IV.2007.00554

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
K.___
K.___ Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/9) mit Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 9/13) das Begehren von A.___, geboren 1953, vom 27. Juni 2006 um Gewährung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Kataraktoperation (Urk. 9/2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde der K.___ vom 14. November 2006, mit welcher sie die Kostenübernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 (Urk. 8);

in Erwägung, dass
die operative Behandlung des grauen Stars nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet ist, sondern darauf abzielt, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05 und in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a),
eine Qualifizierung der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) daher grundsätzlich in Frage kommen kann,
eine unerlässliche Voraussetzung für die Übernahme der Staroperation an einem Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung das Fehlen erheblicher krankhafter Nebenbefunde ist, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der Versicherten trotz der Operation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen; in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung des Eingliederungserfolgs der medizinische Sachverhalt massgebend ist, wie er sich vor der fraglichen Operation in seiner Gesamtheit präsentierte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 10. Dezember 2004, I 347/04, Erw. 2.1 und L. vom 27. Januar 2003, I 385/02, Erw. 4.1; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen),
Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Ophthalmologie, vom Stadtspital D.___, im Arztbericht vom 14. September 2006 (Urk. 9/8) eine "Cataracta complicata OS bei Status nach pars plana Vitrektomie und Silikonöltamponade wegen Amotio OS Myopie OU" diagnostiziert; sie unter Befunde vor der Kataraktoperation am 30. Mai 2006 "Fernvisus rechts cc 1.0, links cc 0.05, Tensio beidseits im Normbereich, Vorderabschnitt rechtes Auge: Cataracta incipiens, PEX. Vorderabschnitt linkes Auge: dichte hintere Schalentrübung sowie Cataracta nuclearis. Fundus rechts: Papille vital, randscharf, Makula unauffällig, peripher bei 7 h Palisade. Fundus links: Papille vital, randscharf, Makula mit Pigmentverschiebungen, Netzhautperipherie mit Kryonarben." und unter Befunde nach der Operation am 29. Juni 2006 "Fernvisus links cc 0.6 p, Tensio im Normbereich. Regelrechte postoperative Pseudophakie, Fundus unverändert" aufführt (Urk. 9/8/3); Dr. med. B.___ zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage, ob die Nebenbefunde den Eingliederungserfolg der beantragten Massnahmen gefährden (vgl. Urk. 9/8/1 oben), keine Stellung nimmt,
aus dem Bericht hervorgeht, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1) - nicht nur eine Myopie als Nebenbefund vorliegt, sondern dass bei A.___ vor der Kataraktoperation am linken Auge wegen einer Netzhautablösung auch eine pars plana Vitrektomie und Silikonöltamponade durchgeführt wurde,
hingegen dem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob aufgrund der ophthalmologischen Nebenbefunde im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperation in Frage gestellt sein könnte,
diese Frage durch die Beschwerdegegnerin somit nicht rechtsgenügend geklärt wurde,
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), und dass eine Rückweisung unter anderem in Frage kommt, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzugeheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den medizinischen Sachverhalt, insbesondere den Einfluss der Nebenbefunde auf den Erfolg der Kataraktoperation in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht rechtsgenügend abkläre und hernach über den Anspruch von A.___ auf Übernahme der Kosten der Kataraktoperation neu entscheide,
bei diesem Ausgang des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beiladung von A.___ zu diesem Prozess verzichtet werden kann,
gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist; die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind;
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch von A.___ auf medizinische Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).