Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 3. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialberatung der Stadt Winterthur
B.___
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, hat im Jahre 1988 die Matura (Urk. 22/41) und von 1992 bis September 1994 eine Ausbildung zum Filmschauspieler an der European Film Actor School, Zürich, absolviert (Urk. 22/37). Während der Zeit vom 1. September 2000 bis 8. Oktober 2001 (Urk. 19/2) war der Versicherte arbeitslos, bezog Arbeitslosenentschädigung und besuchte vom 30. April 2001 bis 5. Oktober 2001 eine Ausbildung zum Internet Publisher (Urk. 22/8-25). Anschliessend war der Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme vom 21. Januar 2002 bis 20. Juli 2002 beim Verein JobTV, Zürich, tätig (Urk. 22/5). Ab 7. Februar 2005 war der Versicherte erneut arbeitslos (Urk. 22/43).
Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 10/2/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei behandelnden Ärzten Arztberichte (Urk. 10/7/1-6, Urk. 10/23/1-16) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/5-6) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/27, Urk. 10/29, Urk. 10/31) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2007 einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrente (Urk. 2 = Urk. 10/39) zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. April 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente ab spätestens November 2004. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 (Urk. 11) teilte das hiesige Gericht dem Versicherten mit, dass nicht auszuschliessen sei, dass eine Schlechterstellung im Sinne eine reformatio in peius resultieren könnte, weshalb ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen sei. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 13), worauf mit Verfügung vom 6. August 2007 (Urk. 16) die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 19/1-2, Urk. 22/1-43) beigezogen wurden. Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (Urk. 28) Stellung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (Urk. 30) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2007 (Urk. 2) davon aus, dass seit Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Oktober 2006 ausgewiesen sei (Urk. 10/35/1).
1.2 Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente spätestens ab November 2004 (Urk. 1 S. 2) und bringt vor, dass aus psychischen Gründen seit dem Jahre 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, und dass spätestens ab November 2004 von einer Dauerinvalidität auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).
1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören, sofern sie das gleiche - verfügungsweise geregelte - Rechtsverhältnis betreffen, zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. Erw. 1b).
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (beispielsweise der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Indessen prüft das Gericht die nicht beanstandeten Punkte nur, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen, BGE 110 V 53 Erw. 4a). Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 23. Oktober 2001, I 685/00, Erw. 1).
1.4 In vorliegendem Verfahren ist unter den Parteien lediglich noch der Zeitpunkt des Rentenbeginns streitig. Streitgegenstand bildet hingegen das den gesamten Rentenanspruch betreffende Rechtsverhältnis, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des hiesigen Gerichts nicht auf die Frage des Rentenbeginns beschränkt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 13. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
2.6 Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt hat, gilt für die Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG als Hauptkriterium die Stabilität, und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (BGE 119 V 102 Erw. 4 a, 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a, ZAK 1989 S. 264 Erw. 1).
2.7 Bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (seit 1. Ja-nuar 2003: in Verbindung mit Art. 7 ATSG) liegt dann vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hin-weisen; AHI 1999 S. 80 Erw. 1a).
2.8 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Bemessung der Invalidität und der Festlegung des Rentenbeginns zu prüfen.
3.2 Die Ärzte der Klinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2005, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2005 im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges in die Klinik eingetreten sei (Urk. 10/23/8).
3.3 Mit Austrittsbericht vom 27. Dezember 2005 erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, dass der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2005 bis 23. Dezember 2005 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 10/23/6):
- akute schizophreniforme psychotische Störung (Differenzialdiagnose: Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie)
- Schwerhörigkeit links
Während des Klinikaufenthalts sei keine produktive Symptomatik, sondern eine vom Beschwerdeführer gut dissimulierte leichte Negativsymptomatik festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe formal als adäquat und inhaltlich als verarmt imponiert. Er sei der ärztlichen Empfehlung, nach Klinikaustritt eine Unterkunft im geschützten Rahmen zu beziehen, nicht gefolgt und sei am 23. Dezember 2005 gegen den ärztlichen Rat aus der Klinik ausgetreten. Bei der weiteren psychiatrischen Behandlung sei eine hypochondrische Verarbeitung von paranoid-psychotischen Erlebnissen zu berücksichtigen (Urk. 10/23/7).
3.4 In ihrem Bericht vom 11. Januar 2006 führten die Ärzte der Klinik C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer Verfolgungsideen und ein massives Beziehungserleben imponiere. Der Beschwerdeführer klage über Ich-Störungen in der Form von Beeinflussungserleben durch Hypnose. Anhaltspunkte für Ängste oder Zwänge fehlten (Urk. 10/7/5). In Anbetracht einer ausgeprägten, seit Jahren bestehenden Negativsymptomatik sei eher eine ungünstige Prognose zu stellen (Urk. 10/7/6). Der Beschwerdeführer zeige ein gutes Auffassungsvermögen. Infolge der Negativsymptomatik sei er jedoch schwer zu motivieren, sei schnell überfordert und benötige regelmässige Pausen. In der bisherigen Tätigkeit als Filmschauspieler sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe seit Klinikeintritt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/7/2).
3.5 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Kinderpsychiatrie- und -psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht zur Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Oktober 2006, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht durch mangelnde Ausdauer, durch ein leicht vermindertes Auffassungsvermögen, durch eine relativ leichte Kränkbarkeit und durch eine mässig verminderte Stresstoleranz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Berufstätigkeit als Hilfsarbeiter und in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags (Urk.10/23/16).
3.6 Mit Bericht vom 22. November 2006 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/23/3 lit. A):
- schizotype Störung
- Status nach erstmaliger akuter schizophreniformer psychotischer Störung im Oktober 2005 (Differenzialdiagnose: Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie)
- rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig seit 1985
Seit dem Jahre 1999 sei der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr für mehrere Monate wegen depressiver Phasen arbeitsunfähig gewesen. Ab Herbst 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die schizotype Störung bewirke eine Teilarbeitsunfähigkeit (Urk. 10/23/3 lt. B). Nach Behandlungsbeginn im Jahre 2000 habe die mittelschwere Depression unter medikamentöser Behandlung remittiert. Im Oktober 2005 sei eine akute schizophreniforme psychotische Dekompensation aufgetreten. Ab Dezember 2005 bestehe eine typische postpsychotische Phase mit begleitender leichter depressiver Resignation, welche langsam remittiere. Ab Dezember 2005 sei kein psychotisches Erleben mehr ersichtlich. Der Beschwerdeführer imponiere durch Passivität im Sinne einer Negativsymptomatik (Urk. 10/23/5).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 10/7/2) und Dr. D.___ (Urk. 10/23/16) übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % feststellten. Die beteiligten Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung auch insofern überein, als sie übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine leichte Negativsymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Gemäss den Ärzten der Klinik C.___ sei der Beschwerdeführer infolge der Negativsymptomatik schwer zu motivieren. Er werde zudem schnell überfordert und benötige deshalb regelmässige Pausen (Urk. 10/7/2). Laut Dr. D.___ sei der Beschwerdeführer durch mangelnde Ausdauer, durch ein leicht vermindertes Auffassungsvermögen, durch eine relativ leichte Kränkbarkeit und durch eine verminderte Stresstoleranz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk.10/23/16). Seit Dezember 2005 befinde sich der Beschwerdeführer in einer typischen postpsychotischen Phase ohne psychotisches Erleben mit begleitender leichter depressiver Resignation, welche langsam remittiere (Urk. 10/23/5).
4.2 Es ist davon auszugehen, dass die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 10/7/2) und durch Dr. D.___ (Urk. 10/23/16) den vorstehend in Erw. 2.8 erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien genügen, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass in der bisherigen Berufstätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 13) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern
5.
5.1 In den angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2007 (Urk. 2) erkannte die Beschwerdegegnerin, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht vorliege, weshalb die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu bemessen sei. Sie ging davon aus, dass eine erhebliche Einschränkung erstmals am 5. Oktober 2005 nachgewiesen sei, und ging deshalb von einer Eröffnung der Wartezeit im Oktober 2005 aus.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bereits seit dem Jahre 2000 in erheblichem Umfang arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 5), weshalb ein Rentenanspruch spätestens im November 2004 ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 2).
5.3 Bei Prüfung der Frage nach dem Beginn des Rentenanspruchs gilt es zu beachten, dass Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit a IVG nur anzunehmen ist, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypen Störung, an einem Status nach erstmaliger aktuter schizophreniformer psychotischer Störung im Oktober 2005 und seit dem Jahre 1985 an einer rezidivierenden depressiven Episode leidet (Urk. 10/23/3 lit. A). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ sei im Oktober 2005 eine akute schizophreniforme psychotische Dekompensation aufgetreten. Ab Dezember 2005 leide der Beschwerdeführer an Beschwerden im Rahmen einer typischen postpsychotischen Phase ohne psychotisches Erleben mit begleitender leichter depressiver Resignation, welche langsam remittiere (Urk. 10/23/5). Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, an welcher der Beschwerdeführer leidet, nicht um einen stabilen Defektzustand handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Oktober 2005 aufgetretenen akute schizophreniformen psychotischen Dekompensation bisher um ein einmaliges Ereignis handelte. Seither ist kein psychotisches Erleben mehr aufgetreten und der psychische Gesundheitszustand verbesserte sich unter psychiatrischer Behandlung, so dass Dr. D.___ am 22. November 2006 lediglich noch eine typische postpsychotische Phase feststellte. Auch die seit 1985 bestehende depressive Episode hat sich seither verbessert. Erfolgversprechende Therapieformen und -möglichkeiten sind demnach vorhanden, weshalb nicht von einem stabilen Defektzustand oder einem inzwischen stabilisierten Gesundheitszustand die Rede sein kann. Demnach ist der Beginn des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu beurteilen.
5.4 Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerdeführer vom März 1999 bis und mit September 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/32). Damit übereinstimmend attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 15. November 2000 zuhanden der Arbeitslosenversicherung für den gleichen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erwähnte, dass gegenwärtig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 19/22/33). Am 10. Februar 2005 attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Mai 2003 bis Ende Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seither bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/42/5). Nach Ende Januar 2005 ist eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder zum Eintrittszeitpunkt in die Klinik C.___ vom 5. Oktober 2005 aktenkundig (Urk. 10/23/8).
5.5 Nach der medizinischen Aktenlage litt der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1985 an einer rezidivierenden depressiven Episode. Eine aktute schizophreniforme psychotische Störung trat erstmals im Oktober 2005 und (Urk. 10/23/3 lit. A). Die bis Oktober 2005 mit Unterbrüchen für gewisse Zeiträume bestehende Arbeitsunfähigkeit ist daher auf die rezidivierende depressive Episode zurückzuführen. Von Ende Januar 2005 bis Oktober 2005 ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Erst bei Eintritt in die Klinik C.___ am 5. Oktober 2005 ist erstmals eine durch die aktute schizophreniforme psychotische Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit erstellt.
5.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegenerin von einem Beginn der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % am 5. Oktober 2005 ausging (Urk. 2, Urk. 10/24/3). Die Wartefrist lief somit am 4. Oktober 2006 ab, weshalb eine Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs auf den 1. Oktober 2006 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist.
5.7 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vormögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Einholung weiterer medizinischer Berichte, abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.8 Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2007 (Urk. 2) bemängelt und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken will (Urk. 1 S. 6). Denn obwohl diese Verfügungen eher knapp begründet sind, ist darin immerhin die für den Beginn der Wartezeit massgebende Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (Urk. 2, Verfügungsteil 2), weshalb davon auszugehen ist, dass die angefochten Verfügungen den Voraussetzungen der in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierten Begründungspflicht genügen. Denn praxisgemäss bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass sich die IV-Stelle ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92), was vorliegend erfüllt ist.
6.
6.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens zu prüfen. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Für die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens sind daher die bei Rentenbeginn am 1. Oktober 2006 bestehenden Verhältnisse massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
6.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
6.3 Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens während längerer Zeit wiederholt arbeitslos war (vgl. Urk. 22/43/1-23), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
6.4 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4732.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden resultiert im Jahre 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 59197.-- (Fr. 4732.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).
6.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 59197.-- hätte der Beschwerdeführer bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Jahre 2006 einen Verdienst von Fr. 29'598.-- (Fr. 59'197.-- x 0.5) erzielen können.
6.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.8 Obwohl dem Beschwerdeführer nur mehr die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne mangelnder Ausdauer, eines leicht verminderten Auffassungsvermögens, einer relativ leichten Kränkbarkeit und einer verminderten Stresstoleranz (Urk.10/23/16) ist vorliegend bereits mit dem verminderten Beschäftigungsgrad von 50 % Rechnung getragen worden. Andererseits greift nach der Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ist die gesundheitliche Behinderung vorliegend hingegen nicht von einer solchen Schwere, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Dem Beschwerdeführer steht auch mit seiner Behinderung ein weiter Fächer an möglichen und zumutbaren Tätigkeiten offen.
6.9 Hingegen ist der Beschwerdeführer, welchem nur die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil (Anforderungsprofil 4) zwischen einem Beschäftigungsgrad von 50 % und 74 % im Vergleich zu vollzeitlich Beschäftigung mit einer Verdiensteinbusse von durchschnittlich rund 9 % zu rechnen haben (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*). Aus diesem Grund erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen.
6.10 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 rund Fr. 26'638.-- (Fr. 29'598.-- x 0.9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59'197.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'638.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'559.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 55 % resultiert. Damit ist ab 1. Oktober 2006 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
7. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2007 (Urk. 2) sind aufzuheben mit der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt, und dass ab 1. Oktober 2006 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente besteht.
8. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer, welcher Sozialhilfeunterstützungsleistungen bezieht (Urk. 3/14), die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. April 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2007 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt, und dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 einen Anspruch auf eine halbe Invaliden-Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialberatung der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).