Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1969, absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Automechanikerlehre. Danach war er während rund zwei Jahren bis Februar 1992 als Einbau- beziehungsweise Servicetechniker tätig und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung. 1991 begann er mit dem Konsum von Cannabis und ab 1992 mit dem Konsum von Heroin, wurde straffällig und befand sich verschiedentlich im Strafvollzug. Ab 1998 konsumierte er zudem Kokain (Urk. 10/15, Urk. 10/34).
Am 13. April 2004 meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, unter anderem zog sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. med. A.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik X.___ bei, und verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 10/12, Urk. 10/15, Urk. 10/17). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 fest (Urk. 10/22). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/28) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2006 gut und wies die Sache zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/30). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 29. September 2006, Urk. 10/34), und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Stellungnahme vom 12. Dezember 2006, Urk. 10/35). Gestützt auf diese Stellungnahme wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 6. März 2007 das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 2, Urk. 10/38).
2. Dagegen erhob J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Support Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 20. April 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab April 2003. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 und am 1. Januar 2008 sind revidierte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
Vorliegend gilt es, einen frühestens ab einem Jahr vor der Anmeldung, mithin ab April 2003 (Art. 48 Abs. 2 IVG; vgl. Erw. 4.2) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung, wobei zu beachten ist, dass erneut gewisse Bestimmungen per 1. Juli 2006 änderten. Indessen finden die in Folge der 5. IV-Revision geänderten und per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung, weil die angefochtene Verfügung am 6. März 2007 erging. Deshalb werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Sache mit Urteil vom 27. März 2006 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück mit der Begründung, dass gemäss PD Dr. A.___ eine Persönlichkeitsstörung vom Typ Cluster B seit 1987 bestehe, während die Betäubungsmittelabhängigkeiten seit 1993 beziehungsweise 1998 vorlägen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Sucht Folge dieser psychischen Erkrankung sei. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass - vorausgesetzt die von PD Dr. A.___ gestellten Diagnosen bestünden zu Recht - für den Fall, dass zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem Suchtgeschehen keine kausale Verknüpfung bestehen sollte, zu prüfen bleibe, ob der psychischen Störung Krankheitswert zukomme und bejahendenfalls, in welchem Ausmass sie, sofern sie objektiv überwindbar und nicht durch das Suchtgeschehen überlagert sei, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 10/30).
3.2 Im in der Folge von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten führte Dr. B.___ in der Anamnese aus, der Versicherte habe bereits im Kindergarten und in der Primarschule grosse Schwierigkeiten gehabt, sich einzufügen. Er habe als schwererziehbar gegolten. Schliesslich sei er in eine Sonderschule versetzt worden, jedoch habe er danach die Realschule und schliesslich eine Automechanikerlehre absolvieren können. In der Rekrutenschule sei er nicht lange verblieben, da er somatisiert habe (Erbrechen, Schmerzen im Rücken) und deswegen ausgemustert worden sei. Zirka 1991 sei er durch Kollegen in Kontakt mit harten Drogen geraten und sehr schnell schwer abhängig geworden. Bald einmal sei er kriminell geworden. Er habe sich an bewaffneten Raubüberfällen beteiligt und sei schliesslich Jahre im Strafvollzug gesessen. 1999 sei er wieder freigekommen und habe geheiratet. Da er wieder rückfällig geworden sei, sei er im Jahr 2003 wieder inhaftiert worden. Aktuell sei er in einem Methadonprogramm, konsumiere Heroin und Cannabis sowie gelegentlich Kokain.
Unter den Befunden beschrieb Dr. B.___ den Versicherten als in der Untersuchung kooperativ, im Kontakt naiv, emotional schwer spürbar und psychomotorisch unruhig. Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Gedankengang und Aufmerksamkeit seien nicht grob gestört. Seine Angaben seien zwar inhaltlich verstehbar, jedoch oft diffus und die Datierungen seien ungenau. Es fehle jegliche Fähigkeit zu Introspektion oder selbstkritischer Stellungnahme. Auch hielten ihn drohende Strafen nicht von einem verbotenen Tun ab. Tests hätten zudem eine schwer gestörte Konzentrationsfähigkeit ergeben.
In der Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, bereits im Kindesalter sei der Versicherte impulsiv, aggressiv und hyperaktiv gewesen. Der Abbruch der Rekrutenschule sei auf die Unfähigkeit zurückzuführen, erhöhte psychische Belastbarkeiten auszuhalten. Die diversen Konfrontationen mit der Polizei, unter denen er einmal auf der Flucht von der Polizei angeschossen worden sei, zeugten von mangelnder Impulskontrolle. Die Opiatabhängigkeit dauere an, sei jedoch durch das Methadon stabilisiert. Der Kokainkonsum sei sporadisch und der Cannabiskonsum auf niedrigem Niveau. Nebst der Opiatabhängigkeit bestehe eine Symptomatik geprägt von motorischer Unruhe, fahriger Hyperaktivität, affektiver Verflachung, schwer gestörter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, geringem Durchhaltevermögen, mangelnder Frustrations-toleranz, Missachtung sozialer Normen, Nichtansprechen auf drohende Strafen, Schlafstörungen, rascher Ermüdbarkeit und fehlendem sozialem Eingebundensein. Die charakterliche Labilität habe zum Suchtmittelkonsum und insbesondere zum raschen sozialen Zerfall prädisponiert. Die langen Jahre im Gefängnis und die rasch wiedereinsetzende Sucht hätten später das ihre dazu beigetragen, dass ungünstige Charaktereigenschaften sich verfestigt und chronifizierte Folgeschäden der Sucht sich manifestiert hätten.
Weiter führte er aus, geringe Impulskontrolle und Frustrationsintoleranz verbunden mit ständiger Unruhe und mangelndem Durchhaltevermögen, Missachtung sozialer Normen, fehlende Fähigkeit zur Selbstkritik, emotionale Unbetroffenheit nebst naivem Mitteilungsbedürfnis sowie die Eigenheit, sich Anforderungen durch Abtauchen zu entziehen, wiesen auf eine Persönlichkeitsstörung hin, die vorwiegend dissozialer und infantil-hysterischer Art sei, beziehungsweise als Cluster B qualifiziert werden könne. Demgegenüber seien die affektive Verflachung, die Vergesslichkeit und die schwere Konzentrationsstörung hauptsächlich chronifizierte Folgen der Suchterkrankung. Dementsprechend stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit durch Methadon substituiert (Code F11.22 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und affektive und vor allem kognitive Restzustände (Code F11.72/74 der ICD-10) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung Cluster B (Code F61.0 der ICD-10).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, die Entwicklung zur Sucht sei durch die vorbestehenden Persönlichkeitsdefizite begünstigt worden. Heute fänden sich chronifizerte Folgeschäden nebst verfestigten, ungünstigen Zügen der Persönlichkeitsstörung. Im Verbund würden die genannten kognitiven Störungen, die Vergesslichkeit, die geringe Frustrationstoleranz, die mangelhafte Ausdauer, die Eigenheit, sich den Anforderungen durch Abtauchen zu entziehen, und die ständige Unruhe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von über 70 % in jeglicher Tätigkeit bewirken. Der Versicherte sei weder fähig, sich in ein Arbeitsumfeld einzufügen, noch erforderlichen Leistungsansprüchen zu genügen. Die genannte Arbeitsunfähigkeit falle zu Lasten der Folgeschäden der Sucht und der Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/34).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs-grundlage gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.5). Es kann daher darauf abgestellt werden. Daran ändert auch die Kritik der IV-Stelle am Gutachten nichts. Sie macht gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2006 (Urk. 10/35) geltend, der Gutachter begründe die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit unter anderem mit den kognitiven Störungen. Im Widerspruch dazu würden die kognitiven Grundfunktionen Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Gedankengang und Aufmerksamkeit unter den erhobenen Befunden als nicht grob gestört beschrieben (Urk. 2). Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als der Verweis im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf "die genannten kognitiven Störungen" ungenau ist und die von der IV-Stelle hervorgehobenen kognitiven Grundfunktionen in der Befunderhebung tatsächlich als nicht grob gestört bezeichnet werden. Jedoch werden die kognitiven Störungen in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als ausschlaggebender Faktor, sondern lediglich als einer unter weiteren erwähnt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens ergibt sich denn mit hinreichender Klarheit, dass nicht die von der IV-Stelle hervorgehobenen Grundfunktionen die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflussen, sondern dass vielmehr die weiteren Befunde wie die geringe Impulskontrolle, die Frustrationsintoleranz mit ständiger Unruhe und mangelndem Durchhaltevermögen, die Missachtung sozialer Normen, die Eigenheit, sich Anforderungen durch Abtauchen zu entziehen, die fehlende Fähigkeit zur Selbstkritik, aber auch die Vergesslichkeit und die schwere Konzentrationsstörung limitierend sind. Für die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ spricht sodann, dass sie mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters PD Dr. A.___ übereinstimmen, der ebenfalls zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Typ Cluster B gelangt war und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/15).
4.2 Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___, aber auch aufgrund des Berichts von PD Dr. A.___ ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer derart schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vorliegen, dass ihnen der Krankheitswert nicht abgesprochen werden kann, zumal ihnen eine präzise fachärztliche Diagnose zu Grunde liegt. Die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Typ Cluster B beziehungsweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach Code F61.0 der ICD-10 zeichnet sich durch das Vorliegen verschiedener Persönlichkeitsstörungen aus. Im Fall des Beschwerdeführers sind sie vorwiegend dissozialer und infantil-hysterischer Art (Urk. 10/34 S. 4). Diese Persönlichkeitsstörungen waren für die Suchtmittelerkrankung gemäss Gutachten prädisponierend, wobei sich durch die Sucht ihrerseits die ungünstigen Charaktereigenheiten chronifizierten. Demnach ist von einer Wechselwirkung zwischen Persönlichkeitsstörung und Drogensucht auszugehen, deren Folgen insgesamt zu berücksichtigen sind, zumal es nach der Rechtsprechung einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (ZAK 1992 S. 169, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. August 2003, I 90/03, Erw. 5.2). Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. B.___ ist daher von einer krankheitsbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine rechnerische Festlegung des Invaliditätsgrades, da er in jedem Fall über 70 % beträgt und mithin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ist. Dr. B.___ vermochte sich nicht genau festzulegen, ab wann seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Gültigkeit beansprucht, er äusserte die Ansicht, spätestens ab Anfang 2004 (Urk. 10/34 S. 5). Für den Zeitpunkt kann jedoch auf die Einschätzung von PD Dr. A.___ abgestellt werden, der den Beschwerdeführer seit Januar 2000 behandelt, den Gesundheitszustand durchwegs als stationär bezeichnet und offenbar auch vom Zeitpunkt des Behandlungsbeginns an eine Arbeitsunfähigkeit annimmt (Urk. 10/15). Der Rentenanspruch beginnt somit in Anbetracht der verspäteten Anmeldung, in welchem Fall die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 IVG), per 1. April 2003. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).