Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00546
IV.2007.00546

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Fehr, Kull & Balmer Rechtsanwälte
Glockengasse 18, Postfach 2295, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, war zuletzt vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2004 bei der B.___, C.___, als Betriebsmitarbeiterin Konditorei tätig (Urk. 11/7/1 Ziff. 1). Am 27. Juli 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 11/1/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der B.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/7) und bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Arztberichte (Urk. 11/8, Urk. 11/11-12) ein, zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 11/6) bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 2. November 2004; Urk. 11/14-19). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/24).
1.2     Dagegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2005 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 11/25), worauf die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Versicherten veranlasste (Gutachten vom 15. August 2006; Urk. 11/34-36). Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass nach erneuter Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschliessen sei, dass die Einspracheinstanz einen Rentenanspruch verneinen und die Verfügung im Sinne eine reformatio in peius zum Nachteil der Versicherten ändern könnte, weshalb ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Einsprache einzuräumen sei (Urk. 11/38). Am 24. November 2006 zog die Versicherte die Einsprache vom 11. Februar 2005 gegen die Verfügung vom 3. Februar 2005 zurück (Urk. 11/39), worauf die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2007 das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben hat (Urk. 11/41).
1.3     Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 3. Februar 2005 und die Einstellung der Invalidenrente per 1. Februar 2007 in Aussicht (Urk. 11/42). Mit einem weiteren Vorbescheid vom  25. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 3. Februar 2005 und die Einstellung der Invalidenrente per 1. März 2007 in Aussicht (Urk. 11/49).
         Mit Verfügung vom 13. März 2007 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2005 auf und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf ein Invalidenrente ab 1. Mai 2007 (Urk. 11/56 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 13. April 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Bemessung der Erwerbsunfähigkeit vorzunehmen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (Urk. 12) wies das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Prozessführung vom 13. April 2007 ab und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen, worauf die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2007 (Urk. 14) einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) einreichte. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums D.___ (D.___) vom 15. August 2006 (Urk. 11/34-36) davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ bestanden habe, weshalb die Rentenverfügung vom 3. Februar 2005 wiedererwägungsweise aufzuheben und ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 zu verneinen sei (Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten des D.___ vom 15. August 2006 nicht abzustellen sei. Vielmehr sei auf die Beurteilung ihres behandelnden Arztes, Dr. E.___, abzustellen, welcher ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1).

2.
2.1     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG können rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide Gegenstand einer Revision bilden, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides unmöglich war (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst der gesundheitliche Sachverhalt und insbesondere die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen. Anschliessend wird zu prüfen sein, ob es sich bei der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2005 um eine zweifellos unrichtige Verfügung handelte, und ob deren wiedererwägungsweise Aufhebung gerechtfertigt war.
3.2     Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, erwähnte in seinem Bericht vom 4. Mai 2004, dass eine magnettomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin keine pathologischen Befunde ergeben habe (Urk. 11/29/16).
3.4     Dr. med. F.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 ein Panvertebralsyndrom, eine Hypothyreose und eine Adipositas (Urk. 11/29/14). Gegenwärtig bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In den nächsten Monaten sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht zu erwarten. Hingegen sei eine Arbeitswiederaufnahme nach einer Intensivierung der Behandlung in den nächsten 6 Monaten nicht auszuschliessen (Urk. 11/29/15).
3.5     Mit Bericht vom 12. August 2004 diagnostizierte Dr. E.___ ein fibromyalgisches Syndrom und ein panvertebrales Syndrom (Urk. 11/8/5 lit. A). Deswegen bestehe ab dem 24. Juli 2003 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/8/5 lit. B). Die daneben bestehenden zervikobrachialen und lumbospondylogenen Syndrome seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/8/5 lit. A). Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Neurologisch und mittels Szintigraphie seien keine Befunde erhoben worden (Urk. 11/8/5 lit. D).
3.6     Dr. G.___, Chiropraktor, stellte mit Bericht vom 23. August 2004 ein panvertebrales Syndrom, eine ISG-Blockierung, ein zervikobrachiales Syndrom und eine Fibromyalgie fest (Urk. 11/11/1 lit. A). Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe vom 25. Juli bis 2. November 2003 bestanden. Ab dem 18. Dezember 2003 bestehe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, wobei noch das Ergebnis einer angeordneten Kur abgewartet werden müsse (Urk. 11/11/4).
3.7     Dr. med. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 27. September 2004, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 unter Spannungskopfschmerzen leide (Urk. 11/12/1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit als Putzfrau könne er nicht beurteilen (Urk. 11/12/1 lit. B). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 22 Stunden in der Woche sei der Beschwerdeführerin nach einer Anpassungszeit zuzumuten (Urk. 11/12/4). Ein weiterer sich in den Akten befindlicher Bericht von Dr. H.___ von 17. November 2003 betrifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Patientin gleichen Nachnamens und ist daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 11/12/5 -7).
3.8     Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, erwähnte in seinem gutachterlichen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2004 (Urk. 11/14-19), dass der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu wenig abgeklärt worden sei. Falls sich durch ergänzende Abklärungen keine organischen Ursachen der Schmerzen eruieren liessen, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Auch die Differenzialdiagnose einer Simulation müsse in Betracht gezogen werden (Urk. 11/18). Dafür sprächen die diffuse Verbreitung der Schmerzen im Körper, die teilweise unpräzisen Angaben über die Schmerzen und neu auftretende Symptome. Die Erforschung psychogener Faktoren bleibe weitgehend ergebnislos. Die Beschwerdeführerin scheine psychisch gesund zu sein. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht höher als 50 % seit Juli 2003 auszugehen (Urk. 11/19).
3.9     Die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ (D.___) stellten in ihrem Gutachten vom 15. August 2006 die Diagnosen eines diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms und einer hormonell adäquat substituierten Hypothyreose. Diese Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/36/13). Psychiatrische Diagnosen und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, stellten sie nicht. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/36/15).
         Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, erwähnte in seinem konsiliarischen rheumatologischen Bericht vom 9. August 2006 zum Gutachten des D.___, dass diffuse Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers, insbesondere im Bereich der Weichteile im Vordergrund stünden. Objektiv liessen sich nur unspezifische und inkonstante Befunde erheben, weshalb aus rheumatologischer Sicht ein diffuses, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom zu diagnostizieren sei (Urk. 11/34/2). Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit liesse sich nicht erklären (Urk. 11/34/3).
         Frau Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte in ihrem konsiliarischen psychiatrischen Bericht vom 22. August 2006 zum Gutachten des D.___, das Vorliegen einer psychiatrischen Störung (Urk. 11/35/4). Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig, in psychopathologischer Hinsicht weitgehendst unauffällig und imponiere lediglich durch eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit einer beschränkten Introspektionsfähigkeit. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu erkennen (Urk. 11/35/3). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 11/35/4).
3.10   Dr. E.___ nahm mit Bericht vom 20. März 2007 zum Gutachten des D.___ vom 15. August 2006 Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgiesyndrom und an einem chronischen panvertebralen Syndrom leide. Die Beschwerdeführerin leide unter weichteilrheumatischen Beschwerden im Rahmen einer Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 3/2).
3.11   Mit Bericht vom 8. Mai 2007 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführerin möglicherweise die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Unfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 15).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass die beteiligten Ärzte in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht teilweise voneinander abwichen. Während Dr. F.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % feststellte (Urk. 11/29/15), ging Dr. E.___ davon aus, dass ab dem 24. Juli 2003 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/8/5 lit. B) und in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 3/2, Urk. 15) bestehe. Dr. H.___ wollte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. September 2004 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 22 Stunden in der Woche zumuten (Urk. 11/12/4). Demgegenüber gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 15. August 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom leide und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde (Urk. 11/36/13).
4.2     In Bezug auf das Gutachten des D.___ vom 15. August 2006 (Urk. 11/36) gilt es zu beachten, dass dieses Gutachten sowie die dazu gehörenden konsiliarischen Berichte von Dr. J.___ vom 9. August 2006 (Urk. 11/34) und von Dr. K.___ vom 22. August 2006 (Urk. 11/35) nicht zu beanstanden sind und den vorstehend in Erw. 2.6 erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügen. Denn die Gutachter des D.___ setzten sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung sämtliche relevanten medizinischen Vorakten sowie die Ergebnisse der eigenen Untersuchungen und begründeten ihre gemeinsamen polydisziplinären Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussenden Diagnosen stellten (Urk. 11/36/13) und eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ feststellten (Urk. 11/36/15). Darauf ist vorliegend daher abzustellen.
4.3     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___. Im Gegensatz zur überzeugend begründeten Schlussfolgerung der interdisziplinären Konsens-Konferenz des D.___, wonach sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe, stellte Dr. E.___ am 12. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %  in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/8/5 lit. B) und am 20. März 2007 (Urk. 3/2) sowie am 8. Mai 2007 (Urk. 15) eine solche von 50 % in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten fest, ohne diese Schlussfolgerung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann sodann auch auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ vom 5. Juni 2004 (Urk. 11/29/15) und durch Dr. H.___ vom 27. September 2004 (Urk. 11/12/4) nicht abgestellt werden.
4.4     Des Weitern gilt es zu beachten, dass Dr. E.___ in seiner Beurteilung davon ausging, dass die von ihm festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch eine Fibromyalgie verursacht werde (Urk. 11/8/5 lit. A; Urk. 3/2, Urk. 15). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die zum Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen gehörende Fibromyalgie zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den zu den psychischen Leiden gehörenden Somatisierungsstörungen und somatoformen Schmerzstörungen aufweist, sodass praxisgemäss die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 70 Erw. 4.1).
4.4.1   Einer somatoformen Schmerzstörung kommt nach der Rechtsprechung in der Regel kein invalidisierender Charakter zu, weil davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar sei (BGE 130 V 352). Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, gelten nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens, und sind daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche daher noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.4.2   Allerdings können ausnahmsweise bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, Erw. 3.3.2, I 437/05).
4.5     Bei Annahme einer Fibromyalgie wäre nach der Rechtsprechung daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können. Anhaltspunkte für eine davon unabhängige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für weitere Faktoren, welche eine Willensanstrengung zur Überwindung der Leiden als unzumutbar erscheinen liessen, lassen sich den Akten und insbesondere den Beurteilungen durch Dr. E.___ nicht entnehmen. Demnach kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ nicht abgestellt werden, da er die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf eine Fibromyalgie zurückführte, deren Folgen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, da rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar sind.
4.6     Des Gleichen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. I.___ vom 2. November 2004 (Urk. 11/14-19) nicht abgestellt werden, da dieser die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der von ihm gestellten Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründete. Eine somatoforme Schmerzstörung wäre indes - wie oben unter Erw. 4.4 erwähnt - mit einer zumutbarer Willensanstrengung willentlich überwindbar und vermag daher keine Invalidität zu begründen.

5.       Demnach steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ vollzeitlich zuzumuten wäre, und dass sie aus gesundheitlichen Gründen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einkommenseinbusse erleiden würde.
        
6.       Die Qualifikation der Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, als vollzeitig Erwerbstätige wird zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 11/7 Ziff. 9). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 10. Juli 2007, 9C_155/2007, Erw. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %.
         Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ist daher nicht ausgewiesen. Insofern erweist sich die ursprüngliche Verfügung vom 3. Februar 2005, worin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente zugesprochen wurde, als zweifellos unrichtig. Da Rentenleistungen in Frage stehen, kam deren Berichtigung eine erhebliche Bedeutung zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 2) die Verfügung vom 3. Februar 2005 wiedererwägungsweise aufhob und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 verneinte. Demnach ist die gegen die Verfügung vom 13. März 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Anwendung der massgebenden Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).