Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 16. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
Mensik & Schmid Rechtsanwälte
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1981 geborene X.___ besuchte in der Schweiz die obligatorische Grundschule und das 10. Schuljahr (Urk. 9/27/4). Von 1999 bis 2001 absolvierte sie eine Verkaufslehre in einer Bäckerei (Urk. 9/25 und Urk. 9/27/4). Anschliessend bezog sie bis 2002 Arbeitslosengelder (Urk. 9/36/1). Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 9. Mai 2003 und 10. Januar 2006; Urk. 9/27/2 und Urk. 9/45/1).
Am 13. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wegen Folgen eines im Jahr 1989 passierten Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte sowohl berufliche Massnahmen als auch Rentenleistungen (Urk. 9/23/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/25, Urk. 9/ 31). Mit Vorbescheid vom 19. Juli und Verfügung vom 13. September 2006 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen - gestützt auf ein Gespräch mit der Versicherten (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 9/42) - ab, da sich diese gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, nebst dem Haushalt und der Kinderbetreuung ausserhäusliche Aufgaben zu übernehmen (Urk. 9/41). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (Urk. 9/45) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 mit, der Invaliditätsgrad betrage 5 % und somit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/48). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 16. April 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit seit 1. Januar 2004 nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.7 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 28. Februar 2007 damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 35 % im Erwerb und zu 65 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Die Arbeiten im Haushalt könnten weitgehend selbständig erledigt werden, es bestehe keine Einschränkung. In angepasster Tätigkeit könne einem Tagespensum von etwa 5 Stunden (h) nachgegangen werden. Die Frage bezüglich dem Erwerbspensum bei guter Gesundheit sei eingehend besprochen worden. Die 35 % seien unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder gemäss eigenen Angaben möglichst selber betreuen und wenig Fremdbetreuung in Anspruch nehmen wolle, festgelegt worden. Erhärtet werde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige dadurch, dass diese seit Geburt des ersten Kindes im Mai 2003, trotz Restarbeitsfähigkeit, keine Versuche zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit unternommen habe. Bezüglich Einschränkung im Haushalt habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt inklusive Kinderbetreuung weitgehend selber erledige. Beim Betätigungsvergleich sei auf die individuelle Situation abzustellen und nicht auf medizinisch-theoretische Schätzungen. Zudem sei die Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder zu berücksichtigen (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie wäre ohne das Unfallereignis voll berufstätig. Dass sie heute in erster Linie als Hausfrau und Mutter aktiv sei, müsse zweifellos als Folge des Unfalles angesehen werden und entspreche nicht ihrem freien Willen. Auszugehen sei vom Valideneinkommen einer voll Erwerbstätigen, die im Verkaufsbereich nach fünf Berufsjahren zwischen Fr. 4'300.-- und Fr. 4'500.-- pro Monat verdienen würde. Diesem wäre das realistischerweise noch erzielbare Invalideneinkommen gegenüber zu stellen. Wenn man annehme, dass ein solches aufgrund der ständigen Schmerzen und ärztlich attestierten Einschränkungen höchstens etwa bei Fr. 25'000.-- liege, was ja die Beschwerdegegnerin selbst unterstelle, ergebe sich eine Einschränkung von etwa 56 %. Dazu komme, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich völlig willkürlich mit 0 % festgelegt worden sei, ohne dass ein entsprechendes medizinisches Attest berücksichtigt worden sei (Urk. 1).
2.2 Strittig sind somit die Statusfrage (in welchem Umfang wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig?) und der Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Chefarzt der Klinik für orthopädische Chirurgie, Spitalzentrum Z.___, führte in seinem Gutachten zuhanden der A.___ Versicherungen am 12. November 2001 an, das linke Kniegelenk bleibe dauernd geschädigt im Sinne einer Bewegungseinschränkung (Flexionsdefizit 30°) sowie einer Inkongruenz der inneren Gelenksflächen zwischen Ober- und Unterschenkel sowie zwischen Oberschenkel und Kniescheibe. Diese Folgezustände würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer frühzeitigen Kniegelenksarthrose führen mit entsprechenden Folgeeingriffen. Das linke Kniegelenk sei abstrakt betrachtet dauerhaft geschädigt, was einem vollständigen Ausfall des Gelenks in Zukunft entspreche (Urk. 9/5/3). In einem stehenden Beruf wie beispielsweise Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. In einem angepassten, sitzenden Beruf sei sie 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/5/4).
3.2 Am 4. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. B.___, Facharzt für Unfallchirurgie und gerichtlich beeideter Sachverständiger, begutachtet. Im unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2005 erhob dieser folgende Diagnosen: Distale offene Femurfraktur links mit Epiphysenbeteiligung (Aytken I - Salter II), proximale Tibiafraktur links, metaphysäre Humerusfraktur rechts, Scapulafraktur rechts, Verdacht auf Fraktur der 1. Rippe links, Impressionsfraktur des Os zygomaticum links mit Verlust von 3 Zähnen und multiple Rissquetschwunde im Bereich des Gesichts. Des Weiteren erhob er nachstehende Folgediagnosen: Infektion am linken Oberschenkel, Fehlwachstum mit der Notwendigkeit einer Korrekturosteotomie, Beinverkürzung links um 4 Zentimeter, schwere multiloculäre Gonarthrose und Skoliose und Fehlbelastung der Wirbelsäule mit statischen Beschwerden (Urk. 9/22/4). Im Laufe der nächsten Jahre sei eine Verschlechterung des jetzigen Zustandes zu erwarten, und zwar vor allem eine Zunahme der Gonarthrose. Es werde mit Sicherheit eine Implantation einer Knieprothese notwendig, der Zeitpunkt dafür könne nicht angegeben werden. Mit zunehmenden Beschwerden von Seiten der Skoliose und der dadurch bedingten Wirbelsäulenfehlbelastung sei in den nächsten Jahren ebenfalls noch zu rechnen. Auf Grund der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einen stehenden Beruf auszuüben. Bezogen auf den freien Arbeitsmarkt bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um etwa 40 %. Eine sitzende Tätigkeit von etwa 5 bis 6 h täglich wäre zumutbar. In der Haushaltsführung sei die Beschwerdeführerin deutlich behindert, da Tragen von Lasten aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit ab einem Gewicht von etwa 5 bis 10 Kilogramm (kg) problematisch sei. In einem gewöhnlichen Haushalt (ohne Garten) sei sie derzeit um etwa 20 % eingeschränkt (Urk. 9/22/10).
3.3 Dr. Y.___ verwies im Arztbericht an die IV-Stelle vom 19. Januar 2006 auf seinen Arztbericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2004 (Urk. 9/31/1-6). Darin hatte er ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 9. März 2004 wegen Knie-Blockade-Phänomenen links und chronischen Rückenbeschwerden, welche sie auf das schräge Gangbild zurückführe, bei ihm gemeldet (Urk. 9/31/3). Bereits nach wenigen Jahren würden sich nun die Symptome einer ernsten Pangonarthrose links bemerkbar machen und voraussichtlich zu einem jugendlichen frühzeitigen Ersatz des Kniegelenks führen. Die unfallbedingte, medizinisch-theoretische Erwerbsunfähigkeit betrage 55 %. Die unfallbedingte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Beines schätze er nach der Integritätsentschädigung gemäss UVG bei einer schweren Pangonarthrose mit Instabilität auf 40 % und die unfallbedingte, "medizinisch-theoretische Erwerbsunfähigkeit" betrage 55 % (Urk. 9/31/4). Man könne damit rechnen, dass durch die Implantation einer Knietotalprothese die Beschwerden um die Hälfte reduziert würden. Die Arbeitsfähigkeit könnte dann zumal möglicherweise regulär 50 % betragen (Urk. 9/31/5).
3.4 Im Bericht vom 15. März 2007 an den Anwalt der Beschwerdeführerin diagnostizierte Dr. Y.___ Folgendes: Verdacht auf vorzeitige Entwicklung einer äusseren Kniegelenksarthrose links bei residueller Valgushaltung, Zustand nach aufklappender Valgisationsosteotomie des Femurs supracondylär, Zustand nach aufklappender varisierender Tibiakopfosteotomie, beide mit Beckenspänen von dorsal rechts und links 1998 und Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung 1999. Zur Arbeitssituation führte er an, die Beschwerdeführerin sei mit Haushalt und Versorgung ihrer zwei Kleinkinder voll ausgelastet (Urk. 3/3/1).
3.5 Dr. Y.___ ergänzte in einer Stellungnahme vom 28. März 2007 an den Anwalt der Beschwerdeführerin, es stelle sich die Frage, was eine angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sei. Wäre dies eine Tätigkeit als Heimsekretärin oder Telefonverkäuferin, so könnte eine Arbeit von 5h täglich theoretisch erwogen werden. Praktisch habe die Beschwerdeführerin weder die schulische Bildung für das eine noch die sprachliche Voraussetzung für das andere. Somit sei die Vermutung, es gebe eine angepasste Tätigkeit, falsch. Mit dem Ausbildungsniveau könne sie höchstens einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen, die grundsätzlich manueller, also körperlich belastender Art sei. Somit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Die Ansicht der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei bei Haushaltsarbeiten nicht behindert, teile er nicht. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin beim Waschen, Bügeln, Wäsche aufhängen und Kochen wenig, beim Staubsaugen, Lasten tragen (Einkäufe), Tragen der Wäsche, Wohnungsreinigung, Treppenhausreinigung, Fensterputzen und Kinderbetreuung erheblich behindert sei. Das Kniegelenk müsse mittels Arthroskopie neu beurteilt werden und es sei durchaus denkbar, dass Folgeoperationen nötig würden. Im extremen Fall sei die Implantation einer Knietotalprothese nötig, um der Beschwerdeführerin ein schmerzfreies Leben zu erlauben (Urk. 3/7/1-2).
4.
4.1 Bezüglich der Qualifikation (35 % Erwerbstätigkeit, 65 % Haushalt) rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Behauptung, wonach diese Aufteilung aufgrund ihrer Angaben vorgenommen worden sei, finde in den Akten keine Stütze. So würden die Abklärer selbst festhalten, sie habe ohne zu zögern angegeben, bei guter Gesundheit 100 % zu arbeiten. Dies erscheine auch realistisch, nachdem sie trotz der schweren Verletzungen eine berufliche Ausbildung an die Hand genommen habe. Da sie aber zwei kleine Kinder zu betreuen habe, sei dann eine Reduktion an der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Eine Betreuung der Kinder durch enge Freunde und Verwandte wäre aber ohne weiteres möglich gewesen. In der Befragung durch die Verantwortlichen der IV-Stelle habe sie angegeben, sie würde ihre Kinder nie wildfremden Leuten zur Betreuung überlassen. Damit sei aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, sie müsste sich selbst um die Erziehung beziehungsweise ausschliessliche Betreuung der Kinder kümmern. Es gebe auch zahlreiche Familien, in denen die Mutter voll berufstätig sei und trotzdem Kinder parallel dazu grossziehe. Dass die Angaben im Abklärungsbericht nicht den Aussagen entsprechen würden, die sie anlässlich des Gesprächs getätigt habe, ergebe sich auch daraus, dass im Protokoll festgehalten sei, der Lehrabschluss sei im Jahr 2002 erfolgt, während er in Tat und Wahrheit im Jahr 2001 vollzogen worden sei (Urk. 1).
4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen worden ist, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln lassen. Ganz im Gegenteil ist im Bericht äusserst glaubhaft, plausibel und ausführlich festgehalten, wie es zur Festlegung des erwerblichen Bereichs bei 35 % gekommen ist (vgl. Urk. 9/ 45/2 Ziff. 2.5). Des Weiteren stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.3 Bei der Qualifikation der Bereiche Erwerb/Haushalt geht es nicht um die ursprünglichen Vorstellungen und Pläne bezüglich der Lebensgestaltung, sondern um die Erfassung der Situation bei im Übrigen unveränderten Umständen, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 2. September 2008, 9C_448/2008, Erw. 3.1., mit Hinweisen). Infolgedessen kann das Argument der Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, dass die Gründung der Familie nur deshalb zur Diskussion gestanden habe, weil die gravierenden Verletzungen die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verhindert hätten, nicht gehört werden. Und vor diesem Hintergrund ist auch von einer Parteibefragung und einer Befragung der genannten Zeugen (vgl. Urk. 1 Ziff. 7) abzusehen, wären davon doch keine hilfreichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. dazu BGE 104 V 210 f. Erw. a; bezüglich Parteibetragung vgl. auch vorstehend Erw. 4.2).
4.4 Es ist somit mit der IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. November 2006 (Urk. 9/45) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit von 35 % nachgehen und die restlichen 65 % dem Haushalt und ihren Kindern widmen würde.
5.
5.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass diese am 23. Dezember 1989 einen Autounfall erlitten hat, an dessen Folgen sie noch heute leidet (Urk. 1, Urk. 2). Bezüglich der Diagnosen stimmen die begutachtenden respektive behandelnden Ärzte und auch die Parteien im Wesentlichen überein (Dr. B.___ in Urk. 9/22/4, Dr. Y.___ in Urk. 3/3/1; Urk 1, Urk. 2; vgl. vorstehend Erw. 3). Auch bezüglich der Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit herrscht insoweit Einigkeit, als sie alle - abgesehen von Dr. Y.___s letzten beiden Beurteilungen zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - ausdrücklich von einer mindestens 45%igen Restarbeitsfähigkeit in einer nicht stehend ausgeübten Tätigkeit ausgehen. Da Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 15. März 2007 - der dritte seiner bei den Akten liegenden Berichte - plötzlich keine Stellung mehr zur medizinisch möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nimmt, sondern lediglich erwähnt, diese sei mit dem Haushalt und den Kindern ausgelastet (Urk. 3/3), kann dieser Bericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant sein. Und wenn Dr. Y.___ in seinem chronologisch letzten - und somit vierten - Bericht vom 28. März 2007 ausführt, eine Arbeit mit einem Pensum von etwa 5 h pro Tag könnte rein theoretisch erwogen werden, leider gebe es aber eine solche nicht, womit die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/7), liegt darin nur eine scheinbare Divergenz zu den Beurteilungen der übrigen Ärzte, geht er doch selbst von einer möglichen Betätigung mit einem Pensum von 5 h/Tag in einer behinderungsangepassten Arbeit aus. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführerin beispielsweise leichte Kontrollarbeiten nicht möglich sein sollten.
Gestützt auf die einheitlichen ärztlichen Stellungnahmen ist somit mit der IV-Stelle von der Zumutbarkeit eines Tagespensums von 5 h (was etwa einem 60%igen Pensum entspricht) in einer behinderungsangepassten - und somit nicht stehenden - Tätigkeit auszugehen. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkannt (Urk. 1).
5.2
5.2.1 Die vor Ort vorgenommene Haushaltabklärung - die von der Beschwerdeführerin bemängelt wird (Urk. 2) - vom 6. November 2006 (Urk. 9/45/4-5) genügt den vorstehend in Erw. 1.8 dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint als insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Abklärungsberichts, wonach bei der Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtung der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.7) keine Einschränkung vorliege, steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Einschätzungen: Dr. B.___ hält in seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltführung deutlich behindert, da Tragen von Lasten aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit ab einem Gewicht von etwa 5 bis 10 kg problematisch sei. In einem gewöhnlichen Haushalt sei sie derzeit um etwa 20 % eingeschränkt (vgl. Urk. 9/ 22/10) und Dr. Y.___ führt in einer Stellungnahme vom 28. März 2007 aus, die Beschwerdeführerin sei beim Staubsaugen, Lasten Tragen (Einkäufe), Tragen der Wäsche, Wohnungsreinigung, Treppenhausreinigung, Fensterputzen und Kinderbetreuung erheblich behindert (Urk. 3/7). Diesen Einschränkungen ist jedoch im Abklärungsbericht allesamt Rechnung getragen worden. Das nach Meinung der Beschwerdeführerin abweichende Ergebnis resultiert daher, dass die Beurteilungen der Ärzte lediglich auf medizinischen Überlegungen beruhen und die subjektiven Verhältnisse und die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen ausser Acht lassen (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.7). So hilft der Ehemann der Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge wo nötig mit, insbesondere beim Staubsaugen, Einkaufen und Lasten Tragen (Urk. 9/45/4-5). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm das nicht zumutbar sein sollte.
5.2.2 Der Abklärungsbericht vom 6. November 2006 (Urk. 9/45) begründet die Verneinung von Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einlässlich und nachvollziehbar. Es steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit - unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - nicht eingeschränkt ist und der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich somit 0 % beträgt.
6. Nun gilt es noch die Auswirkungen der Einschränkung im erwerblichen Bereich, der wie soeben ausgeführt (Erw. 4.4) mit 65 % zu gewichten ist, zu prüfen. Bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen von 35 % und einer Arbeitsfähigkeit von etwa 60 % (vgl. vorstehend Erw. 5.1) beschränkt sich die Einbusse im Erwerbsbereich auf das unterschiedliche Lohnniveau beim Validen- und Invalideneinkommen. Würde man gestützt auf die Ausführungen des Rechtsvertreters auf ein hypothetisches monatliches Valideneinkommen von Fr. 4'400.- (bei 100 %) und Fr. 1'540.- (bei 35 %) monatlich oder Fr. 20'020.- jährlich (inkl. 13. Monatslohn) abstellen, und auf ein vom Rechtsvertreter postuliertes Invalideneinkommen von Fr. 25'000.- (vgl. Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 8 Ziff. 9), oder dann auch auf das von der IV-Stelle gemäss dem Bundesamt für Statistik errechneten Invalideneinkommen von Fr. 15'457.35, das unbestritten ist, ist ersichtlich, dass so oder anders kein rentenbegründender Teilinvaliditätsgrad resultieren kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).