IV.2007.00574

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 11. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, war seit November 1998 als Schwesternhilfe im Y.___, S.___, tätig (Urk. 9/17/1 Ziff. 1), als sie per Ende März 2002 die Arbeitsstelle ohne Angabe von Gründen kündigte (Urk. 9/17/1 Ziff. 2). Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Krankheit (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/12, Urk. 9/15-16, Urk. 9/18, Urk. 9/22, Urk. 9/52), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/17, Urk. 9/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/13) ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 2. November 2005 erstattet wurde (Urk. 9/29).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 9/40) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 9/40) erhob die Versicherte am 15. Februar 2006 Einsprache (Urk. 9/41) und ergänzte diese am 22. März 2006 (Urk. 9/46). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/61 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. April 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Gewährung einer medizinischen Massnahme in Form einer Psychotherapie (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) sowie die Zusprechung einer halben Rente ab Mai 2003 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2007 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 4. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 2. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.4     Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
         Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig und zu beurteilen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen in Form einer Psychotherapie.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 65 % arbeitsfähig und könne entsprechend ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgrund der anhin erzielten Erfolge und der günstigen Prognose sei durch die Weiterführung der Psychotherapie eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb eine medizinische Massnahme in Form einer Psychotherapie zu bewilligen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). Ferner machte sie geltend, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
         Gemäss Bericht der behandelnden Therapeutin, med. pract. A.___, sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch für jede andere Tätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei per Mai 2002 eingetreten, weshalb der Beschwerdeführerin ab Mai 2003 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).

3.
3.1     In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Oktober 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8). Die IV Stelle wies das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % mit Verfügung vom 17. Januar 2006 ab. In der daraufhin erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2006 (Urk. 9/41), ergänzt am 22. März 2006 (Urk. 9/46), beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer medizinischen Massnahme in Form einer Psychotherapie (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 1) sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2003 (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 2). Im Einspracheentscheid vom 2. März 2007 (Urk. 2) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Begehren um medizinische Massnahmen. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens stellte die Beschwerdeführerin erneut das Gesuch um medizinische Massnahmen im Form einer Psychotherapie (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
3.2     Es stellt sich somit als erstes die Frage, ob auf den beschwerdeweisen Antrag betreffend medizinische Massnahmen einzutreten ist. Denn im Einspracheentscheid vom 2. März 2007 wird auf diese Streitfrage nicht eingegangen und angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ablehnung der Rente vom 2. März 2007 implizit auch die Ablehnung von medizinischen Massnahmen verfügt worden ist. Anderseits hängt das Begehren um medizinische Massnahmen eng mit dem Rentenbegehren zusammen, sodass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, liegt insofern auch eine Prozesserklärung der Verwaltung zu dieser Streitfrage vor (Urk. 8). Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes sind daher gegeben (vgl. vorstehende Erw. 1.3), und es ist auf das Begehren um Gewährung medizinischer Massnahmen ebenfalls einzutreten.

4.
4.1     In ihrem Bericht vom 5. Juli 2004 nannten Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Klinik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. Juni 2004 stationär aufhielt, folgende Diagnosen (Urk. 9/15/5 oben):
- rezidivierende depressive Störung,
- Status nach mehreren Suizidversuchen
- Verdacht auf Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen
- rezidivierende Migräneanfälle/Kopfschmerzen
- anamnestisch Cavergot-Abusus
- Nikotinabusus
- anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent
- Orfiril-Unverträglichkeit
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrem Eintritt am 19. Februar bis Ende März 2004 auf der geschlossenen Frauenabteilung gewesen. Da sie nicht mehr suizidal gewesen sei und sich soweit stabilisiert habe, hätte sie anfangs April 2004 auf die offen geführte Akutabteilung übertreten können (Urk. 9/15/3 oben). Eine ambulante psychotherapeutische Weiterbetreuung erfolge durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/15/5 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht.
In ihrem ärztlichen Bericht vom 4. August 2004 bestätigten Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 19. bis 29. Juli 2004 erneut stationär aufhielt, die früher genannten Diagnosen (Urk. 9/15/2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin leide unter fehlendem Antrieb. Für die Therapien sei sie sehr schwer zu motivieren gewesen, sie habe sich oft krank gefühlt und deshalb unfähig, daran teilzunehmen (Urk. 9/15/2 Mitte).
Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2     Im Bericht vom 19. Januar 2005 (Urk. 9/18/1-4) bestätigten Dr. B.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Klinik D.___, welche die Beschwerdeführerin vom 4. Oktober bis 10. Dezember 2004 behandelten (Urk. 9/18/2 lit. D.1.), die zuvor genannten Diagnosen (Urk. 9/18/1 lit. A.).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/18/1 lit. B.), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 9/18/1 lit. C.1.) und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 9/18/1 lit. C.2.).
Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit gelegentlichen Suizidgedanken. Seit der ersten Hospitalisation 1999 in der Klinik I.___ sei eine allmähliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik eingetreten. Vor acht Jahren habe sie einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Im letzten Jahr sei gehäuft eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin mehrmals zur Krisenintervention bei ihnen hospitalisiert worden sei. Ihrer Ansicht nach sei eine regelmässige ambulante psychiatrische Betreuung sowie eine medikamentöse Behandlung weiterhin unabdingbar.
4.3     Im ärztlichen Bericht vom 5. April 2005 (Urk. 9/22/3-4) nannten Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. U.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik, Universitätsspital K.___ (K.___), folgende Diagnosen (Urk. 9/22/3 oben):
- Migräne ohne Aura
- chronisches zervikozephales Syndrom
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/22/3 unten).
4.4     Am 2. November 2005 erstattete Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 9/29/1-11). Darin nannte er folgende Diagnosen (Urk. 9/29/9 oben):
- gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61).
- rezidivierende depressive Störung derzeit in Remission (ICD-10 F33.4).
Die Beschwerdeführerin sei mehrmals wegen Depressionen mit Suizidgedanken oder Suizidversuchen hospitalisiert worden. Das erste Mal angeblich vor 28 Jahren. Es sei ihr immer wieder gelungen sich aufzufangen und zu arbeiten. Im Februar 2004 sei wieder eine stationäre Behandlung, diesmal in der Klinik D.___, erforderlich gewesen. Wenige Wochen nach der Entlassung habe die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert werden müssen, diesmal für rund zehn Tage. Es sei eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden, darüber hinaus der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom emotionalen und instabilen Typ. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr ambulant zum Psychiater gegangen, sei jedoch vom Hausarzt medikamentös betreut worden (Urk. 9/29/9 Mitte).
Gegenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin in einem remittierten Zustand. Sie berichte derzeit nur von Müdigkeit und Lustlosigkeit sowie von Neigung zur Selbstisolation. Im Vordergrund stehe seines Erachtens gegenwärtig die Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen (Urk. 9/29/9 unten).
Die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin scheine vor allem in schwierigen Lebenssituationen herabgesetzt worden zu sein, die Folgen davon seien psychische Krisen gewesen. In der gegenwärtigen Situation scheine der psychische Zustand sich doch einigermassen stabilisiert zu haben. Dennoch empfehle sich eine psychiatrische Behandlung mit einer medikamentösen Anpassung mit sogenannten Stimmungsstabilisatoren (Urk. 9/29/9 unten, Urk. 9/29/11 oben).
Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nach dem Verlassen der letzten Arbeitsstelle, bestünden keine objektiven Daten. Der behandelnde Psychiater habe sich darüber nicht äussern wollen. Es sei anzunehmen, dass die depressive Störung damals nicht so schwer gewesen sei, dass er ihr eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Anders verhalte es sich natürlich in der Zeit während der stationären Aufenthalte in der Klinik D.___, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin auch in diesem Jahr einen Suizidversuch unternommen habe - seines Erachtens eher von appellativem Charakter - sei anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht über 35 % liege. In diesem Umfang müsse die Beschwerdeführerin auch gegenwärtig als arbeitsunfähig betrachtet werden. Eine Wiedereingliederung sollte so schnell wie möglich vorangetrieben werden (Urk. 9/29/11 oben).
4.5     Am 22. Mai 2006 berichteten Dr. med. L.___, Chefarzt Neurologie, und M.___, Assistenzärztin, Rehazentrum N.___ (N.___), über die Beschwerdeführerin, welche sich vom 28. Februar bis 24. März 2006 zur stationären neurologischen Rehabilitation in der Klinik aufhielt (Urk. 9/48/1 oben).
Die Ärzte des N.___ bestätigten die bisherigen Diagnosen und nannten neu zusätzlich die Diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes (ICD-10 G44.4) bei stationärem Schmerzmittelentzug im Universitätsspital Zürich vom 21. bis 28. Februar 2006 sowie Migräne mit Aura (Urk. 9/48/1):
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Ärzte des N.___ nicht.
4.6     In ihrem Bericht vom 19. September 2006 (Urk. 9/52/1-2) bestätigte med. pract. A.___, Praxis für Psychiatrie Rehalp, welche die Beschwerdeführerin vom 30. November 2005 bis 11. August 2006 behandelte, die bisher genannten Diagnosen (Urk. 9/52/1 lit. A).
Von ihrer Seite sei bis dato keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/52/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 9/52/1 lit. C.1.), wobei die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 9/52/1 lit. C.2.). Eine stützende ambulante kombinierte Psycho-Pharmakotherapie sei angezeigt (Urk. 9/52/2 lit. D.7.).
Im Bericht vom 21. September 2006 (Urk. 9/52/3-4) hielt med. pract. A.___ fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/52/3 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf eine 50%ige Tätigkeit mit Wechselhaltung und Vermeidung von Tragen schwerer Lasten zumutbar (Urk. 9/52/4).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie bei med. pract. A.___ zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), da aufgrund der bis anhin erzielten Erfolge und der günstigen Prognose durch die Weiterführung der Therapie eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).
Die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung sind nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet, sondern streben durch die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte die berufliche Eingliederung an. Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus. Ferner darf die medizinische Massnahme nicht von unbestimmt langer Dauer sein. Bei der Eingliederungsmassnahme muss zudem von einer guten Prognose ausgegangen werden können (Rz 32, Rz 38-39 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
5.2     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter psychischen Beschwerden leidet. So hielt sie sich bereits im Jahr 1996 mehrfach stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik P.___ auf (Urk. 9/52/16-34), wobei bereits damals die Diagnose einer depressiven Störung in Belastungssituationen mit Suizidalität und ausgeprägter Affektlabilität (Urk. 9/52/16, Urk. 16/52/18, Urk. 9/52/23, Urk. 9/52/24, Urk. 9/52/26, Urk. 9/52/28) genannt wurde. Aufgrund der Krankengeschichte ist deshalb davon auszugehen, dass die psychotherapeutische Behandlung bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit lange dauern wird. Ferner stellt die beantragte Psychotherapie keine Eingliederungsmassnahme dar, sondern zielt direkt auf die Behandlung des Leidens an sich ab.
Da es sich bei der beantragten medizinischen Massnahme somit nicht um eine Massnahme zur Eingliederung handelt, sondern um eine solche, welche direkt auf die Behandlung des Leidens an sich abzielt und die beantragte Psychotherapie zudem von unbestimmter, mit Sicherheit aber langer Dauer sein wird, ist das Begehren um medizinische Massnahmen abzuweisen.
6.
6.1     Das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 9/29) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde es in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der relevanten Berichte der Klinik D.___ sowie des früheren behandelnden Psychiaters Dr. E.___, abgegeben. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und Dr. Z.___ begründete nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit maximal zu 35 % eingeschränkt sei. Somit erfüllt es die praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehende Erw. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, gemäss dem Bericht der behandelnden Therapeutin med. pract. A.___ sei sie sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch für jede andere Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Tatsächlich hielt med. pract. A.___ am 21. September 2006 fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 9/52/3 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Zugleich wies sie darauf hin, eine 50%ige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf mit Wechselhaltung und unter Vermeidung von Tragen schwerer Lasten zumutbar (Urk. 9/52/4), was jedoch auf eine somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeutet, wobei der Beschwerdeführerin bislang keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden attestiert wurde. Zudem wies med. pract. A.___ noch zwei Tage zuvor im Bericht vom 19. September 2006 darauf hin, dass von ihrer Seite her bislang keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/52/1 lit. B). Die Angaben der behandelnden Therapeutin zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in sich nicht schlüssig und weisen Widersprüche auf, weshalb die Einschätzung von med. pract. A.___ nicht zu überzeugen vermag. Bei der Würdigung ihrer ärztlichen Beurteilung ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie als behandelnde Ärztin eine grosse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweist und aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher geneigt ist, die Arbeitsfähigkeit zu deren Gunsten zu beurteilen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die abweichende Einschätzung von med. pract. A.___ das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen vermag, weshalb darauf abzustellen ist und von einer höchstens 35%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit auszugehen ist.
7.      
7.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei im Mai 2002 eingetreten, weshalb ihr ab Mai 2003 eine Rente zustehe (Urk. 1 S. 7). Tatsächlich attestierten die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2005 (Urk. 9/18/1-4) der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/18/1 lit. B). Hierzu gilt es anzumerken, dass Dr. B.___ und Dr. H.___, welche den entsprechenden Bericht erstatteten, die Beschwerdeführerin erst seit Oktober 2004 behandelten (Urk. 9/18/2 lit. D.1.). Folglich ist es ihnen aber nicht möglich, retrospektiv auf zwei Jahre zurück die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verlässlich zu beurteilen. In den Akten finden sich sodann auch keine ärztlichen Zeugnisse, welche die Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2002 stützen würden. Insbesondere wollte sich der im besagten Zeitraum behandelnde Psychiater Dr. E.___ ausdrücklich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (Urk. 9/16).
In den Akten findet sich ein Auszug aus dem Lohnkonto des Jahres 2002 bei der O.___ AG. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von März bis August 2002 und ebenfalls im November 2002 einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/19/5). Ferner meldete sie sich am 3. März 2003 bei der Arbeitslosenkasse an, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab und entsprechend für die Zeit vom 3. März bis 30. November 2003 Taggeldleistungen erhielt, bevor sie im Dezember 2003 ausgesteuert wurde (Urk. 9/26/1). Weiter finden sich für besagten Zeitraum diverse Absagen auf Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin in den Akten (Urk. 9/34/3-7). Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht seit Mai 2002 arbeitsunfähig war. Folglich konnte auch das Wartejahr nicht per Mai 2002 eröffnet werden.
7.2     Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. Juni 2004 sowie vom 19. bis 29. Juli 2004 stationär in der Klinik D.___ aufhielt (Urk. 9/15/5 oben, Urk. 9/15/2 oben) und entsprechend in einem relevanten Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Das Wartejahr kann deshalb erst per Februar 2004 eröffnet werden und führt zu einem allfälligen Rentenbeginn per Februar 2005. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist für diesen Zeitpunkt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. November 2005 abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % auszugehen.

8.       In ihrem Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleiches erfolgt (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte als auch jede andere Tätigkeit zu 65 % zumutbar ist. Folglich kann der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs anstelle des Einkommensvergleichs ermittelt werden, was letztlich zu einem Invaliditätsgrad von 35 % führt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Da die Beschwerdeführerin somit trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, erging der abschlägige Einspracheentscheid vom 2. März 2007 zurecht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9.
9.1     Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
9.2     Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung kann bewilligt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.



Das Gericht beschliesst:
Es wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).