IV.2007.00539
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. August 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1958, arbeitete seit 1985 teilzeitlich als Reinigungsangestellte bei der Stadt A.___ (Urk. 8/10 Ziff. 1 und 5), bis das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2006 aufgrund der gesundheitlichen Situation aufgelöst wurde (Urk. 8/10/4). Sie lebt im Haushalt mit ihrem Ehemann und hat vier Kinder, geboren zwischen 1970 und 1990 (Urk. 8/2/2 Ziff. 3). Seit Januar 2004 war die Versicherte zusätzlich als Reinigungsangestellte bei der B.___ AG tätig (Urk. 8/22 Ziff. 1 und 5). Am 30. September 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/18, Urk. 8/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/22) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-42) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2007 das Rentenbegehren ab (Urk. 8/45 = Urk. 2) und verneinte mit Verfügung vom 28. März 2007 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/46).
2. Gegen die Verfügung vom 27. März 2007 betreffend Rente (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. April 2007 Beschwerde und beantragte die rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 22. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin trotz des bestehenden Gesundheitsschadens in einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Über die Begehren um berufliche Massnahmen verfügte sie nicht.
2.2 Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, in keinem der vorliegenden medizinischen Berichte würde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt. Sodann seien auch bezüglich des Haushaltsbereiches keine Abklärungen getroffen worden (Urk. 1 S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist sodann die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige sowie die Bewertung des Erwerbsbereichs mit 51 % sowie des Haushaltsbereichs mit 49 %.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 30. Mai 2006 nannte Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH und manuelle Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 8/19/7):
- Chronifiziertes zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Segmentdegenerationen fortgeschrittenen Grades an der Wirbelsäule
- Subakromiales Impingement-Syndrom Schulter rechts bei klinischem Verdacht auf chronische Bursopathie
- Eisenmangel bei bekannter Hypermenorrhö
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas (82 kg / 161 cm)
Beschwerdeschilderung, klinische Befunde, Laborresultate sowie die bisherigen bildgebenden Untersuchungen seien konkordant und mit der Diagnose zweifellos vereinbar. Hinreichende klinische Befunde für die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms würden fehlen, ebenso Hinweise für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis. Es bestehe jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den eher bescheidenen klinischen Befunden einerseits und der Schmerzintensität sowie der Belastungsintoleranz andererseits. Die von ihm vorgeschlagene muskuläre Rehabilitation unter konsequenter Entzündungshemmung mittels lokalen Steroid-Infiltrationen werde abgelehnt. Auch im Vordergrund stünden versicherungsrechtliche Fragen. Er habe die Beschwerdeführerin dahingehend orientiert, dass sie sich nicht beim RAV zu melden brauche, falls sie sich nicht zu bewerben gedenke. Die Arbeit als Reinigungsfachfrau sollte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr zugemutet werden. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hingegen müsse sobald als möglich gutachterlich entschieden werden (Urk. 8/19/8).
3.2 Dr. med. E.___, Oberarzt der Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Kantonsspital F.___ (F.___), diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2006 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie eine Polyarthrose (Urk. 8/18/5 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei wegen einer akuten Lumbago ohne Schmerzausstrahlung und ohne sensomotorischem Ausfallsyndrom vom 25. Juli bis 9. August 2005 stationär behandelt worden, danach sei bis Anfangs November 2005 eine ambulante Nachbetreuung erfolgt (Urk. 8/18/6 Ziff. 1). Anlässlich der letzten Konsultation im November 2005 habe sie über eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter ambulanter Physiotherapie berichtet. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin die Fortschritte jedoch als unbefriedigend empfunden (Urk. 8/18/6 Ziff. 7). Weiter führte Dr. E.___ aus, von 24. Juli bis 9. November 2005 sei seines Wissens eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, über die weitere Arbeitsfähigkeit könne er keine Auskunft geben (Urk. 8/18/5 lit. B). Über den weiteren Verlauf seit November 2005 könne er in keiner Weise berichten. Sollten bezüglich Zumutbarkeitseinschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Probleme entstehen, empfehle er eine medizinische Begutachtung. Gegebenenfalls sei zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll (Urk. 8/18/6 Ziff. 7).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 3. November 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19/5 lit. A):
- Chronifiziertes zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Segmentdegenerationen fortgeschrittenen Grades an der Wirbelsäule
- Subakromiales Impingement-Syndrom Schulter rechts bei klinischem Verdacht auf chronische Bursopathie
In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit 25. Juli 2005 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/19/5 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär bis leicht besserungsfähig (Urk. 8/19/6 lit. C.1). Im Juli und Oktober 2006 hätten die Schmerzen diskret abgenommen, so dass die Beschwerdeführerin etwas mehr habe gehen können. Im Haushalt sei sie aber nach wie vor auf erhebliche Hilfe angewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht nicht mehr gegeben (Urk. 8/19/6 lit. D.3).
Am 30. Oktober 2006 hielt Dr. G.___ sodann fest, dass die Arbeitsbelastbarkeit ohne Assessment nicht konklusiv beurteilt werden könne (Urk. 8/19/3). Im bisherigen Beruf sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit eventuell gemäss zu erstellendem Gutachten (Urk. 8/19/3).
3.4 In den weiteren bei den Akten liegenden Berichten (Urk. 8/19/9-26) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch Rücken- und Schulterbeschwerden derart in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zugemutet werden kann.
4.2 Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich keiner der befragten Ärzte zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte. Sowohl der Hausarzt Dr. G.___ wie auch der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ und die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ hielten ausdrücklich fest, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden und empfahlen eine gutachterliche Abklärung (Urk. 8/19/8, Urk. 8/18/6 Ziff. 7, Urk. 8/19/3). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/23/4), stützt sich auf eine Stellungnahme von Dr. med. H.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Nachdem sich jedoch keiner der berichtenden Ärzte zur Restarbeitsfähigkeit äusserte und Dr. H.___ die Beschwerdeführerin nie selber untersuchte, sondern seine Einschätzung alleine aufgrund des Akten abgab, kann darauf nicht abgestellt werden.
4.3 Die im Haushalt anfallenden Aufgaben decken sich sodann zu einem grossen Teil mit denjenigen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte ausführte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Bereich eingeschränkt ist. Im Überweisungsschreiben an Dr. C.___ vom 11. April 2006 führte Dr. G.___ denn auch aus, diese könne im Haushalt praktisch nichts mehr selber erledigen. Die Familie würde das Einkaufen, Waschen und Putzen übernehmen (Urk. 8/19/10). Weiter hielt er in seinem Bericht vom 3. November 2006 ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt auf erhebliche Hilfe angewiesen sei (Urk. 8/19/6 lit. D.3). Nähere Angaben liegen jedoch nicht vor. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sind daher auch die Einschränkungen im Haushaltsbereich rechtsgenüglich abzuklären.
4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die vorliegenden Berichte genügen nicht, um die rechtlich relevante medizinische Sachlage beziehungsweise die Restarbeitsfähigkeit in allfällig leidensangepassten Tätigkeiten schlüssig zu beurteilen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Der Sachverhalt bedarf daher ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten und eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Schliesslich ist auch - gemäss dem Gesuch in der Anmeldung - zu prüfen, ob berufliche Massnahmen zu gewähren sind. Aktenkundig ist diesbezüglich lediglich der Einkommensvergleich der Berufsberatung (Urk. 8/24/1). Beziehungsweise ist die Eingliederungswilligkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. Urk. 9/19/8).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).