IV.2007.00575

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 27. Januar 2003 unter Hinweis auf ein am 4. Mai 2002 erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/8) und medizinische (vgl. Urk. 8/7 S. 1-4, Urk. 8/9) Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und liess den Versicherten am 15. und 16. März 2006 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % - den Rentenanspruch von X.___. Daran hielt sie auf dessen Einsprache (Urk. 8/42, Urk. 8/46) hin mit Verfügung vom 3. März 2007 (Urk. 2) fest.
1.2     Die SUVA hatte ihre Leistungen im Zusammenhang mit der vom Versicherten am 4. Mai 2002 erlittenen Auffahrkollision mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/32 S. 1 f.) respektive Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 8/45) mit der Begründung, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem bagatellären Unfall und den persistierenden, nicht objektivierbaren Beschwerden, die vordergründig psychischer Genese seien, per 31. Oktober 2005 eingestellt. Betreffend die dagegen vom Versicherten am 22. Januar 2007 am hiesigen Gericht im Prozess Nr. UV.2007.00017 erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 19. April 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2 f.):
              "1. Es sei die Verfügung vom 3. März 2007 vollumfänglich aufzuheben.
               2.  Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vorbescheidverfahren (mit persönlicher Anhörung des Versicherten) durchzuführen.
               3.  Eventuell: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten.
              Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
              Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen."
         Nachdem die IV-Stelle am 25. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (Urk. 9) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. März 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder in der Lage gewesen, mit einem Pensum von 90 % einer seinen Beschwerden Rechnung tragenden Tätigkeit nachzugehen und dabei - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem die IV-Stelle die Verfügung vom 3. März 2007 (Urk. 2) erlassen habe, ohne vorgängig - wie am 14. September 2006 beantragt - eine persönliche Besprechung mit ihm durchzuführen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. mit Hinweis auf Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, in: SZS 2006 S. 277 ff.). Sodann habe die IV-Stelle zu Unrecht auf die Expertise der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) abgestellt, hätten sich die Gutachter bei ihrer Einschätzung doch auf keine damals aktuellen medizinischen Berichte zu stützen vermocht (vgl. Urk. 1 S. 17). Zudem stehe die im Gesamtgutachten bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit im Widerspruch zu den einzelnen Teilgutachten, aus denen sich höchstens eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 70 % ergebe. Schliesslich beziehe sich die gutachterliche Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit entgegen der IV-Stelle nicht auf einen noch vor Ablauf des Wartejahrs liegenden Zeitpunkt, sondern habe erst ab März 2006 Gültigkeit (vgl. Urk. 1 S. 18 f.). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruchs habe demnach - ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit - ein erster Lohnvergleich per Mai 2003 und - ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit - ein zweiter Einkommensvergleich per 18. Juli 2006, dem Datum der Begutachtung durch die MEDAS, zu erfolgen, wobei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % und ein zusätzlicher Abschlag von 9 % für Teilzeitarbeit vorzunehmen sei. Vergleiche man die dabei ab 2003 beziehungsweise ab 2006 hypothetisch noch erzielbaren Einkommen mit den - korrekt ermittelten - Validenlöhnen für die genannten Jahre, ergebe sich ein seit Mai 2003 bestehender Rentenanspruch (vgl. Urk. 1 S. 19 f.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte am 30. Mai 2002 ein HWS-Distorsionstrauma. Im Bereich von C3/4 bestehe beidseits eine Irritationszone. Der Patient leide unter paravertebralem Muskelhartspann zervikal; die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen aufgehoben. Die radiologische Untersuchung habe keine ossären Läsionen ergeben; auch neurologische Ausfälle bestünden nicht. Es sei eine analgetische und physikalische Therapie veranlasst worden. Seit der Auffahrkollision vom 2. Mai 2004 und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/6 S. 104).
         Am 8. Juli 2002 gab Dr. Y.___ an, weil der Patient weiterhin unter starken Zervikalgien, Zephalea sowie Schwindel leide, habe er die Arbeit noch nicht wieder aufnehmen können. Die medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen dauerten an; die Konsultationen fänden in ein- bis zweiwöchigen Abständen statt. Es sei ein bleibender Nachteil in Form rezidivierender Zervikalgien und von Zephalea zu erwarten (vgl. Urk. 8/6 S. 65).
3.2     Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. August 2002 untersucht hatte, hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/6 S. 53-55) fest, der Beschwerdeführer habe - glaubhaft (vgl. Urk. 8/6 S. 54) - angegeben, sofort nach dem Unfall "verschlagene" Ohren gehabt zu haben. Wenige Stunden später seien Nacken- und Rückenschmerzen aufgetreten, die seither persistierten und sich eher noch verschlimmert hätten. Bewegungsabhängig komme es zu stechenden, rhythmisch schlagenden Schmerzen im Hinterkopf, im Nackenansatz, im Nacken sowie im linksseitigen Rücken- und Lumbalbereich (vgl. Urk. 8/6 S. 53). Der Patient weise lumbovertebral einen völlig steifen Gang auf; objektiv lasse sich - mit Ausnahme eines paravertebralen Hartspanns und einer gewissen Klopfdolenz der Wirbelsäule - kaum ein klinischer Befund erheben (vgl. Urk. 8/6 S. 54). Die anfänglich adäquate Therapie sei - aus unerklärlichen Gründen - vor einem Monat eingestellt worden. Nebst der anstehenden rheumatologischen sei auch eine neurologische Untersuchung indiziert. Der Patient habe sich motiviert gezeigt, bald wieder gesund zu werden und arbeiten zu gehen (vgl. Urk. 8/6 S. 55).
3.3     Nach mehrmaliger ambulanter Behandlung des Beschwerdeführers zwischen dem 19. August und dem 16. September 2002 stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am letztgenannten Datum nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/6 S. 47):
- Zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom
- Status nach Auffahrunfall am 4. April 2002 [richtig: 4. Mai 2002]; seither 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- Status nach HWS-Akzelerations-/Dezelerationstrauma II (Quebec-Task-Force)
- radiologisch degenerative Zeichen C5-C7
- vegetative Begleitsymptome

- Lumbospondylogenes und myofasziales Syndrom
- Fehlhaltung/Fehlform (Flachrücken, Kopfprotraktion, Skoliose)
- Insertionstendinopathie Ramus pubis links
         Die Beweglichkeit der HWS sei - anders als diejenige der Brust- und Lendenwirbelsäule - eingeschränkt, wobei es - bei multiplen Myotendinosen - zu einem weichen Stopp der Rotationsbewegungen komme. Bereits initial seien lumbovertebrale Symptome aufgetreten. Lumbal bestünden Klopfdolenzen über der mittleren LWS; die radiologische Untersuchung habe eine Spondylarthrose L5/S1 und einen höher gestellten Femurkopf rechts ergeben, was möglicherweise Grund für eine Verstärkung der lumbalen Beschwerden und der pelvinen Insertionstendinopathien sei. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestünden keine. Zwei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (vgl. Urk. Urk. 8/6 S. 48).
         Im Zusammenhang mit den spondylogenen, vertebralen und myofaszialen Beschwerden sei eine primär detonisierende und sekundär muskelstärkende Physiotherapie initiiert worden, die im Verlauf eine gewisse Besserung gebracht habe, wobei es intermittierend zu einer Verschlechterungen in Form einer Insertionstendinopathie der Adduktorenmuskulatur des linken Beins gekommen sei. Anamnestisch persistierten ein Tinnitus und optische Sensationen. Es sei eine medikamentöse Behandlung verordnet und - angesichts der Chronifizierungstendenzen, der Beeinträchtigung des familiär-sozialen Gefüges und der lange dauernden Arbeitsunfähigkeit - die Aufnahme des Patienten in einem ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm veranlasst worden (vgl. Urk. 8/6 S. 48).
3.4     Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, gelangten nach Durchführung des Assessments für das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP) in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/6 S. 37) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmekriterien nicht erfülle. Es habe sich gezeigt, dass dessen grösstes Problem die bestehende Arbeitsunfähigkeit respektive die Erhaltung der Arbeitsstelle sei. Insofern erscheine eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als sinnvoll. Sobald die entsprechenden Ergebnisse vorlägen, könne entschieden werden, ob eine arbeitsreintegrative Massnahme indiziert sei, um den Patienten bei der Rückkehr in die Arbeitswelt zu unterstützen.
3.5     Nachdem sie den Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde für allgemeine Neurologie vom 28. Oktober 2002 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/6 S. 41):
- Status nach Verkehrsunfall mit Heckkollision am 4. Mai 2002 mit/bei
- HWS-Distorsion
- konsekutiv:Zervikozephales und lumbovertebrales Syndrom         Eher unsystematisierter Schwindel, Tinnitus beidseits Verdacht auf Anpassungsstörung
         Der Patient leide unter multiplen Beschwerden bei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion. Residuell bestehe noch ein - zervikozephal betontes - Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung, myofaszialen Befunden sowie leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit. Hinweise für eine zervikale Myelopathie oder eine Radikulopathie hätten sich keine ergeben. Die festgestellte Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Entwicklung sei bedeutsam für das Ausmass der geklagten Beschwerden. Die Ursache der unspezifischen Schwindelbeschwerden mit zeitweiser Gangunsicherheit bleibe vorerst unklar (vgl. Urk. 8/6 S. 42). Differentialdiagnostisch sei eine peripher-vestibuläre Störung möglich; diesbezüglich stünden noch weitere Abklärungen an (apparativer Kopfimpulstest). Klinische Hinweise für eine zentral-vestibuläre oder Hirnstammaffektion fehlten jedoch. Ob der seit dem Unfall ausgeprägte beidseitige Tinnitus tatsächlich pulssynchron sei, lasse sich angesichts der - aus sprachlichen Gründen - schwierigen Anamneseerhebung derzeit nicht sicher beurteilen (vgl. Urk. 8/6 S. 42 f.).
3.6     Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, gaben in ihrem Schreiben vom 1. November 2002 (Urk. 8/6 S. 35) an SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ an, wenn medikamentös und physiotherapeutisch auch gewisse Fortschritte hätten erzielt werden können, so bestehe im Wesentlichen ein kompliziertes Schmerzproblem mit dysfunktionalen Bewältigungsmustern im Rahmen des zerviko- und lumbospondylogenen Syndroms mit myofaszialer Komponente. Zur Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten erscheine eine mehrwöchige intensive Rehabilitation als sinnvoll. Ein Arbeitsversuch wäre derzeit wohl kaum erfolgsversprechend.
3.7     Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, stellten - auf entsprechende Anfrage der SUVA hin - am 5. November 2002 die Diagnose einer Contusio labyrinthi links und gaben an, der Patienten sei am 20. Februar 2002 von einem harten Gegenstand im Gesicht und am linken Ohr getroffen worden, was linksseitig zu einem Tinnitus und zu einer mittelgradigen kombinierten Schwerhörigkeit geführt habe, wobei Letztere anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 3. April 2002 nur noch in leichtgradiger Form bestanden habe (vgl. Urk. 8/6 S. 44).
3.8     Die am 10. Dezember 2002 im Hinblick auf eine mögliche peripher-vestibuläre Unterfunktion durchgeführte Magnetokulographie ergab beim horizontalen Kopfimpulstest normale Werte. Auf eine Testung in vertikalen Richtungen wurde wegen der starken HWS-Verspannungen des Patienten verzichtet (vgl. Bericht Universitätsspital, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. Dezember 2002, Urk. 8/6 S. 21).
3.9     Vom 8. Januar bis 5. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Aufenthalts von den Ärzten der Rehaklinik F.___ behandelt. Diese stellten in ihrem Austrittsbericht vom 6. Februar 2003 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/6 S. 2):
- Auffahrunfall am 4. Mai 2002
- HWS-Akzelerations- und Dezelerations-Trauma (Quebec-Task-Force Grad II)
- Degenerative Veränderungen C5-7 (vorbestehend)
         Aktuell bestünden nachstehende Probleme (vgl. Urk. 8/6 S. 2):
- Zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom
- Tinnitus beidseits
- Lumbospondylogenes und myofasziales Syndrom mit Fehlhaltung/ Fehlform (Flachrücken, Kopfprotraktion, Skoliose), Insertionstendinopathie Ramus pubis links
         Der funktionelle Zugang zum Patienten sei weder in der Physio- noch in der Ergotherapie möglich gewesen. In Vordergrund habe die - die den Beschwerdeführer gänzlich vereinnahmende - Schmerzsymptomatik gestanden. Einzig passive Massnahmen hätten kurzzeitige zu einer gewissen Symptomreduktion geführt. Im Rahmen der funktionellen ergotherapeutisch-neurologischen Behandlungseinheit habe der Patient das Training - wegen bereits bei geringer Arbeitsbelastung zunehmender Schmerzen - jeweils schon nach kurzer Zeit abgebrochen. Selbst das Ziel, ein Training während 30 Minuten durchzuhalten, habe er nicht erreicht. Aufgrund der Leistungsverweigerung und geringen Kooperation seitens des Beschwerdeführers habe der Basistest nicht durchgeführt werden können. Das psychosomatische Konsilium vom 4. Februar 2003 habe eine leichtere psychotraumatologische Störung ergeben, deren Behandlung als sinnvoll erscheine (vgl. Urk. 8/6 S. 3).
         Insgesamt finde sich neun Monate nach dem Unfall mit HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS (C5-7) noch ein schweres zervikospondylogenes und -zephales Schmerzsyndrom, das durch die psychotraumatologische Störung noch aggraviert werde. In Anbetracht der starken Leistungsverweigerungshaltung und der Schwierigkeiten, eine Schmerzbehandlung mittels aktiver physio- und ergotherapeutischer Massnahmen durchzuführen, bestehe seitens des Patienten keinerlei Bereitschaft, seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Ursache der 100%ige Arbeitsunfähigkeit seien rein psychiatrische Gründe (vgl. Urk. 8/6 S. 3).
         Nebst der weiteren hausärztlichen Behandlung sei die Aufnahme einer Psychotherapie angezeigt und bereits in die Wege geleitet worden; ambulante physiotherapeutische Massnahmen erschienen derzeit nicht als indiziert (vgl. Urk. 8/6 S. 2).
3.10   In ihrem im Auftrag der IV-Stelle verfassten Bericht vom 14. Februar 2003 (Urk. 8/9) stellten die Ärzte der Rehaklinik F.___ nachstehende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen (vgl. Urk. 8/9 S. 1):
- Zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom
- Lumbospondylogenes und myofasziales Syndrom mit/bei
- Fehlhaltung und Fehlform
- Status nach Akzelerations- und Dezelerationstrauma der HWS nach Unfall vom 4. Mai 2002
         Die zudem bestehenden degenerativen Veränderungen C5-C7 wirkten sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bestehe auch nach dem Klinikaufenthalt vom 8. Januar bis 5. Februar 2003 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese lasse sich unter psychotherapeutischer Behandlung steigern; auf physio- und ergotherapeutischer Ebene sei ein struktureller Zugang zur Problematik des Patienten nicht möglich, insofern erübrigten sich entsprechende Massnahmen. Zunächst müsse eine Verbesserung des psychophysischen Gesundheitszustands erreicht werden; erst dann werde sich zeigen, ob eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit möglich sei beziehungsweise ob berufliche Massnahmen in Betracht fielen (vgl. Urk. 8/9 S. 1). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 8/9 S. 2). Betreffend sämtliche psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) bestehe - aufgrund der psychotraumatologischen Störung (ICD-10 F43.2) - eine Einschränkung psychosomatischer Natur (vgl. Urk. 8/9 S. 6), aus der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere (vgl. Urk. 8/9 S. 4). Hinsichtlich der physischen Funktionen könne die Arbeitsbelastbarkeit nicht beurteilt werden, hätten entsprechende Tests doch wegen der Leistungsverweigerung des Patienten abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 8/9 S. 5).
3.11   Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2003 (Urk. 8/7 S. 1-4) folgende seit Mai 2002 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/7 S. 1):
- Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 4. Mai 2002
- Tinnitus
         In der angestammten Tätigkeit als Hilfsschweisser [richtig: Spleisser] bestehe seit dem 4. Mai 2002 und bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer - im Halbtagspensum - seit Februar 2003 wieder zumutbar (vgl. Urk. 8/7 S. 1 und S. 4). Sämtliche psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) seien beeinträchtigt (vgl. Urk. 8/7 S. 4). In physischer Hinsicht bestünden - in unterschiedlichem Ausmass - Einschränkungen betreffend das Heben und Tragen von Lasten, das Hantieren mit Werkzeugen, die Haltung und Beweglichkeit, die Fortbewegung, das Gleichgewicht und die Balance sowie Tätigkeiten in Nässe, Kälte und Hitze. Zudem bestehe eine Hörbehinderung in Form eines Tinnitus; das Sehvermögen sei dagegen intakt. Auch die Beidhändigkeit sei nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 8/7 S. 3). Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtere sich zunehmend; eine Begutachtung sei indiziert (vgl. Urk. 8/7 S. 2).
3.12   In seinem am 4. April 2003 verfassten Zwischenbericht (Urk. 8/13 S. 7) gab Dr. Y.___ an, der Patient leide weiterhin und Zervikalgien, Zephalea und neuropsychologischen Defiziten. Es habe sich keine Besserung eingestellt; weiterhin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Zeit erfolge eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung. Es sei mit einem bleibenden Nachteil in Form von Zervikalgien zu rechnen.
         Am 13. Juni 2003 berichtete Dr. Y.___ über im Wesentlichen unveränderte Beschwerden beziehungsweise eine weitgehende Therapieresistenz (vgl. Urk. 8/17 S. 10).
3.13   Nach neunzehn Therapiesitzungen stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Juli 2003 folgende - bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 4. Mai 2002 bestehende - Diagnosen (vgl. Urk. 8/17 S. 6):
- Chronisches Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich sowie im tiefen Rücken
- Anpassungsstörung mit depressiven Angstelementen
         Im Verlauf der Behandlung habe sich die depressive Dimension etwas aufgehellt, und die Ängstlichkeit habe leicht abgenommen. Die Intensität des Schmerzsyndroms habe sich dagegen bis anhin nicht beeinflussen lassen (vgl. Urk. 8/17 S. 7).
3.14   Dr. Y.___ gab am 9. September 2003 an, bei unveränderter Diagnose leide der Patient weiterhin unter Zephalea, Zervikalgien und Schwindel. Die medikamentöse und physikalische Therapie dauere an; in zwei- bis dreiwöchigen Abständen fänden Konsultationen statt. Es sei mit einer Persistenz der Beschwerden zu rechnen (vgl. Urk. 8/19 S. 13).
3.15   Lic. phil. I B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt am 21. November 2003 fest, der Patient leide weiterhin unter starken chronischen Schmerzen, die ihn rasch ermüden und körperliche Belastungen nicht mehr ertragen liessen, wobei es mittlerweile auch zu einem sozialen Rückzug gekommen sei. Die psychische Symptomatik werde dominiert von einer resignativen Entmutigung, grosser Angst und Sorge in Bezug auf den Gesundheitszustand einerseits seiner Ehefrau, die seit dem Unfall ebenfalls unter einem starken Schmerzsyndrom leide, und andererseits seines jüngsten Sohns, bei dem seit der Auffahrkollision Ein- und Durchschlafstörungen, nächtliches Weinen und ein Aufmerksamkeitsdefizit persistierten. Auch der Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten und die ungünstige Wohnsituation (sehr laute Wohnung bei Lärmempfindlichkeit) stellten eine Belastung dar. Im Alltag erfahre der Beschwerdeführer, der wiederholt seine massiven körperlichen Beschwerden geschildert habe, kaum Ablenkung (vgl. Urk. 8/19 S. 9).
         Im Verlaufe der Therapie habe sich die verzweifelte, hoffnungslose und hilflos-depressive Symptomatik etwas aufgehellt. Noch immer bestünden aber infolge der permanenten Schmerzen sowie der stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit grosse Zukunftsängste. Die stark stützenden und strukturierenden Gespräche sowie das Besprechen der belastenden familiären Situation brächten eine gewisse Entspannung. Durch Entspannungsüben könne auch eine kurzfristige Ablenkung von den Schmerzen erreicht und das Erkennen schmerzverstärkender Faktoren gefördert werden; allerdings fühle sich der Patient diesbezüglich schnell überfordert. Auch beim Erlernen der Entspannungsübungen habe sich die verminderte Belastbarkeit und die eingeschränkte mentale Flexibilität des Beschwerdeführers gezeigt. Letztere führe zu einer schnellen Destabilisierung und Überforderung; dies und die geringe Schulbildung verunmöglichten es dem Patienten, selbständig nach alternativen Strategien im Umgang mit seinen Schmerzen und seiner neuen Lebenssituation zu suchen (vgl. Urk. 8/19 S. 9 f.).
         Dass die geschilderten Therapiefortschritte sich in Grenzen hielten, sei vor dem Hintergrund der komplexen medizinisch-psychiatrischen Situation und der noch kurzen Therapiedauer nicht verwunderlich. In der weiteren Behandlung werde es angesichts der limitierenden Unfallfolgen vordergründig darum gehen, ein adäquates Coping mit einer weiteren Aktivierung zu erarbeiten. Ob damit auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei fraglich (vgl. Urk. 8/19 S. 10).
3.16   Am 11. August 2004 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA von den Ärzten des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, untersucht. Im gleichentags verfassten Gutachten (Urk. 8/22 S. 5-11) hielten diese fest, die objektivierbaren Befunde seien aus neurologischer Sicht als zervikospondylogenes und -zephales Syndrom bei Status nach Akzelerations- und Dezelerationstrauma der HWS zu interpretieren; auch die diffusen Schwindelbeschwerden könnten - zumindest teilweise - in diesem Rahmen gedeutet werden. Die anamnestisch zudem bestehenden psychischen respektive psychiatrischen Symptome seien am ehesten unter die Diagnose einer Anpassungsstörung zu subsumieren. Da sie beim Exploranden allerdings sehr ausgeprägt vorhanden und offenbar Hauptursache von dessen Arbeitsunfähigkeit seien, erscheine diesbezüglich eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/22 S. 9).
3.17   Am 16. August 2004 berichtete lic. phil. I B.___ über eine im Wesentlichen unveränderte Symptomatik, wobei zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der in psychischer Hinsicht dominierenden resignativen Entmutigung eine medikamentöse Behandlung erfolge, was zu einer leichten Abnahme der Nervosität und inneren Unruhe geführt habe (vgl. Urk. 8/22 S. 16). Weiterhin mache sich der Beschwerdeführer erhebliche Sorgen im Hinblick auf die Zukunft und um seine gesundheitlich ebenfalls angeschlagene Ehefrau, den jüngeren Sohn, dem zwischenzeitlich allerdings mit Ritalin etwas habe geholfen werden können, und neu auch den ältesten Sohn, den die familiäre Situation nun offensichtlich auch zu belasten beginne, was sich darin äussere, dass er sich von einem fröhlichen, aufgeweckten zu einem sehr ernsten und verschlossenen Kind gewandelt habe. Der Patient wünsche sich eine Fortsetzung der Therapie, die einen Beitrag zur Stabilisierung des noch labilen emotionalen Zustands leisten könne und stützende wie auch strukturierende Funktion habe (vgl. Urk. 8/22 S. 16 f.).
3.18   In ihrem Bericht vom 23. März 2005 stellte lic. phil. I B.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 12/140 S. 1 im Prozess Nr. UV.2007.00017):
- Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich von Kopf, Nacken und tiefem Rücken
- Anpassungsstörung mit depressiven und Angstelementen bei
- Status nach Distorsionstrauma der HWS
         Die bisherige Behandlung habe insofern eine Besserung gebracht, als die depressiven Verstimmungen und die Ängste etwas hätten reduziert werden können. Zudem habe eine Stärkung des Selbstwertgefühls sowie eine gewisse Stabilisierung, Beruhigung und Entspannung erreicht werden können (vgl. Urk. 12/140 S. 1 im Prozess Nr. UV.2007.00017).
3.19   Nachdem er den Beschwerdeführer am 9.  und 17. Mai 2005 untersucht hatte, gab Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, am 18. Mai 2005 an, es bestünden ein Status nach Auffahrkollision am 4. Mai 2002 mit persistierendem, bis anhin therapieresistentem Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgie links sowie Hinweise auf eine C6-Symptomatik mit myofaszialer Symptomatik. Die Untersuchungen hätten eine medio-laterale bis intraforaminale Protrusion C5/6 nach links und eine linksparamediane Protrusion C6/7, eine Einengung bis Stenosierung des linken Foramens C6/7, eine Osteochondrose und eine Spondylose C5/6 und C6/7 sowie Zeichen einer muskulären Dysbalance bei Rotationsbewegung der HWS mit ausgeprägter Hypomobilität C2 bis C7 links (mit Blockaden) ergeben (vgl. Urk. 8/24 S. 17).
         Die angestammte Tätigkeit sei aus physischen Gründen nicht mehr zumutbar, könne der - links dominante - Beschwerdeführer doch die bis zum Unfall ausgeübte Arbeit nicht einhändig erledigen. Inwieweit die Gesundheit des Patienten auch aus psychischen Gründen beeinträchtigt sei, müsse von einem entsprechenden Facharzt beurteilt werden. Es sei eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung angezeigt (vgl. Urk. 8/24 S. 17).
3.20   In ihrer am 3. Oktober 2005 gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung (Urk. 8/32 S. 6-9) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin der SUVA, im Wesentlichen fest, die medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden seien ausgeschöpft; die Weiterführung der stützenden Psychotherapie erscheine dagegen als sinnvoll (vgl. Urk. 8/32 S. 8). Während die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 9. Mai 2005 [richtig: 18. Mai 2005; vgl. Urk. 8/24 S. 16] - sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen - nicht zu überzeugen vermöge, könne auf das neurologische Gutachten der Ärzte des Universitätsspitals W.___ vom 11. August 2004 (Urk. 8/22 S. 5-11) vollumfänglich abgestellt werden. Die Einholung einer weiteren neurologischen Einschätzung erübrige sich daher (vgl. Urk. 8/32 S. 8 f.).
3.21   Nachdem sie den Beschwerdeführer am 15. und 16. März 2006 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/34 S. 17):
- Chronisches zervikozephales sowie zervikospondylogenes Syndrom mit
- Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente
- Verdacht auf analgetikainduzierte Kopfschmerzkomponente
- keine Hinweise auf zervikales, radikuläres, sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Status nach Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion am 4. Mai 2002 (anamnestisch keine Anhaltspunkte für erlittenes MTBI)
- degenerativen Veränderungen der HWS
- muskulärer Dysbalance
- Fehlhaltung bei thorakolumbovertebralem bis spondylogenem Syndrom
- Thorakolumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance
- Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/34 S. 17):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Sakkadierte Augenfolgebewegungen    Differentialdiagnose: medikamentös bedingt bei Polypharmakotherapie
- Arterielle Hypertonie (anamnestisch)
         Aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans, insbesondere der Nacken-/Schulterregion, was sich einschränkend auswirke in Bezug auf Tätigkeiten, die das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, in länger dauernder vornüber geneigter Haltung, mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien oder im Überkopfbereich erforderten. Die vom Exploranden angegebenen gelegentlichen Konzentrationsschwierigkeiten träten gegenüber den psychischen Beschwerden, die sich unter anderem in Form von Stimmungsschwankungen, Schlaflosigkeit und Angstgefühlen äusserten, deutlich in den Hintergrund (vgl. Urk. 8/34 S. 18).
         Aus somatischer Sicht bestehe derzeit betreffend körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten - worunter auch die angestammte Arbeit als Kabelleger, insoweit diese das Heben von Kabelrollen und Schachtdeckeln erfordere, falle - mit wiederholt ungünstigen, die HWS und den Rücken belastenden Körperhaltungen und Tragbelastungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer - wirbelsäulenadaptierten - leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit sei der Explorand dagegen zu 70 %, in einer körperlich leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, gar zu 90 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/34 S. 18). Unter Berücksichtigung der psychischen Symptomatik bestehe in einer den somatischen Leiden Rechnung tragenden Tätigkeit eine 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die psychisch bedingte Einschränkung sei lediglich qualitativer Natur; dem Exploranden sei zwar ein volles Pensum zumutbar, dabei bestehe aber ein erhöhter und regelmässiger Pausenbedarf. Im Hinblick auf die depressive Symptomatik beziehungsweise die damit einhergehende Verminderung des Umstellungsvermögens sowie der Stress- und Frustrationstoleranz erschienen Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer unter Zeitdruck stehe, als eher ungeeignet (vgl. Urk. 8/34 S. 19).
         Angesichts der chronischen Kopfschmerzsymptomatik und der neu festgestellten leicht sakkadierten Augenfolgebewegung sei - um eine pontozerebelläre Pathologie ausschliessen zu können - eine MRI-Untersuchung des Schädels indiziert. Während aufgrund des Verdachts auf eine analgetikainduzierte Kopfschmerzkomponente eine versuchsweise Reduktion der Polypharmakotherapie als sinnvoll erscheine, sei die Fortführung der psychopharmakotherapeutischen Behandlung angezeigt. Sobald sich eine Verbesserung der psychischen Grundkonstellation eingestellt habe, sei ein rekonditionierendes Bewegungstraining durchzuführen, damit der Explorand das Vertrauen in die eigenen körperlichen und handwerklichen Fähigkeiten zurückgewinnen könne (vgl. Urk. 8/34 S. 19).
3.22   Dr. med. E.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahmen vom 26. Juli 2006 beziehungsweise vom 10. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8/37 S. 5 f.) fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) sei von einer seit dem Unfall vom 4. Mai 2002 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spleissgehilfe auszugehen. In einer - leidensangepassten - leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen zu 70 % und in einer leichten Verweisungstätigkeit, die Positionswechsel ermögliche, gar zu 90 % arbeitsfähig, wobei ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit angesichts der leichtgradigen HWS-Distorsion zwölf Wochen nach dem fraglichen Unfall, mithin am 4. August 2002, möglich gewesen sei (vgl. Urk. 8/37 S. 6).

4.
4.1     In formellrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, wie sie gerügt wurde (Urk. 1 S. 4, vgl. Erw. 2.2 hievor), nicht vorliegt. Denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte seine Einwände auch ohne die beantragte persönliche Besprechung ausreichend und angemessen vorzutragen (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/46). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits prüfte die schriftlichen Einwendungen und legte - darauf Bezug nehmend - in der Verfügung vom 3. März 2007 (Urk. 2) einlässlich die Gründe für den abweisenden Rentenentscheid dar.
         Ein durchsetzbarer Anspruch auf persönliche Anhörung im Vorbescheidverfahren besteht nach Auffassung des hiesigen Gerichts nicht. Danach hat der Gesetzgeber eine solche Anhörung zwar als sinnvoll und wünschbar erachtet, jedoch von einer in jedem Fall beachtlichen diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung abgesehen (Urteile der II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. November 2007, IV. 2007.00935, Erw. 3.2, und in Sachen X. vom 19. August 2008, IV.2007.00342, Erw. 1.3). Die im Schrifttum (Mosimann, a.a.O., S. 284) geäusserte Auffassung, wonach eine Verfügung, welche trotz zum Vorbescheid erhobener Einwände erlassen wurde, ohne dass ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person stattgefunden hätte, das rechtliche Gehör verletze, hat nach dem Dafürhalten des hiesigen Gerichts (Erw. 1.3 des erwähnten Urteils IV.2007.00342) keinen Eingang in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden. Etwas anderes lässt sich auch aus BGE 134 V 97 nicht ableiten (vgl. etwa das in Erw. 2.6.3 wiedergegebene Votum des ständerätlichen Berichterstatters Kuprecht zur Ausgestaltung des Vorbescheidverfahrens mit der Feststellung: "Die Einwendungen können auch mündlich vorgebracht werden").
4.2
4.2.1   Das Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34), auf das die IV-Stelle ihre Verfügung vom 3. März 2007 (Urk. 2) im Wesentlichen stützte, äussert sich umfassend zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, beruht auf internistischen (vgl. Urk. 8/34 S. 12), rheumatologischen (vgl. Urk. 8/34 S. 21-26), neurologischen (vgl. Urk. 8/34 S. 27-36) und psychiatrischen (vgl. Urk. 8/34 S. 37-43) Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/34 S. 11) und erging in Kenntnis sämtlicher bis zum Begutachtungszeitpunkt von der IV-Stelle selbst eingeholter beziehungsweise von der SUVA beigezogener Vorakten (vgl. Urk. 8/34 S. 2-4). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 17) gibt der Umstand, dass die neuesten der den Ärzten der MEDAS von der IV-Stelle vorgelegten Akten vom Juli 2005 datierten, keinen Anlass zu Zweifeln an der grundsätzlichen Beweistauglichkeit der Expertise. So standen den Gutachtern, die selbst umfassende polydisziplinäre Abklärungen tätigten, unbestrittenermassen die zahlreichen seit Mai 2002 ergangenen Arztberichte (vgl. Erw. 3) zur Verfügung. Dass es zwischen Juli 2005 und der Begutachtung am 15. und 16. März 2006 zu einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen wäre, die eine aktuelle Berichterstattung der damals behandelnden Ärzte für eine zuverlässige Beurteilung unabdingbar gemacht hätte, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch gibt es in den Akten Anhaltspunkt dafür. Es besteht daher kein Anlass, das Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) aus diesem Grund in Frage zu stellen. Damit darauf abgestellt werden kann, hat die Expertise eine einleuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, eine überzeugende Beurteilung der medizinische Situation sowie begründete Schlussfolgerungen zu enthalten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2.2   In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Ärzte der MEDAS zum Schluss, dass aus somatischer Sicht in einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit - und damit auch in der bis zum Unfall vom 4. Mai 2002 ausgeübten als Kabelleger beziehungsweise Spleisser - mit wiederholt ungünstigen, die HWS und den Rücken belastenden Körperhaltungen und Tragbelastungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren, den Wirbelsäulenbeschwerden Rechnung tragenden Beschäftigung attestierten sie dem Beschwerdeführer dagegen eine 70%ige und in einer leichten, in Wechselpositionen ausübbaren Tätigkeit gar eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/34 S. 18).
         Diese Einschätzung findet in den von den Experten in physischer Hinsicht erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen nicht nur eine überzeugende Begründung, sondern ist entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 18) auch durchaus vereinbar mit dem rheumatologischen (Urk. 8/34 S. 21-26) und dem neurologischen (Urk. 8/34 S. 27-36) Teilgutachten. Während in Letzterem in einer geeigneten Verweistätigkeit, wie sie im Gesamtgutachten umschrieben wurde (vgl. Urk. 8/34 S. 18), eine 90%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/34 S. 35), bescheinigte der Rheumatologe der MEDAS in Bezug auf eine die Wirbelsäulenbeschwerden berücksichtigende, körperlich leichte Tätigkeit an sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings hielt er es im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration in den Arbeitsprozess für sinnvoll, dem Beschwerdeführer - gerade auch angesichts des mit der psychischen Störung einhergehenden Schon- und Meideverhaltens mit Selbstlimitierung und fortschreitender Bewegungsunfähigkeit - die Möglichkeit zu gewähren, während einer Anfangsphase vermehrt - in einem das volle Pensum um 30 % reduzierten Umfang - Pausen einzulegen (vgl. Urk. 8/34 S. 25). Die vom Beschwerdeführer behauptete 70%ige, allenfalls steigerbare Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beruht demnach auf einer Fehlinterpretation des rheumatologischen Teilgutachtens der MEDAS (Urk. 8/34 S. 21-26) und findet auch in den weiteren medizinischen Akten keine Stütze. So gingen die Neurologen des Universitätsspitals W.___ in ihrer Expertise vom 11. August 2004 ebenfalls von einer - allerdings auch in der angestammten Tätigkeit bestehenden - 90%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/22 S. 9), und Dr. C.___s Bericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 8/24 S. 16-18) ist zu entnehmen, dass der genannte Neurologe in Bezug auf eine den Leiden des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Tätigkeit gar von einer aus physischen Gründen unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit ausging, wobei der von ihm gemachte Vorbehalt betreffend den Einsatz des linken Arms (vgl. Urk. 8/24 S. 17) weder aufgrund seiner eigenen Beurteilung noch im Hinblick auf die weiteren medizinischen Akten nachvollziehbar ist.
         Dass gemäss den Gutachtern der MEDAS aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Form eines - die Leistungsfähigkeit um 10 % reduzierenden - erhöhten Pausenbedarfs besteht, vermag angesichts der wenig erheblichen Befunde und der diagnostizierten leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom beziehungsweise der als gering ausgeprägt taxierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 8/34 S. 41) einzuleuchten, wurde vom Beschwerdeführer denn zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und wird im Übrigen weder im Bericht des Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 6 f.) noch von der behandelnden Psychologin lic. phil. I B.___ (Urk. 8/19 S. 9 f., Urk. 8/22 S. 16 f., Urk. 12/140 im Prozess Nr. UV.2007.00017) in Frage gestellt. So äusserten sich der genannte Arzt respektive die genannte Therapeutin nie konkret zur Auswirkung der psychischen Störung auf die Leistungsfähigkeit. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls in der Lage wäre, die - sich aus psychischer Sicht einzig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3), kann dahin gestellt bleiben, da die fragliche Störung keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigt, als es bereits die somatischen Beschwerden tun.
         Nach dem Gesagten ist gestützt auf das in keiner Hinsicht zu beanstandende  Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 (Urk. 8/34) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Wirbelsäulenbeschwerden gerecht werdenden, mit geringem Zeitdruck einhergehenden und keine hohen Anforderungen an das Umstellungsvermögen stellenden Tätigkeit wieder zu 90 % arbeitsfähig ist, wobei im Rahmen der Reintegration in den Arbeitsprozess während der Einstiegsphase ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen ist.
4.2.3   Betreffend den Zeitpunkt des Beginns der attestierten Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich die Experten der MEDAS nicht. Angesichts des Umstandes, dass in Bezug auf die somatischen Beschwerden im Laufe der Zeit immer wieder über eine Therapieresistenz berichtet wurde (vgl. Berichte Dr. Y.___ vom 4. April 2003 [Urk. 8/13 S. 7], vom 13. Juni 2003 [Urk. 8/17 S. 10] und vom 9. September 2003 [Urk. 8/19 S. 13]) beziehungsweise entsprechenden Behandlungen die Erfolgsaussichten von vornherein abgesprochen wurden (vgl. Berichte Rehaklinik F.___ vom 6. Februar 2003 [Urk. 8/6 S. 2] und vom 14. Februar 2003 [Urk. 8/9 S. 1]) und sich im Laufe der Zeit ein im Wesentlichen unverändertes somatisches Beschwerdebild präsentierte, ist davon auszugehen, dass, wenn nicht bereits zwölf Wochen nach dem Unfall (vgl. Stellungnahme RAD-Arzt Dr. E.___ vom 10. Oktober 2006, Urk. 8/37 S. 6), so jedenfalls noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nach der Auffahrkollision vom 4. Mai 2002 in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten ab dem Zeitpunkt der Auffahrkollision eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. etwa Berichte Dr. Y.___ vom 30. Mai 2002 [Urk. 8/6 S. 104] und vom 8. Juli 2002 [Urk. 8/6 S. 65], Bericht Rehaklinik F.___ vom 6. Februar 2003 [Urk. 8/6 S. 3]) vermag daran insofern nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 19 f.), als sich diese Einschätzungen auf die angestammte Tätigkeit beziehen, in der anerkanntermassen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 [Urk. 8/34 S. 18], Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2007 [Urk. 2 S. 2]).
4.3     Da sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle nicht verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/1 S. 7) und das Wartejahr angesichts des am 4. Mai 2002 erlittenen Unfalls im Mai 2003 ablief, ist der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkommensvergleich bezogen auf das Jahr 2003 zu ermitteln. Gemäss Auskunft des früheren Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 4'650.-- (vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. Februar 2003 [Urk. 8/4 S. 2]) - mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 60'450.-- - erzielt. Aus den Akten geht hervor, dass zusätzlich zu diesem Salär bis zum Jahr 2003 jeweils für das vorhergehende Jahr eine einmalige Prämie ausgerichtet und - ebenfalls bis zum Jahr 2003 - zudem eine Entschädigung für Überstunden geleistet wurde (vgl. Urk. 12/159-163 im Prozess Nr. UV.2007.00017). Im Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8) ist denn für das Jahr 2001 auch ein - den vertragsmässigen Lohn übersteigendes - Einkommen von Fr. 66'570.-- ausgewiesen. Ausgehend von diesem Betrag und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % beziehungsweise 1,4 % in den beiden darauf folgenden Jahren (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94 f., Tabelle B10.2) ist für das Jahr 2003 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'717.-- auszugehen.
         Bei der Ermittlung des entsprechenden Invalideneinkommens ist auf den monatlichen Bruttolohn gemäss Anforderungsniveau 4 der zur Anwendung gelangenden LSE 2002 abzustellen. Der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im privaten Sektor betrug im Jahr 2002 bei Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'557.-- (vgl. LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 und der zwischen 2002 und 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94 f., Tabellen B9.2 und B10.2) resultiert Fr. 4'817.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 57'804.-- beziehungsweise - unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 10 % (vgl. Urk. 8/34 S. 18 f.) - ein solches von Fr. 52'024.--. Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 2) erscheint unter Berücksichtigung der aufgrund der persistierenden Beschwerden erforderlichen zusätzlichen Arbeitspausen, die - bei vollem Arbeitspensum - eine Leistungseinschränkung von 10 % bedeuten, und der Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die wenig Zeitdruck mit sich bringen und geringe Ansprüche an die Flexibilität stellen (vgl. Urk. 8/34 S. 18 f.), sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 erst 40 Jahre alt war und über die Niederlassungsbewilligung C verfügte (vgl. Urk. 8/2 S. 1), als angemessen (vgl. dazu BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3). Aus dem Vergleich des - folglich mit Fr. 44'220.-- zu beziffernden - Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 68'717.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund (vgl. BGE 130 V 121) 36 %. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2007 (Urk. 2) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.       Da der vorliegende Prozess nicht aussichtslos war, der Beschwerdeführer - angesichts der Beendigung des Krankentaggeldanspruchs per Ende Oktober 2007 (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 10/4 im Prozess Nr. UV.2007.00017, Urk. 8/44), der per 31. Oktober 2005 eingestellten Leistungen der SUVA (vgl. Urk. 8/32 S. 1 f., Urk. 8/32 S. 1 f.), des von der Ehefrau erzielten Nettoeinkommens von rund Fr. 3'500.-- monatlich (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 10/5 im Prozess Nr. UV.2007.00017), der beiden noch minderjährigen Söhne (vgl. Urk. 9 S. 4 im Prozess Nr. UV.2007.00017) und des Fehlens von Vermögen (vgl. Urk. 9 S. 2 und Urk. 10/1 im Prozess Nr. UV.2007.00017) - bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung (in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der über keine Rechtsschutzversicherung verfügt [vgl. Urk. 9 S. 1 im Prozess Nr. UV.2007.00017], rechtsunkundig ist und am Ausgang dieses Prozesses ein erhebliches Interesse hat) geboten war, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2008 (Urk. 10) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7,08 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 19.50 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend aufgrund des ähnlich gelagerten Prozesses Nr. UV.2007.00017 Synergien bestanden - als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 19.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 1'544.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
1.         Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
2.         Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, wird mit Fr. 1'544.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).