Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war vom 28. Februar 1996 bis 31. Juli 2002 bei L.___, Confiseur, als Traiteur-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 12/11). In der Folge war sie arbeitslos. Am 26. Februar resp. 3. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 12/5), erkundigte sich bei ihrem Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 12/11) sowie bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 12/6) und holte die Arztberichte von Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2004 (Urk. 12/9) sowie von Y.___, FMH Innere Medizin, vom Zentrum P.___ vom 15./20. Juli 2004 (Urk. 12/10/1-4, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von A.___, FMH Rheumatologie und Manuelle Medizin SAMM, vom 30. Juni 2004, 19. Mai 2004, 21. April 2004, 25. Juni 2003, 28. Mai 2003, 28. Februar 2003 und 22. Januar 2003, des Berichtes von B.___, FMH Neurochirurgie, an A.___ vom 3. Juni 2004, der Berichte des Q.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. Januar 2003, 29. Dezember 2002, 7. Juli 2000 und 7. Juni 2000, des Neuroradiologischen und Radiologischen Institutes S.___ an Y.___ vom 24. Dezember 2002, von C.___, FMH Radiologie, an K.___ vom 2. Mai 2000 sowie des zuhanden des Krankenversicherers [HM.___] ausgestellten Arztzeugnisses von D.___ vom 22. Oktober 1999 [Urk. 12/10/5-29]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD (Urk. 12/12/2) wies die IV-Stelle mit dem Bemerken, dass die Versicherte bis zum Eintreten des Gesundheitsschadens zu 50 % gearbeitet habe und gemäss den medizinischen Unterlagen weder bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % noch bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten im Rahmen von 50 % eine wesentliche Einschränkung bestehe, mit Verfügung vom 13. August 2004 deren Begehren um Berufsberatung ab (Urk. 12/13). Am 1. September 2004 sprach die Versicherte am Schalter der IV-Stelle vor, wobei sie unter Hinweis darauf, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente stellte; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie neuerdings auch bei A.___ in Behandlung sei (Urk. 12/14). Die IV-Stelle holte von diesem daraufhin den Arztbericht vom 22./25. Oktober 2004 ein (Urk. 12/15/1-6, unter Beilage des Berichtes von B.___ vom 3. Juni 2004 [Urk. 12/15/7-9]). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 12/16/2]) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss den medizinischen Unterlagen im Erwerbsbereich (50 %) keine wesentliche Einschränkung bestehe und das Ausmass der Einschränkung im Haushaltbereich (50 %) nicht weiter abzuklären sei, da keine derart schwere Behinderung vorliege, dass damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht werden könnte, mit Verfügung vom 3. November 2004 auch das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 12/17). Dagegen erhob diese, vertreten durch M. Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zu erteilen (Urk. 12/21). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse der Versicherten (Ausgleichskasse N.___) Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 12/25), wobei diese mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 den Verzicht auf eine Stellungnahme erklärte (Urk. 12/26). Nachdem sich die IV-Stelle bei der Versicherten nach den aktuellen ärztlichen Behandlungen erkundigt hatte (Urk. 12/27), zog sie den Verlaufsbericht von Y.___ vom 13./15. Januar 2005 bei (Urk. 12/29). Nach Rücksprache mit dem Prozessleiter (PL [Urk. 12/54/2-3]) sowie dem RAD (Urk. 12/54/2) setzte sie der Versicherten sowie deren Pensionskasse Frist an, um sich zu den im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigten ergänzenden Abklärungen zu äussern (Urk. 12/31-32). Die Versicherte stellte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2005 weitere Arztberichte in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung (Urk. 12/33). Danach reichte die Versicherte - innert erstreckter Frist (Urk. 12/34 und Urk. 12/36) - am 10. Juni 2005 den Arztbericht von E.___, FMH Neurologie, vom 8. Juni 2005 (Urk. 12/38) und am 16. Juni 2005 den Bericht des Spitals U.___, Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, an Y.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 12/40) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 12/54/4) gab die IV-Stelle beim Zentrum R.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 17. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 12/48). Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 12/54/5) setzte sie der Versicherten sowie deren Pensionskasse Frist an, um sich zum Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 zu äussern (Urk. 12/53). Die Versicherte reichte ihre Stellungnahme am 14. März 2007 ein (Urk. 12/53). Anschliessend wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Versicherte gemäss Gutachten im Erwerbsbereich (50 %) in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und im Haushaltbereich keine derartige Einschränkung vorliegen könne, dass diese sich rentenrelevant äussern würde, deren Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2007 ab (Urk. 12/55 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 17. April 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2007 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zu Beschwerde zu äussern (Urk. 5). Am 20. Juni 2007 legte die Beschwerdeführerin ein "Ärztliches Zeugnis" von F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2007 ins Recht (Urk. 9). Dieses wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2007 zur Stellungnahme innert der mit Verfügung vom 18. April 2007 angesetzten Frist zugestellt (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Juni 2007 für geschlossen erklärt (Urk. 13). Am 6. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres "Ärztliches Zeugnis" von F.___ vom 29. August 2007 ein (Urk. 15), welches der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 21. März 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 4. November 2008 in Sachen M., 9C_686/2008).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Rückenproblematik leide, welche durch diverse invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren mitverursacht und unterhalten werde. Aufgrund dieser Schmerzproblematik bestehe für die bisherige rein stehende Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Somit sei sie im Erwerbsbereich voll arbeitsfähig und könne mindestens ein gleich hohes oder sogar höheres Einkommen erzielen. Der Haushaltbereich sei vor Ort nicht abgeklärt worden, da aufgrund der Unterlagen keine derartige Einschränkung vorliegen könne, dass diese sich rentenrelevant äussern würde (Urk. 2 Seiten 3 und 4).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mehrere renommierte Ärzte hätten bestätigt, dass sie ernsthaft erkrankt sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Ärzten keinen Glauben geschenkt und sie zur medizinischen Untersuchung ins Zentrum R.___ geschickt. Dieses Begutachtungsinstitut sei auftragsabhängig von der Beschwerdegegnerin und auf keinen Fall eine neutrale Stelle. Das Zentrum R.___ habe im Schnellbegutachtungsverfahren festgestellt, dass höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Ärzte hätten sogar festgehalten, dass die psychischen Beschwerden durch Arbeitsüberlastung am Arbeitsplatz und in der Familie herbeigerufen worden seien, da sie vier Kinder habe. Die fast erwachsenen Kinder hälfen ihr indessen im Haushalt viel mit. Die Wirbelschmerzen, Kopfschmerzen und Depressionen stünden damit in keinem Zusammenhang. Ausserdem sei ihr kein Leidensabzug zugesprochen worden (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1997 unter rezidivierenden und an Intensität zunehmenden Lumbalgien litt. Im Mai 2000 fanden Röntgenuntersuchungen bei C.___, FMH Radiologie, (Urk. 12/10/24) sowie eine ambulante Abklärung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Q.___ statt, wobei ein chronisch lumbales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation ca. 1997) bei/mit Fehlstatik des Achsenskelettes, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente erhoben wurden (Urk. 12/10/27). Nach einem Rezidiv anfangs Dezember 2002 wurde am 24. Dezember 2002 am Neuroradiologischen und Radiologischen Institut S.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Dieses zeigte eine kleine, wenig nach unten luxierte Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression S1 links (Urk. 12/10/22). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von ihrem Hausarzt, Y.___, zur rheumatologischen Abklärung an A.___ überwiesen, welcher mitunter am 20. Januar 2003 eine epidurale Steroidinfiltration mit lumbalem Zugang auf der Höhe L5/S1 vornahm (Urk. 12/10/18-19) und eine Fortsetzung der Physiotherapie verordnete (Urk. 12/10/29). Vom 16. September 2003 bis 30. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin überdies von Z.___ behandelt, wobei dieser eine überwachte, gezielte Kräftigungstherapie einleitete (Urk. 12/9/3). Am 10. Mai 2004 wurde erneut ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt, wobei sich - im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2002 - eine verbesserte Situation (kleine mediolaterale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression) zeigte (Urk. 12/10/8, Urk. 12/48/25). Sodann wurde die Beschwerdeführerin von A.___ zur neurochirurgischen Abklärung an B.___, Klinik T.___, überwiesen (Urk. 12/10/6). Im Januar und März 2005 wurde die Beschwerdeführerin von E.___ neurologisch untersucht. Das von diesem am 15. März 2005 durchgeführte CT ergab eine leichte diffuse Protrusion L5/S1 ohne Berührung der neuralen Strukturen, übrige Bandscheiben im Normbereich sowie eine leichte Osteochondrose L5/S1 posterior (Urk. 12/38/2). Im Mai 2005 fand eine Beurteilung durch die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ statt (Urk. 12/40). Dort wurden eine stationäre Rehabilitation in der Klinik L.___ sowie eine antidepressive Medikation empfohlen (Urk. 12/40/4). In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 20. September 2005 in der Klinik V.___ auf (Urk. 12/43).
4.2
4.2.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Y.___ vom Zentrum P.___, diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15./20. Juli 2004 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher radikulärer Reizkomponente S1 links, bestehend seit ca. 1997, bei/mit Diskushernie median bis mediolateral links L5/S1, Status nach CT-gesteuerter Nervenwurzel-Infiltration S1 links im April 2004, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann sowie einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente (Urk. 12/10/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. (Urk. 12/10/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin habe vom 13. August bis 20. September 2002 eine 100%ige, vom 16. Dezember 2002 bis 4. März 2003 eine 100%ige und vom 5. März 2003 bis 30. Mai 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juni bis vorerst 31. August 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/10/1). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihr halbtags zumutbar (Urk. 12/10/4).
In seinem Verlaufsbericht vom 13./25. Januar 2005 hielt Y.___ fest, dass in der Verlaufsperiode keine wesentlichen Änderungen der Situation zu verzeichnen gewesen seien. Die angegebenen Beschwerden seien weitgehend identisch, zu erwähnen sei einzig eine gewisse Fluktuation der Beschwerden. Aufgrund der Situation bestehe die 50%ige Arbeitsunfähigkeit (attestiert seit 1. November 2004) weiter (Urk. 12/29/1).
4.2.2 Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2004 aus, seit Sommer 2002 leide die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Diskushernie links vor allem in Form von Schmerzen der Lendenwirbelsäule und zunehmender Ausstrahlung ins linke Bein. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei von ihm nicht bestimmt worden (Urk. 12/9/3-4).
4.2.3 A.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22./25. Oktober 2004 ein chronisches Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein bei/mit Diskusprotrusion L5/S1 median ohne sichere Neurokompression (MR-LWS vom 10. Mai 2004), Status nach links mediolateraler und etwas luxierter Diskushernie L5/S1 links (MR-LWS vom 24. Dezember 2002), Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links, aktuell Verdacht auf Denervationsschmerz, Differentialdiagnose reffered pain bei ausgedehntem myofaszialen Befunden (Urk. 12/15/5). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 12/15/6). In der zuletzt in einer 50%igen Anstellung ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Traiteurgeschäft bestehe seit Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für weitere und allenfalls genauere diesbezügliche Angaben stehe der Hausarzt, Y.___, zur Verfügung (Urk. 12/10/5). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 27. August 2004 ganztags arbeitsfähig (Urk. 12/15/4).
4.2.4 Der Neurologe E.___ führte in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2005 aus, er habe versucht, ihre Schmerzen mit verschiedenen Medikamenten zu behandeln. Leider habe sie entweder Unverträglichkeit oder Nebenwirkungen gezeigt. Anhand der vorliegenden Tatsachen und des Verlaufes seien die Schmerzen schwierig zu beeinflussen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/38/2).
4.2.5 Die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an Y.___ vom 23. Mai 2005 eine mittelgradige bis schwere Erschöpfungsdepression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit residuellem radikulärem Reizsyndrom vorwiegend L5/S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 links sowie Wirbelsäulenfehlstellung. Die Indikation für die Klinik V.___ sei gegeben. Anschliessend sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Eine antidepressive Medikation sei dringend indiziert (Urk. 12/40/4).
4.2.6 Im Kurzbericht der Klinik V.___ an Y.___ vom 20. September 2005 wurden ein psychophysischer Erschöpfungszustand, eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik links mit residuellem radikulärem Reizsyndrom vorwiegend L5 links bei/mit mediolateraler Diskushernie L5/S1 links und Wirbelsäulenfehlstellung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die seit 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % werde ihrerseits bis 4. Oktober 2005 attestiert und um Weiterbeurteilung durch die nachbehandelnden Ärzte ersucht. Aus rehabilitationsmedizinischer Sicht erscheine die Aufnahme einer leichten körperlichen Tätigkeit im Falle einer zunehmenden psychischen Stabilisierung und körperlichen Rekonditionierung nicht ausgeschlossen (Urk. 12/43).
4.2.7 G.___, FMH Innere Medizin, und H.___, FMH Chirurgie, vom Zentrum R.___ erheben in ihrem Gutachten vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/48) unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit/bei regredienter mediolateraler Diskushernie L5/S1 links, Tendomyosen und Ansatztendinosen des distalen Erector trunci lumbal links, Status nach subjektiv erfolgloser periradikulärer Infiltration L4 und L5 links sowie radiologisch alterskonformer Wirbelsäule, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5 [Urk. 12/48/18]). In der aktuellen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen gutachterlichen Abklärung liessen sich objektiv höchstens noch residuelle sensible Auswirkungen der ehemaligen lumbosakralen Diskushernie links erkennen. Im Vordergrund der Befunderhebung stehe eine muskuläre Verspannung des Erector trunci. Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke hingegen liessen sich nicht reproduzieren. Gesamthaft ergäben die Abklärungen eine eindeutige Verbesserung der Befunde gegenüber denjenigen im Mai 2005 im Spital U.___ (Urk. 12/48/19). In der psychiatrischen Exploration bestätige sich erneut die Überforderungssituation der Beschwerdeführerin als Hausfrau sowie Erzieherin von vier heranwachsenden Kindern im Verein mit vollschichtiger Berufstätigkeit. Ein eigentliches psychiatrisches Leiden könne nicht diagnostiziert werden. Jedoch seien alle Kriterien nach ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt, was hingegen die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich bei der Beschwerdeführerin interdisziplinär eine horizontale Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in der von ihr hierzulande ausgeübten Berufstätigkeit erkennen. In angepassten Tätigkeiten wäre sie medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/48/20).
4.2.8 In den Akten liegen im Weiteren die - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - "Ärztlichen Zeugnisse" von F.___ vom 11. Mai und 29. August 2007 (Urk. 9 und 15).
Im Bericht vom 11. Mai 2007 führte F.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2007 in mehreren Gesprächen psychiatrisch untersucht. Er habe dabei keine relevante Psychopathologie feststellen können, ausser einer verständlichen Traurigkeit darüber, dass sie an den Folgen bzw. Einschränkungen ihres lumbospondylogenen Syndroms leide. Wenn sie nach Anstrengungen erhebliche Schmerzen habe, verstärke sich ihre Traurigkeit. Auch könne man dann von einer gewissen leichten und vorübergehenden depressiven Symptomatik sprechen. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin insgesamt mehr behindert, als im Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 angegeben werde (Urk. 9).
Die nämliche Einschätzung findet sich auch im "Ärztlichen Zeugnis" vom 29. August 2007, wobei F.___ darin zusätzlich anführte, dass eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) vorliege. Diese habe sich trotz der einjährigen psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung, die sie erhalten habe, nicht gebessert (Urk. 15).
4.3
4.3.1 Das Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 12/48) basiert auf internistischen (inklusive neurologischen), rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 2.5).
4.3.2 Die im Gesamtgutachten vom 17. Januar 2007 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert zum einen auf den Erhebungen von I.___, FMH Rheumatologie, in seinem Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 24. November 2006 (Urk. 12/48/22-26). I.___ legt darin nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus rheumatologischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So weist er darauf hin, dass die geklagten Schmerzen vor allem auf Höhe des lumbosakralen Überganges links mit lokal umschriebenem Husten- und Niesschmerz klinisch palpatorisch in den schmerzhaft verspannten distalen Erector trunci lumbal links mit Ansatztendinosen an der Spina iliaca posterior superior links lokalisiert werden könnten und dem subjektiv empfundenen Schmerzort entsprächen. Eine Funktionsstörung im Bereiche der Sakroilialgelenke (SIG) könne aber nach manualtherapeutisch/osteopathischen Gesichtspunkten nicht nachgewiesen werden, ebenso erstaunlicherweise auch nicht im Bereich der Lendenwirbelsäulen-Segmente in einem relevanten Ausmass. Ebenso sei klinisch nur noch ein fraglich radikuläres Residualsyndrom objektivierbar (geringe Hypästhesie im Bereiche des Fusses und lateralen Unterschenkels, keine Paresen, palpatorisch weniger empfindlicher N. tibialis posterior links, Lasègue-Phänomen eher negativ, neurodynamische Funktionsuntersuchungen nicht durchführbar, Achilles-Sehnen-Reflex [ASR] praktisch symmetrisch mittellebhaft). Dazu sei anzumerken, dass gegenüber dem Befund anlässlich der Abklärung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital U.___ im Mai 2005 der - damals fehlende - ASR links jetzt problemlos auslösbar und das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Teil demonstrativ sei, so dass eine adäquate neurodynamische Funktionsuntersuchung der unteren Extremitäten nicht möglich sei. Anderseits deuteten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Restbeschwerden noch etwas in Richtung geringem radikulären Residualsyndrom. Bei vorbestehenden Rückenschmerzen seit etwa 1997 seien anfangs des Jahrtausends radikuläre Ausstrahlungen ins linke Bein aufgetreten, was aufgrund der im MRI dargestellten mediolateralen Diskushernie L5/S1 links einigermassen somatisch begründbar gewesen sei. Angesichts der aktuellen Untersuchung mit jetzt praktisch symmetrischem ASR links habe sich die Situation mindestens objektiv deutlich verbessert, subjektiv sei sie aber stagnierend, wofür nicht somatische Faktoren verantwortlich seien (Urk. 12/48/25-26). Diese Feststellungen stimmen mit den von ihm erhobenen rheumatologischen (inklusive neurologischen) Untersuchungsbefunden (Urk. 12/48/23-24) sowie den von H.___ aufgeführten - ebenfalls weitestgehend unauffälligen - internistischen Untersuchungsbefunden (Urk. 12/48/9-11) überein und lassen sich auch mit den Ergebnissen der am 17. November 2006 im Zentrum R.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen (Urk. 12/48/25) in Einklang bringen.
I.___ kommt zum Schluss, dass - im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2006) - aus rein somatischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde für eine wechselbelastende Tätigkeit (abwechselnd sitzend, gehend und weniger stehend) ohne eigentliche körperliche Schwerarbeit und/oder lang dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Für eine rein stehende Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Confiserie L.___ ausgeführt worden sei, bestehe aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine etwa 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit, vermehrte Pausen mit der Möglichkeit zum Abliegen einzuschalten.
Mit dieser Einschätzung trägt I.___ den von ihm erhobenen objektiven Befunden angemessen Rechnung, weshalb sie überzeugend erscheint. Sie wurde denn im Rahmen des Gesamtgutachtens auch übernommen.
4.3.3 Zum andern beruht die im Gesamtgutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Feststellungen von J.___, FMH für Psychiatrie, in seinem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 20. November 2006 (Urk. 12/48/27-30). Er führt darin aus, der Beschwerdeführerin sei es über Jahre gelungen, einen hohen Leistungseinsatz im privaten wie beruflichen Bereich zu erbringen. Anscheinend sei es erst aufgrund einer Schmerzsymptomatik anfangs dieses Jahrtausends zu einer grundlegenden Veränderung ihrer Leistungsfähigkeit gekommen. In diesem Zeitraum sei auch die Geburt ihres Nachzüglers gefallen. Die Charakterstrukturen der Beschwerdeführerin zeigten hohe Selbstansprüche verbunden mit hoher Leistungsbereitschaft bei Tendenz zur Missachtung von realen (sozialen und psychischen) Limiten. Unabhängig von der bestehenden Symptomatik sei es jeder Frau, welche nicht durch ein starkes Unterstützungs-System getragen werde, kaum möglich, Haushalt, Kindererziehung und 100%ige Arbeitstätigkeit ausser Haus zu erledigen. Es sei absehbar, dass über längere oder kürzere Zeit eine Person unter entsprechenden Bedingungen in eine Erschöpfungsproblematik gerate. So sei dies bei der Beschwerdeführerin offensichtlich auch im Anschluss an ihre Kündigung und in Zusammenhang mit der Geburt ihres vierten Kindes gewesen. Mittlerweile habe sich die Beschwerdeführerin (auch unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Therapie) erholt. Aktuell mache sie einen Arbeitsversuch zu 20 %. Aufgrund der sozialen Umstände (Familie und Haushalt) sei wohl kaum mehr ein höheres Arbeitspensum ausser Haus als 20 % bis 40 % zu erwarten. Psychopathologische Einschränkungen liessen sich derzeit nicht ausmachen, wenngleich hier eine klassische anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) postuliert werden müsse. Die Schmerzzustände führten zu einer Stimmungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Diese Beeinträchtigung sei jedoch von geringem und nicht arbeitsfähigkeits-einschränkenden Masse. Die Arbeitsfähigkeitseinschränkung sei bei der Beschwerdeführerin klar auf reale familiär soziale Ursachen zurückzuführen (Urk. 12/48/28-29).
Aufgrund des von J.___ erhobenen - mit seiner Beurteilung in Einklang stehenden - psychopathologischen Befundes (Urk. 12/48/28) ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Wie im Gesamtgutachten zu Recht bemerkt wird (Urk. 12/48/20), besteht - offensichtlich - keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung. Objektivierbare chronische Begleiterkrankungen waren zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2006) nicht vorhanden, und von einem Rückzug in allen Belangen des Lebens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen wohnt (vgl. Erwägung 2.1). Hinzu kommt, dass auch soziale Belastungsfaktoren (Mehrfachbelastung) eine Rolle spielen. Solchen wird aber grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 26. Mai 2008 in Sachen G., 9C_46/2008, Erwägung 3.3, mit Hinweis).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Angaben von F.___ in seinen - von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - "Ärztlichen Zeugnissen" vom 11. Mai und 29. August 2007 nicht geeignet, die Feststellungen des Zentrums R.___ zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in Frage zu stellen.
Wie erwähnt, hielt F.___ im Zeugnis vom 11. Mai 2007 - in Übereinstimmung mit den Gutachtern - fest, er habe "keine relevante Psychopathologie" feststellen können. Weshalb er in beiden Zeugnissen gleichwohl zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei insgesamt mehr behindert, als im Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 angegeben werde, ist nicht ersichtlich. Offensichtlich hat er bei dieser Einschätzung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Einen auf objektiv eigenen Feststellungen beruhenden, vollständigen Psychostatus, welcher es erlauben würde, seine - ohnehin nicht hinreichend bestimmte - Einschätzung prüfend nachzuvollziehen, hat er jedenfalls nicht erhoben. Ausserdem geht aus seinen Angaben hervor, dass es sich bei der von ihm festgestellten depressiven Symptomatik um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um ein davon losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (vgl. Erwägung 2.1). Einer depressiven Reaktion ist indessen grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04, Erwägung 6.2.3, mit Hinweis). Davon abgesehen kann wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden Facharztes abgestellt werden (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in Sachen vom 25. Juni 2007 in Sachen Z., 9C_41/2007, Erw. 4 mit Hinweis).
4.3.4 Es ergibt sich somit, dass die im Gesamtgutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 - auf den Zeitpunkt der Begutachtung (November 2006) hin - vorgenommene Einschätzung, wonach für die bisherige Tätigkeit eine 70%ige und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, überzeugt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Zentrum R.___ habe nur ein "Schnellbegutachtungsverfahren durchgeführt (Urk. 1 Seite 3), ändert daran nichts, kann doch von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des EVG vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Ebenso verhält es sich mit ihrem Vorbringen, wonach das Zentrum R.___ von der Beschwerdegegnerin "auftragsabhängig", mithin keine "neutrale Stelle" sei (Urk. 1 Seite 3). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines Gutachtens nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 2.5 und 3.1) nämlich nicht dessen Herkunft, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 122 V 160).
4.4
4.4.1 Wie erwähnt, wird der Beschwerdeführerin seitens des Hausarztes, Y.___, seit dem 16. Dezember 2002 stets eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/10/1 und Urk. 12/29/1). Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hätte demnach grundsätzlich bereits im Dezember 2003 entstehen können (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Die Beschwerdegegnerin geht ohne weiteres davon aus, dass die im Gutachten des Zentrums R.___ vom 17. Januar 2007 angeführten Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auch auf den Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Dezember 2003 sowie die darauffolgende Zeit zutreffen.
Dem kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden.
4.4.2 Die Gutachter des Zentrums R.___ legten ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von ihnen aktuell erhobenen Befunde zugrunde. Sie wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2006) "objektiv" besser gewesen sei als anlässlich der Abklärung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ im Mai 2005 (Urk. 12/48/26).
Tatsächlich ist dem Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ vom 23. Mai 2005 zu entnehmen, dass der ASR in der damals durchgeführten neurologischen Untersuchung fehlend war (Urk. 12/40/3). Im Zeitpunkt der Begutachtung im Zentrum R.___ liess sich der ASR demgegenüber problemlos auslösen (Urk. 12/48/24+26).
Die Gutachter stellten weiter fest, die neuralen Reizkomponenten seien "im Laufe des Jahres 2005" verschwunden (Urk. 12/48/19). In diesem Zusammenhang bemerkten sie, dass während der im August/September 2005 in der Klinik V.___ durchgeführten 4-wöchigen Behandlung vordergründig auf einen psychophysischen Erschöpfungszustand erkannt worden sei und man Anregungen zur verbesserten Alltagsbewältigung der mehrfach belasteten Beschwerdeführerin erlassen habe. In der Tat geht aus dem - von den Gutachtern auszugsweise wiedergegebenen - Austrittsbericht der Klinik V.___ vom 26. September 2005 hervor, dass das Hauptgewicht der dort durchgeführten Behandlung dem festgestellten "psychophysischen Erschöpfungszustand" galt. In somatischer Hinsicht wurde - lediglich - ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links erhoben, mit dem Bemerken, dass Hinweise auf somatoforme Komponenten vorlägen (Urk. 12/48/6). Dementsprechend wurde im - bei den Akten liegenden - Kurzbericht vom 20. September 2005 festgehalten, dass aus rehabilitationsmedizinischer Sicht die Aufnahme einer leichten körperlichen Tätigkeit "im Falle einer zunehmenden psychischen Stabilisierung und körperlichen Rekonditionierung" nicht ausgeschlossen erscheine (Urk. 12/43). Wie in der Folge auch die Gutachter des Zentrums R.___, gingen somit auch die Ärzte der Klinik V.___ davon aus, dass die Wirbelsäulenbefunde der Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die von den Gutachtern des Zentrums R.___ festgestellte - objektive - Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spätestens im September 2005 eingetreten ist. Die von ihnen - auf den Zeitpunkt der Begutachtung im November 2006 hin - getroffenen Schlussfolgerungen können damit zwar jedenfalls auf die Zeit seit Oktober 2005, nicht jedoch ohne weiteres auf die Zeit davor übertragen werden.
4.4.3 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2005 keine schlüssigen Angaben zum somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Auf die von Y.___ in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 15./20. Juli 2004 und 13./25. Januar 2005 (Urk. 12/10 und Urk. 12/29) vorgenommenen Einschätzungen kann nicht abgestellt werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Tatsächlich entsteht der Eindruck, dass Y.___ bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Objektiv eigene Feststellungen, welche es erlauben würden, seine Einschätzungen prüfend nachzuvollziehen, hat er jedenfalls nicht geliefert.
A.___ hat in seinen Berichten an Y.___ vom 22. Januar 2003, 28. Februar 2003, 28. Mai 2003, 25. Juni 2003, 21. April 2004, 19. Mai 2004 und 30. Juni 2004 (Urk. 12/10/5-20) zwar detaillierte Befunde erhoben. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat er jedoch vage Angaben gemacht. Diese betreffen sodann lediglich die bisherige, nicht jedoch allfällige anderweitige zumutbare Tätigkeiten.
Z.___ hat sich in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2004 (Urk. 12/9/3-4) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert.
Die von E.___ in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2005 (Urk. 12/38) vorgenommene Einschätzung, wonach weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann naturgemäss lediglich den Zeitraum Januar bis Juni 2005 beschlagen. Ausserdem vermag sie mangels Begründung sowie mit Blick auf die Ergebnisse des von ihm am 15. März 2005 durchgeführten MRI (Urk. 12/38/2) nicht zu überzeugen.
Zur zuverlässigen Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2003 bis September 2005 erscheint deshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltens erforderlich.
4.4.4 Das Vorliegen eines versicherungsrechtlich relevanten psychischen Leidens lässt sich hingegen aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne weiteres für die Zeit von Dezember 2003 bis zur Begutachtung im November 2006 verneinen.
So hielt Y.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15./20. Juli 2004 zwar fest, die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin seien in punkto Belastbarkeit eingeschränkt, wobei er auf einen Status nach rezidivierenden Depressionen sowie auf psychosoziale Belastungen (Kultur, Familie und Finanzen) hinwies (Urk. 12/10/4). Unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" erwähnte er eine allfällige psychische Problematik jedoch nicht (Urk. 12/10/1), und er sah sich offenbar auch nicht dazu veranlasst, die Beschwerdeführerin deswegen an einen Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu überweisen. Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2005 gab er an, es seien in der Verlaufsperiode keine wesentlichen Änderungen der Situation zu verzeichnen gewesen (Urk. 12/29/1). Die psychischen Funktionen bezeichnete er darin ausdrücklich allesamt als "uneingeschränkt" (Urk. 12/29/4), ebenso zuvor auch A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2004 (Urk. 12/15/4).
Die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ erhoben in ihrem Bericht vom 23. Mai 2005, wie erwähnt, eine mittelgradige bis schwere Erschöpfungsdepression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Dass sich die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt je einer medikamentösen und/oder therapeutischen Behandlung unterzogen hätte, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Abklärung im Spital U.___ nahm sie jedenfalls keine Psychopharmaka ein (Urk. 12/40/2). Dazu ist zu bemerken, dass gemäss dem Grundsatz der Selbsteingliederung die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen).
Auf Empfehlung des Spitals U.___ hielt sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 21. August bis 20. September 2005 in der Klinik V.___ auf. Wohl wurde dort "bei Aufnahme" eine mittelgradige depressive Episode erhoben. Gemäss den Angaben im - von den Gutachtern des Zentrums R.___ auszugsweise wiedergegebenen (Urk. 12/48/6) - Bericht der Klinik V.___ vom 26. September 2005 konnte sie aber dank Gesprächen und einer Steigerung der Medikation in psychisch stabilisierten Zustand entlassen werden, wobei ihr die Fortführung der psychotherapeutischen Massnahmen dringend empfohlen wurde.
Dieser Empfehlung scheint die Beschwerdeführerin nachgekommen zu sein. Anlässlich der Begutachtung im Zentrum R.___ im November 2006 gab sie jedenfalls an, sie werde aktuell einmal pro Woche von einer Psychologin und medikamentös mit einem Antidepressivum behandelt (Urk. 12/48/27). Die Gutachter kamen, wie erwähnt, zum überzeugenden Schluss, dass zwar eine - auf reale familär-soziale Ursachen zurückzuführende - Überforderungssituation, nicht aber ein eigentliches psychisches Leiden vorliege (Urk. 12/48/29).
Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, zumindest bei geeigneter und ihr zumutbarer medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, in der Zeit von Dezember 2003 bis zur Begutachtung (November 2006) willensmässig nicht in der Lage gewesen sein könnte, ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.
4.5 Zusammenfassend kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten davon ausgegangen werden, dass spätestens seit Oktober 2005 für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine 70%ige und für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne eigentliche körperliche Schwerarbeit und/oder lang dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2005 kann zwar das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert ohne weiteres verneint werden. Es lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass in dieser Zeit ein somatisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand. Insoweit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.
5.
5.1
5.1.1 Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als zu je 50 % im Erwerbs- resp. Haushaltbereich tätig qualifiziert wurde.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre dahingehende Auffassung damit, dass die Beschwerdeführerin vier Kinder habe und vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 12/12/2). Dies wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin selbst gab indessen anlässlich der Begutachtung im Zentrum R.___ an, sie wäre im Gesundheitsfall trotz der Kinder vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 12/48/29). Gegenüber F.___ äusserte sie sich offenbar dahingehend, dass sie, auch aus finanzieller Notwendigkeit, zu ca. 80 % erwerbstätig wäre, wenn die Gesundheit es ihr gestatten würde (Urk. 9 Seite 2).
5.1.3 Gemäss den Angaben von L.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" 10. August 2004 sowie den von ihm eingereichten Unterlagen war die Beschwerdeführerin in der Confiserie L.___ vom 28. Februar 1996 bis 31. Dezember 2000 vollzeitlich und vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 teilzeitlich tätig. Ab dem 1. November 2001 betrug ihr Beschäftigungsumfang 50 % (2,5 Tage pro Woche [Urk. 12/11]).
Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1989, 1991 und 1993 und 2001 geboren (Urk. 12/1/2). Wohl reduzierte sie ihr Pensum kurz vor der Geburt des vierten Kindes (März 2001) und war ab dem 1. November 2001 nur noch mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % tätig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie ihre Vollzeitbeschäftigung in der Confiserie L.___ angetreten hatte, als ihr drittes Kind erst knapp drei Jahre alt war, und in der Folge - trotz dreier Kinder - während rund vier Jahren in diesem Umfang tätig war. Zwar kann angenommen werden, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des vierten Kindes ebenfalls eine entsprechende Auszeit genommen hätte. Es kann aber nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass sie danach ihr Pensum wieder massgeblich erhöht hätte.
5.1.4 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann zumindest für die Zeit ab Oktober 2005 offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin richtigerweise als voll- resp. zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren gewesen wäre. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiert nämlich auch dann kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, wenn dieser - zugunsten der Beschwerdeführerin - aufgrund der Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 2.3.1) ermittelt wird.
5.2
5.2.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b).
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.2.2 Gemäss den Angaben von L.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 10. August 2004 wurde das Arbeitsverhältnis aus familiären, mithin aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (Urk. 12/11/1). Der bei dieser Firma erzielte Verdienst kann deshalb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden. Dieses ist nach dem Gesagten vielmehr aufgrund lohnstatistischer Angaben zu bemessen.
5.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2002 keine neue Erwerbstätigkeit - mehr - aufgenommen hat, mit welcher sie ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Es sind somit ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen.
5.2.4 Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2002 zu bemessen, wobei angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/11/4) Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3'820.-- (LSE 2002, Tabelle TA1, Seite 43) bildet.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
Wie dargelegt, sind der Beschwerdeführerin ab Oktober 2005 - nur - wechselbelastende Tätigkeiten ohne eigentliche körperliche Schwerarbeit und/oder lang dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung ganztags zumutbar. Angesichts dieser Einschränkung ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters und der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein (leidensbedingter) Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 %.
5.3 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 10 %. Spätestens seit Oktober 2005 liegt demnach keine leistungsbegründende Invalidität - mehr - vor (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit spätestens ab Oktober 2005 auszugehen. Somit steht der Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2006 keine Rente - mehr - zu.
6. Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Oktober 2005, nicht jedoch für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2005 erlauben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der Zeit von Dezember 2003 bis September 2005 weitere medizinische Abklärungen vornehme. Je nach dem Ergebnis dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin zusätzliche Abklärungen hinsichtlich des mutmasslichen Beschäftigungsumfanges der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu treffen (vgl. Erwägungen 5.1 und 2.3.4). Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2003 bis längstens Dezember 2005 (vgl. Erwägung 5.4) erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 2006) ist sie abzuweisen.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
8. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), wobei diese auf Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Zeit neu verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Januar 2006) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Ausgleichskasse N.___, Effingerstrasse 14, Postfach 5133, 3001 Bern
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).