Gutachten davon ausgegangen werden, dass die auferlegten Therapien geeignet gewesen wären, die Erwerbsfähigkeit auf 60 % zu steigern. Der zur Zeit der Anmeldung zum Leistungsbezug 52jährige Beschwerdeführer (dieses Alter ist für die verbleibende Aktivitätsdauer massgebend [vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2006, I 462/05, Erw. 6.2.3 mit Hinweisen]) vermöchte sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, die vorgesehenen Behandlungsmassnahmen seien unverhältnismässig gewesen.
4.8     Der Beschwerdeführer macht im Gegenteil geltend, der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen zu sein.
4.8.1   So lässt er in der vorsorglichen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 28. November 2006 insbesondere auf die Schmerzsprechstunde von Prof. M.___ hinweisen und - unter Hinweis auf den Einnahmeplan bezüglich Medikamenten - vorbringen (Urk. 9/62), er habe auch die medikamentöse Behandlung weitergeführt. In der Beschwerde lässt er geltend machen, die Pro Infirmis habe am 15. März 2006 falsche Ausführungen zu den Therapien gemacht (vgl. Erw. 3/4). Dass diese Ausführungen nicht zuträfen, ergebe sich aus dem Bericht des C.___ vom 18. April 2006 (Urk. 11/1 S. 4). In der Replik lässt der Beschwerdeführer zudem darauf hinweisen (Urk. 15), dass Therapien sinnlos seien und unnötige Kosten für die Krankenversicherer verursachten, wenn nicht vorher geklärt werde, ob der Beschwerdeführer den Massnahmen zugänglich und ob eine Wiedereingliederung überhaupt möglich sei.
4.8.2   In Bezug auf die durchgeführten Therapien und medizinischen Massnahmen kann bereits dem Austrittsbericht der L.___ vom 2. Juli 2003 entnommen werden, dass die Abgabe von Psychopharmaka zurückhaltend erfolgen sollte, und der Schwerpunkt auf ein angepasstes körperliches Training zu legen sei. Es sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer deutlich zu limitieren scheine (Urk. 9/13/5). Aus dem MEDAS-Gutachten (Urk. 9/30/10 f.) geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer psychiatrischen Behandlung befinde, dass die Behandlung des depressiven Syndroms mit Antidepressiva kaum Erfolg gezeigt habe, was wohl auf die Nichteinnahme zurückzuführen sei. Es sei keine regelmässige Therapie bzw. Gruppentherapie durchgeführt worden, und eine aktivierende Physiotherapie habe ebenso wenig stattgefunden. Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer als nicht adäquat behandelt und sie setzten hinter die Compliance (Einhaltung/Befolgung der Therapie) Fragezeigen. Alsdann empfahlen sie eine adäquate antidepressive Therapie (Überprüfung der Compliance mit Medikamentenspiegel), die Teilnahme an einer Gruppentherapie für chronische Schmerzpatienten (bspw. Dr. I.___) und die Teilnahme an einer aktivierenden Physiotherapie (inkl. Durchführung eines Heimprogrammes).
4.8.3   Soweit die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des von der Pro Infirmis am 15. März 2006 für den Beschwerdeführer beantworteten Fragekataloges, wonach er sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, nur nach dem Unfall während ungefähr eines halben Jahres in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei und an einem Gruppen-Programm zur Behandlung chronischer Schmerzen nicht teilgenommen habe (Urk. 9/47), sowie des Berichts des C.___ auf die Nichterfüllung der rechtsgültig auferlegten Schadenminderungspflicht schloss (vgl. Bericht von Dr. med. R.___ vom 19. Oktober 2006, RAD [regionaler ärztlicher Dienst], Urk. 9/50/2 und Urk. 11/8), ist dies nicht zu beanstanden. Eine gewisse Therapieunwilligkeit scheint sodann aus allen medizinischen Akten auf. Aus dem Bericht des C.___ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer erst seit dem 21. März 2006 dort in Behandlung befand. Selbst wenn eine intensive Betreuung in der Schmerzsprechstunde stattgefunden haben sollte, dauerte diese zumindest nicht lange an. Zudem geht aus dem Angebot der Schmerzsprechstunde der Abteilung psychosoziale Medizin des C.___ hervor, dass dort nur interdisziplinäre Abklärungen und Behandlungen von PatientInnen mit Schmerzstörungen in Zusammenarbeit mit den Kliniken Rheumatologie, Neurologie und dem Institut für Anästhesiologie/Schmerz-Ambulatorium vorgenommen werden und sich unter den behandelnden Ärzten insbesondere keine Psychotherapeuten befinden. Auch aus dem eingereichten Beleg über die Dosierung der Medikamente vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er sagt insbesondere nichts darüber aus, ob die verschriebenen Medikamente tatsächlich eingenommen worden sind. Dass erhebliche Zweifel an der behaupteten Medikamenteneinnahme gerechtfertigt sind, zeigt folgendes Beispiel auf: Das auf dem Medikamentenplan aufgeführte Beloc ZOK® 100 bzw. dessen Wirkstoff Metoprolol gehört zur Gruppe der Betablocker und dient zur Behandlung von Bluthochdruck (Hypertonie), zur Langzeitbehandlung von Angina pectoris (Herzenge), chronischer Herzschwäche (chronische Herzinsuffizienz), Herzrhythmusstörungen und Herzkreislaufstörungen mit Herzklopfen (www.kompendium.ch). Anlässlich der Untersuchung vom 21. März 2006 wies der Beschwerdeführer indessen einen Blutdruck von 160/100 mmHg auf (Urk. 9/49/10), was - trotz behaupteter Medikamenteneinnahme - auf eine mittlere Hypertonie schliessen lässt (www.lvbpr.de).
         Insgesamt erkannte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht auf die Nichteinhaltung der Schadenminderungspflicht, insbesondere nachdem unbestrittenermassen keine aktivierende Physiotherapie stattgefunden hat.

5.       Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2007 zu Recht auf eine Viertelnsrente reduziert hat.
         Dr. K.___ schätzte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 18. April 2006 als stationär ein. Im Vergleich zur Beurteilung der MEDAS war neu lediglich die hypertensive Herzkrankheit hinzugekommen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat. Demnach ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die der Beschwerdeführer zu erreichen vermöchte, wenn er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre. Der hypertensiven Herzkrankheit ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 11/1 S. 5 und Urk. 15 S. 3) - keine besondere Beachtung zu schenken, weil sie gemäss Dr. K.___ bereits seit 2001 besteht (Urk. 9/49/9), somit bereits im MEDAS-Gutachten berücksichtigt worden war (dort findet sich der Hinweis auf die Kardiopathie unklarer Ätiologie) und mittels einer adäquaten Blutdruckeinstellung, welche an der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers bis anhin scheiterte, behandelbar wäre.

6.
6.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
6.4     Die Beschwerdegegnerin ging (vgl. Urk. 11/2) bei der Berechnung des IV-Grades von den Zahlen der LSE 2004 aus. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'831.--, angepasst an die 60%ige Arbeitsfähigkeit, von dem sie einen Abzug von 10 % wegen Teilzeitarbeit vornahm, was Fr. 31'228.-- ergab, stellte sie das Valideneinkommen von Fr. 52'153.-- (ausgehend vom IK-Auszug des Jahres 2003) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'925.-- bzw. ein IV-Grad von 40 % resultierte (vgl. auch Urk. 9/50/3 und Urk. 9/51).
6.5     Ausgehend vom Grundsatz, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend sind, ist auf die Zahlen für das Jahr 2006 abzustellen. Unter Berücksichtigung der LSE 2004 und der Nominallohnerhöhung resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 58'389.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41,6, aufgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer 2006 [2004 = 1975, 2006 = 2014]). Unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit und eines Leidensabzuges von 10 % für die Teilzeitarbeit beträgt dieses rund Fr. 31'530.--. Diesem Invalideneinkommen steht ein Valideneinkommen von rund Fr. 53'039.-- gegenüber (Lohn bei der D.___ AG des Jahres 2002 von rund Fr. 51'153.--, hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe gemäss der Tabelle T1.1.93_I des Bundesamt für Statistik (www.bfs.ch, [2002 = 111.2, 2006 = 115.3]). Es resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'509.--, bzw. ein IV-Grad von gerundet 41 %.
         In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) steht dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2007 noch eine Viertelsrente zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

7.       Schliesslich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen.
7.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
-  Ankleiden, Auskleiden;
-  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-  Essen;
-  Körperpflege;
-  Verrichtung der Notdurft;
-  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
7.2     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl.  BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
7.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
7.4     Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hat der Beschwerdeführer bereits in der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente unter Ziff. 7.7 auf die Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen hingewiesen (Urk. 9/4/7), weshalb die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch damals hätte prüfen müssen. (Diese Unterlassung spielt indessen vorliegend keine Rolle, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vgl. Erw. 7.6.3). Alsdann gab er in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 14. Dezember 2005, welche von seinen Angehörigen ausgefüllt worden war (Urk. 9/44), an, er sei auf die Hilfe von Dritten bei jedem Ein- und Auskleiden angewiesen. Es müsse ihm beim Baden in der Badewanne geholfen werden. Alles, was nicht flüssige Nahrung sei, müsse zerkleinert werden. Er könne nur dem Gesundheitszustand angepasste Nahrung aufnehmen. Der Beschwerdeführer vermöge auch seinen ganzen Körper nicht selber zu waschen, und beim Baden und Duschen müsse ihm jemand behilflich sein. Die Ehefrau müsse ihn beim Verrichten der Notdurft unterstützen, ebenso wie ihm jemand bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte behilflich sein müsse. Zudem benötige er Medikamente und eine Stütze zum Laufen. Die Pflege werde von der Ehefrau und vom Sohn besorgt. Im Vorbescheid vom 9. November 2006 (Urk. 9/54) wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe und er aus medizinsicher Sicht nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei, verneint. Anlässlich der Stellungnahme zum Vorbescheid gab der Beschwerdeführer am 23. November 2006 nochmals an (Urk. 9/57), er sei bei folgenden Lebensverrichtungen eingeschränkt: Beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, beim Abliegen bei Schmerzen, bei der Körperpflege wegen Schwindel, bei der Verrichtung der Notdurft wegen Schwindel, bei der Fortbewegung nicht immer, diese sei aber nur mit einem Stock möglich und eine Kontaktaufnahme finde nur in Begleitung des Sohnes oder der Ehefrau statt. In der Verfügung vom 5. März 2007 (Urk. 2) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung von der Beschwerdegegnerin dann mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen der Lebensverrichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Adipositas zurückzuführen seien, welche kein IV-relevantes Leiden darstelle.
7.5     Mit der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zwar dafür zu halten (Urk. 8), dass sich der Bericht des C.___ nicht über eine Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ausspricht. Anlässlich der internistischen Untersuchung in der MEDAS gab Dr. med. S.___ an, dass das Entkleiden ohne fremde Hilfe von statten gegangen sei (Urk. 9/30/7). In der rheumatologischen Untersuchung half dann aber teilweise der Sohn beim Be- und Entkleiden, was indessen keinen Eingang in die Konklusion gefunden hat. Der Beschwerdeführer konnte denn auch nach Intervention diese Verrichtungen selbstständig ausführen (Urk. 9/30/23). Die Beschwerdegegnerin wies alsdann zur Recht darauf hin (Urk. 8), dass insgesamt (seit der Beurteilung von 2005) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Dr. K.___ sprach sich am 18. April 2006 über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus (Urk. 9/49), was auch mit der Einschätzung des Beschwerdeführers in der Beantwortung der Fragen im Fragebogen zur Revision übereinstimmt. Dort hatte er angegeben (Urk. 9/45), er leide unter einem gleich bleibenden Gesundheitszustand, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 3). In Bezug auf die Adipositas ist festzuhalten, dass diese seit dem MEDAS-Gutachten Ende 2004 zugenommen hat. Der BMI steigerte sich bis zur Untersuchung im C.___ im März 2006 von 34,4 (Urk. 9/30/11) auf 36,8 (Urk. 9/49/10). Die Begründung in der Verfügung gründet auf der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9/64), welcher im Zusammenhang mit der Adipositas zudem festhält, dass der Beschwerdeführer eine Gewichtsreduktion herbeizuführen habe.
7.6
7.6.1   Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1 S. 3 f.), dass die Adipositas gemäss dem Bericht des C.___ vom 18. April 2006 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige, woraus er ableitete, sie habe auch keine Auswirkungen auf die alltäglichen Verrichtungen (und könne daher nicht als Begründung für die Verneinung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung herangezogen werden). Auch im MEDAS-Gutachten werde die Adipositas nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend erwähnt (Urk. 9/30/11).
7.6.2   Im Hinblick auf das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin dem C.___ zwar eine Frage, diese beschränkte sich indessen auf den Komplex, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/49/5), was von Dr. K.___ verneint wurde (Urk. 9/49/9-10). Indessen wurde das von der Beschwerdegegnerin mitgeschickte Beiblatt zur Hilflosenentschädigung (Urk. 9/49/6-8) vom C.___ nicht ausgefüllt (vgl. dazu Rz 8131 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]), woraus geschlossen werden darf, dass von Dr. K.___ die Möglichkeit des Vorliegens einer Hilflosigkeit überhaupt nicht in Betracht gezogen wurde.
         Im Hinblick auf die hier im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzstörung ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine solche nach der Rechtsprechung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, daher entsprechend strenge Anforderungen auch an die Bejahung einer rechtlich relevanten Hilflosigkeit zu stellen sind und diesbezüglich ausserdem zu beachten ist, dass sich das psychische Leiden bei den Lebensverrichtungen zu Hause, wo weitergehend im Rahmen der Familie und ohne äusseren Druck gehandelt wird, nicht in gleichem Masse auswirkt wie in der Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des EVG in Sachen A. vom 29. Dezember 2005, I 295/2005, Erw. 5.1). Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen. Im Hinblick darauf, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, spielt die Unterlassung der erstmaligen Prüfung der Hilflosenentschädigung anlässlich der erstmaligen Rentenzusprechung keine Rolle.

8.       Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosen sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).