Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene A.___ war zu 40 % als kaufmännische Angestellte bei der Kirchgemeinde B.___ und zu 60 % als selbständige Coiffeuse tätig (Urk. 9/2). Am 15. Februar 2003 erlitt sie einen Auffahrunfall. In der Folge meldete sie sich am 24. Mai 2004 wegen eines Schleudertraumas bzw. wegen Nacken-, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie Schmerzen in den Schultern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-24). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2006 teilte sie der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von 34 % vorliege, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 9/26). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, mit Eingabe vom 13. September 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/33), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. März 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 1. Februar 2004 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. August 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 60 % als selbständige Coiffeuse und zu 40 % als Sekretärin tätig wäre. Bei der Tätigkeit als Sekretärin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bei jener als selbständige Coiffeuse eine solche von 24 %. Zusammen ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es zutreffend sei, dass sie zu 40 % als Sekretärin und zu 60 % als selbständige Coiffeuse gearbeitet habe. Da sich aber die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen bei der selbständigen Tätigkeit nicht ermitteln lassen würden, sei ausschliesslich auf den Betätigungsvergleich abzustellen. Dies führe zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2).
2.2 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2003 einen Auffahrunfall erlitt. Im Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 29. April 2005 (Urk. 9/13) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Residualbeschwerden nach HWS-Distorsionstrauma am 15. Februar 2003, cervikovertebrales und -spondylogenes Schmerzsyndrom, Spannungstyp-Kopfschmerzen mit cervikogener Komponente, vegetative Dysregulation, schwere Chronifizierung mit Depression, Differentialdiagnose: posttraumatische Anpassungsstörung;
- Osteochondrose C5/6 und weniger C4/5 (unfallfremd/vorbestehend);
- Leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts (unfallfremd/vorbestehend).
Weiter hält Dr. C.___ im Gutachten fest, dass die momentane Tätigkeit zu 20 % als Sekretärin und zu 30 % als Coiffeuse für die Beschwerdeführerin ideal scheine und er keine sinnvolle Möglichkeit sehe, die Arbeitsfähigkeit durch Änderung der Arbeit zu erhöhen.
Im Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2005 (Urk. 9/15 S. 21-34) wird folgende psychiatrische Diagnose gestellt:
Rezidivierende depressive Störung wechselnder Intensität mit stark ausgeprägter Erschöpfbarkeit, Spannungskopfschmerzen, erhöhtem Erregungszustand, kognitiven und vegetativen Störungen (ICD 10: F33), bei HWS-Distorsionstrauma. Sodann führt Dr. C.___ aus, dass die aktuellen erwerbsmässigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar seien. Eine Erhöhung des Pensums sei seines Erachtens nicht möglich. Dieses betrage zurzeit 30 % als Coiffeuse und 20 % im Büro. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin sei optimal und ein Wechsel des Tätigkeitsbereiches würde keinerlei Vorteile bringen.
Sowohl die IV-Stelle wie auch die Beschwerdeführerin anerkennen die festgestellte Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als Sekretärin und selbständige Coiffeuse (Urk. 1 S. 3, Urk. 2). Eine solche ergibt sich auch in nachvollziehbarer Weise aus den zitierten medizinischen Akten. Weiter ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zu 20 % bei der Kirchgemeinde B.___ tätig ist und mit Fr. 14'185.60 ein Invalideneinkommen erzielt (Urk. 3/4, 9/24 S. 4), das 50 % des Valideneinkommens von Fr. 28'371.20 beträgt. Strittig und zu prüfen ist das Validen- und Invalideneinkommen in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Coiffeuse, respektive die Frage, ob diese beiden Einkommen zuverlässig ermittelt werden können.
3.
3.1 Die IV-Stelle nahm bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Coiffeuse einerseits einen Betätigungsvergleich und anderseits einen Einkommensvergleich vor (Urk. 9/23). Im Betätigungsvergleich wird festgehalten, dass die Tätigkeit drei Aufgabenbereiche umfasse, welche wie folgt zu gewichten seien: Praktische Tätigkeit als Coiffeuse/Arbeiten an Kunden etwa zu 80 %, Reinigung/Frottéetücher waschen und zusammenlegen etwa zu 16 % und allgemeine Büroarbeiten/Einkauf etwa zu 4 %. In den ersten beiden Aufgabenbereichen bestehe ein Ausfall von 50 %, bei den allgemeinen Büroarbeiten bestehe kein Ausfall.
Bezüglich des Einkommensvergleichs wird festgehalten, dass das Valideneinkommen (basierend auf dem Durchschnitt der Einkommen gemäss den Erfolgsrechnungen der Jahre 2000/2001/2002) Fr. 25'856.- betrage. Das Invalideneinkommen betrage (basierend auf dem Reingewinn gemäss der Erfolgsrechung 2004) Fr. 19'877.-, was zu einem Teilinvaliditätsgrad in der selbständigen Tätigkeit von 24 % führen würde.
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, dass im vorliegenden Fall nicht auf den Einkommensvergleich abgestellt werden könne, da sich die beiden Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen würden. Das Einkommen der Beschwerdeführerin vor dem Unfall würde nicht ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entsprechen. Die Anzahl Arbeitsstunden und damit das Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich vielmehr nach der Anzahl Kundinnen gerichtet. Es sei somit ausschliesslich auf den Betätigungsvergleich abzustellen (Urk. 1, S. 5).
4.
4.1 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, und in Sachen W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 2b).
4.2 Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1974 ihre AHV-Beiträge mehrheitlich als Selbständigerwerbende abrechnete (Urk. 9/5). Ab dem Jahr 1997 können folgende Einträge als Selbständigerwerbende entnommen werden: Fr. 7'623.- (1997), Fr. 7'623.- (1998), Fr. 7'623.- (1999), Fr. 13'100.- (2000) und Fr. 25'200.- (2001). Demgegenüber weist die Erfolgsrechung 1999 einen Reingewinn von Fr. 23'743.05 und jene des Jahres 2000 einen Reingewinn von Fr. 24'108.50 aus (Urk. 3/5). Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002 weisen beide wiederum einen Reingewinn, und zwar in Höhe von Fr. 25'209.75 (2001) und Fr. 26'495.60 (2002) aus (Urk. 3/7). In den Erfolgsrechungen der Jahre 2003 und 2004 wird je ein Reingewinn von Fr. 16'120.65 (2003) und Fr. 19'877.00 ausgewiesen (Urk. 3/9). Im Jahr 2005 schliesslich resultiert ein Jahresgewinn von Fr. 13'657.75 (Urk. 3/10).
Die Beschwerdeführerin erzielte demnach in den Jahren 1999 bis 2002 gemäss ihren eigenen Bilanzen einen Reingewinn zwischen Fr. 23'743.05 und Fr. 26'495.60, somit im Durchschnitt Fr. 24'889.25. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die geltend macht, dieses Einkommen würde nicht ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entsprechen, kann für die Berechung des Valideneinkommens auf dieses durchschnittliche Einkommen von Fr. 24'889.25 abgestellt werden. So weist das Einkommen über eine Zeitspanne von vier Jahren nur minime Schwankungen auf und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen festen Kundenstamm aufbauen konnte und sich mit diesem Valideneinkommen zufrieden gab. Sodann bewegt sich dieses Einkommen durchaus in der Grössenordnung von dem, was sie als angestellte Coiffeuse verdienen würde. Geht man von den Fr. 4'200.- aus, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben mit ihrer Erfahrung verdienen würde (Urk. 1 S. 6), würde sie damit ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 54'600.- (13 x Fr. 4'200.-) erzielen. Bei einem Pensum von 60 % ergäbe das ein Bruttoeinkommen von Fr. 32'760.- (54'600 x 0,6). Zieht man von diesem Bruttoeinkommen die AHV-, ALV- und BVK-Beiträge in geschätzter Höhe von 12 % ab, ergibt sich ein Nettoeinkommen von 28'829.-. Wenn man weiter berücksichtig, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'400.- für Autospesen über die Geschäftsbuchhaltung abrechnet (nachdem sich ihr Coiffeursalon in ihrer Wohnung befindet, Urk. 9/23 S. 1) und somit vom Einkommen abzuziehen wäre, ergibt sich die Erkenntnis, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 24'889.25 durchaus einem 60%igen Pensum entspricht.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Invalideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der gesundheitlichen Einschränkung ein Jahreseinkommen von Fr. 19'877.- erzielen könne (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es keinesfalls korrekt sei, das Jahr 2003 (Unfalljahr) bei der Berechnung einfach unberücksichtigt zu lassen und nur auf das Jahr 2004, mit dem höchsten nach dem Unfall erzielten Erlös, abzustellen (Urk. 1 S. 7).
Es ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als nicht bloss der erzielte Erlös im Jahr 2004 dem Invalideneinkommen zugrunde gelegt werden kann, sondern wiederum von einem Durchschnittswert auszugehen ist. Über die Zeit nach dem Unfall vom 15. Februar 2003 geben die Erfolgsrechungen der Jahre 2003-2005 Auskunft. So erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 einen Reingewinn von Fr. 16'120.65, im Jahr 2004 einen solchen von Fr. 19'877.00 und im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 13'657.75 (Urk. 3/9-10). Es gilt sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Unfalljahr 2003 insgesamt zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/23 S. 1). Hätte sie das ganze Jahr arbeiten können, hätte sie einen Reingewinn von Fr. 19'344.80 ([16'120.65 : 10] x 12) erzielen können. In der Erfolgsrechung für das Jahr 2005 fällt weiter vor allem die Position Unterhalt und Reparaturen auf, welche mit Fr. 3'351.- zu Buche schlägt. In den Erfolgsrechungen der letzten fünf Jahre (2000-2004) betrug diese Position im Durchschnitt lediglich Fr. 412.60. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich im Jahr 2005 um eine einmalige, grössere Reparatur handelte, welche bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nicht im vollen Betrag berücksichtigt werden kann. In den Jahren 2000-2005 betrug der Durchschnitt der Position Unterhalt und Reparaturen Fr. 902.45. In diesem Betrag kann diese Position auch in der Erfolgsrechnung 2005 berücksichtigt werden, welche somit einen Jahresgewinn von Fr. 15'906.60 ausweisen würde. Damit ergibt sich ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 18'376.10 ([19'877 + 19'344.80 + 15'906.60] : 3).
4.4 Zusammenfassend steht somit dem Valideneinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit von insgesamt Fr. 53'260.45 (28'371.20 + 24'889.25) ein Invalideneinkommen von Fr. 32'561.70 (14'185.60 + 18'376.10) gegenüber, woraus sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von rund 38,9 % ergibt. Die Beschwerde ist deshalb im Ergebnis abzuweisen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).