Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1951, mit Lehrabschluss im Gastgewerbe (Urk. 8/2/6 Ziff. 6.2), arbeitete vom 15. Dezember 1998 bis zur per 30. November 2000 durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung bei der Y.___, Z.___, als Aushilfsverkäufer, wobei der letzte Arbeitstag der 8. April 2000 war (Urk. 8/5/1 Ziff. 1, 4, 5, Urk. 8/58 Ziff. 1). Am 1. Juni 2000 trat der Versicherte eine Stelle als Servicemitarbeiter auf Abruf bei der A.___ an (Urk. 8/21 = Urk. 8/22 Ziff. 1, 6, 7 und 10).
Am 9. Juli 2001 meldete er sich wegen Rheuma und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/2/7-8 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/3, Urk. 8/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/4/2-5) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/15). Am 21. Dezember des gleichen Jahres reichte der Versicherte der IV-Stelle ein Gesuch um Prüfung einer Rentenleistung ein (Urk. 8/1), was von der IV-Stelle als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde (vgl. Urk. 8/18). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/20 = Urk. 8/39) sowie einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/22) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/36-38, Urk. 8/40-41). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2002, eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie eine Kinderrente zu (Urk. 8/47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Rheuma, Arthrose und hohem Blutdruck erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 8/53 Ziff. 7.2, und Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/59), einen IK-Auszug (Urk. 8/48) sowie zwei Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/56, Urk. 8/58). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/61) und Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/69) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/77) und mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2005 (Urk. 8/83) bestätigt.
1.3 Am 12. März 2006 machte der Versicherte anlässlich der amtlichen Revision eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2003 geltend (Urk. 8/86). In der Folge holte die IV-Stelle einen neuen IK-Auszug (Urk. 8/87) und weitere Arztberichte (Urk. 8/88-90) ein. Nach Prüfung der gegen den Vorbescheid vom 22. November 2006 (Urk. 8/94) erhobenen Einwände und des damit eingereichten Arztberichtes (Urk. 8/96, Urk. 8/101-102) wies sie mit Verfügung vom 13. März 2007 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die Vornahme einer neuen interdisziplinären medizinischen Begutachtung unter Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu nahm der Versicherte am 18. Juni 2007 Stellung und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 20. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen der Entstehung des Rentenanspruchs und der Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches wurden von der Verwaltung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2007 verschlechtert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen neuer medizinischer Erkenntnisse aus und vertrat die Auffassung, die geschilderten invaliditätsfremden Belastungsfaktoren führten zu einer verständlichen, aber invaliditätsirrelevanten reaktiven Depression, und von einer polydisziplinären Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 2 S. 2). Vernehmlassungsweise führte sie aus, dass sich aus dem Bericht von Dr. C.___ aus somatischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, dass insbesondere die Hypertonie und die Adipositas und die dadurch verursachten funktionellen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht blieben und dass der Hausarzt sich auf die subjektiv geklagten Beschwerden stütze. Die Psychiaterin Dr. D.___ halte sodann indirekt eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zumutbar, zumal sie ausführe, der Beschwerdeführer sei mangels Bildung arbeitsunfähig, denn dies stelle keinen Gesundheitsschaden dar (Urk. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer machte eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. So bestehe eine Vielzahl somatischer Diagnosen mit einer Polymorbidität, welche weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zulasse, und in psychischer Hinsicht liege neu eine schwere agitierte Depression vor, welche ebenfalls weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehen lasse. Dies sei aufgrund der Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ belegt. Für den Fall, dass diese Berichte als unzureichend erachtet würden, sei eine neue interdisziplinäre Begutachtung einschliesslich einer EFL durchzuführen. Zudem habe die Vorinstanz seinen Einwand vom 12. Februar 2007 und die dortigen Beilagen nicht umfassend zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4.1-3, Urk. 8/102). Auch wenn der Bericht des Hausarztes nicht sämtliche Diagnosen aufliste, komme darin doch klar die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck (Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in seinem Gutachten vom 5. September 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 7):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei leicht verstärkter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie rechtskonvexer Brustwirbelsäule-Skoliose
- degenerative Veränderungen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie Osteochondrose L3/4/5
- kleine laterale Diskushernie L4/5
- Adipositas per magna
- fragliche Mitralinsuffizienz
- Hypertonie
- Status nach Gastroskopie 1993
- Tendenz zur Rentenbegehrlichkeit
Im Übrigen ging Dr. B.___ für die Tätigkeit als Lagerist mit nicht allzu schwer belastender Rückenarbeit von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % aus.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/47) eine Viertelsrente zugesprochen.
3.2 Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2003 diffuse, generalisierte Gelenk- und Muskelschmerzen, differentialdiagnostisch eine Myositis, Arthrose, Polyarthritis, bestehend sicher seit 2001, vermutlich 1995, Depressionen, massiv seit März 2003, sowie eine seit vielen Jahren schlecht einstellbare Hypertonie (Urk. 8/59/1 lit. A). Vordergründig wolle der Beschwerdeführer arbeiten, er schaffe es aber aus der Kombination der Situation heraus nicht (Urk. 8/59/2).
Am 17. Oktober 2003 beurteilte Dr. C.___ die physischen Funktionen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/59/3): Diesem sei leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe sehr oft, mittleres Heben und Tragen bis Lendenhöhe manchmal, schweres Heben und Tragen und Heben über Brusthöhe lediglich bis zirka 1/2 Stunde pro Tag zumutbar. Hinsichtlich des Hantierens mit Werkzeugen und der Haltung und Beweglichkeit seien theoretische Fähigkeiten gegeben. Das Gehen über 50 Meter sei dem Beschwerdeführer sehr oft, das Gehen über lange Strecken, auf unebenem Gelände und das Treppensteigen und Leiternbesteigen seien ihm manchmal zumutbar (Urk. 8/59/3). In psychischer Hinsicht seien das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers depressionsbedingt eingeschränkt. Dessen körperliche Beschwerden und Grundkonstellation mit Depressionen verunmöglichten eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit; der hohe Blutdruck gebe noch den Rest dazu. Angeblich bestehe trotz Einnahme der Medikamente bei Kontrollen praktisch immer Hypertonie. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer seinen Beruf gern habe und theoretisch wieder zurück möchte. Es sei momentan und bis auf Weiteres weder in der bisherigen Arbeit noch behinderungsangepasst eine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/59/4).
In seinem Schreiben vom 6. Januar 2004 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den bekannten Rückenproblemen leide, und nannte Rücken, Gelenke, Muskeln, Hypertonie, Übergewicht und v.a. Psyche (Urk. 8/62).
Im bundesgerichtlich bestätigten (Urk. 8/77, Urk. 8/83) Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/69) wurde mangels Nachvollziehbarkeit auf die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/59/1 lit. B) nicht abgestellt, sondern weiterhin von der von Dr. B.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen, und das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.
4.
4.1 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer seit Februar 2005 behandelte (Urk. 8/88/6 lit. D.1) diagnostizierte im Bericht vom 12. April 2006 eine reaktive Depression im Sinne einer Belastungsstörung (F43.21) mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4; Urk. 8/88/5 lit. A) und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2005 bis auf weiteres aus. Der Beschwerdeführer habe versucht, wieder zu arbeiten, da er an sich ein sehr arbeitswilliger Mensch sei, es sei ihm aber in keiner Weise gelungen, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt als 100%ig arbeitsunfähig deklariert werden müsse. Er habe sich bei seiner Arbeit im Gastgewerbe ausserordentlich eingesetzt, sei nun aber völlig ausgepumpt. Hinzu komme als familiäre Belastung, dass der Sohn des Beschwerdeführers drogensüchtig sei, was für ihn eine Schande sei und ihn zusätzlich emotional belaste (Urk. 8/88/5 lit. B). Als therapeutische Massnahmen vermerkte sie eine unterstützende Gesprächstherapie und eine Antidepressiva-Therapie mit Surmontil (Urk. 8/88/6 lit. D.7).
4.2 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juni 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas, Hypertonie, Depression, Persönlichkeitsstörung, Polyarthrose und Schmerzen und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Lumboischialgien und einen Status nach diversen Blutungen (Urk. 8/89 = Urk. 8/90 lit. A). Die Depression gemäss ICD-10 sei sehr ausgeprägt und auch schon lange ohne Erfolg behandelt (Urk. 8/89/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. September 2003 sowohl in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit bis auf weiteres das heisst bleibend (Urk. 8/89 lit. B, Urk. 8/89/4).
Es liege eine schwere Verlaufsentwicklung des polymorbiden Beschwerdeführers vor, der nicht mehr in der Lage sei, irgendwelche Arbeit aufzunehmen und ohne fremde Hilfe den einfachsten Alltag zu bewältigen. Die Polymorbidität bestehe in der nicht einstellbaren Hypertonie, der massiven dauernden Depression, den Skelett- und Weichteilentzündungen mit entsprechenden Schmerzen, die immer wieder heftige Schübe verursachten und der Adipositas und den Hautproblemen; weiter bestünden neurologische Störungen in Form von Gedächtnisabbrüchen, Konzentrationsstörungen und zeitweise Filmriss. Diese Beschwerden in Kombination seien heute nicht mehr therapierbar und bewirkten die volle Arbeitsunfähigkeit seit 2003. Auch ein MEDAS-Gutachten würde keine neuen, daran etwas ändernde Erkenntnisse hervorbringen (Urk. 8/89/2 lit. D).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt er mit Ausnahme von leichtem und feinmotorischem Hantieren mit Werkzeugen und Gehen von kurzen bis mittleren Strecken keine der physischen Funktionen mehr für zumutbar und vermerkte Einschränkungen bezüglich Gleichgewicht, Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze sowie Staubexposition (Urk. 8/89/3). Eingeschränkt sei er sodann auch im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (Urk. 8/89/4).
4.3 Am 24. Oktober 2006 führte Dr. med. E.___, Regionalärztlicher Dienst, aus, dass keine neuen medizinischen Fakten erbracht würden, denn bereits 2002 sei die Belastungsstörung festgestellt und als Tendenz zur Rentenbegehrlichkeit zusammengefasst worden. Weiter sei ein leichter, depressiver Zustand im Rahmen einer Anpassungsstörung nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einzuschränken (Urk. 8/93 S. 2 f.).
4.4 Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 führte Dr. D.___ aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten könne, sei an sich schon eine seelische Kränkung für ihn und Grund für eine Depression. Er leide an einer schweren agitierten Depression F 32.2 mit totalem Verlust des Selbstwertgefühls, leichter Gereiztheit, Nutzlosigkeit, Schuldgefühlen und auch versteckter Wut. Er könne sich nicht mehr konzentrieren, vergesse alles sehr schnell, werde bei der kleinsten Ungereimtheit und Anforderung von Seiten seiner Frau sehr gereizt, sodass es häufig zu Streitereien komme. Er habe eine grosse Wut über Ungerechtigkeiten, die ihm in seiner Karriere von Seiten seiner Chefs im Gastgewerbe angetan worden seien. Dies führe zu Schlafstörungen. Allein durch Spazierengehen könne er sich etwas ruhig halten, indem er sich jeglicher emotionaler Belastung entziehe. Es sei undenkbar, dass er sich der grossen Belastung in seinem alten Beruf im Gastgewerbe unterziehe, zwinge man ihn dazu, so raste er aus und würde dies vielmehr zu einem psychotischen Durchbruch führen. Stillsitzende Tätigkeiten seien demgegenüber aufgrund der agitierten Depression nicht möglich (Urk. 8/101/2-3). Der Beschwerdeführer sei keineswegs arbeitsscheu, sondern habe hart gearbeitet und sei nun ausgebrannt; er könne weder im Gastgewerbe wieder arbeiten noch in einem anderen Bereich, da für Letzteres seine Schulbildung nicht ausreiche. Somit stehe im eine ganze Rente zu, und handle es sich nicht um einen Rentenmissbrauch (Urk. 8/101/4).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt sie mit Ausnahme von leichtem und feinmotorischem Hantieren, einschliesslich Handrotation, mit Werkzeugen und Gehen von kurzen bis mittleren Strecken keine der physischen Funktionen mehr für zumutbar und vermerkte Einschränkungen bezüglich Gleichgewicht, Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze sowie Staubexpo-sition (Urk. 8/101/1). Eingeschränkt sei er sodann auch im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (Urk. 8/101/2).
4.5 Dr. E.___ hielt am 15. Februar 2007 fest, dass nach wie vor invaliditätsfremde Belastungsfaktoren geschildert würden, welche zu einer verständlichen, aber invaliditätsirrelevanten reaktiven Depression führten und diese unterhielten. Aus medizinischer Sicht wäre sogar sinnvoll, den Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, um damit die durch die Arbeitslosigkeit mitverursachte psychische Belastungssituation zu durchbrechen. Von einer polydisziplinären Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 8/104 S. 2).
4.6 Mit Schreiben vom 2. April 2007 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass sich der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren massiv verschlechtert habe, sodass heute auch in einer Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Nebst der heute chronifizierten, stark vertieften und massiv pathologisch gewordenen psychiatrischen Problematik bestünden auch körperliche Beschwerden wie Blutdruck, Gelenkschmerzen, Gelenkbeweglichkeit und Weichteilschmerzen wie Arthrose, Arthritis, nachweisbare Entzündungen, welche auch mit massivem und regelmässigem Medikamenteneinsatz und Physiotherapien nicht mehr behandelbar seien. Lungenleiden, Adipositas, Stoffwechselstörungen und vieles anderes mehr seien zudem massiv erschwerend und aufgrund der Chronifizierung trotz medikamentöser Therapie auch nicht im Griff zu halten. Der Beschwerdeführer sei heute ein medizinisches und menschliches Wrack; er sei sogar auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, um sich zu waschen und anzukleiden. Aus diesen Gründen seien weitere Abklärungen, beispielsweise mittels eines polydisziplinären Gutachtens, unbedingt angezeigt (Urk. 3/3).
5.
5.1 In somatischer Hinsicht enthalten der Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/89, vorstehend Erw. 4.2) und sein Schreiben vom 2. April 2007 (Urk. 3/3, vorstehend Erw. 4.6) zusammengefasst folgende Diagnosen: Adipositas, Hypertonie, Polyarthrose, Schmerzen, chronische Lumboischialgien, Lungenleiden, Stoffwechselstörungen, Hautprobleme, nachweisbare Skelett- und Weichteilentzündungen mit entsprechenden Schmerzen und heftigen Schüben wie Arthrose und Arthritis. Mit Ausnahme der neu genannten Lungenleiden, Stoffwechselstörungen und Hautprobleme stimmen die Diagnosen weitgehend mit den vor Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2004 von Dr. B.___ und Dr. C.___ aufgeführten Diagnosen überein und es ist insofern keine wesentliche Änderung erkennbar (vgl. vorstehend Erw. 3.1-2). Gewisse vermehrte Einschränkungen ergeben sich sodann auch aus dem Vergleich der physischen Funktionen gemäss Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit. Dr. C.___ erläuterte jedoch weder, welcher Art die Beschwerden im Einzelnen seien, noch aufgrund welcher Untersuchungen und Befunde er zu seinen Diagnosen gelangte. Insbesondere führte er auch nicht aus, mittels welchen Untersuchungen die - aus seiner Sicht nachweisbaren - Entzündungen festgestellt worden waren. Schliesslich zeigte er auch nicht auf, welcher Art und Intensität die medikamentösen Therapien gewesen sein sollen, welche zu keiner Beschwerdebesserung geführt hätten, weshalb auch der Schluss auf die fehlende Behandelbarkeit nicht nachvollziehbar ist. Dies trifft insbesondere auf die Hypertonie zu, bezüglich welcher Dr. C.___ einerseits angab, dass diese nicht einstellbar sei, andererseits weder die Art der versuchten Medikation noch seine Untersuchungen beschrieb, welche zum Ergebnis führten, dass die Hypertonie nicht einstellbar sei. Damit scheinen seine Berichte vorwiegend auf den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers zu beruhen. Zudem legte er nicht dar, inwiefern die neu genannten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten oder sich die schon bestehenden Beschwerden gegebenenfalls verstärkt und aus diesem Grunde verschlechternd auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Hinzu kommt, dass er als der über längere Zeit behandelnde Hausarzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Unter diesen Umständen vermögen seine Berichte somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen (vorstehend Erw. 1.4). Überdies liefern sie keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, welche eine weitere Abklärung als angezeigt erscheinen liessen, was im Übrigen im Einklang mit der Einschätzung in Dr. C.___s erstem Bericht vom 1. Juni 2006 steht, wonach auch eine MEDAS-Abklärung nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden.
5.2 Was sodann den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so ist die fachärztliche Einschätzung der Psychiaterin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 12. April 2006 (Urk. 8/88, vorstehend Erw. 4.1) und ihr Schreiben vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/101, vorstehend Erw. 4.4) zu beurteilen, welche jener des Hausarztes Dr. C.___ vorgeht.
Im Bericht vom 12. April 2006 diagnostizierte Dr. D.___ zunächst eine reaktive Depression im Sinne einer Belastungsstörung (F43.21) mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4). Dazu ist zu bemerken, dass bereits Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, am 23. November 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei möglicherweise larvierter Depression diagnostiziert (Urk. 8/6/6 oben Ziff. 5) und ausgeführt hatte, möglicherweise habe die lange Arbeitslosigkeit zu Persönlichkeitsveränderungen und damit zu familiären Spannungen geführt (Urk. 8/6/7 oben Ziff. 11), und dass auch Dr. C.___ am 16. Oktober 2003 eine Depression diagnostizierte hatte (vorstehend Erw. 3.2), sodass insofern keine neue Diagnose vorliegt, diese nunmehr aber immerhin von fachärztlicher Seite gestellt worden ist. Fraglich ist vorliegend jedoch die Schwere der jetzt diagnostizierten Depression. Dr. D.___ präzisierte den Grad der Depression (zunächst) nur mittels der Klassifikation F43.21, worunter ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als 2 Jahre dauert zählt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. A., S. 172). Bei einer solch - leichten - Depression ist jedoch objektiv gesehen nicht davon auszugehen, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Was sodann die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung betrifft, so wurde diese Beeinträchtigung bereits von Dr. F.___ schon damals zu Recht nicht als invalidisierend gewertet, zumal eine somatoforme Schmerzstörung nur bei Vorliegen weiterer Anhaltspunkte eine Invalidität zu begründen vermag (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Solche liegen nicht vor und wurden weder von den Ärzten noch vom Beschwerdeführer dargetan.
Demgegenüber geht aus dem Schreiben von Dr. D.___ vom 2. Februar 2007 neu die Diagnose einer agitierten schweren Depression nach F32.2 hervor. Zunächst fällt auf, dass der Verlauf und die doch bedeutende Veränderung der Diagnose von einer ursprünglich lediglich leichten Depression mit somatoformer Schmerzstörung zur nunmehr schweren agitierten Depression in keiner Weise beschrieben oder erklärt wird und somit unter diesem Gesichtspunkt nicht als schlüssig erscheint. Auch die Intensität der gewählten therapeutischen Massnahmen liefert mangels näherer Angaben zur Dosierung der Antidepressiva und zur Häufigkeit der stützenden Gespräche keine auf eine schwere Depression hinweisenden Anhaltspunkte. Zur genannten Diagnose halten die diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 sodann fest, dass alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode (F32.0, F32.1) typischen Symptome - nämlich depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit - vorhanden sein müssen und mindestens vier andere häufige Symptome (1. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, 4. Negative oder pessimistische Zukunftsperspektiven, 5. Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, 6. Schlafstörungen, 7. Ver-minderter Appetit), von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. A., S. 139-143). Während Dr. D.___ zwar verschiedene der anderen häufigen Symptome nannte (verminderte Konzentration, Verlust des Selbstwertgefühls, Schuldgefühle und Schlafstörungen), erwähnte sie insbesondere weder den für die Diagnose einer mittleren oder schweren Depression erforderlichen Interessensverlust noch die Ermüdbarkeit, und auch den Berichten von Dr. C.___ sind diese Symptome nicht zu entnehmen. Damit fehlt es an Befunden, welche die Diagnose einer mittleren oder schweren Depression als plausibel erscheinen lassen, weshalb ihr Bericht den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) nicht zu genügen vermag. Mithin fehlt es an einem fachärztlich schlüssig festgestellten medizinischen Substrat, das die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass die als Begründung für die fehlende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angeführte mangelnde Schulbildung invaliditätsfremd sei.
Im Vordergrund stehen vielmehr psychosoziale Faktoren, insbesondere die Kränkung des Beschwerdeführers über den Stellenverlust und das daraus resultierende Gefühl der Nutzlosigkeit, die Wut über die an der Arbeitsstelle durch Vorgesetzte erlittenen Ungerechtigkeiten sowie die für den Beschwerdeführer emotional belastende Drogenabhängigkeit seines Sohnes (Urk. 8/6/7 oben Ziff. 11, vorstehend Erw. 5.2; Urk. 8/88/5 lit. B, vorstehend Erw. 4.1; Urk. 8/101/2-3, vorstehend Erw. 4.4). Dass diese für den Beschwerdeführer zweifellos belastenden Umstände zu depressiven Verstimmungszuständen führen, ist zwar nachvollziehbar, doch ist mangels Befunden, welche eine eigenständige Depression mindestens mittleren Grades begründen, davon auszugehen, dass seine psychischen Beschwerden in diesen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung finden und sich darin erschöpfen. Demnach ist vom Fehlen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und bestand mangels Vorliegens weiterer psychischer Befunde auch kein Anlass für eine weitergehende Abklärung. Wie erwähnt, stimmt dies auch mit Dr. C.___s Einschätzung in seinem Bericht vom 1. Juni 2006 überein (vgl. vorstehend Erw. 5.1).
5.3 Insgesamt ergibt sich aus den Berichten von Dr. C.___ und von Dr. D.___, soweit darauf überhaupt abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5), allenfalls eine andere Einschätzung des an sich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts, jedoch keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Damit erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt und ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise erheblich verschlechtert hat. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Rente, und es ist von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Da es an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mangelt, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs; auch besteht revisionsrechtlich kein Anlass für eine Änderung. Was den Einwand der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Einkommensvergleichs betrifft (Urk. 8/102 S. 2 Ziff. 3), so ist festzuhalten, dass diese Beurteilung die Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Rentenzusprache vom 15. Januar 2003 bildete (Urk. 8/47) und im Übrigen auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2004 nochmals erörtert wurde (Urk. 8/77 S. 9 ff. Erw. 5).
6.2 Was das Vorbringen betrifft, der Einwand vom 12. Februar 2007 sei ungenügend geprüft worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.1), so wurde die im Anschluss daran erlassene und nunmehr angefochtene Verfügung hinsichtlich der erhobenen Einwände zwar tatsächlich nur knapp begründet (Urk. 2 S. 2). Indessen erstattete die Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung eine ausführlichere Begründung (Urk. 7) und es wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 9, Urk. 11). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs hat damit als geheilt zu gelten (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des hinreichend abgeklärten Sachverhaltes eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).