IV.2007.00538

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1968 geborene und als Servicefachangestellte tätige G.___ meldete sich am 6. September 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Umschulung auf eine neue Tätigkeit) wegen Beschwerden im rechten Rückfuss (Urk. 8/9). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 8/10-14, Urk. 8/16, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/28-29) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2003 die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass die Versicherte eine Anstellung als Mitarbeiterin in einer Wohngruppe für Behinderte gefunden habe, ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und im Sommer 2005 eine berufsbegleitende Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik absolvieren könne (Urk. 8/27).
1.2     Am 6. Juli 2006 meldete sich die inzwischen an generalisierten Schmerzen leidende G.___ erneut bei der IV-Stelle an, diesmal zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 8/32). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/36, Urk. 8/39-40 und 8/52) und der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/37) ein. Daneben zog sie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/38). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 8/54). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/55) verfügte sie am 20. Februar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.         Dagegen wehrte sich G.___ mit Schreiben vom 16. März 2007 an die IV-Stelle (Urk. 1/1). Diese leitete das Schreiben nach Rückfrage an die Versicherte (Urk. 1/2) als Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 22. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). Mangels ausgewiesener erheblicher psychischer Komorbidität und relevanter körperlicher Begleiterkrankungen sei der Beschwerdeführerin eine Überwindung der Erkrankung und ihrer Folgen zumutbar (Urk. 7 und Urk. 8/53 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin hingegen wendet im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf nicht mehr aktuelle Arztberichte. Ausserdem seien die Abklärungen noch nicht abgeschlossen (Urk. 1/1).

3.
3.1     Laut Bericht der Klinik A.___ vom 18. Juli 2006 leidet die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr an generalisierten myofaszialen Schmerzen, am ehesten einer Fibromyalgie entsprechend. Trotz breiten Abklärungen habe bisher keine Ursache für eine sekundäre Fibromyalgie gefunden werden können. Weiter bestünden anamnestisch intermittierend auftretende subfebrile bis febrile Temperaturen, die noch keiner eindeutigen Pathologie hätten zugeordnet werden können. Diagnostiziert wurden darüber hinaus eine Hypermobilität sowie intermittierende Migräne. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit wurde auf 100 % geschätzt (8/36 S. 3).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit 12. April 2006. Im Bericht vom 3. August 2006 gab er an, sie leide seit September 2005 an rezidivierenden Fieberschüben, Arthralgien und Myalgien verbunden mit einer chronischen Müdigkeit. Weiter attestierte er ihr als Pädagogin in einem Behindertenheim eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat September 2005, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Monat Oktober 2005 und wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2005. Weitere Angaben über das Krankheitsbild oder eine Prognose konnte er mangels einer endgültigen Diagnose nicht machen (Urk. 8/39).
3.3     Seit 6. September 2005 ist die Beschwerdeführerin in chiropraktischer Behandlung bei Dr. C.___. Im Bericht vom1. September 2006 wiederholte der Chiropraktor die in der Klinik A.___ gestellten Diagnosen und die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Weiter führte er aus, dass die Bandlaxität/Hypermobilität die Einschränkung der physischen Funktionen dominiere, während bei den psychischen Funktionen das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit durch die Migräne eingeschränkt seien. Eine leichte, den Rücken und die Knien schonende, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin allerdings ganztags zumutbar (Urk. 8/40).
3.4         Zwischen dem 21. August und dem 19. September 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ in X.___ in stationärer Rehabilitation auf. Im Bericht vom 6. Dezember 2006 wurden ein Fibromyalgiesyndrom, anamnestisch intermittierende, unklare subfebrile bis febrile Temperaturen, Hypermobilität sowie Migräne ohne Aura diagnostiziert. Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe die Beschwerdeführerin verschiedene neue Therapieansätze und psychophysische Zusammenhänge kennen lernen und teilweise umsetzen können. Die Beweglichkeit und Körperkraft habe subjektiv und objektiv verbessert werden können. Es liege aber weiterhin eine schmerzbedingte Einschränkung vor. Die Beschwerdeführerin habe durch die regelmässige und motivierte Teilnahme an den Therapien partiell rekonditioniert werden können. Eine berufliche Reintegration in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei aufgrund des gezeigten Leistungsabrufes durchaus realistisch. Abschliessend schätzten die berichtenden Ärzte, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar sei, und wiesen auf die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit hin. Für die bisherige Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen attestierten sie ihr 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2005, insbesondere vom 21. August 2006 bis 4. Oktober 2006 (Urk. 8/52).

4.
4.1     Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgiesyndrom beziehungsweise differenzialdiagnostisch an einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom leidet.
         Es mag zwar zutreffen, dass sie sich wegen der durch die Fibromyalgie verursachten Beschwerden nicht mehr in der Lage fühlt, ihrer wohl schweren Tätigkeit im Teilpensum als Betreuerin in einem Behindertenwohnheim nachzugehen. Dies mag denn auch die ihr von den behandelnden Ärzten mitunter bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durchaus erklären. Die Fibromyalgie weist jedoch zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
4.2     Nach der - in Erw. 1.2 wiedergegebenen - Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), ist entscheidend, ob die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Vorliegend bestehen in den Akten keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für chronische körperliche Begleiterkrankungen. Allenfalls kann hinsichtlich der Fibromyalgie ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung angenommen werden. Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen keine. Aufgrund der Aktenlage besteht sodann kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein allfälliger sekundärer Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verpflichtungen etc.) ist dagegen rechtlich grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 359). Schliesslich wiegt der Umstand, dass die während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik D.___ durchgeführten Therapien trotz aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Beschwerdeführerin nur zu einer partiellen Rekonditionierung im Sinne einer Arbeitfähigkeit für lediglich körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten führten, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem chronifizierten Krankheitsverlauf die Annahme der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen neben der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten weiterhin eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Angesichts dieser klaren Rechts- und Sachlage besteht auch kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
4.3     Unter diesen Umständen verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).