IV.2007.00547

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ wurde 1962 in Serbien und Montenegro geboren, wo sie während acht Jahren die Grundschule besuchte und „___“ heiratete. Nach der Scheidung reiste sie „___“ in die Schweiz ein und heiratete hier „___“ ein zweites Mal. Vom Herbst „___“ bis ins Jahr „___“ lebte A.___ in „___“, reiste aber „___“ wiederum in die Schweiz ein (Urk. 9/1). In den folgenden Jahren war sie in verschiedenen Bereichen, zuletzt ab dem 7. Mai 2001 bei B.___ als Aushilfe im Verkauf tätig. Aus strukturellen Gründen wurde dieses Arbeitsverhältnis per 30. November 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Juni 2005) aufgelöst (Urk. 9/9/3). Am 14. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) und machte Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktionen, rezidivierende Gastritiden und andere körperlichen Beschwerden geltend (Urk. 9/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/5) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/7) sowie beim ehemaligen Arbeitgeber B.___ in F.___ (Urk. 9/9). Ferner zog sie den Arztbericht der Klinik G.___ vom 3./24. April 2006 (Urk. 9/8) sowie den Bericht von med. pract. C.___ vom 17. August 2006 (Urk. 9/13) bei. Nach Stellungnahme durch Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2006 (richtig: 2007; Urk. 9/17/3) teilte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 15. Januar 2007 (Urk. 9/18) mit, dass sie ihr Gesuch abweisen werde. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/20) Einwendungen. Mit Verfügung vom 6. März 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

2.      
2.1         Dagegen erhob A.___ am 23. März 2007 bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit der Beschwerde legte sie den Bericht der Klinik G.___, vom 23. März 2007 (Urk. 3/1) auf. Am 12. April 2007 überwies die IV-Stelle die Beschwerde dem Gericht (Urk. 4).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, 9/1-30) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, es liege ein labiles und therapiefähiges psychisches Krankheitsgeschehen als Folge der Sucht vor. Eine allfällige invalidisierende Auswirkung könne erst nach Durchlaufen notwendiger medizinischer Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden. Solche seien ihr zumutbar und führten gemäss ärztlicher Beurteilung zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %. Liege nach Beendigung der durchzuführenden Massnahmen eine Arbeitsunfähigkeit vor, so könne erneut ein Gesuch gestellt werden (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit Oktober 2005 keinen Alkohol mehr konsumiere. Nicht ein Suchtgeschehen begründe ihre Arbeitsunfähigkeit, sondern ihre schlechte körperliche Gesundheit (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2
2.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.3         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.2.4   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2.5   Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

3.
3.1     Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik G.___, nannte im Bericht vom 3./24. April 2006 (Urk. 9/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) seit Juni 2005, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Status nach Alkoholabusus (ICD-10: F10.20), Benzodiazepin-Abusus (ICD-10: F13.2), Status nach Hysterektomie und Adnexektomie 1994 mit anschliessend wiederholten Laparaskopien/Adhäsiolysen sowie einen Status nach TVT-Einlage nach Stress- und Urge-Inkontinenz 2004. Die arterielle Hypertonie sowie die rezidivierenden Gastritiden seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
         Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin Antriebslosigkeit, Müdigkeit, sozialer Rückzug, depressive Grundstimmung, Schlaflosigkeit, soziale Ängstlichkeit und Benzodiazepin-Abusus sowie immer wiederkehrende Bauchschmerzen und Blaseninfektionen angegeben habe. Seit einem halben Jahr konsumiere sie keinen Alkohol mehr. Dr. E.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als mit wachem Bewusstsein und unauffälligem Gedächtnis. Das formale Denken sei ebenfalls unauffällig, jedoch inhaltlich um Probleme kreisend. Anhaltspunkte für psychotisches Erleben seien keine zu finden, ebenso keine solchen für eine Suizidalität. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nervös, unsicher und schnell erschöpft zu sein sowie depressive Einbrüche erlitten zu haben. Der Arzt berichtete ferner, dass die Kündigung der Arbeitsstelle bei B.___ einen psychischen Zusammenbruch ausgelöst und in der Folge zu einer depressiven Grundstimmung mit Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienzgefühlen geführt habe. Obwohl es gelungen sei, die Beschwerdeführerin zu stabilisieren, sei es zu einem zunehmendem Partnerschaftskonflikt mit Gewalteskalation und grossen finanziellen Problemen gekommen. Daneben seien schubweise starke Unterbauchschmerzen, Blasenentzündungen und Gastritiden aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin verschiedentlich habe hospitalisiert werden müssen (Urk. 9/8/2).
         Der Arzt attestierte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Derzeit sei die Beschwerdeführerin psychisch knapp kompensiert und werde auch in den nächsten Monaten voraussichtlich nicht arbeitsfähig sein. Wahrscheinlich werde es zu einer neuen Wohnsituation und zur Trennung vom Ehemann kommen, was momentan aber noch nicht klar sei. Für die pflichtbewusste Beschwerdeführerin seien vor allem die somatischen Beschwerden Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit. Was die psychische Situation betreffe, wäre bei geklärten sozialen Verhältnissen mittel- bis langfristig eine Besserung zu erwarten (Urk. 9/8/3).
         Auf dem Blatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit liess Dr. E.___ die Felder betreffend die physischen Funktionen offen und verwies dazu auf den Bericht des Hausarztes. Er bezeichnete das Konzentrationsvermögen als bei Angst leicht und die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit als mittel eingeschränkt, wobei bei diesen beiden eine Besserung zu erwarten sei. Das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt. Dr. E.___ erachtete sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar, wobei er offen liess („unbestimmt“), ab wann diese Angaben zu gelten hätten (Urk. 9/8/5).
3.2     Med. pract. C.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Dezember 2002, stellte im Bericht vom 17. August 2006 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierender Harnwegsinfekt und chronische Unterbauchbeschwerden bei Status nach Hysterektomie, Status nach multiplen Laparaskopien und Adhäsiolysen sowie Status nach multiplen Zystoskopien; rezidivierende Gastritiden; chronische Depression; Politoxikomanie mit Nikotin-, Aethyl- und Benzodiazepin-Abusus, wobei der Aethylabusus sistiert sei; Cholezystolithiasis und chronisches Lumbovertebralsyndrom. Med. pract. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehend sei Juni 2005, wobei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine auch in Zukunft eine Arbeitsfähigkeit als äusserst unwahrscheinlich, sei aber nicht ganz auszuschliessen. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab er an, dass die Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von leichten Gewichten bis Lendenhöhe, das Hantieren mit leichten und mittelschweren Werkzeugen sowie Sitzen täglich während drei Stunden, Gehen kürzerer Strecken täglich während rund fünf Stunden sowie Handrotation bis acht Stunden ausführen könne (Urk. 9/13/3).
3.3     Dr. E.___ wiederholte im Bericht vom 23. März 2007 (Urk. 3/1) die bereits früher gestellten Diagnosen (Erw. 3.1). Er ergänzte, dass in den letzten Monaten starke Unterleibsschmerzen und Miktionsbeschwerden im Vordergrund gestanden hätten, so dass die Beschwerdeführerin sich alle 30 Minuten zur Toilette habe begeben müssen. Diesbezüglich sei sie in Behandlung beim Gynäkologen, Hausarzt und der Spezialsprechstunde des Spitals F.___. Betreffend die Arbeitsfähigkeit stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin neben der Versorgung des Haushaltes für Ehemann und Sohn eine weitere Teilzeitbeschäftigung aufgrund ihrer Beschwerden und der dazu nötigen Therapiezeiten nicht zumutbar sei (Urk. 3/1 S. 2).

4.
4.1     Dr. E.___ hatte eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Erw. 3.1). Definitionsgemäss handelt es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F.33) oder anhaltende affektive Störung (ICD-10: F.34) zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Grundsätzlich wäre daher nicht von einer voraussichtlich bleibenden oder lange dauernden Erwerbsunfähigkeit (Erw. 2.2.1) auszugehen und der diagnostizierten depressiven Episode käme kein Krankheitswert im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes zu. Dies umso weniger, als Dr. E.___ angab, bei der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei eine Besserung zu erwarten. Im Übrigen begründet eine psychische Erkrankung als solche noch keine Invalidität (Erw. 2.2.2), sondern es muss dargetan werden, dass der versicherten Person die Überwindung der Beschwerden nicht zumutbar ist (Erw. 2.2.2). Von einer Überwindbarkeit dürfte hingegen wohl ausgegangen werden, sind doch die von Dr. E.___ erhoben Befunde nicht sehr gravierend und notierte er, dass die Beschwerdeführerin psychisch knapp kompensiert sei (Erw. 3.1). Schliesslich fällt auf, dass Dr. E.___ mehrfach das Vorhandensein psychosozialer Faktoren anführte: Er berichtete, dass die Kündigung der Arbeitsstelle einen psychischen Zusammenbruch ausgelöst habe. Ebenso nannte er Ehe- und finanzielle Probleme und endlich vermerkte er, dass bei geklärten sozialen Verhältnissen von einer mittel- bis langfristigen Besserung ausgegangen werden könne (Erw. 3.1). Damit fände die beschriebene depressive Störung ihre Erklärung jedoch weitgehend in psychosozialen und soziokulturellen Umständen, womit auch aus dieser Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen wäre (Erw. 2.2.5). Dass unter diesen Umständen Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, ist folglich schwer nachzuvollziehen.
         Gleiches hat für die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung zu gelten, welche wie jede andere psychische Beeinträchtigung noch keine Invalidität als solche begründet (Erw. 2.2.4).
         Trotzdem kann mit Blick auf die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (siehe Erw. 4.2) eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
         Endlich ist ungeklärt und aus den Akten nicht ersichtlich, ob der von Dr. E.___ diagnostizierte Benzodiazepin-Abusus in einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gründet oder einen solchen bewirkte. Dazu wären die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung des Medikamentenmissbrauchs auf der einen und einer allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der anderen Seite sowie allfällige ursächliche Zusammenhänge zu klären (siehe Erw. 2.2.3).
4.2     Dass die Beschwerdeführerin allenfalls an einem erheblichen physischen Leiden, welches bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachten wäre, krankt, kann mit Blick auf den ärztlichen Bericht von med. pract. C.___ nicht völlig ausgeschlossen werden. Zwar begründen weder Gastritiden noch Harnwegsinfekte - selbst wenn sie rezidivierend auftreten - eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gleiches gilt für eine Cholezystolithiasis. Auch das Aufsuchen einer Toilette alle 30 Minuten spricht grundsätzlich nicht gegen das Ausüben einer Erwerbstätigkeit.
         Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass Unterbauchbeschwerden oder ein chronisches Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit einschränken können. Gleichwohl kann der Einschätzung von med. pract. C.___, der Beschwerdeführerin sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar, nicht gefolgt werden, führte er doch in der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit explizit zumutbare Tätigkeiten auf (Erw. 3.2).
4.3     Damit lässt sich der Gesundheitsszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer Abklärungen, ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vorab die Krankengeschichten und Berichte bei den Dr. E.___ und med. pract. C.___ und hernach ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen hat, welches die noch offenen Fragen (insbesondere Benzodiazepin-Abusus) beantwortet, sich mit den kritisierten Punkten auseinandersetzt und dazu schlüssige Antworten gibt. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2007 gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K.,  U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).