Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00594
IV.2007.00594

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
M.___, geb. 1992

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater N.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1992, ist von Trisomie 21 (Down-Syndrom) betroffen, und die Invalidenversicherung kam im Zusammenhang damit für verschiedene Leistungen auf, namentlich für Pflegebeiträge und Sonderschulung (vgl. Urk. 7/1-21). Ausserdem sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, M.___ mit Verfügung vom 5. April 2006 die Kosten für eine Wirbelsäulenoperation und die Nachbehandlung im Zeitraum vom 19. April bis zum 31. Oktober 2006 zu (Urk. 7/29) und stützte sich dabei (vgl. die Angabe im Feststellungsblatt vom 30. März 2006, Urk. 7/28) auf einen Bericht der Klinik A.___ vom 13. Januar 2006 (Urk. 7/26) und auf einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/27).
         In der Folge ersuchte C.___, Praxis für Ergotherapie, die SVA, IV-Stelle, im Namen der Versicherten um die (weitere) Übernahme der Kosten für eine ergotherapeutische Behandlung (Urk. 7/31; vgl. auch Urk. 7/32). Die SVA, IV-Stelle, holte hierzu einen Bericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2007 ein (Urk. 7/33) und liess anschliessend durch Dr. med. D.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Stellungnahme vom 29. Januar 2007 erstellen (Urk. 7/34). Daraufhin liess die SVA, IV-Stelle, dem Vater der Versicherten den Entwurf einer vorgesehenen Verfügung zukommen, der mit dem Datum des 30. Januar 2007 versehen und mit der Bezeichnung "Vorbescheid" überschrieben war und im Dispositiv festhielt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/35). Gleichzeitig machte die SVA, IV-Stelle, den Vater der Versicherten mit separatem Schreiben (Urk. 7/36) darauf aufmerksam, dass er innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen erheben könne, wenn er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei; ansonsten werde ihm nach Fristablauf die beschwerdefähige Verfügung zugestellt. Nachdem weder der Vater der Versicherten noch die X.___ als mitbetroffene Krankenkasse innert Frist Stellung genommen hatten, erliess die SVA, IV-Stelle, am 15. März 2007 die vorgesehene, in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid identische Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/40).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. März 2007 erhob N.___ im Namen seiner Tochter mit Eingabe vom 22. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung habe die Kosten für medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie für ein weiteres Jahr zu übernehmen. Die SVA, IV-Stelle, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2     In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
         Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2).
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3
1.3.1   Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
         Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
1.3.2   Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).

2.
2.1     Im Vorbescheid vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/35) wurde zur Begründung der Anspruchsverneinung zunächst in einem ersten Absatz in Wiedergabe des Inhaltes von Art. 13 Abs. 1 IVG festgehalten, dass die versicherten Personen unter 20 Jahren Anspruch auf medizinische Massnahmen hätten zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen und dass diese Geburtsgebrechen in der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) abschliessend aufgeführt seien. Sodann legte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Absatz dar, dass dort, wo kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege, die Möglichkeit einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG geprüft werde, wobei hier medizinische Massnahmen dann zu Lasten der Invalidenversicherung gingen, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei und die Behandlung gleichzeitig die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessere oder zumindest vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahre; die Arbeit im Aufgabenbereich, zum Beispiel im Haushalt, sei der Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Ein dritter und letzter Absatz lautet schliesslich:
"Nach den medizinischen Unterlagen liegt kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, und es fehlen auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG."
         Mit diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, die Rechtslage darzulegen und die rechtlichen Folgerungen festzuhalten, die sie getroffen hat. Bereits die Darlegung der Rechtslage ist indessen sehr rudimentär, indem nicht nur die Wiedergabe der massgebenden Verordnungsbestimmung zu Art. 12 IVG in Art. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unterblieben ist, sondern insbesondere auch Hinweise auf die spezifischen Voraussetzungen fehlen, unter denen Minderjährige - in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen - Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG haben (vgl. BGE 131 V 21 Erw. 4.2). Des Weiteren fehlen jegliche Angaben zum konkreten Sachverhalt, auf den sich die Folgerungen der Beschwerdegegnerin stützen, und dementsprechend wird der Gedankengang nicht transparent, welcher die Beschwerdegegnerin zur Subsumption dieses Sachverhalts unter die dargelegten Gesetzesnormen und die massgebende Rechtsprechung geführt hat. Zudem ist im Begleitschreiben zum Vorbescheid (Urk. 7/36) keinerlei Hinweis auf das Recht zur Einsichtnahme in die vorhandenen Akten angebracht, namentlich sind auch der neu eingeholte Bericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2007 (Urk 7/33) und die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 7/34) nicht erwähnt. Damit ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör, wie er in Art. 57a Abs. 1 IVG ausdrücklich statuiert ist, in rechtsgenüglicher Weise gewahrt hat. Denn da die Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid nicht darüber ins Bild gesetzt worden ist, auf welchen Abklärungsergebnissen und auf welchen Überlegungen die in Aussicht genommene Leistungsablehnung basiert, waren ihre beziehungsweise ihres Vaters Möglichkeiten, Einwendungen zu formulieren, von vornherein sehr begrenzt. Dies erscheint insbesondere deshalb als problematisch, weil hinter der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens die Vorstellung gestanden hatte, dass die betroffene Person im Hinblick auf die Akzeptanz eines Entscheids schon vor dem Entscheiderlass in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalt einbezogen werden müsse, dass im Gespräch Unklarheiten beseitigt werden könnten und dass im Vorbescheidverfahren die Möglichkeit bestehe, die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden Entscheid zu erläutern (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des IVG vom 4. Mai 2005, BBl 2005 III S. 3084 f.).
2.2     Aber unabhängig davon, aus welchen Gründen der Vater der Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid vom 30. Januar 2007 nicht reagiert hat, steht auf jeden Fall fest, dass die mangelnde Reaktion auf den Vorbescheid das Recht der Beschwerdeführerin, die daraufhin ergangene Verfügung vom 15. März 2007 anzufechten, nicht tangieren kann. Daraus folgt aber auch, dass die Begründung in dieser Verfügung zumindest in Verbindung mit der Begründung im Vorbescheid im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör so formuliert sein muss, dass ersichtlich wird, auf welchen Unterlagen und auf welchen Überlegungen der abweisende Entscheid basiert, sodass die Argumente für eine Anfechtung des Entscheids sachgerecht geprüft werden können.
         Diesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 15. März 2007 nicht. Denn sie ist, wie bereits erwähnt, mit dem Vorbescheid vom 30. Januar 2007 in jeder Hinsicht identisch, und die dortige Begründung ermöglicht, wie ebenfalls schon dargelegt, keine sachgerechte Überprüfung der Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin.
2.3     Da die angefochtene Verfügung vom 15. März 2007 nach dem Gesagten weder die Rechtslage vollständig wiedergibt, noch die konkreten Entscheidungsgrundlagen benennt und eine nachvollziehbare Sachverhaltssubsumption enthält, liegt eine Gehörsverletzung vor, die schwer wiegt. Diese Gehörsverletzung ist daher einer (ausnahmsweisen) Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Vielmehr ist die Verfügung vom 15. März 2007 ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die strittigen medizinischen Massnahmen unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu befinde. Dabei ist es angesichts der dargelegten Mängel des Vorbescheidverfahrens angezeigt, dass auch dieses Vorbescheidverfahren nochmals durchgeführt wird.

3.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- N.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).