IV.2007.00587
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. August 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch ITAL-UIL
Rechtsschutz- und Beratungsstelle für italienische Arbeitnehmer
Werdstrasse 36, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1960, arbeitete seit September 1996 bei der A.___ Fenster+Fassaden AG, als Hilfsmonteur zu einem Jahreslohn von Fr. 65'000.-- (Urk. 11/8). Am 9. Oktober 2003 stürzte er rückwärts von einer Leiter aus 2,5 Metern Höhe und zog sich hierbei eine offene, mehrfragmentäre, distale Unterschenkelschaftfraktur und eine Pilon-Tibialfraktur mit Aufspaltung des distalen Tibiafragmentes nach ventral und dorsal zu (Urk. 11/7/41). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen des Unfalles auf und richtete die gesetzlichen Leistungen (Übernahme der Heilkosten, Taggelder) aus. Die Erstversorgung erfolgte im Stadtspital B.___, wo in mehreren Operationen die Frakturen mittels externen Fixateurs, danach internem Platten-Osteosynthese-Material behandelt wurden (Urk. 11/7/34-39). In der Folge persistierten starke, teils belastungsabhängige Dauerschmerzen mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit und Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts bzw. die Beschwerden nahmen ab Januar 2004 gar zu bei dringendem Verdacht auf CRPS (= Complex regional pain Syndrom) Morbus Sudeck und unvollständigem ossären Durchbau (Urk. 11/7/21), was trotz zweier stationärer Aufenthalte in der Rehaklinik H.___ (3. Dezember 2003 bis 21. Januar 2004 [Urk. 11/7/27-29] und 8. Juni bis 14. Juli 2004 [Urk. 11/7/12-15]) nicht besserte. Am 22. September erfolgte im Stadtspital B.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials im Bereich der distalen Tibia (Urk. 11/7/7-9), wobei der postoperative Radiologiebefund (Urk. 11/7/8) sowie eine Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) des OSG vom 10. November 2004 (Urk. 11/7/6) noch keinen sicheren ossären Frakturdurchbau, Knorpelschäden an der distalen Tibiagelenkfläche, aber keine Osteonekrosen zeigten. Der verantwortliche Arzt des Stadtspitals B.___, Dr. med. C.___, stellvertretender Chefarzt, Leiter Unfallchirurgie, überwies den Versicherten daher Ende 2004 an die Universitätsklinik D.___ zur Beurteilung des weiteren Vorgehens (Urk. 11/7/3-4). Aufgrund der dortigen Abklärungen wurde am 11. Mai 2005 das Osteosynthesematerial an der Fibula entfernt und das OSG rechts arthrodesiert (Urk. 11/13/17-18). Dr. med. E.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, der Universitätsklinik D.___ berichteten der SUVA am 10. November 2005, dass keine Besserung der Beschwerden eingetreten sei, bei guter Stellung des rechten OSG und durchgebauter Arthrodese (Urk. 11/13/11). Vom 2. November bis 14. Dezember 2005 hielt sich G.___ ein drittes Mal in der Rehaklinik H.___ zum Belastungsaufbau und Verbesserung der Gehfähigkeit auf. Bei Austritt wurde eine orthopädische Schuhversorgung abgegeben, wobei die belastungsabhängigen Schmerzen nicht wesentlich reduziert werden konnten. Die Ärzte der Rehaklinik H.___ erachteten den Versicherten in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig und beurteilten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, ganztags für möglich, ohne Heben und Tragen von Lasten, weil der Beschwerdeführer noch an Stöcken ging (Urk. 11/13/5-8). Trotz leichter Regredienz persistierten starke Schmerzen auch im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes (USG), so dass die Ärzte der Universitätsklinik D.___ symptomatisch eine USG-Arthrose vermuteten (Urk. 11/14/2-3). Nach Infiltrationen des USG rechts mit teilweiser Schmerzfreiheit empfahlen sie eine Entfernung des Osteosynthesematerials im Bereich des Malleolus medialis sowie eine Arthrodese auch des rechten USG (Urk. 11/15), woran sie nach Einsicht in die Computertomographie (CT) vom 26. September 2006, welche keine ausgeprägte Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenkes ergab, festhielten (Urk. 11/23). Nachdem der Versicherte sich hierzu nicht entschliessen konnte, schlossen sie ihre Verlaufskontrollen im Januar 2007 ab (Urk. 11/32).
1.2. Am 13. Januar 2005 hatte sich G.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die IV-Stelle rief einen Auszug aus den Individuellen Konti (IK) des Versicherten zusammen (Urk. 11/4), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin, der A.___ Fenster+Fassaden AG, über die erwerblichen Verhältnisse (Bericht vom 2. Februar 2005, Urk. 11/8) und zog die SUVA-Akten bei (Urk. 11/7/1-43 und Urk. 11/13/1-49). In medizinischer Hinsicht holte sie beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 3. Februar 2005 [Urk. 11/9/1-4], unter Beilage nebst anderen des Berichts der Universitätsklinik D.___ vom 19. Januar 2005 [Urk. 11/9/5-6]) und bei der Universitätsklinik D.___ (Bericht vom 8. Februar 2005 [Urk. 11/10/5-7] sowie Verlaufsberichte vom 10. November 2005 [Urk. 11/12], vom 12. Juli 2006 [Urk. 11/15], vom 29. September 2006 [Urk. 11/23] und vom 17. Januar 2007 [Urk. 11/32]) Auskünfte ein. Ferner beauftragte sie ihren Fachdienst Eingliederung mit der Arbeitsvermittlung (Verlaufsprotokoll vom 24. Oktober 2006, Urk. 11/28).
Nach Einsicht in diese Akten gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte seit dem Unfall vom 9. Oktober 2003 vollständig arbeitsunfähig im bisherigen Beruf sei, weshalb gestützt auf einen Invaliditätssgrad von 100 % am 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei, dass ihm jedoch ab Januar 2006 wiederum vollzeitlich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, zumutbar wäre, womit er ein Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- zu erzielen vermöchte, was gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- eine nicht rentenbegründende Erwerbseinbusse von 20 % ergebe. Die ganze Invalidenrente sei daher per Ende April 2006 aufzuheben (Urk. 11/17 und Urk. 11/20). Nachdem G.___ auf Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 11/18) verzichtet hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend für die Periode vom 1. Oktober 2004 bis 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 2).
1.3. Zu ergänzen bleibt, dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/24 und Urk. 11/29) weitere Leistungen unter dem Titel berufliche Massnahmen abschloss (Verfügung vom 4. Dezember 2006, Urk. 11/31). Am 16. März 2007 fand bei Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, eine Untersuchung statt, aufgrund welcher er eine Tendopathie der Achillessehne rechts vermutete und zur weiteren Behandlung und Evaluation der zumutbaren Tätigkeiten einen stationären Aufenhalt in der Rehaklinik H.___ veranlasste (Urk. 11/37/3-6).
2. Gegen die Rentenverfügung vom 15. März 2007 liess G.___ mit bei der IV-Stelle eingereichtem Schreiben vom 11. April 2007 Beschwerde führen und sinngemäss die Weiterausrichtung der zugesprochenen Invalidenrente sowie weitere medizinische Abklärungen beantragen (Urk. 1). Beigelegt waren der Bericht von Dr. J.___ vom 16. März 2007 (Urk. 3/2 = Urk. 11/37/3-6) sowie das Schreiben von Dr. I.___ vom 28. März 2007, worin er den Rehabilitationsaufenthalt in H.___ bestätigte und bezüglich der angestammten wie in jeder anderen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/3 = Urk. 11/37/1). Die IV-Stelle leitete diese Eingabe am 20. April 2007 (Urk. 5) als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 deren Abweisung (Urk. 10). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 12).
3. Auf die Parteivorbringen sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. März 2007 erging und den Rentenanspruch per 30. April 2006 terminiert, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund sämtlicher vorliegender Arztberichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmonteur in der Fenster- und Türenmontage, was im Gehen und Stehen auszuüben und mit öfterem Heben oder Tragen von Gewichten bis zu 25 kg, manchmal darüber, verbunden ist (vgl. Urk. 11/8/4-5), seit dem Unfall vom 9. Oktober 2003 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr arbeitsfähig ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer seit Anfang 2006 eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre und er in Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte.
3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich der Rentenaufhebung insbesondere auf den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 11/13/5-8). Darin werden ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Unterschenkels/OSG/Fuss rechts, dorsal betont, bei Status nach OSG-Arthrodese, eine eingeschränkte Gehfähigkeit mit zwei Unterarmstöcken (der Beschwerdeführer belaste das rechte Bein spontan nur mit maximal 30 kg und gehe nur wenige Schritte stockfrei) sowie belastungsabhängige Schmerzen im OSG medial und in der Achillessehne geschildert. Das Therapieergebnis bei Rehabilitationsziel Belastungsaufbau und Verbesserung der Gehfähigkeit sei unbefriedigend. Trotz intensiver Bemühungen vor allem in der physiotherapeutischen Einzeltherapie sei es nicht gelungen, die belastungsabhängigen Schmerzen positiv zu beeinflussen. Zum Austrittszeitpunkt gehe der Beschwerdeführer ausschliesslich mit zwei Unterarmgehstöcken, es seien nur wenige Schritte stockfrei möglich. Radiologisch sei die Arthrodese ossär konsolidiert. Man finde eine eher diffuse ausgeprägte Osteopenie. Bei Verdacht auf eine Problematik im USG rechts hätten sie eine USG-Instillation mit Einbezug der USG-Weichteile durchgeführt. Die kurzfristig erreichte mässige Schmerzreduktion sei nicht so zu werten, dass sich die Schmerzproblematik hauptsächlich in diesem Bereich manifestiere und dies der alleinige Grund für die ausgeprägten Schmerzen sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er auch kurz nach der Instillation nicht stockfrei gehen können. Aktuell falle es schwer, eine umschriebene Struktur für die Schmerzen zu benennen. Belastungsabhängige Schmerzen im USG hätten mit Sicherheit einen Anteil, es sei aus ihrer Sicht indes zweifelhaft, ob mit einer USG-Arthrodese eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden könne. Sie erachteten den Beschwerdeführer aktuell noch in der "medizinischen Phase", mit der Hoffnung, dass es im Verlaufe der nächsten Monate doch noch zu einer Verbesserung der Schmerzsituation und damit der Gehfähigkeit komme. Voraussetzung sei die Weiterführung einer konsequenten Physiotherapie und hier immer wieder das Herantasten an die Belastungsgrenze, um Knochen, Knorpel und Gewebe an die Mehrbelastung zu gewöhnen. Zum heutigen Zeitpunkt sei die angestammte Tätigkeit als Fenstermonteur nicht mehr zumutbar. Das Ausführen dieser Tätigkeit in Zukunft sei sehr skeptisch zu beurteilen. Aktuell wäre dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, ganztags zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten sei aktuell (der Beschwerdeführer gehe mehrheitlich mit zwei Stöcken) nicht möglich. Sitzend könnten beispielsweise Montagearbeiten oder Arbeitsvorbereitungen durchgeführt werden. Das Zumutbarkeitsprofil wollten sie als aktuelle Standortbestimmung verstanden wisse. Es bestehe die Hoffnung, dass man innert drei bis sechs Monaten ein höheres Belastungsniveau erreichen könne.
3.3 Dem mit Blick auf die Rentenverfügung zuletzt eingereichten Verlaufsbericht der Universitätsklinik D.___, gezeichnet von Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, vom 12. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/15; vgl. auch denjenigen gleichen Datums an die SUVA, Urk. 11/16/2-3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: persistierende Schmerzen im rechten Fuss bei USG-Arthrose rechts sowie störendem Osteosynthesematerial bei Status nach OSG-Arthrodese rechts (Mai 2005) wegen posttraumatischer OSG-Arthrose rechts, bei Status nach offener Pilon-Fraktur Grad II rechts (Oktober 2003) und Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese (Oktober 2003 im Spital B.___) sowie chronisches Schmerzsyndrom im Fuss rechts bei Verdacht auf Sudeck'sche Reaktion. Anamnestisch (wohl nach Durchführung der Arthrodese im rechten OSG in der Universitätsklinik D.___ im Mai 2005) hätten Schmerzen im Bereich des USG sowie im Bereich des OSG medialseitig persistiert. Daraufhin sei eine Infiltration des USGs erfolgt, in deren Verlauf für die ersten zwei Tage eine deutliche Schmerzreduktion von mindestens 80 % habe erreicht werden können. Anschliessend seien die Schmerzen wiederum aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei mit der Situation unmittelbar nach der Infiltration sehr zufrieden gewesen. Er laufe weiterhin an zwei Gehstöcken. Bezüglich der Schmerzen nehme er unregelmässig Ponstan (3x1 Tablette à 500 mg) ein. Als Hilfsarbeiter sei er weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen bestünden insbesondere unter Belastung. Der Befund zeige ein ausgeprägtes Entlastungshinken rechts. Stockfreies Gehen sei quasi unmöglich. Insgesamt fänden sich reizlose OP-Narben am rechten Sprunggelenk medial und lateral, eine ausgeprägte Druckdolenz über dem Schraubenkopf im Bereich vom Malleolus medialis und ebenfalls eine Druckdolenz im Bereich des USG. Die Inversion beziehungsweise Eversion im USG seien deulich schmerzhaft, die Durchblutung intakt. Es bestehe eine diffuse leichte Hyposensibilität im Bereich der lateralen Ferse bei Hautverfärbung lateral. Der Beschwerdeführer leide an persistierenden Schmerzen am rechten Fuss, welche sie zum einen Teil auf die konsekutive USG-Arthrose bei Status nach OSG-Arthrodese sowie andererseits, zumindest teilweise, auf störendes Osteosynthesematerial zurückführen würden. Sie hätten ihm daher zu Verbesserung der Schmerzsituation empfohlen, das Osteosynthesematerial, insbesondere medialseitig im Bereich des Malleolus medialis, zu entfernen. Andererseits sei aufgrund des Resultates der Infiltration des USG mit einer Schmerzverbesserung nach USG-Arthrodese zu rechnen, was sie dem Beschwerdeführer daher ebenfalls empfohlen hätten. Dieser sei mit dem für den 11. September 2006 terminierten Eingriff einverstanden.
Am 29. September 2006 schliesslich berichteten Dres. med. K.___ und F.___, dass ein CT des Rückfusses vom 26. September 2006 einen vollständigen ossären Durchbau des OSG und keine ausgeprägte Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenkes ergeben habe. Anamnestisch und klinisch liege eine Arthrose im unteren Sprunggelenk vor, jedoch bei klarem morphologischem Korrelat im CT. Bei starkem Leidensdruck würden sie dem Beschwerdeführer die OSG- (richtig wohl: USG-)Arthrodese weiterhin empfehlen. Der Beschwerdeführer möchte aber zuwarten und diese Option mit dem Hausarzt diskutieren. Es laufe eine Physiotherapie mit Iontophorese im Bereich der Ferse zur Behandlung der Fasciitis plantaris (Urk. 11/23).
Zu Händen der SUVA äusserten sich Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, im Bericht vom 8. Mai 2006 (bei Verdacht auf USG-Arthrose und vor dem Infiltrationsversuch) letztmals zur Arbeitsfähigkeit. Darin berichteten sie, der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf seine Gehstöcke angewiesen aus Schmerzgründen. Er sei für stehende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, denkbar wären leichtere sitzende Tätigkeiten. Bei diesen Schmerzen könne der Beschwerdeführer vorläufig nicht Autofahren (Urk. 11/14/2-3).
3.4 Zu beachten ist ferner auch der Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. J.___ vom 16. März 2007 (Urk. 11/37/3-6), der - obwohl auf Untersuchungen einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung beruhend und verfasst - auch über die zu beurteilende Arbeitsfähigkeit nach Januar 2005 Auskunft gibt. Nach eingehender Befunderhebung, bei welcher insbesondere eine deutlich ausgeprägte Schmerzhaftigkeit und Druckschmerzhaftigkeit im Verlauf der Achillessehne rechts sowie am Ansatz der Tendo achillea am Kalkaneus auffiel, nach Angaben des Versicherten in der gesamten Region des rechten Fusses als der am meisten ausgeprägte Schmerz im Vergleich zu anderen druckschmerzhaften Regionen, nannte Dr. J.___ die Verdachtsdiagnose einer Tendopathie der Achillessehne rechts. Einer USG-Arthrodese stehe der Beschwerdeführer weiterhin völlig ablehnend gegenüber. Im Alltag habe er sich relativ gut mit der Situation arrangiert (er helfe seiner Ehefrau sitzend im Haushalt), könne mit zwei Unterarmgehstöcken und den Künzli-Schuhen sowie einem Kompressionsstrumpf für den rechten Fuss und Unterschenkel recht flüssig gehen. Er gehe beispielsweise auch von der Agentur zur Bushaltestelle (ca. 5 Gehminuten). Er schlage daher eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik H.___ vor. Neben der Behandlung der Tendopathie und des Beschwerdebildes der USG-Arthrose solle im Rahmen der stationären Rehabilitation abgeklärt werden, welche berufliche Tätigkeiten zukünftig in welchem zeitlichen Umfang zumutbar seien. Insbesondere solle hierbei evaluiert werden, in welchem zeitlichen Umfang eine Tätigkeit in aufrechter Position mit Hilfe eines Gehstockes zugemutet werden könne, da, soweit dies aus den Unterlagen zu entnehme sei, eine solche Position für die Verrichtung gewisser Tätigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz unabdingbar sei. Gleichzeitig solle evaluiert werden, ob und in welchem Ausmass der bisherige Arbeitgeber eine solche Tätigkeit anbieten könne. Gegebenenfalls sollten zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arthrodese im USG neue Röntgenbilder veranlasst werden. Für die angestammte Tätigkeit als Fenstermonteur bestehe zunächst weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.5 In erwerblicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ungekündigter Stellung ist (vgl. auch Urk. 11/37/4) und der Betriebsinhaber gegenüber der SUVA erklärt hatte, an einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers interessiert zu sein und eine angepasste Stelle schaffen zu können (Botengänge im Auto mit Automatik, Werkzeuge rüsten, Znüni richten, "Mädchen für alles"). Dies ginge jedoch nur, wenn er von ärztlicher Seite her wisse, was er dem Beschwerdeführer noch zumuten dürfe (Besprechungsprotokoll vom 1. Februar 2006, Urk. 11/13/2-3). Ein entsprechender Arbeitsversuch im Umfang von 30-40 % fand nie statt (vgl. Verlaufsbericht der Berufsberatung vom 24. Oktober 2006, Urk. 11/28).
4.
4.1 Aufgrund dieser Arztberichte kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine ganztags auszuübende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar ist, sofern der Arbeitsweg trotz Gehbehinderung zu bewerkstelligen ist und die Tätigkeit ohne Heben und Tragen ausgeübt werden kann. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, sind die vereinzelten Beurteilungen jedoch wenig begründet. Der Hausarzt Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung für jegliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen Beschäftigungen (vgl. Urk. 11/37/3) ist indes davon auszugehen, dass es ihm zumutbar wäre, sitzend eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben, sofern kein Gehen und Stehen, dessen Zumutbarkeit grundsätzlich und im Ausmass medizinisch offen blieb, erforderlich ist. Zum zumutbaren Arbeitsweg geben die medizinischen Akten keine Auskunft, wohl aber berichtet Kreisarzt Dr. J.___, dass der Beschwerdeführer an den Unterarmstöcken relativ zügig gehe und den für die kreisärztliche Untersuchung notwendigen Weg mit dem Bus habe bewältigen können. Unklar bleibt, inwieweit und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer Stehen und Gehen zumutbar sind. Ferner standen im Verfügungszeitpunkt die medizinischen Abklärungsergebnisse darüber aus, ob sich die belastungsabhängigen Schmerzen mittels einer Arthrodese auch des USG ganz oder teilweise beheben lassen, ob ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ob sich damit die Leistungsfähigkeit verbessern liesse und ob die sich allenfalls bestätigende Tendopathie der Achillessehne erfolgreich behandeln liess bzw. ob die diesbezüglich verbleibenden Beschwerden eine sitzende vollschichtige Tätigkeit zumutbar machen.
Ob dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund seiner (fein)motorischen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse zumutbar wäre, wurde in beruflicher Hinsicht nicht abgeklärt. Ebenfalls nicht abschliessend zu beurteilen ist die Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der erwerblichen Möglichkeiten in einer rein sitzenden Tätigkeit, ohne jegliches Heben und Tragen von Gegenständen, ohne entsprechende berufliche Massnahme (Ausbildung oder Einarbeitung) zumutbar ist, seine Stelle beim bisherigen Arbeitgeber zu kündigen. Insbesondere ist fraglich, ob eine rein sitzende Tätigkeit die statistischen Lohnerhebungen bei Männern im Niveau 4 erreichen bzw. um nur 10 % unterbieten, oder ob es sich hierbei nicht eher um niedriger entlöhnte Frauenarbeit handelt.
4.2 Angesichts dieser Unsicherheiten sind weitere Abklärungen angebracht, zumal nach Aktenlage die SUVA in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen in H.___ in Auftrag gegeben hat, welche beizuziehen, allenfalls zu ergänzen sind. Gestützt auf eine abschliessende medizinische Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sind erneut berufliche Abklärungen in die Wege zu leiten, um die Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt oder beim bisherigen Arbeitgeber abzuklären, allenfalls nach Durchführung beruflicher Massnahmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2007 führt, soweit damit ein Rentenanspruch nach dem 30. April 2006 verneint wurde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Angesichts des notwendigen Aufwandes sind sie ermessensweise auf Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. März 2007 insoweit aufgehoben wird, als nach dem 30. April 2006 ein Rentenanspruch verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2006 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ITAL-UIL, Rechtsschutz- und Beratungsstelle für italienische Arbeitnehmer, Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).