IV.2007.00545

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1958, arbeitete seit 1980 auf dem Bau als Schaler. Er erlitt in den Jahren 1983 und 2000 zwei Unfälle, bei denen er beide Male das linke Knie verletzte. Wegen dieser Verletzungsfolgen entrichtete ihm der Unfallversicherer zuerst Taggelder und schliesslich eine Invalidenrente ab 1. April 2004 gestützt auf eine Invalidität von 36 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2006, Urk. 13/65/17-21, Urk. 13/70/1) sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004, Urk. 13/65/1-7).
1.2     Am 29. August 2002 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle, an (Umschulung, Rente, Urk. 13/4/1-7). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/7/1) ein und zog die SUVA-Akten bei (Urk. 13/7/5-24, Urk. 13/9/27-47 u.a.). Sie veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 13/6/1-3) und holte diverse medizinische Berichte, so beim behandelnden Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin sowie für Kinder- und Jugendmedizin, B.___, ein (Bericht vom 19. Dezember 2002, Urk. 13/8/1).
1.3     Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 13/40/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehegattin und drei Kinderrenten zu (Feststellungsblatt vom 4. Januar 2005, Urk. 13/39/1-8, Urk. 13/56/17-20). Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle diesem eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass der Versicherte sich in eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu begeben habe, beispielsweise in die Klinik C.___. Dabei drohte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, dass bei Nichtbefolgung der Anweisung die Leistungen entzogen werden könnten. Die Kosten für diese Behandlung, so die IV-Stelle weiter, könnten von der IV nicht übernommen werden (Urk. 13/40/1-2). Die IV-Stelle kündigte des weiteren an, es würde Ende 2005 überprüft werden, ob die Massnahme durchgeführt worden sei. Die Anweisung zur stationären Rehabilitation stützte die IV-Stelle auf die Empfehlungen des von ihr beauftragten Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 3. September 2004, Urk. 13/33/1-11). Dr. D.___ sah in Bezug auf die Rückenprobleme des Versicherten, die zusätzlich zu den Knieleiden vorhanden waren, eine Verbesserungschance bei gezielter Rehabilitation.
1.4     Mit Revisionsfragebogen bzw. Verlaufsfragebogen vom 14. und vom 20. Februar 2006 erkundigte sich die IV-Stelle nach dem Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 13/58, Urk. 13/62). In Beantwortung dieser Fragen berichtete Dr. A.___ am 29. Juni 2006 (Urk. 13/62), es gehe dem Versicherten schlechter, eine berufliche Umschulung sei nicht sinnvoll; der Versicherte habe schon einmal eine erfolglose Rehabilitation in E.___ durchgemacht. Als Schaler sei er zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten Tätigkeit sicher über 66 2/3 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig reichte er seine Korrespondenz mit der SUVA ein, aus der hervorging, dass er, Dr. A.___, die SUVA vergeblich um Kostengutsprache für die von der IV-Stelle auferlegte stationäre Rehabilitation gebeten hatte (Urk. 13/63/1-3).
1.5     Auf Anfrage des Sachbearbeiters der IV-Stelle an den Regionalen Ärztlichen Dienst vom 16. Oktober 2006, ob noch auf den (psychiatrischen) Bericht des behandelnden Arztes Dr. F.___ zu warten sei oder noch andere Abklärungen nötig seien, antwortete Dr. med. G.___, es müsse weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Es sei aber nicht klar, ob die Auflage der Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei bzw. werden konnte, da der Kostenträger fraglich sei. Die Akten „zeigen nur, dass die SUVA nicht zuständig sei und der KK-Entscheid unklar sei“ (Urk. 13/78/2).
1.6     Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13/66/1) wurde der Versicherte um Mitteilung bis Ende Dezember 2006 gebeten, ob und wann die auferlegte stationäre Rehabilitation stattgefunden habe bzw. weshalb diese allenfalls nicht stattgefunden habe. Nach einer Fristerstreckung bis 20. Januar 2007 (Urk. 13/71) erliess die IV-Stelle am 30. Januar 2007 einen Vorbescheid, in dem sie die Rentenaufhebung per sofort ankündigte (Urk. 13/73). Gleichentags forderte sie den Versicherten letztmals mit eingeschriebenem Brief auf, Unterlagen einzureichen (Urk. 13/74/1). Nachdem Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Urk. 13/76) mitgeteilt hatte, der Versicherte müsse in die Psychiatrische Klinik „H.___“ eingewiesen werden, erkundigte sich die IV-Stelle am 2. Februar 2007 in dieser Klinik nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Der Fragebogen kam am 5. Februar mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück (Urk. 13/77).
1.7     Am 13. März 2007 verfügte die IV-Stelle die Rentenaufhebung per sofort (Urk. 13/79).
 
2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. April 2007 (Urk. 1) und ergänzt am 7. Mai 2007 (Urk. 6) Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterzahlung der Invalidenrenten. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9). Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ nach Durchführung einer Therapie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, weshalb es dem Beschwerdeführer heute möglich wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 12). 
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 13/79/1 = Urk. 2) enthält keine rechtliche Begründung. Sie verweist lediglich auf eine Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2007. Aktenkundig ist ein Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2007 an den Beschwerdeführer, in welchem Bezug genommen wird auf frühere mündliche und schriftliche Korrespondenzen zwischen den Parteien, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gebeten worden war, schriftlich über die ihm auferlegten Massnahmen zur Schadenminderung Auskunft zu geben (vgl. Urk. 13/71/1, Urk. 13/74). In diesem Mahnschreiben berief sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Akten entscheiden könne. Der Vorbescheid, wonach die Rente per sofort eingestellt werde, erging am gleichen Tag wie das Mahnschreiben; auch der Vorbescheid vom 30. Januar 2007 enthält keine rechtlichen Ausführungen (Urk. 13/73).
1.2         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.3     Da weder die angefochtene Verfügung noch der Vorbescheid eine sachbezogene Begründung für die sofortige Einstellung der Leistungen enthalten, ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Es würde aber einen formalistischen Leerlauf darstellen, wenn aus diesem Grund die Sache zur gehörigen Begründung der Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. Die Sache ist vielmehr materiell zu entscheiden.

2.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und demzufolge die Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
2.1     Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Die gleiche Sanktion wird angedroht, wenn die versicherte Person nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung beiträgt. Es muss vorher eine schriftliche Mahnung erfolgen, es muss auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist schliesslich eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Diese Regelung entspricht dem im alten Recht als „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ genannten Vorgehen; die Rechtsprechung hiezu ist anwendbar (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 824/06, Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 218).
2.2     Aus den Akten geht hervor, dass einerseits die im Mahnschreiben vom 30. Januar 2007 dem Beschwerdeführer vorgeworfene schuldhafte Verweigerung der Auskünfte, nämlich eine Begründung, weshalb keine stationäre Rehabilitation stattgefunden habe, ein Grund zur Leistungseinstellung war, und überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten stationären Aufenthalt nicht absolvierte.
2.3     Zur Überprüfung der Frage, ob ein gesetzmässiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde und ob dem Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkung zur Last gelegt werden kann, bedarf es einer Rekapitulation des Verfahrensablaufs, wie er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat.
         Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13/66/1-2), also knapp zwei Jahre nach der Rentenverfügung wurde, wie erwähnt, der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wann und wo die auferlegte stationäre Rehabilitation stattgefunden habe. Dann notierte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2006, dass der Beschwerdeführer (bzw. dessen damaliger Vertreter) an eben diesem Tag angerufen und mitgeteilt habe, dass kein stationärer Aufenthalt erfolgt sei und dass demnächst noch ein Bericht des Dr. F.___ eintreffen werde. Die Sachbearbeiterin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie eine „schriftliche Stellungnahme“ bis am 20. Januar 2007 erwarte (Urk. 13/71). Schliesslich ist dem Mahnschreiben vom 30. Januar 2007 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um „die notwendigen Informationen“ zuzustellen (Urk. 13/74). Am 1. Februar 2007 ging ein Kurzschreiben, datiert am gleichen Tag, von Dr. F.___ ein, wonach der Patient wegen Verschlechterung in die Psychiatrische Klinik H.___ eingewiesen werden müsse (Urk. 13/76/1). Die am nächsten Tag von der Beschwerdegegnerin erfolgte Anfrage an diese Klinik kam am 5. Februar 2007 mit dem Vermerk „Unbekannt“ zurück (Urk. 13/77/1). Mit der Beschwerde wurde ein Einweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 1. Februar 2007 an die Klinik H.___ eingereicht (Urk. 7/4).
         Schon in der Rentenverfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 13/40/1) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer korrekterweise auf die Folgen aufmerksam gemacht, die bei Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht eintreten können. Es folgte ein Mahnschreiben vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13/66/1) und schliesslich noch einmal ein Mahnschreiben vom 30. Januar 2007 mit nochmaligem Hinweis auf die Folgen bei mangelnder Mitwirkung (Urk. 13/74/1). Die Beschwerdegegnerin hat insoweit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt.
 2.4         Bemühungen für die Durchführung eines stationären Rehabilitationsaufenthalts seitens des Beschwerdeführers bzw. seitens seines Hausarztes Dr. A.___ haben durchaus stattgefunden. Der Aufenthalt ist wegen der Weigerung sowohl des Unfall- als auch des Krankenversicherers, die Kosten für den Aufenthalt zu übernehmen, nicht durchgeführt worden.
         Im Einzelnen: Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin empfahl am 7. Dezember 2004, dass dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, das Gutachten von Dr. D.___, in dem die stationäre Rehabilitation empfohlen worden war, zur Kenntnis gegeben werde, damit dieser die stationäre Rehabilitation einleite (Urk. 13/39/7). Am 29. Juni 2006 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass (lediglich) eine ambulante psychiatrische Betreuung stattfinde und dass auch für leichtere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von über 66 2/3 % bestehe. Weiter schrieb Dr. A.___, die Prognose sei eher schlecht; der Patient habe schon die erfolglose Rehabilitation in E.___ erlebt (Urk. 13/62/2).
         Daraus könnte fürs Erste geschlossen werden, dass der Hausarzt entgegen der Auflage der Beschwerdegegnerin eine nochmalige stationäre Rehabilitation als nicht erfolgversprechend einschätzte. Indes hatte Dr. A.___ bereits im März 2006 bei der SUVA vergeblich um Kostengutsprache für einen weiteren stationären Rehabilitationsaufenthalt ersucht (Urk. 13/63/1-3). Und mit Schreiben vom 17. Juli 2006 hatte der Vertrauensarzt der Krankenkasse CSS an die Thurgauer Klinik C.___, geschrieben, dass keine Kostengutsprache für einen weiteren Aufenthalt erteilt werde, da bereits eine Rehabilitation erfolglos verlaufen sei (Urk. 7/3). Aus diesem Ablauf der Geschehnisse geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Juni 2006 Kenntnis davon hatte, dass es mit der Finanzierung des von ihr empfohlenen Rehabilitationsaufenthaltes Schwierigkeiten gegeben hatte. Ebenso geht daraus hervor, dass nach dem abschlägigen Brief des Vertrauensarztes des Krankenversicherers im Juli 2006 auch keine Bemühungen des Beschwerdeführers mehr erfolgten, um die offene Frage der Finanzierung seines gebotenen Aufenthaltes zu lösen. Aus diesem Ablauf der Dinge geht ebenso hervor, dass sich der Beschwerdeführer weder aktiv einem stationären Rehabilitationsaufenthalt entzogen hat, noch sich einem solchen widersetzt hat. Höchstens kann ihm zur Last gelegt werden, dass er nach seiner mündlichen Mitteilung, es habe kein Reha-Aufenthalt stattgefunden, trotz Aufforderung nicht bzw. in ungenügender Weise begründet hat, weshalb er diesen Aufenthalt nicht angetreten hat.

3.       Es fragt sich sodann, ob das Untätigsein ab Juli 2006 und die mangelhafte Begründung, weshalb die stationäre Rehabilitation nicht durchgeführt worden war, dem Beschwerdeführer vorgeworfen und mit der strengsten Sanktion, dem sofortigen Leistungsentzug, geahndet werden kann. Ebenso fragt es sich, ob die Beschwerdegegnerin nicht die Pflicht gehabt hätte, gemäss Art. 27 ATSG den Beschwerdeführer zu beraten und die ablehnende Haltung des Krankenversicherers, die bereits im Juli 2006 feststand (Urk. 7/3), aktiv in Frage zu stellen.
3.1     Wie der Hausarzt des Beschwerdeführers schon im März 2006 zutreffend erwähnte, wurde der Beschwerdeführer von der Klinik C.___ nicht aufgeboten, solange keine Kostengutsprache vorlag (Urk. 7/2). Es ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht vorwerfbar, dass er aus diesem Grund (noch) keinen Reha-Aufenthalt absolvierte. Eine private Finanzierung eines solchen Aufenthaltes wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen. Da überdies die Beschwerdegegnerin bereits im Juni 2006 Kenntnis davon hatte, dass die geforderte stationäre Rehabilitation wegen verweigerter Kostengutsprache einstweilen nicht durchgeführt werden konnte, ist überdies nicht nachvollziehbar, vom Beschwerdeführer nachträglich, das heisst nach seiner mündlichen Mitteilung, der Aufenthalt habe nicht stattgefunden, zu verlangen, er müsse dies schriftlich begründen. Insofern ist der Vorwurf an den Beschwerdeführer, die Auskunftspflicht verletzt zu haben, kaum gerechtfertigt. Jedenfalls ist die schwerste Sanktion des Leistungsentzugs angesichts dieser leichten Pflichtverletzung nicht angemessen, denn die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten beurteilen sich nach der Schwere des Falles (vgl. Kieser, N 71 zu Art. 21 ATSG).
3.2     Die Frage schliesslich, ob nicht die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 ATSG den Beschwerdeführer in der Durchführung des stationären Rehabilitationsaufenthaltes hätte beratend unterstützen sollen, kann hier offen bleiben. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beratung mit einschliesst, „die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren“, damit die leistungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Verminderung der Leistung. Zur Beratungspflicht gehört unter Umständen auch ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen (vgl. Kieser, N 13 und 14 zu Art. 27 ATSG).
3.3     Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 13. März 2007 ist aus diesen Gründen aufzuheben. Im Übrigen steht es der Beschwerdegegnerin offen, in einem neuen Verfahren vom Beschwerdeführer die Mitwirkung bei Schadenminderungsmassnahmen zu verlangen und bei Widerhandlung angemessen zu sanktionieren.

4.       Der Beschwerdeführer ersucht um Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers werden ein Zeitaufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.-- veranschlagt, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle            Zürich vom 13. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Alex Le Soldat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).