IV.2007.00577
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 5. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury
Kasinostrasse 38, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene X.___ meldete sich am 18./22. März 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Dezember 2002 bestehende rheumatische Beschwerden und zwei grosse Operationen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/5) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8 und 8/9) sowie mehrere Arztberichte ein (Urk. 8/7: Bericht von Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Z.___, vom 3. Mai 2004; Urk. 8/11: Bericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, vom 30. Dezember 2004 samt beigelegten Berichten von Spezialärzten; Urk. 8/17: Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2005). Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 wurde ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint (Urk. 8/19).
1.2 Mit Eingabe vom 12. September 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2005 (Urk. 8/26). Gestützt auf das in der Folge von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin, am 7. Dezember 2005 erstattete Gutachten, hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2007 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (samt einer Kinderrente für die 1991 geborene Tochter) zu (Urk. 8/49 und 8/54 [= 2 und 3/6]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 führte die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beruhenden Rente beantragen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 20. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf die im Einspracheverfahren getätigten medizinischen Abklärungen und das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 7. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine den somatischen Einschränkungen angepasste wechselbelastende Tätigkeit (ohne Haltungsmonotonien, mit Heben und Tragen von höchstens 10 kg sowie ohne Nässe- und Kälteexposition) sei ihr jedoch nach wie vor mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 34'477.-- erzielen. Bei einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 62'982.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'505.--, was einem Invaliditätsgrad von 45 % entspreche. Damit habe die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3).
2.2 In der Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, dass die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung die aktenkundigen und ausgewiesenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausgeklammert habe. Richtigerweise hätte diese Frage mit einem weiteren fachärztlichen Gutachten geklärt werden müssen, da die neben den somatischen Beschwerden bestehenden psychischen Leiden den Grad der Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würden. Weiter wird vorgebracht, dass die IV-Stelle das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen zu hoch bemessen habe; da die Beschwerdeführerin nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne, welche nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters zudem (in psychischer Hinsicht) einfach strukturiert sein müssten, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen; dabei seien auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin sowie ihre mangelhaften Deutschkenntnisse zu berücksichtigen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 7. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass die Explorandin an einem chronischen, generalisierten und subjektiv als invalidisierend erlebten Schmerzsyndrom leide. Aus rheumatologischer Sicht könnten diese Schmerzen weder durch die teilweise mittelschweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der diskreten Verkalkungen im Bereich der Rotatorenmanschetten noch durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule und der Knie erklärt werden. Aufgrund des Schmerzgebarens während des Untersuches, den allesamt positiven Zeichen nach Waddell und dem zeitlichen Zusammenhang von Schmerzexacerbationen nach Operationen und Kündigung müsse von einem Malingering ausgegangen werden, begleitet von einem ausgeprägten Schonverhalten respektive von einer Selbstlimitierung. Bei schon bekannter Anpassungsstörung seien die geklagten Beschwerden vorwiegend im psychiatrischen Kontext zu sehen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht hielten die Gutachter fest, aufgrund der degenerativen Veränderungen mit Betonung der Halswirbelsäule sei die Explorandin für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten attestierten sie eine 80%ige und für ein sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau eine volle Arbeitsfähigkeit; ein sitzendes bis leichtes Arbeitsplatzbelastungsniveau solle sich durch eine Wechselbelastung im Sitzen auszeichnen, verbunden mit Gehen und weniger im Stehen, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypien, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, ohne Kälte- oder Nässeexposition (Urk. 8/40 S. 3 f.). Zu den früheren Einschätzungen erklärten die Gutachter, dass sie eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2003, wie sie der Hausarzt Dr. A.___ attestiert habe, nicht nachvollziehen könnten. Mit der Einschätzung des Dr. med. Y.___ vom Spital Z.___, welcher für eine körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit habe erkennen können, würden sie dagegen weitgehend übereinstimmen, müssten die Arbeitsfähigkeit aufgrund der frisch angefertigten Röntgenbilder, welche teilweise mittelschwere degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zeigten, jedoch wenig nach unten korrigieren (Urk. 8/40 S. 4).
3.1.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, führte in seinem Bericht vom 21. März 2005 aus, dass die Patientin angebe, seit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle vor drei Jahren unter einer inneren Unruhe, Schlafstörungen, Schwitzen und Schmerzen im Hinterkopf zu leiden. Weiter habe sie geklagt, dass sie ungeduldig mit ihrer pubertierenden Tochter sei, und dass sie unter Schmerzen im ganzen Körper sowie unter Müdigkeit leide. Zu den erhobenen Befunden hielt Dr. B.___ fest, dass die einfach strukturierte Patientin bewusstseinsklar und allseits orientiert sowie psychomotorisch ruhig sei. Affektiv sei sie labil, weinerlich und klagsam. Psychopathologische Befunde wie wahnhafte Symptomatik, Wahnideen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar; Suizidalität sei nicht vorhanden. Die psychischen Funktionen Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit beurteilte er als nicht eingeschränkt. Allein die Belastbarkeit hielt er wegen der geklagten Körperschmerzen für eingeschränkt. Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (ICD-10 F43.2) mit zunehmender Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Aufgrund dessen hielt er dafür, dass der Patientin die bisherige berufliche Tätigkeit in einer Reinigungsequipe ganztags zumutbar sei; dabei müsse es sich allerdings um eine einfach strukturierte Tätigkeit handeln. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Fibromyalgie mit im Vordergrund stehenden panvertebralen und polyartikulären Beschwerden sowie einen Status nach multiplen Operationen von Hauttumoren auf (Urk. 8/17).
3.1.3 Sowohl das rheumatologische Gutachten vom 7. Dezember 2005 als auch der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. März 2005 vermögen in ihren Schlussfolgerungen beziehungsweise ihren Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
3.2
3.2.1 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.2.2 Aus somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss dem von den Gutachtern festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben Erw. 3.1.1) mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Bei Hilfstätigkeiten, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, handelt es sich regelmässig um einfach strukturierte Tätigkeiten. Eine Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht möglich ist, ist ihr deshalb gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen (Erw. 3.1.2) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren sind, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. September 2008 in Sachen A., 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung ist demzufolge nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Kriterium erfüllt wäre, welches die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung oder ihrer Folgen in Frage stellen könnte, bestehen nicht. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Das von der IV-Stelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Jahr 2003 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 62'982.-- (Urk. 8/8 und 8/47) wird von der Beschwerdeführerin anerkannt (Urk. 1 S. 4).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2 Da die Beschwerdeführerin, obwohl ihr eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar wäre, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin sind sämtliche leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit Gehen und weniger mit Stehen, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypien, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg sowie ohne Kälte- oder Nässeexposition zumutbar. Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, bestehen auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen. Damit ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Aufgerechnet auf die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'579.--; bei einem Pensum von 80 % ein solches von Fr. 38'863.--.
Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Angesichts der doch recht vielfältigen Einschränkungen des Tätigkeitsprofils und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin wäre auch ein leidensbedingter Abzug von 15 % vertretbar. Ein höherer Abzug ist dagegen klarerweise nicht zu berücksichtigen; da bei einfachen Hilfstätigkeiten Sprachkenntnisse ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielen, haben die mangelnden Sprachkenntnisse neben den bereits erwähnten Faktoren keine weitere Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt zur Folge. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % würde das Invalideneinkommen Fr. 33'034.-- betragen.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 33'034.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'982.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'948.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 48 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Serge Flury
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).