IV.2007.00582
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war vom 12. Februar 2002 bis 31. Dezember 2004 temporär bei der U.___ AG als Hilfsarbeiter angestellt und arbeitete daneben noch bis Ende 2005 zeitweise im Kino von V.___ (Urk. 8/12 und Urk. 8/10/4). Danach war er arbeitslos, wobei er von April bis Dezember 2005 bei der W.___ AG einen Zwischenverdienst erzielte (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Am 20. resp. 30. August 2006 meldete sich der Versicherte wegen "Schlaf-Apnoe mit CPAP-Intoleranz" sowie "zweimaliger nächtlicher Verwirrung" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/10), erkundigte sich bei der U.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/12) sowie bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 8/9) und holte die Berichte des Hausarztes, Y.___, FMH Innere Medizin, vom 4. November 2006 (Urk. 8/13 und Urk. 8/15 [mit handschriftlichen Ergänzungen sowie Beiblatt vom 10. Oktober 2006]) sowie - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/18/2]) und mit Y.___ (Urk. 8/16) - des Spitals S.___ vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/17/1-4, unter Beilage der an Y.___ gerichteten Berichte vom 16. September 2005 und 11. Juli 2006 [Urk. 8/17/5-8]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 8/18/3) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19-20) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Akten kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 27. März 2007 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/21 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2007 Beschwerde und stellte den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; dem Beschwerdeführer wurde das Formular 'Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung' zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses, vollständig ausgefüllt, versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher erforderlicher Belege zur finanziellen Situation, einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 16. Mai 2007 nach (Urk. 5 und Urk. 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2007 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. März 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die erwähnte Müdigkeit habe laut Abteilung für Pneumologie des Spitals S.___ kein pathologisches Ausmass und keine ausgewiesenen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und sei als überwindbar zu bezeichnen (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aufgrund seiner schweren Krankheit "Schlafapnoe" sei er immer so müde, dass er zu überhaupt nichts fähig sei. Er könnte den ganzen Tag im Bett liegen. Er könne sich auf nichts mehr konzentrieren, könne keinem Gespräch folgen, sei wirklich total blockiert und wie abwesend. So könne er unmöglich arbeiten. Das belaste ihn zunehmend auch sehr stark psychisch, er habe Depressionen, vor allem am Morgen. Manchmal denke er, er wolle nicht mehr leben. Zudem habe er keine Hoffnung mehr und Zukunftsängste. Sein Hausarzt habe ihn deswegen auch schon zum Psychiater, B.___, geschickt (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer ausgeprägten Rhonchopathie litt und bei ihm in der Nacht gelegentlich Atempausen auftraten. Da er sich im Weiteren tagsüber zunehmend müde fühlte, wurde am 17. August 2005 in der Abteilung Pneumologie des Spitals S.___ eine Polysomnografie durchgeführt (Urk. 8/17/2 und Urk. 8/17/5). Diese zeigte ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom sowie ein leichtes PLMD (paroxysmal leg movement disorder [Urk. 8/17/6]). Die zur Behandlung des Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndroms im Herbst 2005 sowie von Februar bis Juni 2006 durchgeführte Continuous-Positive-Airway-Pressure (CPAP)-Therapie brachte jedoch keine Änderung der Symptomatik (Urk. 8/17/7).
4.2
4.2.1 Der Hausarzt, Y.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. November 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein Schlafapnoe-Syndrom, bestehend seit Juli 2005, ein Lumbovertebralsyndrom, rezidivierend, mit Verdacht auf Blockierungen, bestehend seit Mai 2003, sowie eine Leistenhernie links (operative Sanierung im Mai 2004). Unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" führte er Schulterschmerzen rechts, bestehend seit Mai 2005, und eine Gonarthrose rechts, bestehend seit September 2006, an (Urk. 8/13/1 = Urk. 8/15/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne theoretisch durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 8/15/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er vom 12. bis 30. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/15/1). Die "AF" bis heute betrage 100 %, diejenige bis auf weiteres sei abhängig von der Entwicklung (Müdigkeit, Leistungstief) bei fortdauerndem Schlaf-Apnoe-Syndrom. Er empfehle eine Verlaufskontrolle ein Jahr nach Diagnose-Stellung (Spital S.___ oder andernorts). Eine andere Tätigkeit sei prinzipiell möglich, wobei keine spezielle Rücksicht auf die rheumatologischen Leiden genommen werden müsse. Vielmehr sei die zeitliche Belastbarkeit noch unklar. Als möglichen Ansatz betrachte er die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer arbeitslos, weshalb die Messung der Leistung erschwert sei (Urk. 8/13/1 = Urk. 8/15/1).
4.2.2 Z.___ von der Abteilung Pneumologie des Spitals S.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2007 ein mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, Erstdiagnose im September 2005, bei/mit Intoleranz auf CPAP-Therapie und tageszeitlicher Müdigkeit (Urk. 8/17/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Ein CPAP-Therapie-Versuch habe auch in der Zeit, in welcher die Behandlung habe durchgeführt werden können, zu keiner Änderung der Symptomatik geführt. Chirurgische Eingriffe zur Korrektur des obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms seien angesichts der fehlenden Besserung durch die CPAP-Therapie nicht indiziert. Ob die Müdigkeit tatsächlich mit dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom zusammenhänge, sei unklar, allenfalls sei eine psychiatrische Abklärung sinnvoll. Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/17/2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/17/4).
4.2.3 A.___ vom RAD führte in ihrer vom 16. Januar 2006 (richtig: 2007) datierten Stellungnahme aus, versicherungsmedizinisch sei die - seitens des Spitals S.___ attestierte - 100%ige Arbeitsfähigkeit nur "behinderungsangepasst" nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Akten sei bisher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung und gemäss Y.___ müsse keine Rücksicht auf die orthopädischen Nebendiagnosen genommen werden. Die erwähnte Müdigkeit habe gemäss der Abteilung für Pneumologie des Spitals S.___ kein pathologisches Ausmass und keine ausgewiesenen Auswirkungen und sei versicherungsmedizinisch als überwindbar zu bezeichnen. Ein psychiatrische Abklärung erscheine versicherungsmedizinisch nicht notwendig, sei es doch wenig wahrscheinlich, dass bei bisheriger psychischer Beschwerdefreiheit eine Diagnose von Relevanz resultieren würde. Ein invalidenrelevantes Leiden sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/18/3).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich - gestützt auf die Stellungnahme von A.___ vom RAD vom 16. Januar 2007 (Urk. 8/18/3) - auf den Standpunkt, es liege kein invalidisierendes Leiden vor.
4.3.2 Mit Blick auf den von Y.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. November 2006 erhobenen Rheumastatus ("HWS frei beweglich, Fkt. der Rotatorenmanschette bland, LWS frei beweglich. MER symmetrisch schwach auslösbar. Rohe Kraft normal. Sensibilität idem. Freie Beweglichkeit der Gelenke." [Urk. 8/15/2]) sowie seine weitere Feststellung, wonach die im Januar 2006 durchgeführte neurologische Untersuchung der unklaren Armschmerzen bland gewesen ist (Urk. 8/15/2), besteht in der Tat kein Grund zur Annahme, dass die von ihm gestellten rheumatologischen resp. orthopädischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter und in anderweitigen Tätigkeiten massgeblich beeinträchtigen könnten. Wohl hat Y.___ im Beiblatt zum genannten Bericht mitunter angegeben, dem Beschwerdeführer könne "nie" resp. "selten" zugemutet werden, schwere resp. mittelschwere Lasten zu heben und zu tragen sowie zu knien resp. Kniebeugen zu machen (Urk. 8/15/3). Im Bericht selber wies er indessen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Prüfung der Frage nach zumutbaren Tätigkeiten keine spezielle Rücksicht auf die rheumatologischen Leiden genommen werden müsse (Urk. 8/15/2). Der Beschwerdeführer selbst führte als Gründe für seine Invalidität sodann ebenfalls lediglich die Schlaf-Apnoe sowie seine psychische Situation an (Urk. 1, Urk. 8/3/6 und Urk. 4).
4.3.3 Was das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom betrifft, so ist dem Bericht von Z.___ von der pneumologischen Abteilung des Spitals S.___ an Y.___ vom 16. September 2005 zu entnehmen, dass sich anlässlich der von ihm am 17. August 2005 durchgeführten Polysomnographie eine "nur leicht gestörte" Schlafarchitektur sowie eine mit 94,3 % "knapp normale" mittlere Sauerstoffsättigung ergeben hatten (Urk. 8/17/5). In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2007 führte er sodann aus, dass beim Beschwerdeführer keine pathologische tageszeitliche Einschlaftendenz bestehe (Urk. 8/17/2). Die physischen Funktionen beurteilte er - aus pneumologischer Sicht - allesamt als uneingeschränkt (Urk. 8/17/3). Zwar gab Z.___ im Weiteren an, die psychischen Funktionen seien hinsichtlich Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Belastbarkeit "wegen Müdigkeit" eingeschränkt (Urk. 8/17/4). Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass letztlich unklar sei, ob das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom für die tageszeitliche Müdigkeit verantwortlich ist (Urk. 8/17/2). Er sah sich denn offensichtlich auch nicht dazu veranlasst, dem Beschwerdeführer deswegen von sich aus eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 18/7/2 oben).
Aufgrund dieser Angaben von Z.___ ist - wie A.___ vom RAD zu Recht feststellte (Urk. 8/18/3) - nicht ausgewiesen, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigt.
Ausserdem ist zu beachten, dass die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben von Z.___ in seinem Bericht an Y.___ vom 11. Juli 2006 wurde beim Beschwerdeführer im Herbst 2005 ein CPAP-Therapie-Versuch durchgeführt. Die Therapie habe keine Änderung der Symptomatik gebracht und sei schlecht ertragen worden. Im Februar 2006 sei dann - stationär - der Versuch einer nasalen CPAP-Therapie mittels Maske Mirage Swift, welche nur ein Nasenpolster besitze, unternommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesprochen Mühe bekundet, damit einschlafen zu können, weswegen er ihm probatorisch als Einschlafhilfe Dormicum verschrieben habe. Damit sei er zwar schnell eingeschlafen, habe die Maske jedoch nach einigen Stunden ausgezogen. Gemäss Auswertung des Therapiespeichers sei es so zu einer vier- bis fünfstündigen CPAP-Therapie gekommen, mit einem relativ geringen Druckbedarf. Ein subjektiver Nutzen im Sinne einer Abnahme der morgendlichen Müdigkeit sei jedoch nicht aufgetreten. Es sei ein dreimonatiger CPAP-Versuch - zu Hause - gefolgt. Gemäss Therapiespeicher sei die Behandlung in dieser Zeit jedoch kaum benutzt worden, die durchschnittlichen nächtlichen Tragzeiten im Zeitraum 15. März bis 3. Mai 2006 hätten lediglich eineinhalb Stunden betragen. Auch in den folgenden Nächten im Mai und Juni 2006 habe der Beschwerdeführer die Behandlung kaum benutzen können. Als Alternative käme eine Zahnspange in Frage. Er verspreche sich auch davon wenig Nutzen, und der Beschwerdeführer wolle diese Möglichkeit auch nicht wahrnehmen. So blieben letztlich nur konservative Massnahmen wie das Meiden von abendlichem Alkoholkonsum sowie von Rückenlage (durch mechanische Methoden, beispielsweise durch das Einnähen eines Tennisballs im Pyjama [Urk. 8/17/7-8]).
Y.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. November 2006 zur möglichen Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms fest: "Schwierig. Sicher Nikotinabstinenz notwendig. Evt. doch noch Spezial-Maske ertragend" (Urk. 8/15/2).
Bei der Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms steht heute die nasale CPAP-Therapie an erster Stelle. Es handelt sich dabei um eine dauerhafte Therapie, welche eine signifikante Reduktion der Atemstillstände (Apnoen) und Atemluftbehinderungen (Hypopnoen) bewirkt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/CPAP-Therapie und http://lungzurich.org). Sie gilt grundsätzlich als zumutbare medizinische Behandlung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. April 2006 in Sachen H., I 563/05, Erw. 3.2).
Aufgrund der Angaben von Z.___ von der pneumologischen Abteilung des Spitals S.___ im genannten Bericht vom 11. Juli 2006, insbesondere auch seiner Feststellung, wonach die Behandlung in der Zeit zwischen März und Juni 2006 kaum benutzt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer bisher je ernsthaft bemüht hat, die CPAP-Therapie konsequent durchzuführen. Wohl schloss Z.___ beim Beschwerdeführer auf eine "CPAP-Intoleranz" (Urk. 8/17/1). Dass sich die Schlaf-Apnoe-Patienten anfänglich durch die Maske gestört fühlen, kommt indessen häufig vor (vgl. http://lungzurich.org). Anderweitige (gravierende) Nebenwirkungen (wie Hautunverträglichkeit, Nasenschleimhautreizungen [vgl. http://lungzurich.org]) scheinen beim Beschwerdeführer nicht aufgetreten zu sein.
Ob sich der Beschwerdeführer - nebst der CPAP-Therapie - regelmässig den von Z.___ und Y.___ angeführten "konservativen" Massnahmen (Meiden von Alkohol am Abend, Nikotinabstinenz, Vermeiden von Rückenlage) unterzogen hat - wozu er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ebenfalls gehalten (gewesen) wäre - ist nicht aktenkundig.
Es kann deshalb nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Schlaf-Apnoe-Syndroms sämtliche zumutbaren medizinischen Behandlungs- und weiteren therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft.
4.3.4 Hinsichtlich einer allfälligen psychischen Problematik ist zu bemerken, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Im Weiteren ist zu erwähnen, dass eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist. In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 2.1) - die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c). Praxisgemäss sind leichte psychische Störungen allein grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, Erwägung 3.2, mit Hinweisen).
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung bei B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unterzieht (Urk. 8/22). Dieser teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. September 2007 mit, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) in schwieriger Lebenssituation sowie unter einem Schlaf-Apnoe-Syndrom (Urk. 10).
Dazu ist zu bemerken, dass die Diagnose nach ICD-10 F43.22 dann gestellt wird, wenn sowohl Angst als auch depressive Symptome vorhanden sind, aber nicht stärker ausgeprägt als bei "Angst und depressive Störung gemischt" (ICD-10 F41.2 oder bei einer "anderen gemischten Angststörung", ICD-10 F41.3 [vgl. WHO, Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V [F], 5. Auflage, Bern 2005, Seiten 162, 163 und 172]).
Die von B.___ gestellte Diagnose lässt somit darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer keine ausgeprägte psychische Problematik besteht. Aus den weiteren Angaben von B.___ im genannten Schreiben vom 15. September 2007 (Urk. 10) geht sodann hervor, dass soziale Belastungsfaktoren (schwierige finanzielle Situation) eine Rolle spielen. Solchen wird aber grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 26. Mai 2008 in Sachen G., 9C_46/2008, Erwägung 3.3, mit Hinweis). Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurz vor Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 2) in therapeutische Behandlung bei B.___ begab (Urk. 8/22). Zumindest bis dahin ist er somit auch hier der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 4.3.3) nicht genügend nachgekommen.
Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ganztags seiner angestammten oder einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen. Es bestehen demnach keine Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit der psychischen Problematik des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund sind - wie A.___ vom RAD zu Recht bemerkte (Urk. 8/18/3) - von einer allfälligen psychiatrischen Begutachtung keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 7. August 2008 in Sachen L., 8C_483/2007, Erw. 4.2, mit Hinweisen; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2007 in Sachen H., I 274/06, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer - zumindest bei geeigneter Behandlung - in somatischer und/oder psychischer Hinsicht massgeblich in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder einer anderweitigen Tätigkeit beeinträchtigt sein könnte.
5.
5.1 Bei Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit kann nicht von einer relevanten Erwerbseinbusse ausgegangen werden. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen K., I 122/05, Erw. 2.2).
5.2
5.2.1 Im Übrigen würde sich selbst unter der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer - wie Y.___ im Beiblatt zu seinem Bericht vom 4. November 2006 (Urk. 8/15/3) angab - "nie" resp. "selten" zugemutet werden kann, schwere resp. mittelschwere Lasten zu heben und zu tragen sowie zu knien resp. Kniebeugen zu machen, keine relevante Verdiensteinbusse ergeben.
5.2.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b).
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.2.3 Gemäss den Angaben der U.___ AG wurde die temporäre Anstellung des Beschwerdeführers beendet, weil die Räumung ihrer Fabrikliegenschaft abgeschlossen war und keine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung bestand (Urk. 8/12/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit aus invaliditätsfremden Gründen (Urk. 12/11/1). Der bei dieser Firma erzielte Verdienst kann deshalb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden. Dieses ist nach dem Gesagten vielmehr aufgrund lohnstatistischer Angaben zu bemessen.
5.2.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit - mehr - aufgenommen hat, mit welcher er seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Es sind somit ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen.
5.2.5 Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2004 zu bemessen, wobei angesichts der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4'588.-- (LSE 2004 , Tabelle TA1 Seite 53) bildet.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
Wie dargelegt, attestiert Y.___ dem Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit vorwiegend für körperlich schwere und mittelschwere sowie kniende Tätigkeiten. Er dürfte daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber geringfügig benachteiligt sein, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters und der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein (leidensbedingter) Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 %.
5.3 Es würde somit ein Invaliditätsgrad von maximal 10 % resultieren, weshalb kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7. Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 84 des Gesetzes über den Zivilprozess (ZPO) erfüllt (Urk. 5 und Urk. 6), weshalb ihm, seinem Gesuch vom 20. April 2007 entsprechend (Urk. 1), die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, wenn er künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. § 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 20. April 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).