IV.2007.00564

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Mit Verfügungen vom 27. März 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1963, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente zu, einschliesslich Kinderrenten für die Kinder D.___, geboren 1991, B.___, geboren 1993 und C.___, geboren 2002 (Urk. 2/1-3). Am 18. April 2007 erhob die versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihr bereits ab Februar 2002 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen (Urk. 1). In den Vernehmlassungen vom 29. Juni 2007 und vom 6. Juli 2007 beantragten die IV-Stelle sowie die Ausgleichskasse Hotela die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 11). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 27. März 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die für die Festsetzung des Rentenbeginns anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 3). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Die bis Ende 2003 in Kraft gewesenen gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Zusatzrente für Ehegatten (altArt. 34 IVG u. altArt. 30 IVV) sind in der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Hotela zutreffend dargelegt worden (Urk. 11 S. 1). Darauf ist ebenfalls zu verweisen.

3.
3.1     Umstritten ist allein die Frage des Anspruchsbeginns sowie der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis zum 10. Februar 2001 habe sie in einem Hotel gearbeitet. Bei der Arbeit sei ihr eine Deckenplatte auf den Kopf gefallen. Sie habe dadurch Kopf-, Schulter- und Nackenverletzungen erlitten, des Weiteren Schürfungen am linken Vorderarm. Sie sei sehr erschrocken und in Ohnmacht gefallen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, habe dies bestätigt. Seit diesem Vorfall sei sie arbeitsunfähig. Sie habe Arbeitsversuche unternommen, jedoch seien diese gescheitert. Die späteren Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente erst mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zugesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb keine Zusatzrente für den Ehemann zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 2).
3.2     In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, in Bezug auf die Frage des Beginns der Wartezeit sei das Gutachten der MEDAS F.___ vom 10. August 2006 schlüssig und nachvollziehbar. Die jetzt vorliegenden invalidisierenden Beschwerden könnten nicht als Unfallfolgen taxiert werden. Dies sei im Unfallversicherungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden (Urk. 8 S. 1).
3.3     Der Vernehmlassung der Ausgleichskasse Hotela ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe seit 20. Juni 2003 Anspruch auf eine Rente. Da der Anspruch frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit entstehe, hätte die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit, das heisst bis zum 19. Juni 2002, eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen, um auch den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann zu erwerben. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur bis Januar 2002 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Somit bestehe gemäss altArt. 34 IVG kein Anspruch auf eine Zusatzrente. Bei der Beschwerdeführerin sei des Weiteren auch die Voraussetzung gemäss altArt. 30 IVV nicht erfüllt gewesen. Sie habe nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kein Ersatzeinkommen bezogen und könne daher nicht einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden (Urk. 11 S. 1 f.).

4.
4.1     Die MEDAS-Gutachter kamen im Gutachten vom 10. August 2006 zum Schluss, die erwerblich relevante psychische Störung bestehe seit Juni 2002. Dies begründeten sie damit, die erwerbliche Beeinträchtigung sei durch die psychische Störung der Beschwerdeführerin verursacht. Sie leide an einem schweren depressiven Episode mit psychotischem Syndrom. Die hierfür massgebenden Symptome seien seit der Aufnahme der Behandlung durch Dr. med. G.___, Psychiatrie/Psychotherapie, im Juni 2002 (vgl. Urk. 9/24) dokumentiert. Es rechtfertige sich demzufolge, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen (Urk. 9/33 S. 34 Ziff. 6.1).
         Belegtermassen begab sich die Beschwerdeführerin im Juni 2002 in Behandlung bei Dr. G.___. Dieser beschrieb erstmals die für das vorliegende Zustandsbild massgebenden Symptome und er attestierte ab 29. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/24). Die Beurteilung im MEDAS-Gutachten sind somit hinreichend belegt und objektiv nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine begründeten anderslautenden Anhaltspunkte vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung ab Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG besteht somit ab Juni 2003 Anspruch auf eine Rente.
         Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die als Folge des Unfalles vom 10. Februar 2001 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden nicht massgebend für die Zusprechung der Invalidenrente sind. Dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2004 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV (UV.2003.00137) kann entnommen werden, dass die durch den Unfall im Jahr 2001 verursachten physischen Beeinträchtigungen nach sechs Wochen wieder abgeklungen waren (vgl. Urk. 9/21/12-26). Das der Rentenzusprechung zu Grunde liegende psychische Leiden trat erst hernach im Juni 2002 auf.
4.2     Belegtermassen war die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Eintritt der vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis im Hotel H.___ endigte am 30. April 2001 (Urk. 9/12). Gemäss altArt. 34 Abs. 1 IVG war die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten nicht gegeben. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ein Ersatzeinkommen im Sinne von altArt. 30 IVV erzielte (vgl. Urk. 12/2-3). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel H.___ bezog sie bis lediglich Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/2).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2003 die im Übrigen nicht keiner Weise beanstandete ganze Rente zusprach. Korrekterweise sprach sie zudem keine Zusatzrente für den Ehemann zu. Die angefochtenen Verfügungen können daher nicht beanstandet werden. Demgemäss erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).