Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00576
[9C_724/2008]
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IV.2007.00576
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 6. August 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 17. März 1989 bei der A.___ AG als Hilfsschaler, letztmals am 30. Juni 2003 (Urk. 8/13). Wegen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen und Schwächen in beiden Beinen meldete er sich am 3. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/13) sowie die Arztberichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals B.___ vom 22. September 2004 (Urk. 8/5), von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. November 2004 (Urk. 8/7, unter Beilage des Berichtes des Spitals B.___ vom 8. Oktober 2003) und von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/21) ein. Ausserdem zog sie Unterlagen von der E.___ Versicherungen bei, unter anderem die Arztzeugnisse von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, vom 30. März 2004 (Urk. 8/8/4) und vom 1. September 2004 (Urk. 8/8/3) sowie den Arztbericht des Spitals B.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/18/2-5). In der Folge liess die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, vom 29. März 2006 (Urk. 8/27) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 23. Juli 2006 (Urk. 8/29) erstellen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Invaliditätsgrad betrage lediglich 25 %, womit er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/32). Gegen diesen Vorbescheid liess M.___ am 25. Januar 2007 Einwände erheben (Urk. 8/34). Die IV-Stelle kam bei deren Prüfung zum Ergebnis, dass zwar ein höherer Invaliditätsgrad von 30 % bestehe. Da dieser aber immer noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. März 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 19. April 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
3.
Eventualiter
sei der Fall zur weiteren medizinischen (z.B. MEDAS-) und beruflichen (z.B. BEFAS-) Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl. psychiatrischer Begutachtung einzuholen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 auf Stellungnahme und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. September 2004 (Urk. 8/5) (1.) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont mit/bei subakuter Schmerzexazerbation, MRI LWS vom 18.8.03: mediolaterale linksbetonte kleine Diskushernie mit Reizung der Nervenwurzel L5, mediolateraler linksbetonter Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 links und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, (2.) ein subakutes zervikovertebrales Syndrom sowie (3.) eine schmerzreaktive Depressivität. Der Beschwerdeführer sei in der Klinik anlässlich einer Hospitalisation vom 4. bis zum 30. September 2003 behandelt worden. Weitere Nachkontrollen hätten nicht stattgefunden. Man habe dem Beschwerdeführer bis zum 5. Oktober 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit vom 6. bis zum 19. Oktober 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Arbeiten mit Lastenheben unter 10 kg attestiert. Die weitere Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei dem Hausarzt überlassen worden. Da seit dem 30. September 2003 in der Klinik keine Kontrolle mehr durchgeführt worden sei, könne eine weiterführende Beurteilung nicht vorgenommen werden.
2.2 Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 8/7) auf die vom Spital B.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit. Er selbst habe dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seit dem 4. August 2003 habe er aber keine Kontrollen mehr durchgeführt. Die aktuelle Situation sei ihm nicht bekannt, insbesondere könne er auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen.
2.3 Laut dem Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 1. September 2004 (Urk. 8/8/3) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits linksbetont, einer kleinen Diskushernie L4/5, einer Reizung der Nervenwurzel L5, einer Diskushernie L5/S1, einer Kompression der Wurzel S1, einem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung sowie einer schmerzreaktiven Depression. Der Status bleibe gleich. Die Physiotherapie habe nur geringen Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen in der Lumbalregion. Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/21) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, einer Diskushernie L4/5 und L5/S1 mediolateral mit Beeinträchtigung von Wurzel L5 und S1 links (laut MRI August 2003), einem zervikovertebralen Syndrom und einer schmerzreaktiven Depressivität bei einfach strukturierter Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe Dr. D.___ zum ersten Mal am 15. November 2005 konsultiert, zuvor sei er bei Dr. F.___ in Behandlung gewesen. Aktuell klage er über chronische Rückenschmerzen sowie Beinschmerzen. Treppensteigen sei ihm nicht möglich. Für den früheren Beruf (Handlanger im Baugewerbe) sei der Beschwerdeführer bleibend nicht mehr einsatzfähig. Eine Wiedereingliederung in einen anderen Arbeitsbereich dürfte wegen langer Arbeitsunfähigkeit und fehlender Grundschulausbildung inklusive Sprache kaum möglich sein.
2.5 Dr. G.___ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 29. März 2006 (Urk. 8/27) folgende Diagnose:
1. Chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
·
breitbasiger Discusprotrusion L4/5 mit kleiner medianer Discushernie mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits, mediolateraler Discushernie L5/S1 links mit Kontakt zur Wurzel S1 links, leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI 8/03, CT und Myelographie 9/03)
·
Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken, leichter rechtskonvexer Skoliose thorakolumbal
·
muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance
2. Chronisches myofascial-betontes Cervikovertebralsyndrom
3. Verdacht auf chronisch-depressive Verstimmung
·
Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, somatoforme Schmerzstörung (Diagnose 9/03)
·
Verdacht auf Beschwerdeausweitung und Aggravation
4. Periarthropathia humero-scapularis tendopathica beidseits
·
fragliches subacromiales Impingement und AC-Arthropathie klinisch
·
Scapula-Dysbalance rechtsbetont
Aufgrund dieser Befunde bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit, was das Heben schwerer Lasten, das sich Bücken, das längere unbewegte Sitzen und Stehen sowie Tätigkeiten über Kopfhöhe anbelange. In der klinischen Untersuchung fielen multiple Divergenzen zwischen objektivierbaren Befunden und subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers auf. All diese Zeichen zusammengenommen deuteten stark auf eine Beschwerdeausweitung und Aggravation hin. In die gleiche Richtung sei die deutlich zu tief ausgefallene Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten nach PACT zu interpretieren. Die Selbstlimitierung und das ostentative Schmerzverhalten erschwerten die Beurteilbarkeit. Für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für leichtere körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Hebens von Lasten über 5-10 kg, ohne anhaltend vornübergebeugte Körperposition und ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.6 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 23. Juli 2006 (Urk. 8/29) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Syndrom bei Diskusprotrusion L4/5, Diskushernie L5/S1 links, Spondylarthrosen, Flachrücken, leichter rechtskonvexer Skoliose thorakolumbal, muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance, einem chronischen Cervikovertebralsyndrom, einer Periarthropathia humero-scapularis beidseits, einer Anpassungsstörung mit leichten depressiven Verstimmungen, hypochondrischen Ängsten, Anspannung, regressiven Verhaltensweisen mit Schonhaltung/Selbstlimitierung und Aggravation (ICD10-F43.23), einer Zigarettenabhängigkeit (ICD10-F17.25) sowie einem Verdacht auf Missbrauch eines opioiden Analgetikums (Tramudin) mit analgetikabedingten Nebenwirkungen (ICD10-F11.1).
Seit Juli 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Arbeitsprozess. Es sei ihm spätestens im Herbst 2003 mitgeteilt worden, dass er als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten aber zu mindestens 50 % arbeitsfähig bleiben werde. Es habe aber beim Beschwerdeführer nie irgendeine Motivation, Initiative und Suche nach einer geeigneteren Arbeit gegeben. Darüber habe er sich keinerlei Gedanken gemacht. Da sein früherer Hausarzt arbeitsunfähig geworden sei, sei der Beschwerdeführer längere Zeit ausserhalb ärztlicher Kontrolle gewesen, was der Arbeitsintegration nicht förderlich gewesen sei. Im Frühjahr 2005 seien auch die physiotherapeutischen Bemühungen eingestellt worden, und das Dauerrezept für Tramudin habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich ein Jahr lang einfach zuzudröhnen, was seine Passivität und Regression zusätzlich gefördert habe. Es könne dem Beschwerdeführer aber nicht Simulation unterstellt werden, sondern er glaube wirklich, dass er somatisch "kaputt" sei, hypochondrisiere, schone sich und aggraviere. In diesem Verhalten werde er von seiner Familie unterstützt. Weiter wirkten sich seine sehr rudimentären Deutschkenntnisse, seine allgemeine geistige Inflexibilität und die lange zeitliche Distanz zur letzten qualifizierten Erwerbstätigkeit prognostisch ungünstig aus. So befinde sich der Beschwerdeführer heute in einem geistig und körperlich völlig dekonditionierten Zustand und beschäftige sich hauptsächlich mit seinen Schmerzen. Der chronische Tramudin-Missbrauch habe ebenfalls negative Auswirkungen wie Zittrigkeit, Unsicherheiten beim Stehen, Schwindel und Appetitlosigkeit. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Depressivität verneint, anamnestisch gebe es aber Hinweise dafür. Der Grad der depressiven Verstimmung sei jedoch nur leichtgradig, so dass diese für die reintegrativen Bemühungen im Gegensatz zur ängstlichen, hypochondrischen Krankheitsüberzeugung und der Dekonditionierung kein grosses Hindernis darstelle. Aus psychiatrischer Sicht stehe der Realisierung der von rheumatologischer Seite attestierten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nichts entgegen, aufgrund der Anpassungsstörungen und der Dekonditionierung sei dies aber nicht sofort möglich. Es bräuchte eine mehrmonatige Zwischenphase mit halbtägiger Arbeit in einer geschützten Werkstätte sowie die Wiederaufnahme von physiotherapeutischen Massnahmen mit regelmässigen ärztlichen Kontrollen.
3.
3.1 Die Gutachten von Dr. G.___ vom 29. März 2006 (Urk. 8/27) und von Dr. H.___ vom 23. Juli 2006 (Urk. 8/28) beantworten die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und sind in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Die beiden Gutachten werden damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihnen ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt nichts vorbringen, was an den Gutachten Zweifel aufkommen liesse. Bei den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bezüglich der Berichte des Spitals B.___ ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort letztmals am 30. September 2003 behandelt worden ist und die Ärzte dieses Spitals für die Zeit ab dem 20. Oktober 2003 gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben, womit der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. C.___. Dr. F.___ attestiert dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den anderen ärztlichen Beurteilungen in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, er nimmt indessen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Dr. D.___ schliesst eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls nicht aus und verweist lediglich darauf, dass eine Wiedereingliederung aus invaliditätsfremden Gründen (lange Arbeitsunfähigkeit, fehlende Grundschulausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse) scheitern dürfte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, er habe am 30. Juni 2003 einen Arbeitsunfall erlitten und man könne den Berichten von Dr. C.___, Dr. F.___ und Dr. D.___ entnehmen, dass er seit diesem Arbeitsunfall zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist festzuhalten, dass weder aus den vom Beschwerdeführer zitierten Arztberichten bzw. -zeugnissen noch sonst aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten hat. Mithin handelt es sich hierbei um eine klar aktenwidrige und völlig haltlose Behauptung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer in leichteren, körperlich wenig belastenden Tätigkeiten, welche wechselbelastend sind und kein Lastenheben über 5-10 kg, keine anhaltende vornübergebeugte Körperposition und keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe beinhalten, zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit stehen keine medizinischen Gründe entgegen, sondern die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers, dessen mangelnder Wille zur konsequenten Durchführung einer Rehabilitationstherapie und weitere invaliditätsfremde Faktoren wie das den Beschwerdeführer in seiner Krankheitsüberzeugung stützende Familiensystem, seine rudimentären Deutschkenntnisse und seine Arbeitsentwöhnung.
4.
4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 60'645.-- (13 x Fr. 4'665.--) erzielen können.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (x 12) ergibt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gewisse Einschränkungen erleidet, er über wenig Schul- und keine Berufsbildung, lediglich über Erfahrung in einfachsten beruflichen Tätigkeiten und rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit dem maximal möglichen Abzug von 25 % Rechnung getragen, wobei sie in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 (Urk. 7) geltend gemacht hat, sie könne dem nicht mehr beipflichten. Tatsächlich wäre vorliegend ein Abzug von nur 20 % durchaus vertretbar, angesichts der doch erheblichen Einschränkungen ist aber die Vornahme des maximalen Abzugs von 25 % insgesamt nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich damit auf Fr. 42'943.50 (75 % von Fr. 57'258.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'645.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'701.50 bzw. ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 29,2 %. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Bemessung des Invalideneinkommens, bei welcher die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss vorgegangen ist, sind nicht stichhaltig. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, mit einer höchstens noch denkbaren einfachsten Tätigkeit könnte er maximal ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.-- (entsprechend einem Jahreeinkommen von Fr. 45'500.--) erzielen, so hat er damit bereits berücksichtigt, dass er nur noch ein unter den Durchschnittslöhnen liegendes Einkommen erzielen kann, mithin ist bei diesem Lohnansatz der Leidensabzug bereits enthalten. Ginge man nach der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Methode vor, würde dies dem Grundsatz, wonach das Invalideneinkommen nach den Durchschnittslöhnen zu bemessen ist und maximal ein Abzug von 25 % vorgenommen werden kann, widersprechen. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach die Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der Durchschnittslöhne nicht berücksichtige, dass er sich in einer neuen Tätigkeit mit einem 15 % tieferen Anfangslohn zu begnügen habe, ist dies doch ein Umstand, welcher - soweit im konkreten Fall effektiv vorhanden - ebenfalls im Rahmen des maximal 25%igen Abzugs zu berücksichtigen ist.
5. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des GSVGer erfüllt.
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. April 2007 (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.2 Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Ilg in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. April 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).