Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1970, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als kaufmännische Angestellte (Urk. 9/11) und arbeitete seit dem 1. Oktober 1999 bei der Gemeinde B.___ in der Buchhaltung (Urk. 9/17). Wegen eines Morbus Sudeck Stadium III meldete sie sich am 8. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Gemeinde B.___ vom 1. November 2004 (Urk. 9/17) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3. November 2004 (Urk. 9/16/1-5, unter Beilage des Austrittsberichts der Rheumaklinik des D.___ vom 18. August 2004, Urk. 9/16/6-7) und der Rheumaklinik des D.___ vom 3. November 2004 (Urk. 9/18/5-7) ein. Am 8. Juni 2005 teilte die IV-Stelle A.___ mit, sie übernehme die Kosten einer Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 6. Juni bis zum 26. August 2005 bei der E.___ (Urk. 9/28). Am 24. August 2005 erstattete die E.___ Bericht über diese Abklärung (Urk. 9/37). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2005 (Urk. 9/39) die Übernahme der Kosten eines Arbeitstrainings bei der E.___ vom 27. August 2005 bis zum 26. Februar 2006 und mit Verfügung vom 6. Januar 2006 (Urk. 9/51) die Übernahme der Kosten eines Kurses für Tastaturschreiben am PC mit fünf Fingern zu. Per 1. März 2006 trat A.___ eine Stelle als Sekretärin bei der F.___ zu einem Pensum von 50 % an (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgreich ab (Urk. 9/55). In der Folge holte sie den weiteren Arztbericht der Rheumaklinik des D.___ vom 6. März 2006 ein (Urk. 9/59). Mit Vorbescheid vom 22. August 2006 teilte die IV-Stelle A.___ mit, es stehe ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/62). Dagegen liess die Versicherte am 8. September 2006 diverse Einwände erheben (Urk. 8/70), wobei sie am 27. September 2006 (Urk. 9/74) den Arztbericht der Rheumaklinik des D.___ vom 14. September 2006 (Urk. 9/73) zu den Akten reichte und diese Klinik am 28. Dezember 2006 (Urk. 9/76) noch einmal Stellung nahm. Die IV-Stelle hielt indessen am vorgesehenen Entscheid fest und sprach A.___ mit Verfügungen vom 22. März 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob A.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG am 19. April 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 22. März 2007 sei aufzuheben und der Versicherten seien eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen."
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 ersuchte die IV-Stelle um Vornahme einer reformatio in peius in dem Sinne, dass die in den angefochtenen Verfügungen zugesprochene Viertelsrente aufzuheben und ein Rentenanspruch gänzlich zu verneinen sei (Urk. 8). Die Versicherte liess mit Replik vom 2. Juli 2007 an ihrer Beschwerde festhalten, wobei sie unter anderem ausführen liess, zur von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius werde sie sich erst bzw. nur dann äussern, wenn das Gericht dazu Stellung genommen habe, ob es selbst eine solche für möglich erachte (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. September 2007 geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 22. März 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 23. Oktober 2004 (Urk. 9/16) eine Algodystrophie an der linken Hand und am rechten Knie sowie ein cervicospondylogenes Syndrom links. Die Beschwerdeführerin sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung vom 29. März bis zum 2. Mai 2004 zu 50 %, vom 3. Mai bis zum 6. Juni 2004 zu 100 %, vom 7. Juni bis zum 4. Juli 2004 zu 50 % und vom 5. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Per 1. Oktober 2004 habe sie versuchsweise wieder mit 50%iger Arbeit begonnen. Es bestehe eine ausgeprägte Behinderung der linken Hand und des linken Armes aufgrund einer Exazerbation der bekannten Algodystrophie. Der Gebrauch der linken Hand sei der Beschwerdeführerin praktisch nicht möglich. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei frühestens ab Januar 2005 ein 100%iger Einsatz zumutbar.
2.2
2.2.1 Laut dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 3. November 2004 (Urk. 9/18/5-7) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Exazerbation CRPS Typ I an der linken Hand bei Diagnose CRPS nach CTS-Operation 1989, progredienter Einschränkung der Fingerbeweglichkeit sowie beginnendem Schulter-Arm-Syndrom links sowie unter einem PHS links bei leichter Capsulitis. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Damit habe eine Exazerbation der Beschwerden bisher vermieden werden können. Auf längere Sicht sei jedoch die Arbeit als Sekretärin bei starker Verwendung und Belastung der linken Hand als sehr ungünstig zu werten, weshalb dringend eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit ohne starke Belastung des linken Armes empfohlen werde. Bei einer solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten am Computer (Briefe schreiben) seien derzeit wegen deutlich eingeschränkter Funktion der linken Hand nicht möglich. In den übrigen Büro-Tätigkeiten als Sekretärin ohne Arbeit am PC (repetitive, stereotype feinmotorische Arbeiten) und in einer anderen leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Eine definitive Prognose bezüglich der bleibenden Behinderungen könne zurzeit nicht gestellt werden.
2.2.2 Am 6. März 2006 (Urk. 9/59) führten die Ärzte der Rheumaklinik aus, die Beschwerdeführerin sei bis heute zu 50 % arbeitsfähig mit erheblicher Einschränkung im Gebrauch der linken Hand. Sie könne jegliche leichten körperlichen Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Belastung des linken Armes und ohne Gebrauch der linken Hand durchführen. Schreibmaschinenarbeiten sollten vorwiegend mit der rechten Hand durchgeführt werden. Links könne nur der Zeigefinger zu Hilfe genommen werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung sollte schrittweise bis zu einem Pensum von 80 % möglich sein. Es sei diesbezüglich nach zwei Jahren eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2.2.3 Nach Erlass des Vorbescheids nahmen die Ärzte der Rheumaklinik am 14. September 2006 (Urk. 9/73) auf Wunsch der Beschwerdeführerin dazu Stellung, wobei sie festhielten, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit. Des Weiteren sei auch auf psychischer Ebene eine Leistungseinschränkung mit Schlafstörungen und Kopfschmerzen vorhanden, weshalb die Beschwerdeführerin in psychologischer Betreuung sei. Die Arbeitsfähigkeit werde durch diese Faktoren eingeschränkt, weshalb die Vornahme einer zusätzlichen psychiatrischen Abklärung mit Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfohlen werde.
2.2.4 Am 28. Dezember 2006 (Urk. 9/76) führten die Ärzte der Rheumaklinik aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Verschlechterung der Grunderkrankung und eine Zunahme der psychosozialen Belastungssituation, insbesondere bei zunehmender finanzieller Notlage mit Verschuldung. Zusätzlich ergäben sich auf psychischer Ebene zunehmende Einschränkungen mit Leistungseinbusse, Schlafstörung und Cephalgien.
2.3
2.3.1 Gemäss dem Abklärungsbericht der E.___ vom 24. August 2005 (Urk. 9/37) möchte die Beschwerdeführerin gerne wieder zu 100 % arbeiten, bei ihrer gesundheitlichen Situation könne sie dies jedoch im Bürobereich nur noch zu 50 % bei wechselseitiger Belastung tun. Ihre Beeinträchtigung an der Hand lasse langes Arbeiten am PC nicht mehr zu. Möglich könnte z.B. eine Tätigkeit am Empfang mit teilweiser Telefonbedienung und kleineren Schreibarbeiten sein. Solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht ihren Fähigkeiten und ihrem beruflichen Potential. Die Beschwerdeführerin sollte deshalb die Möglichkeit bekommen, sich beruflich neu zu orientieren. Die neue Tätigkeit sollte weniger PC-Arbeiten beinhalten und mehr im Rahmen von Gesprächen sowie der Anleitung und Begleitung von Personen liegen. Ein Anteil an manuellen Tätigkeiten von mehr als 30 % könnte langfristig grosse gesundheitliche Schwierigkeiten verursachen. Bei stabiler Gesundheit sei der Beschwerdeführerin eine Präsenzzeit von mindestens 50 % möglich, wobei sie bei Wechselbelastungen eine Leistung von 100 % und bei vielen PC-Arbeiten lediglich eine solche von 30-40 % erbringen könne. Es sei abzuklären, ob eine Umschulung zur Sozialpädagogin in Frage komme, wobei sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, zu akzeptieren, dass sie im kaufmännischen Bereich durch ihre Krankheit beeinträchtigt sei. Sollte die Umschulung in den sozialen Bereich nicht möglich sein, sei die Gewährung einer halben Invalidenrente zu prüfen, da die Beschwerdeführerin im angestammten kaufmännischen Beruf nicht mehr als zu 50 % integrierbar sei.
2.3.2 Nach der Abklärung über die Eingliederungsmöglichkeiten konnte keine Lösung für eine Umschulung in den sozialen Bereich gefunden werden, weshalb die Beschwerdeführerin bei der E.___ vom 27. August 2005 bis zum 24. Februar 2006 ein Arbeitstraining absolvierte (Urk. 9/57). Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über fundierte Kenntnisse im kaufmännischen Bereich verfügt. Sie arbeite korrekt, exakt und effizient. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung an der linken Hand und am linken Arm sei beim Schreiben am Computer die Leistungsfähigkeit um rund 40 % und die psychische Belastbarkeit um 50 % reduziert. Die Beschwerdeführerin sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen, welche nicht ausschliesslich in PC-Arbeiten bestehe, da sie ihre linke Hand und ihr rechtes Knie kontinuierlich schonen müsse. Ihr Tätigkeitsfeld könnte sich auf Arbeiten mit sozialen Inhalten oder auf Instruktionsarbeiten ausweiten, insbesondere wäre eine Tätigkeit geeignet, bei der sie ihre bei der Meisterprüfung erworbenen Kenntnisse anwenden könnte. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute soziale Kompetenzen und habe ihre Führungsqualitäten öfters unter Beweis gestellt. Obwohl sie aufgrund der langen Anmeldewartezeiten mit der Umschulung als Sozialpädagogin nicht habe beginnen können, sei dies nach wie vor eine Option, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch im sozialen Bereich nicht überall eingesetzt werden könne. Sie brauche eine Stelle, bei welcher sie die Arbeiten einhändig ausführen könne und das rechte Knie nicht zu stark in Anspruch nehme. Bei weiterhin stabiler Gesundheit könne die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 50 % gut einhalten. Wenn sie lediglich Schreibarbeiten verrichten könne, erziele sie eine Leistung von 50 %. Sie sei gegenwärtig nicht in der Lage, selbstständig ein volles Einkommen zu erzielen, weshalb empfohlen werde, den Arbeitsausfall von 50 % mit einer Invalidenrente zu kompensieren. Per 1. März 2006 trete die Beschwerdeführerin bei der F.___ eine 50%-Stelle an, wo sie neben den schriftlichen Arbeiten auch Lehrlinge anleiten und führen könne. Mit dieser Tätigkeit erziele sie ein Einkommen von Fr. 2'700.-- pro Monat.
2.4
2.4.1 Laut der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/61/2) macht das CRPS links bei der Beschwerdeführerin den langen Verlauf plausibel. Nachvollziehbar sei auch, dass auf längere Sicht die Tätigkeit als Sekretärin wegen der Belastung der linken Hand durch Schreibarbeiten am Computer eher ungünstig sei. Eine Umschulung sei sicherlich empfehlenswert und sinnvoll. Die Beurteilung des verbleibenden Gesundheitsschadens sei erst nach Abheilung möglich. Wenn nicht alles schief gehe, könne aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
2.4.2 Am 24. April 2006 (Urk. 9/61/3) nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___ Stellung, wobei er zum Ergebnis kam, in angestammter Tätigkeit als Büroangestellte mit Arbeit am Computer sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und in angepasster Tätigkeit (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes und ohne Einsatz der linken Hand) zu 80 % arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für eine derart adaptierte Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Eine 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei hingegen aufgrund des Bedarfs, die Arbeit selbstständig einteilen zu können und aufgrund vermehrter Ruhepausen nachvollziehbar.
2.4.3 RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt am 19. Januar 2007 (Urk. 9/80) fest, es lägen keine neuen medizinischen Befunde auf somatischem Fachgebiet vor, die eine Abweichung von der bisher angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit rechtfertigen würden. Die Minderfunktion der linken Hand sei unstrittig, wobei durchaus noch Restfunktionen sichtbar seien. Insgesamt sei nach wie vor nichts ersichtlich, was auf somatischem Gebiet eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % plausibel begründen könnte. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden lediglich Allgemeinsymptome wie Kopfschmerzen, Leistungseinschränkungen und Schlafstörungen beschrieben, wogegen ein fachärztlich fundierter, behandlungsresistenter Gesundheitsschaden nicht ersichtlich sei. Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz sei diesbezüglich somit nicht gegeben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung der Beschwerde geltend machen, der Bericht der E.___ zeige, dass sie sehr arbeitswillig sei und eigentlich am liebsten wieder voll arbeiten möchte. Arbeitspensen von über 50 % hätten aber regelmässig zu Schmerzexazerbationen und wiederholt zu zeitweiser vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Auf eigene Initiative habe die Beschwerdeführerin bei der F.___ eine Anstellung als Sekretärin Interne Schule mit einem Pensum von 50 % gefunden. Diese Stelle würde ihren Fähigkeiten und Kompetenzen optimal entsprechen, und gemäss den ärztlichen Einschätzungen könne sie nicht mehr als 50 % arbeiten. Dass nun der RAD zur Auffassung gelange, die Beschwerdeführerin könne ohne Einsatz der linken Hand ein Arbeitspensum von 80 % erledigen, sei abwegig, unbegründet und entbehre jeglicher Grundlage. Die ärztlichen Einschätzungen würden klar belegen, dass lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es habe auch noch keine psychiatrische Begutachtung stattgefunden, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. An ihrer jetzigen Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert. Da sie eine Einkommenseinbusse von rund 51 % erleide, stehe ihr eine halbe Invalidenrente zu. Gehe man nicht vom effektiv erzielten Einkommen von gegenwärtig Fr. 35'000.-- pro Jahr aus, sondern übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von den Tabellenlöhnen, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf den maximalen Abzug von 25 % habe, woraus sich ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 22. März 2007 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen nicht mehr mit gelernten Arbeitnehmerinnen konkurrenzieren könne, sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Lohnniveau für ungelernte zugrunde zu legen. Der Leidensabzug sei bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin somit noch 80 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens von ungelernten Arbeitnehmerinnen von Fr. 48'585.--, mithin Fr. 38'868.-- erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'147.70 ergebe sich eine Einbusse von 46 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.2.2 In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2007 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte daran fest, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Akten genau beschrieben worden sei. Eine psychisch bedingte Einschränkung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sei doch in keinem der vorhandenen Berichte auch nur andeutungsweise erwähnt, dass die Beschwerdeführerin an einem psychischen Leiden erkrankt sein könnte. Hingegen habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades als zu grosszügig erwiesen. Aufgrund der Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin sowie der abgeschlossenen Ausbildung als kaufmännische Angestellte sei es nämlich nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einer Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen. Vielmehr müsse auf den Zentralwert für gelernte Arbeitnehmerinnen abgestellt werden, welcher Fr. 61'385.37 betrage. Ausgehend von einem 80%-Pensum und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage das Invalideneinkommen somit Fr. 44'197.47. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'870.18 ergebe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'672.71 und somit ein Invaliditätsgrad von 39 %. Es sei somit im Sinne einer reformatio in peius der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gänzlich zu verneinen.
4.
4.1 Es ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Algodystrophie leidet und deswegen im Gebrauch und der Belastung der linken Hand und des linken Armes erheblich eingeschränkt ist. In ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte wirkt sich diese Behinderung insbesondere bei den Schreibarbeiten am PC aus. Es ist jedoch unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten, welche den Gebrauch der linken Hand nicht oder zumindest nur sehr eingeschränkt erfordern, eingeschränkt ist. Der Hausarzt Dr. C.___ hält in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einen ganztägigen Einsatz grundsätzlich für zumutbar, und auch die Ärzte der Rheumaklinik prognostizieren in ihrem ersten Bericht vom 3. November 2004 (Urk. 9/18/5) nach erfolgter Umschulung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 6. März 2006 (Urk. 9/59/1) führten sie jedoch aus, es sei lediglich eine schrittweise Steigerung auf ein 80%-Pensum in einer geeigneten Tätigkeit möglich, wobei sie aber nicht angaben, inwiefern diese Steigerung eintreten soll bzw. welche Faktoren die Beschwerdeführerin aktuell an der Ausübung einer die linke Hand bzw. den linken Arm nicht beanspruchenden Tätigkeit im Umfang von 50 % hindern. In der Stellungnahme vom 14. September 2006 (Urk. 9/73) bescheinigten die Ärzte der Rheumaklinik der Beschwerdeführerin wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und in einer geeigneten Tätigkeit, wobei nicht klar ist, ob hierbei unter der angestammten Tätigkeit jegliche Stellen im kaufmännischen Bereich zu verstehen sind oder ob sich dies auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit bei der F.___ bezieht, welche weniger Arbeiten am PC beinhaltet. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, weshalb in einer geeigneten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein soll als in der angestammten Tätigkeit.
4.2 Unter diesen Umständen kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes und ohne Einsatz der linken Hand zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist, wie dies von den RAD-Ärzten Dr. H.___ und Dr. I.___ postuliert wird. Als widersprüchlich erscheint jedoch in diesem Zusammenhang das Verhalten der Beschwerdegegnerin insoweit, als sie die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen hat, obwohl die Beschwerdeführerin durch diese lediglich zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eingegliedert werden konnte und die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Durchführungsstelle empfohlen hat, den entstehenden Arbeitsausfall von 50 % mit einer Invalidenrente zu kompensieren. Es ist deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit der 50%-Stelle in der angestammten Tätigkeit. Geht man wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gar davon aus, die Beschwerdeführerin könne in angepasster Tätigkeit ein 80%-Pensum ausüben und dabei den tabellarischen Durchschnittslohn einer gelernten Arbeitnehmerin erzielen, scheint dies jedenfalls nur mit einer Stelle im kaufmännischen Bereich möglich, bei der die Beschwerdeführerin wenig Schreibarbeiten am PC zu verrichten hat. Dabei handelt es sich um ein Anforderungsprofil, welches die zurzeit ausgeübte Stelle bei der F.___ offenbar erfüllt, da die Beschwerdeführerin hier anderweitige Aufgaben wahrnimmt wie z.B. die Betreuung der Lehrlinge. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit lediglich zu 50 % oder in einem grösseren Umfang zumutbar ist, lässt sich indessen anhand der vorhandenen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein rheumatologisches Gutachten zu veranlassen haben, welches neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (inkl. Schreibarbeiten am PC und andere den Einsatz beider Hände erforderlichen Verrichtungen), in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wie die aktuell ausgeübte bei der F.___ (den Gebrauch der linken Hand weitgehend nicht erforderliche Tätigkeiten) und in einer allenfalls der Behinderung grundsätzlich besser angepassten Verweisungstätigkeit. Sollten sich dabei ernsthafte Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden psychischen Krankheit leiden könnte, wird die Beschwerdegegnerin ausserdem ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben. Dabei ist zu beachten, dass die psychosoziale Belastungssituation (finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin) invaliditätsfremd ist und alleine das Vorhandensein von Kopfschmerzen und Schlafstörungen noch nicht auf ein erhebliches psychisches Problem hindeutet. Soweit sich herausstellen sollte, dass die vorhandene Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich nicht optimal verwertet werden kann, wären sodann erneut berufliche Massnahmen, insbesondere die Umschulung auf eine andere Tätigkeit, zu prüfen. Anhand dieser Angaben wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund eines korrekten Einkommensvergleichs festzulegen haben.
5. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 22. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 22. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).