IV.2007.00590

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2007 die Einstellung der Invalidenrente mitgeteilt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. April 2007, mit welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2007 (Urk. 8) sowie die weiteren Akten,
         unter Hinweis darauf, dass am 3. März 2009 eine Referentenaudienz durchgeführt worden ist (Protokoll S. 3) sowie nach Berücksichtigung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2009 (Urk. 17);
         in Erwägung, dass
         es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, wobei das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2002 als Vergleichsbasis dient,
         sich gemäss aktuellem MEDAS-Gutachten vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/50) aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ergeben hat (insbesondere S. 23),
         bezüglich der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich somit vollumfänglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2002 verwiesen werden kann,
         die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche im Haushalt entsprechend den Erwägungen des Abklärungsberichtes vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/41) vorzunehmen ist, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Betreuung der Enkelkinder übernehmen würde,
         weiter darauf hinzuweisen ist, dass der Abklärungsbericht vom 20. Januar 2005 bereits berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2005 arbeitslos ist, was sich auf die Bemessung der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht auswirkt (Urk. 9/41 S. 4),
         die Beschwerdeführerin überdies gemäss Abklärungsbericht vom 20. September 1999 die Dienste einer Haushalthilfe in Anspruch nehmen konnte (Urk. 9/6 S. 5, rund 6 Stunden pro Woche), was aktuell nicht mehr der Fall ist (Urk. 9/53 S. 1),
         sich am Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn die Gewichtung von Ziff. 6.7 im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2005 beziehungsweise 29. September 1999 falsch wäre, weshalb dies offen bleiben kann,
         insgesamt gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Januar 2005 im Haushalt weiterhin von einer Teilinvalidität von rund 35 % auszugehen ist,
         dies verglichen mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2002 zu einem unveränderten Invaliditätsgrad von rund 44 % führt,
         zusammenfassend die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, was entgegen der angefochtenen Verfügung zur Zusprache einer Viertelsrente sowie zur Gutheissung der Beschwerde führt,
         das Verfahren kostenpflichtig ist, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. März 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter (unter Beilage von Urk. 17)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).