Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00552
IV.2007.00552

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1970 geborene S.___ meldete sich am 10. März 2004 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies, nachdem sie medizinische (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/17) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/8, Urk. 9/11) Abklärungen getätigt hatte, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2004 (Urk. 9/19) ab. Auf dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/20, Urk. 9/26) hin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/36) ein, liess S.___ im Februar 2006 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Urk. 9/42-46) und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (vgl. Urk. 9/55); mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 2) hielt sie daraufhin - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 14 % - an der Leistungsverweigerung fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 5. März 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 13. April 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Der Einspracheentscheid vom 5. März 2007 sei aufzuheben.        
              2.  Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren,           i
insbesondere sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
              3.  Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem die IV-Stelle am 18. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 10) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. März 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/46) im Wesentlichen mit der Begründung, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit lediglich zu 40 % erwerbstätig wäre, resultiere aus der 30%igen Arbeitsunfähigkeit keine Einkommenseinbusse. Unter Einbezug der - unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehegatten - im Haushaltsbereich bestehenden Einschränkungen im Umfang von 24 % ergebe sich ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 14 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, eine gastroenterologische Abklärung durchzuführen; insofern gebe das MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/46) nur unvollständig Aufschluss über die bestehenden Gesundheitsstörungen. Unzutreffend sei, dass die Verwachsungsbeschwerden durch eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende somatoforme Funktionsstörung überlagert würden. Sofern ihr überhaupt eine Restarbeitsfähigkeit verbleibe, sei diese angesichts der Tatsache, dass sie - die Beschwerdeführerin - aufgrund akuter Bauchschmerzen regelmässig während einer bis zweier Wochen pro Monat nicht einsatzfähig sei, auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise gar nicht verwertbar beziehungsweise rechtfertige zumindest einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 6. April 2004 seit 1999 bestehende chronische Abdominalschmerzen bei Verwachsungsbauch nach multiplen Baucheingriffen. Nachdem die Patientin vom 7. Juni bis 21. August 1999 und vom 1. Juni bis 1. August 2001 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe seit dem 14. Februar 2002 - ununterbrochen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von - je nach Phase - 50 % oder 100 %; aktuell sei die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7 S. 5 f., Urk. 9/9 S. 2, Urk. 9/13, Urk. 9/14).
3.2     Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Abteilung Geburtshilfe/Gynäkologie, stellten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/16 S. 1 f.) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 9/16 S. 1):
              -   Status nach dreimaliger Sectio caesarea                
-   Status nach postpartaler Hysterektomie im Juni 1999         
-   Adhäsionsbauch mit laparoskopischer Adhäsioloyse                        
mit nachfolgender offener Revision im Mai 2001               
-   Laparoskopie mit Cholezystektomie im Mai 2003
         Die Patientin sei aufgrund chronischer Unter- und Mittelbauchbeschwerden nach postpartaler Hysterektomie seit drei bis vier Jahren in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 %; eine ergänzende Abklärung durch den RAD erscheine diesbezüglich als sinnvoll (vgl. Urk. 9/16 S. 2).
         In Ergänzung zum Bericht vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/16 S. 1 f.) hielten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ am 19. Oktober 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei bereits zweimal, letztmals vom 7. bis 17. Oktober 2004, wegen im Zusammenhang mit einer Instabilität der Bauchdecke stehender spondylogener Beschwerden mit eingeschränkter Beweglichkeit und akutem Schmerzsyndrom auf Höhe C8/C9 hospitalisiert worden. Die Leistungsfähigkeit der Patientin sei daher in erheblicherem Ausmass als ursprünglich berichtet eingeschränkt (vgl. Urk. 9/17).
3.3     In ihrem Bericht vom 4. Juli 2005 (Urk. 9/36) stellten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Abteilung Chirurgie, nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/36 S. 3):
              -   Status nach akuter Pyelonephritis beidseits                     
anfangs April 2005         
-   Gastroösophagealer Reflux             
-   Chronische Bauchschmerzen bei Status nach                   
multiplen Operationen              
-   Unauffällige Gastroskopie Februar 2005                 
-   Unauffällige Koloskopie März 2005               
-   Status nach Cholezystektomie Mai 2003         
-   Status nach Appendektomie vor zwei bis drei Jahren             
-   Status nach Hysterektomie 1999          
-   Unklare Leukozytose
         Seit April 2004 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert; dennoch träten immer wieder - in der Regel tagsüber - brennende, teilweise krampfartige, sehr unspezifische Mittel- und Unterbauchbeschwerden auf. Bei der Patientin sei sicher eine gewisse Wunschvorstellung hinsichtlich Versicherungsleistungen vorhanden; dies sei allerdings in Anbetracht ihrer Beschwerden respektive deren Krankheitswert nur schwer nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/36 S. 4).
         Es fehlten objektive Befunde, welche die chronische abdominale Beschwerdesituation zu erklären vermöchten, wobei die erhöhten Entzündungswerte allenfalls Anlass zu weiteren Abklärungen, beispielsweise in Form eines urologischen Konsiliums, geben könnten. Angesichts der normalen Befunde der anfangs 2005 durchgeführten Gastro- und Koloskopie seien keine weiteren entsprechenden Untersuchungen erforderlich. Inwiefern die nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen die Patientin in ihren Aktivitäten einschränkten, lasse sich nur schwer beurteilen (vgl. Urk. 9/36 S. 4).
3.4     Dr. A.___ diagnostizierte am 13. Juli 2005 ein seit November 2004 - nebst den chronischen Abdominalschmerzen - bestehendes und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes rezidivierendes Zervikal- und Thorakovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance (vgl. Urk. 9/36 S. 5). Nachdem es seit der letzten Beurteilung vom 6. April 2004 (vgl. Urk. 9/7) erneut zu Perioden 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2005 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Seit April 2004 hab sich die Situation betreffend die Bauchschmerzen nicht verbessert. Im November 2004 sei es zudem zu massiven zervikalen und thorakalen Schmerzen gekommen, die vermutlich im Zusammenhang mit den chronischen Bauchschmerzen und der dadurch bedingten Fehlhaltung stünden (vgl. 9/36 S. 6).
3.5     Nachdem die Ärzte der MEDAS die Beschwerdeführerin im Februar 2006 psychiatrisch, rheumatologisch, gynäkologisch, gastroenterologisch und internistisch untersucht hatten, stellten sie in ihrem Gutachten vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/46 S. 23):
              -   Chronisches zervikovertebrales bis zervikothorako-                    
spondylogenes Syndrom (ICD-10 M47.93) bei/mit                    
-   Wirbelsäulenfehlhaltung (thorakaler Rundrücken,                              
Differentialdiagnose: Morbus Scheuermann)                 
-   Mehrsegmentale Dysfunktion                      
-   Dekonditionierungssyndrom bei chronischer Abdominalsympto-                  
matik infolge Mehrfacheingriffen und Verwachsungsbauch             
-   Chronische Unter- und Oberbauchbeschwerden unsicherer Ätiologie bei  
  Verdacht auf Adhäsionsstatus; Differentialdiagnose: gastrointestinale
         Beschwerden (ICD-10 R10.4) bei           
-   Status nach sekundärer Sectio caesarea bei Geburtsstillstand                             
am 29. August 1996                          
-    Status nach sekundärer Sectio caesarea am 12. März 1998                       
-    Status nach Notfall-Sectio caesarea bei Querlage und Blasen-
                  sprung in der 34. Schwangerschaftswoche; postpartal notfall-            
                   mässige Hysterektomie wegen Nachblutung am 7. Juni 1999                      
-    Status nach diagnostischer/therapeutischer Laparoskopie mit                       
Adhäsioloyse im Mai 2001 und Appendektomie                    
-    Status nach Längslaparotomie am 28. Mai 2001 wegen akuter
                  Abdominalbeschwerden (Hämatom nach laparoskopischer
                  Adhäsiolyse)                  
-    Status nach Cholezystektomie und Lösung der Adhäsionen 2003               
-    Status nach rezidivierenden Ovarialzysten
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/46 S. 23):
              -   Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)  
-   Verdacht auf Chronic obstructive pulmonary disease (COPD)     
-  Status nach Nasenoperation               
-   Status nach Fraktur rechter Daumen inklusive Bänderriss            
-   Medikamentenabusus (Buscopan)            
-   Intermittierende Kopfschmerzen bei hoher Analgetika-Einnahme
         Aus gastroenterologischer Sicht sei die Situation unklar, diesbezüglich seien weitere Abklärungen angezeigt, die - wegen deren Komplexität und des Umstandes, dass gewisse Untersuchungen bei Schmerzexazerbation durchgeführt werden müssten - nicht im Rahmen der Begutachtung hätten vorgenommen werden können. Es habe sich ergeben, dass die psychiatrischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit bedingten. Unter Berücksichtigung der gynäkologischen und rheumatologischen Befunde bestehe - als kaufmännische Angestellte beziehungsweise in jeder körperlich leichten Tätigkeit - noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der fehlenden gastroenterologischen Abklärungen sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allerdings derzeit nicht möglich (vgl. Urk. 9/46 S. 24 ff.); aus demselben Grund könne auch zur Frage, ob berufliche Massnahmen sinnvoll seien, noch keine Stellung genommen werden (vgl. Urk. 9/46 S. 27).
3.6     In ihrem Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 9/48) gab Dr. A.___ an, die von den MEDAS-Gutachtern vorgeschlagene gastroenterologische Abklärung sei noch nicht erfolgt. Am 17. Februar 2005 sei jedoch eine Gastroskopie durchgeführt worden, die - abgesehen von einem positiven HP-Test - einen unauffälligen Befund ergeben habe (vgl. dazu Urk. 9/49 S. 1). Dasselbe gelte für einen nach Eradikation erfolgten C13-Atemtest und eine am 3. März 2005 getätigte Koloskopie (vgl. dazu Urk. 9/49 S. 2).
3.7     RAD-Arzt Dr. med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 fest, die im MEDAS-Gutachten (Urk. 9/46) empfohlene gastreoenterologische Abklärung bei erneuter Schmerzexazerbation sei bisher nicht erfolgt; dementsprechend sei auch die Frage, ob die Abdominalschmerzsymptomatik - ganz oder teilweise - organischen Ursprungs sei, nicht mit letzter Sicherheit geklärt. Damit eine Gallenflussstörung, eine Pankreatitis und eine Porphyrie endgültig ausgeschlossen werden könnten, müsse bei Wiederauftreten der Schmerzen ein Gastroenterologe noch die erforderlichen Zusatzuntersuchungen vornehmen. Dennoch sei - nach den ansonsten nachvollziehbaren Aussagen des Gutachtens - überwiegend wahrscheinlich, dass eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende somatoforme Funktionsstörung die Verwachsungsbeschwerden überlagere. Der Expertise der MEDAS-Ärzte könne daher gefolgt werden; in einer angepassten Tätigkeit sei demnach von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 9/59 S. 5).
3.8     Die Urinuntersuchungen vom 25. und 26. Oktober 2006 ergaben keinen pathologischen Befund (vgl. Laborberichte vom 10. April 2007, Urk. 3/3).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin unter diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Betreffend den Erwerbsbereich ging die IV-Stelle von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit aus (vgl. Urk. 2 S. 3); diese Beurteilung lässt sich allerdings - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) nicht auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/46) stützen.
4.2     Die MEDAS-Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin zwar tatsächlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder körperlich leichten - und entgegen der IV-Stelle nicht etwa jeglicher (vgl. Urk. 2 S. 3) - Tätigkeit (vgl. Urk. 9/46 S. 26). Allerdings brachten die Gutachter klar zum Ausdruck, dass es sich dabei lediglich um eine - ausschliesslich die psychiatrischen Befunde, die keine relevanten Leistungseinschränkungen bedingten, und die aus rheumatologischer und gynäkologischer Sicht resultierende erwähnte 30%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigende - provisorische Beurteilung handle. Für eine abschliessende Einschätzung erachteten die MEDAS Gutachter - wie sie mehrmals explizit festhielten (vgl. Urk. 9/46 S. 25 ff.) - noch weitere gastroenterologische Untersuchungen als erforderlich.
         Zwar sind seit der Begutachtung im Februar 2006 noch Urinuntersuchungen erfolgt (vgl. Laborberichte vom 10. April 2007, Urk. 3/3); die von den MEDAS-Ärzten für notwendig bezeichneten Untersuchungen (Kontrolle von Cholestaseparameter und Pankreaswerten sowie von Porphobilinogen und Delta-Aminolevulinsäure in Spoturin während einer Schmerzexazerbation, radiologische und gegebenenfalls weitere Abklärungen [vgl. Urk. 9/46 S. 27]) wurden in der Folge aber nicht getätigt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 13. September 2006 [Urk. 9/48], Stellungnahme Dr. B.___ vom 7. Dezember 2006 [Urk. 9/59 S. 5]).
         Die IV-Stelle verneinte demnach den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt beziehungsweise auf eine nicht sämtliche Gesundheitsstörungen berücksichtigende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dies ist angesichts der Tatsache, dass nicht nur die MEDAS-Gutachter weiteren Abklärungsbedarf sahen, sondern auch RAD-Arzt Dr. B.___ in seiner - gestützt auf die Akten verfassten - Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 zum Schluss gelangte, die Frage, ob die Abdominalschmerzen - ganz oder teilweise - organischen Ursprungs seien, könne mangels Durchführung der von den Gutachtern empfohlenen gastroenterologischen Untersuchungen nicht abschliessend beantwortet werden (vgl. Urk. 9/59 S. 5), nicht nachvollziehbar.
         Anzumerken ist, dass die - in sich widersprüchliche - Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 7. Dezember 2006 (Urk. 9/59 S. 5), in der dieser trotz der anerkanntermassen erforderlichen gastroenterologischen Zusatzuntersuchungen - offenbar abschliessend - unter Hinweis auf eine die Verwachsungsbeschwerden überlagernde somatoforme Funktionsstörung von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, nichts an der Tatsache zu ändern vermag, dass für eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. So handelt es sich bei der somatoformen Funktionsstörung lediglich um eine Verdachtsdiagnose der MEDAS-Gutachter (vgl. Urk. 9/46 S. 21 ff.); dass die fragliche psychische Störung - falls denn tatsächlich vorhanden - für den Fall, dass die zur Durchführung empfohlenen gastroenterologischen Untersuchungen eine organische Ursache für die geklagten abdominalen Beschwerden ergäben, eine aus Letzteren resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von vornherein ausschlösse, ist der Expertise aber nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen die begutachtenden Ärzte, indem sie mehrmals explizit festhielten, dass eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit weitere gastroenterologische Abklärungen voraussetze, eindeutig davon aus, dass sich noch organische Gründe finden könnten, unter deren Berücksichtigung allenfalls eine erheblichere als die aus rheumatologischer beziehungsweise gynäkologischer Sicht attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
4.3     Da das MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/46), auf das sich die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte, keine sämtliche Beschwerden berücksichtigende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthält, die von RAD-Arzt Dr. B.___ am 7. Dezember 2006 verfasste Stellungnahme nicht zu überzeugen vermag und die seit der Begutachtung erfolgten medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 3/3) keine Befunde zeitigten, aufgrund deren sich die von den MEDAS-Gutachtern wie auch von RAD-Arzt Dr. B.___ für erforderlich gehaltenen gastroenterologischen Zusatzuntersuchungen erübrigten, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt umfassend abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Winterthur Leben
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).