IV.2007.00569
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 15. Mai 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1954, arbeitete seit 1990 beim E.___ als Maler, als das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2005 aufgelöst wurde (Urk. 9/12). Am 14. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/5 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/15, Urk. 9/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/11) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/18), darunter ein psychiatrisches Gutachten vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/28), bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/39-41) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren infolge Fehlens eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 11. April 2007 ab (Urk. 9/43 = Urk. 2).
1.2 Gegen die Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2006. Es sei ferner vom Gericht eine spezialärztliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 2. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf hausärztliche Berichte darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
2.3 Der Beschwerdeführer machte dagegen - unter Hinweis auf Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Hausarzt, sowie auf med. pract. B.___, behandelnde Psychiaterin - geltend, es liege bei ihm auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb ihm ab dem 1. März 2006 eine ganze Rente zuzusprechen sei.
Des Weiteren brachte er vor, die Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei tendenziös, präjudiziös und berücksichtige die reellen Ursachen seiner Depression nicht. Eine weitere spezialärztliche psychiatrische Begutachtung sei zu befürworten (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Med. pract. B.___, behandelnde Psychiaterin, nannte in ihrem Bericht vom 8. Februar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20 lit. A):
- Panikstörung
- leichte bis mittelgradige depressive Episode
- akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und abhängigen Zügen
Sie attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Dezember 2005 (Urk. 9/20 lit. B). Die Prognose sei bei chronifiziertem Zustand ungünstig (Urk. 9/20 lit. D.7).
3.2 Dr. A.___, Hausarzt, hielt in seinem Bericht vom 22. März 2006 fest, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/15/4).
Im Bericht vom 29. Mai 2006 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 lit. A):
- Panikstörung
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (Juli 2005)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie (Urk. 9/15 lit. A).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines psychiatrischen Leidens arbeitsunfähig. Eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse durch med. pract. B.___ erfolgen (Urk. 9/15 lit. D.7). Dr. A.___ äusserte sich dennoch zur Arbeitsunfähigkeit und attestierte eine solche von 100 % seit dem 14. März 2005 (Urk. 9/15 lit. B).
Med. pract. B.___ hielt im Bericht vom 13. Juli 2006 fest, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/20/4).
3.3 Dr. C.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 7. Juli 2006 begutachtete, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/28/2-15) aus, zum jetzigen Zeitpunkt könne er keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren. Hingegen gehe er vorbestehend von einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, hypochondrischen, unreifen und abhängigen Zügen aus. Durch die Kündigung sei es zu einer Dekompensation im Sinne einer Anpassungsstörung gekommen, deren Krankheitswert mit grosser Wahrscheinlichkeit im innerfamiliären Kontext eine beträchtliche Amplifikation erfahren habe (Urk. 9/28/ 13 f.).
Die Anpassungsstörung nach Kündigung sollte schon längst abgeklungen sein (Urk. 9/28/13 oben).
Bezüglich der geschilderten Panikstörung könne er sich nicht vorstellen, dass jemand, der unter einer solchen leide, im letzten Jahr ferienhalber nach D.___ gereist sei und dieses Jahr dasselbe zu tun gedenke (Urk. 9/28/13, Urk. 9/28/14 Ziff. 4).
Anlässlich der Begutachtung sei der Beschwerdeführer stark auf seine eigene Krankheit fokussiert gewesen (Urk. 9/28/7 oben) und habe sich als völlig hilfsbedürftig dargestellt. Die Ehefrau, welche ihm bisher viel geholfen habe, sei mittlerweile wegen Knieoperationen ebenfalls hilfsbedürftig (Urk. 9/28/7 unten).
Eine weitergehende medikamentöse Behandlung lehne der Beschwerdeführer eindeutig ab (Urk. 9/28/11). Eine weitere psychiatrische Behandlung sei sinnvoll, sofern diese nicht nur zu einer Krankschreibung des Beschwerdeführers führe, sondern auch zu einer Konfrontation mit dessen verzerrter Selbstwahrnehmung in Krankheitssachen (Urk. 9/28/14 Ziff. 5.1). Zudem sollte eine Therapie sinnvollerweise nur stationär erfolgen, um den Beschwerdeführer aus dem die Krankheit verstärkenden familiären Umfeld herauszuholen (Urk. 9/28/13).
In Bezug auf Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen sei der Beschwerdeführer im Vergleich zu früher nicht eingeschränkt (Urk. 9/28/14 Ziff. 6).
Wenn es gelinge, den Versicherten mit therapeutischer Hilfe aus seiner hypochondrisch ausgerichteten Selbstsicht herauszuführen, sei die Prognose günstig (Urk. 9/28/14 Ziff. 8).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/36 = Urk. 9/38 = Urk. 9/39/1) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Panikstörungen
- Depression
- hypertensive Herzkrankheit
- Adipositas
- Dekonditionierungssyndrom
Von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der vorgängigen Tätigkeit als Maler könne auch mit intensivsten Rehabilitationsmassnahmen nicht ausgegangen werden. Die arterielle Hypertonie sei vermutlich insbesondere auch wegen dem psychiatrischen Grundleiden nur schlecht medikamentös einstellbar (Urk. 9/36).
3.5 Am 28. Februar 2007 nahm med. pract. B.___ erneut Stellung zur Situation des Beschwerdeführers (Urk. 9/39/2-5).
Am 26. März 2007 (vgl. Urk. 9/39/2 oben) reichte sie eine revidierte Version ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 ein (Urk. 9/41). Darin nannte sie folgende Diagnosen (Urk. 9/41 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epsiode mit:
- Status nach mittelgradig bis schwerer depressiver Episode 1994 und 2004
- Panikstörung im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Zügen
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41 S. 4), wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass die Kündigung anfangs 2005 vom Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht nur als sehr grosse Kränkung, sondern als existenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sei. In der Folge habe er eine anfangs sicherlich schwere, im Verlauf sich teilweise verbessernde, depressive Störung sowie eine Panikstörung entwickelt. Zudem sei es zu einer Dekompensation der Persönlichkeitsstörung gekommen, welche bis anhin durch das Eingebundensein in einer regelmässigen Arbeit und die grosse Unterstützung der Ehefrau vermutlich besser kompensiert worden sei (Urk. 9/41 S. 2 Mitte).
Diese Kombination von Entwicklungen führe dazu, dass der Beschwerdeführer sogar alltägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen könne und so seine grundsätzliche Problematik der Abhängigkeit noch verstärkt worden sei. Beim Verrichten kleinster Arbeiten (Tragen von Getränkekisten, Ausführen kleiner handwerklicher Arbeiten) komme es zu Panikanfällen (Urk. 9/41 S. 2 Mitte). In Bezug auf die depressive Störung habe im Verlauf eine leichte Verbesserung des Zustandes erreicht werden können. Bezüglich der Panikstörung müsse von einer Therapieresistenz ausgegangen werden (Urk. 9/41 S. 3 oben).
Gemäss med. pract. B.___ würden prognostisch ungünstige Faktoren überwiegen: die dekompensierte Persönlichkeitsstörung mit Zunahme der Abhängigkeit von anderen Personen und die totale Verunsicherung des Patienten im Bereich des Selbstbildes hinsichtlich der Rolle als Mann/Ernährer der Familie sowie der realen existenziellen Ängste. Zudem erschwere die Komorbidität mit der rezidivierenden depressiven Störung und der therapieresistenten Panikstörung die Prognose. Ebenso sei die mangelhafte Integration als ungünstiger prognostischer Faktor zu sehen (Urk. 9/41 S. 3 Mitte).
Aufgrund der langwierigen und chronifizierten Krankheitsentwicklung und der - trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung - nur geringen Verbesserung des Zustandes, müsse von einer Unheilbarkeit und demzufolge von einer Arbeitsunfähigkeit und vermutlich auch einer generellen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus ihrer Sicht bestünde noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Arbeitsversuches im geschützten Rahmen die Erwerbsfähigkeit zu prüfen (Urk. 9/41 S. 3 unten).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten von Dr. C.___ sei tendenziös und präjudiziös, ohne dies weiter zu begründen. Dem Gutachten von Dr. C.___ sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen, weshalb die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu hören sind.
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Januar 2007 wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/28/4-6). Ferner berücksichtigt es die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem sowie dessen Verhalten umfassend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Folglich erfüllt das Gutachten von Dr. C.___ die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass ihm voller Beweiswert zukommt. Für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb darauf abgestellt werden.
4.3 In seinen Berichten vom 22. März sowie vom 29. Mai 2006 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15 lit. B), wobei ihm keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 9/15/1).
In der Stellungnahme vom 21. Februar 2007 führte Dr. A.___ aus, von einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der vorgängigen Tätigkeit als Maler könne auch mit intensivsten Rehabilitationsmassnahmen nicht ausgegangen werden. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nun neu eine Depression, eine hypertensive Herzkrankheit, Adipositas sowie ein Dekonditionierungssyndrom (Urk. 9/36). Bereits im Bericht vom 29. Mai 2006 hatte Dr. A.___ eine arterielle Hypertonie diagnostiziert, damals jedoch noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Die in der Stellungnahme vom 21. Februar 2007 neu angeführten somatischen Diagnosen sind deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeutung. Erwähnt sei noch, dass Dr. A.___ jegliche Erläuterungen dazu, inwiefern sich die somatischen Beschwerden konkret auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollen, vermissen lässt. Er hielt lediglich in pauschalisierender Weise fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht wiederherstellbar.
Die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichende Beurteilung durch Dr. A.___ ist insofern nachvollziehbar, als er als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers offensichtlich sehr um dessen Wohlergehen besorgt ist. So hatte er sich unter anderem auch dafür eingesetzt, dass der Beschwerdeführer während der Ferienabwesenheit Leistungen des Krankentaggeldversicherers erhalten sollte (Urk. 9/28/12, Urk. 9/28/29). Bei der Würdigung seines Arztberichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Im Bericht vom 29. Mai 2006 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse durch die behandelnde Psychiaterin, med. pract. B.___, erfolgen. Im Widerspruch zu diesem vollumfänglichen Verweis auf die Psychiaterin äusserte er sich dennoch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/15 lit. B). Dr. A.___ ging sogar noch weiter, indem er festhielt, dem Beschwerdeführer sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/15 S. 4). In der Stellungnahme vom 21. Februar 2007 äusserte er sich dann jedoch dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit nicht wieder werde erlangen können (Urk. 9/36).
Aufgrund dieser uneinheitlichen und sich zum Teil widersprechenden Angaben des Hausarztes erscheint dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht überzeugend, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann.
4.4 Der Beschwerdeführer verwies ferner auf med. pract. B.___, welche ihm ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Nach Erlass des Vorbescheides vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/32), nahm med. pract. B.___ am 28. Februar 2007 erneut Stellung zur psychischen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 9/39 S. 2) und am 26. März 2007 (vgl. Urk. 9/39 S. 2 oben) reichte sie eine revidierte Version ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 (ebenfalls datiert mit 28. Februar 2007, vgl. Urk. 9/41 S. 1) ein, mit der Bitte, die frühere Version zu vernichten (vgl. Urk. 9/41 oben).
In der ersten Version dieser Stellungnahme nannte med. pract. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/39 S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
- Panikstörung
- abhängige Persönlichkeitsstörung
In der zweiten Version stellte sie folgende Diagnosen (Urk. 9/41 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit
- Status nach mittelgradig bis schwerer depressiver Episode 1994 und 2004
- Panikstörung im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Zügen
Auffällig ist, dass die behandelnde Psychiaterin in ihrer ursprünglichen Stellungnahme noch eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostizierte, knapp einen Monat später jedoch eine abgeänderte Version einreichte, in welcher nun von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode die Rede war.
In ihrer ursprünglichen Version hielt med. pract. B.___ fest, im Anschluss an die plötzliche Kündigung der Arbeitsstelle anfangs 2005 habe der Beschwerdeführer anfangs eine mittelschwere depressive Störung entwickelt (Urk. 9/39 S. 4 oben). In der revidierten Stellungnahme (Urk. 9/41) war sodann die Rede von einer anfangs sicherlich schweren, im Verlauf sich teilweise verbessernden, depressiven Störung.
Mit Bezug auf die von ihr diagnostizierte Panikstörung führte med. pract. B.___ aus, der Beschwerdeführer erleide beim Verrichten kleinster Arbeiten (Tragen von Getränkekisten oder Ausführen kleiner handwerklicher Arbeiten) Panikanfälle, welche ihn blockieren würden (Urk. 9/41 S. 2 Mitte).
Bezüglich der genannten Panikstörung merkte Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 17. Januar 2007 an, es sei unvorstellbar, dass jemand, der unter einer solchen Störung leide, letztes Jahr ferienhalber nach D.___ gereist sei und dieses Jahr dasselbe zu tun gedenke (Urk. 9/28/13 oben). Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass es für einen Patienten, der in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Masse unter einer Panikstörung leidet und nicht einmal mehr in der Lage sein soll, die einfachsten Dinge des Lebens zu verrichten, unvorstellbar wäre, eine mehrwöchige Ferienreise zu unternehmen.
Im Bericht vom 8. Februar 2006 hielt med. pract. B.___ fest, die Psychopharmakatherapie sei im April 2006 infolge fraglicher Compliance gestoppt worden (Urk. 9/20 lit. D.7). In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 nannte die Psychiaterin dagegen als günstigen Faktor bezüglich der Prognose die gute Compliance des Patienten (Urk. 9/41 S. 3). Hier zeigt sich ein weiterer offensichtlicher Widerspruch in den Angaben der behandelnden Ärztin.
Med. pract. B.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 darauf hin, dass in Bezug auf die depressive Störung im Verlauf eine leichte Verbesserung des Zustands habe erreicht werden können. Betreffend der Panikstörung müsse jedoch von einer Therapieresistenz ausgegangen werden (Urk. 9/41 S. 3 oben). Im Bericht vom 8. Mai 2006 hielt sie dagegen fest, es habe sich im Verlauf eine leichte Verbesserung/Abnahme der Panikanfälle eingestellt (Urk. 9/20 lit. D.7). Damals war diesbezüglich also keine Rede von einer Therapieresistenz, sondern im Gegenteil von einer leichten Verbesserung der Situation.
In der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 wies die behandelnde Psychiaterin darauf hin, dass trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nur eine geringe Verbesserung des Zustandes eingetreten sei, weshalb von einer Unheilbarkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/41 S. 3 unten). Ihren eigenen Angaben zufolge (vgl. Bericht vom 8. Februar 2006) wurde die Psychopharmakatherapie jedoch im April 2006 gestoppt und die Konsultationen des Beschwerdeführers erfolgten monatlich (Urk. 9/20 lit. D.7). Angesichts dessen erstaunt es, dass in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 nun die Rede von einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ist. Fest steht vielmehr, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur in sehr begrenztem Umfang therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass der Leidensdruck nicht so erheblich sein kann, wie er dargestellt wird. Bei monatlichen Konsultationen bei der Psychiaterin sowie einer minimalen Medikation kann jedenfalls nicht von einer intensiven Behandlung gesprochen werden.
Eine weitere Ungereimtheit in den Angaben der behandelnden Psychiaterin zeigt sich darin, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2008 darauf hinwies, aus ihrer Sicht bestünde noch die Möglichkeit, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich eines Arbeitsversuches im geschützten Rahmen zu prüfen (Urk. 9/41 S. 3 unten). Im selben Schreiben sprach sie jedoch von einer 100%igen Invalidität (Urk. 9/41 S. 1) und bereits in ihrem Bericht vom 13. Juli 2006 hatte sie festgehalten, dem Beschwerdeführer sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/20 S. 4).
Die Berichte und Stellungnahmen von med. pract. B.___ weisen verschiedene Widersprüche auf. Infolgedessen vermögen sie nicht zu überzeugen. Als behandelnde Psychiaterin steht sie dem Beschwerdeführer nahe und scheint sehr um dessen Wohlergehen bekümmert zu sein. Dies zeigt unter anderem der Umstand, dass sie sich - wie Dr. A.___ - dafür einsetzte, dass dieser während seiner Ferienabwesenheit Leistungen des Krankentaggeldversicherers erhalten sollte (Urk. 9/28/12). Ihre Beurteilungen sind insgesamt weniger als objektivierte Einschätzungen zu werten, sondern als Ausdruck des Umstands, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung sowie der Nähe zum Beschwerdeführer eher geneigt ist, zu dessen Gunsten auszusagen.
Die abweichende Beurteilung durch med. pract. B.___ vermag folglich das Gutachten von Dr. C.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
4.5 Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei den von med. pract. B.___ angesprochenen Umstände der schlechten Integration des Beschwerdeführers sowie seiner völligen Verunsicherung hinsichtlich der Rolle als Mann/Ernährer (Urk. 9/41 S. 3) um invaliditätsfremde Faktoren handelt.
4.6 Zusammenfassend ist somit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen. Folglich ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/28/13 Ziff. 4, Urk. 9/28/14 Ziff. 5.2, Urk. 9/28 Ziff. 6).
Die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2007 ist deshalb zurecht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).