IV.2007.00543
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 6. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1952 geborene X.___ absolvierte in Bosnien eine Verkaufslehre, reiste 1989 in die Schweiz ein und war seit 1991 als Hilfsdrucker erwerbstätig (Urk. 9/2). Aufgrund multipler somatischer Beschwerden sowie einer depressiven Entwicklung musste der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit per 22. April 2002 aufgeben. Im Januar und März 2003 durchgeführte Arbeitsversuche scheiterten (Urk. 9/8, Urk. 9/2 S. 5). Am 14. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 21. November 2003 und 27. Januar 2004, Urk. 9/16 f.).
Im Mai 2004 wurde seitens der IV-Stelle das Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 9/18). Am 27. April 2005 erlitt der Versicherte eine subarachnoidale Hirnblutung, welche am 5. Mai 2005 operiert werden musste (Urk. 3/3 S. 2). Da sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht erstellen liess, wurde der Versicherte am Y.___ polydisziplinär begutachtet (Y.___-Gutachten vom 17. Juli 2006, Urk. 9/39). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/50) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. März 2007 fest (halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2007; Urk. 9/62 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 12. April 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 unter Hinweis auf das Y.___-Gutachten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juni 2007 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne dabei ein Einkommen von Fr. 36'434.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'172.-- zu einer Invalidität von rund 55 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es seit der Rentenzusprache zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sei und nicht zu einer Verbesserung. Im Rahmen des Y.___-Gutachtens sei weder eine neurologische noch eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden, so dass darauf mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden könne (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Da dem vorliegenden Verfahren eine Rentenrevision zugrunde liegt, ist, insbesondere der gesundheitliche Zustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu vergleichen. Dabei soll vorab geprüft werden, ob sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich erstellen lässt.
2.3.2 Die für das Y.___-Gutachten vom 17. Juli 2006 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten Polyarthralgien unklarer Ätiologie (ICD-10: M79.6) sowie eine Periarthropathia genu bei Quadricepsinsuffizienz; ein chronisches zervikothorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.4) bei Wirbelsäulenfehlhaltung, leichter muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Veränderungen des Achsenorganes sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.11). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker bestehe aufgrund der somatischen Diagnosen dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, ohne vermehrte Belastung der Gelenke und ohne langdauernde oder repetitive Zwangspositionen seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 70 % zuzumuten (Urk. 9/39 S. 8 ff.).
Die für das psychiatrische Teilgutachten vom 22. Februar 2006 verantwortlichen Fachärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung bestehe aufgrund der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom (Urk. 9/39 S. 28). Demgegenüber wird in der Zusammenfassung des psychiatrischen Teilgutachtens, welche Teil des Hauptgutachtens ist, entsprechend der Konklusion im Hauptgutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 9/39 S. 8).
2.3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2007 fest, dass ihm die emotionale Unbeweglichkeit des Beschwerdeführers und die fehlende Wahrnehmung der eigenen Interessen als Beleg für affektive und kognitive Defizite erschienen seien. Er habe deshalb eine Fremdbeurteilung der CT- und Angiographieaufnahmen durch den Neuroradiologen Prof. A.___ veranlasst. Die Aufnahmen hätten Zeichen einer erheblichen Hirnläsion gezeigt, von denen zu erwarten gewesen sei, dass sie kognitive und affektive Defizite verursachen würden.
Durch die Hirnläsion sei es somit zu einer Persönlichkeitsveränderung mit kognitiven Defiziten, affektiver Abflachung, Affektinkontinenz und teilweisem Verlust der Kontrolle über die eigenen Interessen gekommen. Letzteres sei ein typisches Syndrom, das bei bilateralen Schädigungen im frontobasalen medialen Bereich gefunden werde, was im vorliegenden Fall vor allem wegen der lang dauernden Einwirkung des subarachnoidalen Hämatoms auf die Hirnbasis wahrscheinlich sei. Die vorbestehenden Störungen seien dadurch erheblich verstärkt worden, so dass die Selbstkontrolle aus rein somatischen Gründen teilweise wegfalle. Eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe deswegen nicht mehr.
Zum Y.___-Gutachten sei anzumerken, dass weder eine neurologische noch eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden sei, obschon dies durch die Berichte aus Belgrad indiziert gewesen sei. Insgesamt sei das Gutachten aus den genannten Gründen als unvollständig zu bezeichnen (Urk. 9/56).
2.3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. März 2007 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; Differentialdiagnose: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07). Gemäss seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeit zu 75 % arbeitsunfähig, zudem sei er aktuell in der freien Wirtschaft wohl auch keinem Arbeitgeber zuzumuten. Ausstehend für die Einschätzung der kognitiven Defizite sei überdies eine neuropsychologische Testung (Urk. 3/2).
2.4 Zum Y.___-Gutachten ist zunächst anzumerken, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten (60 %) nicht mit jener im Hauptgutachten (70 %) übereinstimmt. Da dem Gutachten für diese Abweichung an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen ist, bleibt die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb schon aus diesem Grund eine ergänzende Stellungnahme einzuholen ist.
Weiter kann auch die Kritik von Dr. Z.___ am Y.___-Gutachten nicht ohne weitere Abklärungen von der Hand gewiesen werden. So hält Dr. Z.___ fest, dass die vorliegenden kognitiven und affektiven Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Hirnverletzung entstanden seien, so dass eine umfassende neurologische und neuropsychologische Abklärung unumgänglich sei (Urk. 9/56). Dabei stützt er sich offensichtlich auch auf eine Fremdbeurteilung durch den Neuroradiologen Prof. A.___, welche den Akten jedoch nicht beiliegt, sowie auf eine eigene Fremdanamnese bei der Hausärztin, dem Rechtsvertreter sowie der Familie. Auch Dr. B.___ hält eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Hirnblutung für wahrscheinlich und fordert in diesem Zusammenhang eine neuropsychologische Testung. Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht, unter Berücksichtigung der neusten vorliegenden Berichte unumgänglich.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).