IV.2007.00571

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Invalidenrente verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. März 2007 sowie die ergänzende Eingabe vom 11. April 2007, mit welchen der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 und 3/2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2007 (Urk. 10),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 28. Februar 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf ein MEDAS-Gutachten vom 15. März 2004 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 11/34 und 11/38),
dass die MEDAS-Gutachter eine Anpassungsstörung nach Fussfraktur 1995 und Sturz 2001 mit mittelschwerer depressiver Symptomatik und ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F43.2, F32.11), ein chronisches cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom unspezifischer mechanischer Ursache (ICD-10 M54.5) bei einem CT LWS 2002 mit Discushernie L4/L5 gemäss Akten, statische Fussdeformitäten mit symptomatischem Valgus-Knick-Senkfuss beidseits (ICD-10 M21.4), beginnende Fingergelenkpolyarthrosen beidseits (ICD-10 M15.9) sowie einen Verdacht auf beginnende Coxarthrose links (ICD-10 M16.9) diagnostizierten (Urk. 11/29 S. 7 f.),
dass die Gutachter dafür hielten, dass aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit, nicht rückenbelastend, ohne signifikante gebückte oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, diese Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht infolge der mittelschweren Depression um 50 % eingeschränkt sei, weshalb aus gesamtmedizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit bestehe (Urk. 11/29 S. 8),
dass Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, welche den Beschwerdeführer erst seit Januar 2006 behandelte, in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11/54) keinen Befund beschrieb, welcher erlauben würde, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit zu schliessen,
dass Dr. Y.___ auch in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2007 (Urk. 11/65) nicht dartut, inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verändert haben sollte und stattdessen bloss auf ihre abweichende Einschätzung desselben Sachverhalts verweist,
dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie - wie zuvor die Gutachter der MEDAS - eine mittelschwere depressive Episode mit chronischem Verlauf sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Urk. 11/73: Arztzeugnis vom 17. April 2007),
dass mithin nicht dargetan ist, inwiefern sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verschlechtert haben sollte und der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) gefolgt werden kann, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen sei (Urk. 11/58 S. 3),
dass die verfügungsweise Ablehnung des Gesuchs um Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente somit nicht zu beanstanden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).