Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00573
IV.2007.00573

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1963, von Beruf Schiffmaschinenmechaniker mit Zusatzausbildung als Hydrauliker und Pneumatiker, ist in zweiter Ehe verheiratet sowie Vater von fünf Kindern, wovon aber zwei bereits erwachsen sind (Urk. 8/7 und Urk. 3/1). Seit 8. März 1995 ist er bei der Z.___ AG, Hoch- und Tiefbau, "___", als Magaziner angestellt (Urk. 8/12). Seit 2003 betreibt er im Nebenerwerb zudem ein Fischereizubehörgeschäft (Urk. 8/12 und Urk. 8/15). Wegen Rückenbeschwerden legte er seine Arbeit per 31. Oktober 2005 nieder (Urk. 8/12 und Urk. 8/14) und meldete sich am 1. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2006, Urk. 8/12) und verlangte die Steuererklärung der letzten vier Jahre samt den Buchhaltungsunterlagen, der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung des vom Versicherten betriebenen Geschäftes X.___ ein (Urk. 8/15). Zudem zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) bei. Im Weiteren holte die IV-Stelle die Berichte von lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, "___", vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/13), Dres. med. B.___, Assistenzarzt, und Th. F.___, Oberarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Y.___, "___", vom 27. Januar 2005 (richtig: 2006) (Urk. 8/14) sowie Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, "___", vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/16, unter Beilage des Schreibens von PD Dr. med. D.___, FMH Radiologie, Medizinisches Radiologisches Institut (MRI), "___", an Dr. C.___ vom 14. November 2005, des internen Berichtes von Prof. E.___, Facharzt Neurochirurgie, Spital Y.___, an Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2005 sowie des Berichtes von Dres. B.___ und F.___ und Dr. C.___ vom 20. Dezember 2005) und liess die berufliche Situation durch ihre Berufsberaterin abklären (Verlaufsprotokoll vom 14. August 2006, Urk. 8/28).
1.2     Am 8. März 2006 nahm der Versicherte seine Arbeit bei der Z.___ AG im Umfang von 50 % wieder auf, wobei er nur leichte Tätigkeiten verrichtete (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle, Urk. 8/28). Im August 2006 traten beim Versicherten erneut stärkere Schmerzen im rechten sowie auch im linken Bein auf. In der Folge vereinbarten die IV-Stelle und der Versicherte, die Arbeitsvermittlung einzuschalten, um ihm eine leidensangepasste Vollzeitstelle zu finden. Am 11. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daher mit (Urk. 8/30), dass sie ihm für die Dauer von längstens sechs Monaten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung gewähre. Am 19. September 2006 reichte die Arbeitgeberin des Versicherten den Bericht von Dr. C.___ an die Krankentaggeldversicherung, Winterthur Versicherungen, "___", vom 15. September 2006 (Urk. 8/32) per Fax ein.
1.3         Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Januar 2007 eine Arbeit auf Probe bei einer Firma in "___" angeboten und er diese wegen des zu tiefen Lohnes abgelehnt hatte (Urk. 8/41), wurde dem Versicherten der Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt (Vorbescheid vom 5. März 2007, Urk. 8/39).
         Mit Schreiben vom 28. März 2007 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 30. Juni 2007 (Urk. 8/43).
         Nachdem sich der Versicherter innert der ihm mit Vorbescheid vom 5. März 2007 angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 2) ab.
 
2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 9) geschlossen wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
         Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben beschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c in fine und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 24. März 2006, I 427/05).
1.4         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er wegen des zu tiefen Lohnes die vorgeschlagene körperlich leichte Probearbeit abgelehnt habe (Urk. 2 und Urk. 7).
2.3         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm die angebotene Arbeit, bei welcher er den ganzen Tag hätte sitzen müssen, aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Zudem hätte er bei der angebotenen Stelle nur die Hälfte seines zuletzt erzielten Einkommens verdienen können. Damit könne er seine Familie nicht ernähren. Es habe ihm niemand gesagt, dass er zusätzlich hätte Sozialhilfe beanspruchen können (Urk. 1).
 
3.      
3.1     Gemäss Bericht der Psychotherapeutin A.___ (visiert von der Psychiaterin Dr. med. G.___), bei welcher der Beschwerdeführer seit 15. Dezember 2006 in Behandlung steht, liegt keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/13/5-7). Als Reaktion auf Schmerzen und den Verlust der Arbeitsfähigkeit am alten Arbeitsplatz sowie aufgrund der unsicheren Prognose sei es beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Reaktion gekommen. Diese äussere sich in Schlafstörungen, Grübeln, Sorgen und gedrückter Stimmung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer demnach an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig. Voraussetzung dafür sei eine möglichst rasche berufliche Reintegration, ansonsten längerfristig eine psychische Dekompensation drohe. Gemäss Hausarzt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit per sofort vollständig arbeitsfähig. Im Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit" (Urk. 8/13/3-4) führte A.___ an, dass der Beschwerdeführer in den psychischen Funktionen Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei, weil er über ein beschränktes Repertoire an Coping-Strategien verfüge. Durch die aktuell vorhandene depressive Reaktion und die unklare berufliche Perspektive sei der Beschwerdeführer sehr unter Druck und gemäss eigenen Angaben weniger belastbar als früher. Es wäre nun sinnvoll abzuklären, ob der Beschwerdeführer an seinem angestammten Arbeitsplatz leichte Tätigkeiten verrichten könnte. Sollte eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht mehr möglich sein, wäre als erstes abzuklären, ob eine Anfangsunterstützung des vom Beschwerdeführer seit zwei Jahren betriebenen Anglerzubehörgeschäfts möglich sei.
3.2     Im Bericht vom 27. Januar 2006 haben die Ärzte des Spitals Y.___, wo der Beschwerdeführer vom 14. November bis 7. Dezember 2005 hospitalisiert gewesen war, angegeben (Urk. 8/14/3-5), dass dieser an einem lumboradikulären Syndrom S1 rechts mit/bei Diskushernie L5/S1 rechts und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (auswärtige Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 14. November 2005) sowie Adipositas leide. Wegen den Rückenschmerzen sei dem Beschwerdeführer die aktuelle schwere körperliche Arbeit, bei welcher er laut eigenen Angaben Lasten bis zu 125 Kilogramm habe heben müssen, nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sollte in Zukunft Tätigkeiten in wechselnden Positionen verrichten können. Langes Sitzen und Stehen ohne Positionswechsel seien ungünstig. Ebenfalls ungünstig seien häufige Bückbewegungen und häufige sowie starke Rotationsbewegungen. Schwere Lasten sollte der Beschwerdeführer langfristig nur noch selten heben müssen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, ein eigenes Fischereigeschäft zu eröffnen. Eine solche Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht grundsätzlich möglich.
3.3     Laut Dr. C.___ (Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 8/16) leidet der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts bei einer Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der Nervernwurzel S1 rechts und einer depressiven Verstimmung. Die beim Beschwerdeführer bestehende Adipositas wirke sich nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit aus. Unter physikalischer Behandlung zeige sich beim Beschwerdeführer eine langsame Besserung der Beschwerdesituation. Im Rahmen der anhaltenden Schmerzen kombiniert mit Ängsten um die berufliche Zukunft sowie die schwangere Ehefrau habe sich beim Beschwerdeführer auch eine depressive Verstimmung entwickelt. Seinen Beruf als Chauffeur und Magaziner werde er nicht mehr ausüben können. Es sei deshalb eine berufliche Umstellung notwendig. Es wäre sinnvoll, den Beschwerdeführer beim Aufbau seines eigenen Anglergeschäftes zu unterstützen.
3.4     Gemäss PD Dr. D.___ waren auf dem am 14. November 2005 durchgeführten MRI der LWS leichte Chondrosen der Zwischenwirbelbereiche L3/L4 und L4/L5 mit leichten bis mässigen Spondylarthrosen und eine mediolaterale, rechsseitige, kleine Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts bei leichter Spondylarthrose ersichtlich (Bericht vom 14. November 2005, Urk. 8/16/7).
3.5         Neurochirurg Prof. E.___ ging beim Beschwerdeführer ebenfalls von den Diagnosen einer Diskushernie L5/S1 median und eines kleinen Luxats rechts sowie Adipositas bei körperlicher Schwerarbeit aus (Urk. 8/16/8-9). Im Sinne des weiteren Vorgehens schlug er aufgrund der schmerzarmen Situation die Weiterführung der konservativen Behandlung mit der Möglichkeit einer Mikrodiskektomie L5/S1 als letzte Reserve vor. Erläuternd führte er dazu aus, dass mit einem Sakralblock und einer epiduralen Infiltration bis jetzt etwa 70 % der Schmerzen verschwunden seien. Der Beschwerdeführer sei gut mobil und weise auch weiterhin keine neurologischen Zeichen auf. Das passe gut zum MRI-Befund, woraus keine schwere Neurokompression ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, spreche deutsch und habe kompetitive Hobbys. Jedoch übe er eine körperlich schwere Arbeit aus und möchte sich in einigen Jahren selbständig machen.
3.6     Aus dem Austrittsbericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/16/10-12) gehen dieselben Diagnosen wie aus deren Bericht vom 27. Januar 2006 (Urk. 8/14) hervor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie für die Zeit nach dem Klinikaufenthalt, welcher vom 14. November bis 7. Dezember 2005 gedauert hatte, auf die Festlegung durch den Hausarzt. Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer bei Spitaleintritt durch massive Schmerzen im rechten Bein beeinträchtigt gewesen sei. In neurologischer Hinsicht hätten jedoch nur ein leichter sensorischer Ausfall sowie ein diskret abgeschwächter Trizeps-Surae-Reflex (ASR) festgestellt werden können. Unter einer medikamentösen Therapie mit Diclofenac und Tramadol, passiven sowie aktiven physikalischen Massnahmen und einer zweimaligen Infiltration des Epiduralraumes mit Kortikosteroiden sei es innerhalb der dreiwöchigen Hospitalisation zu einem starken Rückgang der Schmerzen gekommen. Im Gespräch habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Überlastung in beruflicher und familiärer Hinsicht stehe. Während der Hospitalisation sei es nicht möglich gewesen, diese teilweise komplexen sozialen Probleme zu lösen. Zur weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers sei eine psychologische Einzeltherapie, bei Bedarf ergänzt durch eine Paartherapie, vereinbart worden.
3.7     Aus dem Bericht von Dr. C.___ an die Krankentaggeldversicherung, Winterthur Versicherungen, "___", vom 15. September 2006 (Urk. 8/32) geht hervor, dass sich die gesundheitliche Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert haben soll. In den letzten Wochen hätten sich die lumbalen, zum Teil radikulär ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen bei der bekannten Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts verstärkt. Neu würden die Schmerzen auch ins linke Bein ausstrahlen. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden sei er seit der zweiten Augusthälfte auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr vollständig arbeitsfähig. Beim Beschwerdeführer seien inzwischen 53 physikalische Therapiesitzungen durchgeführt worden. Leider habe sich seine gesundheitliche Situation dadurch nicht verbessert, sondern es sei bloss der Ist-Zustand erhalten worden. Aufgrund der dauernden Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2006 auch für leichte körperliche Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig.
3.8     Die Ärzte der Klinik X.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 23. Februar 2007 aufgehalten hat, stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 3/1) die Diagnosen eines therapieresistenten lumboradikulären Schmerzsyndroms rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bei einem am 18. November 2005 durchgeführten Sakralblock (80 Milligramm Kenacort, Streptozotocin [STZ]) und einer epiduralen Infiltration (60 Milligramm Kenacort, STZ) vom 25. November 2005 sowie ein sensibles radikuläres Reizsyndrom S1 rechts. Zudem diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiven Gefühlen gemischt und Übergewicht. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner/Werkstattchef sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen bestehend aus mittelschweren beziehungsweise schweren Tätigkeiten seien für den Beschwerdeführer zu hoch. Für leichte, das heisst Tragen und Heben von Gewichten von 5 bis 10 Kilogramm, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. Wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm oder wiederholtes Ausführen von Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie seien nicht mehr möglich. Eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, liege nicht vor.
 
4.       Die vorhandenen Arztberichte stimmen hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen überein. Mit Ausnahme der Einschätzungen des Hausarztes Dr. C.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/16) und vom 15. September 2006 (Urk. 8/32) herrscht auch Einigkeit darüber, welche Krankheiten sich inwieweit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Demnach gehen - mit Ausnahme von Dr. C.___ - sämtliche der den Beschwerdeführer untersuchenden oder behandelnden Ärzte davon aus, dass er insbesondere durch das inzwischen chronifizierte lumboradikuläre Schmerzsyndrom rechts bei Diskushernien L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Einzig Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/16) an, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende depressive Verstimmung einen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit habe, und berichtete am 15. September 2006 von einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 25. August 2006 (Urk. 8/32). Vorweg ist zu bemerken, dass dem Umstand, wonach Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und deren Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind, Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis). Im Weiteren hat Dr. C.___ seine abweichenden Einschätzungen jeweils nicht näher begründet und es fehlen Angaben zu den entsprechenden Befunderhebungen. Hinsichtlich der Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus seinem Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 9/16) nicht ersichtlich, auf welche fachmedizinische Einschätzung sich der Internist stützt, weshalb seine Beurteilung diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag. Demgegenüber gingen sowohl die delegierend behandelnde Psychiaterin als auch die Rheumatologen des Spitals Y.___ sowie der Klinik Y.___ übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer psychisch zwar beeinträchtigt sei, jedoch vermochten sie keine Diagnose mit Krankheitswert zu stellen und attestierten ihm diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/16/10-12 und Urk. 3/1). Deren Berichte sind für die geklagten Beschwerden umfassend, beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführers auseinander. Zudem berücksichtigen sie die Anamnese, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände sowie Zusammenhänge ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. Erw. 1.5). Im Weitern sind auch Zweifel an der Beweistauglichkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ gemäss Schreiben an die Krankentaggelderversicherung vom 15. September 2006 (Urk. 8/32) anzubringen, weil sie vor allem von versicherungstechnischen Fragen beeinflusst zu sein scheint. Entsprechend ergibt sich aus dem Protokoll der Berufsberatung vom 14. September 2006 (Urk. 8/38 S. 3), dass die Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Dezember 2006 in Aussicht gestellt hat und die Z.___ AG aufgrund dessen in Erwägung zog, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufzulösen. Zur Erhaltung des Arbeitsplatzes entwickelte die Beschwerdegegnerin alsdann mit dem Beschwerdeführer verschiedene Lösungsstrategien. Davon sah die eine vor, dass der Beschwerdeführer mit einer ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten und einer 100%igen Anwesenheit im Magazin sich die Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherung sichern könnte (Urk. 8/38/3-4). Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht der Klinik Y.___ vom 28. Februar 2007 keine arbeitsrelevante Verschlechterung Mitte August 2005 (Urk. 3/1). Es steht demnach fest, dass die Beurteilungen des Hausarztes den Anforderungen der Rechtsprechung an taugliche Beweismittel nicht standhalten, weshalb sie keine Zweifel an den anderen sich bei den Akten befindenden übereinstimmenden und beweistauglichen ärztlichen Berichten zu begründen vermögen.
         Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für wechselbelastende und leichte Tätigkeiten, das heisst für Heben und Tragen von Gewichten von fünf bis 10 Kilogramm, vollumfänglich arbeitsfähig ist.
 
5.       Im Hinblick auf das dargelegte Zumutbarkeitsprofil steht dem Beschwerdeführer auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt noch eine grosse Auswahl an Berufen oder Anstellungsmöglichkeiten offen. Zu denken ist etwa sowohl an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten als auch an Hauswartsarbeiten (ohne schwere Arbeiten wie Schneeschaufeln) und Tätigkeiten im Aussendienst sowie in der Wartung von Automaten (Urk. 8/28 S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich im Rahmen einer rückenschonenden Erwerbstätigkeit beruflich neu zu orientieren, und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Diese Beurteilung wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren eine selbständige Tätigkeit als Inhaber eines Anglerzubehörgeschäfts betreibt (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/15 und Urk. 8/20). Die allenfalls damit verbundenen Eingliederungsprobleme (Arbeitszeit, Mehrfachbelastung) sind invaliditätsfremd, weshalb die Voraussetzungen der Zusprechung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung nicht erfüllt sind.
         Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 2) im Ergebnis zu Recht einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Mangels eines grundsätzlichen Anspruchs auf Arbeitsvermittlung spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkfristverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vor der aufgrund der angeblich verletzten Mitwirkungspflicht verfügten Leistungseinstellung durchgeführt hat. Ebensowenig steht die Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 11. September 2006 (Urk. 8/30), womit der Anspruch auf Arbeitsplatzvermittlung für längstens 6 Monate bejaht wurde, im Wege.
 
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.--.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).