Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00597
IV.2007.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1959 in Mazedonien, Mutter eines 1990 geborenen Sohnes, ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 ausschliesslich als Hausfrau tätig (Urk. 8/9). Am 9. Oktober 1991 (Urk. 8/5 S. 21) wurde sie wegen einer Diskushernie notfallmässig operiert, seither leidet sie an rezidivierenden Rückenschmerzen. Am 6. Juli 1998 (Urk. 8/4) meldete sich die Versicherte das erste Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprache einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie diverse Arztberichte (Urk. 8/5) einholte und eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/6) vornehmen liess. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle bei einer Qualifikation der Versicherten als 100%ige Hausfrau und einer Einschränkung im Haushalt von 15 % das Rentenbegehren ab.
         Am 17. Februar 2006 (Urk. 8/9) meldete sich die Versicherte zum zweiten Mal bei der IV-Stelle an und verlangte wiederum wegen des Rückenleidens die Zusprache einer Rente. Erneut klärte die IV-Stelle die Verhältnisse ab, indem sie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/15-16) einholte und eine zweite Haushaltsabklärung veranlasste (Urk. 8/23). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/25) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht und begründete sie damit, dass die Versicherte bei fehlendem Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde und daher als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren sei, wo sie eine rentenausschliessende Einschränkung von 18 % aufweise. Nachdem sich die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 5. März 2007 (Urk. 8/28) gegen den Vorbescheid gewandt und geltend gemacht hatte, dass sie fälschlicherweise nicht als Erwerbstätige qualifiziert und die vom Arzt beschriebene psychische Problematik nicht berücksichtigt worden sei, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2.         Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin durch Rechtsanwalt Beat Wachter vertreten, mit Eingabe vom 23. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Teilrente und subeventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen, insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ins Recht. Indem sie die hierfür angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik. Mit Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
1.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beziehungsweise die Betätigung im Aufgabenbereich mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Invalidität, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3   Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4.    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision beziehungsweise einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

2.      
2.1     Der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Mai 1999 lagen folgende medizinische Beurteilungen zu Grunde:
2.1.1   Gemäss dem Bericht des C.___, Klinik X.___ (nachfolgend: C.___), vom 30. Oktober 1991 (Urk. 8/5 S. 21 f.) wurde bei der Versicherten aufgrund einer massiven Diskushernie am 9. Oktober 1991 notfallmässig eine Hemilaminektomie L4/L5 vorgenommen, wobei ein akutes beidseitiges Cauda equina-Syndrom bei Bandscheibenluxation diagnostiziert wurde. Am 19. November 1992 (Urk. 8/5 S. 13 f.) diagnostizierten die involvierten Ärzte ein lumboradikuläres rechtsbetontes Restsyndrom. In der Schlussuntersuchung vom 11. November 1992 habe die Beschwerdeführerin lediglich noch über gut erträgliche Restbeschwerden geklagt, daher sei die Physiotherapie eingestellt worden.
         Im Bericht vom 3. Juni 1996 (Urk. 8/5 S. 3 ff.) führten die behandelnden Ärzte des C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 14. Mai bis zum 1. Juni 1996 hospitalisiert gewesen, und diagnostizierten ein linksbetontes ausgeprägtes lumbospondylogenes Syndrom bei linksseitiger mediolateraler Diskushernie L3/L4, bei Status nach Hemilaminektomie L4/L5, bei einer Lendenwirbelsäulen-Fehlform und Eisenmangel. Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1991 an rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen, welche im September 1995 zugenommen hätten und vor drei Wochen exazerbiert seien. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe eine Verbesserung, wenn auch nicht Schmerzfreiheit erzielt werden können.
2.1.2         Anlässlich des Berichts vom 18. Juli 1998 (Urk. 8/5 S. 1 f.) wiederholte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die bekannte Diagnose und ergänzte sie mit einem zervikozephalen Schmerzsyndrom. Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit betrage im Haushalt aufgrund des Rückenleidens 50 %. Auf längere Sicht sei kaum mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen.
2.1.3   Im Haushaltsabklärungsbericht vom 9. November 1998 (Urk. 8/6) merkte die Abklärungsperson an, im Rahmen der am 4. November 1998 durchgeführten Haushaltsabklärung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin als Übersetzer fungiert, da Letztere kein Deutsch verstehe und auch nie einen Deutschkurs besucht habe. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, bei fehlendem Gesundheitsschaden wäre sie, als ihr Kind zwei, drei Jahre alt gewesen sei, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Die Abklärungsperson führte aus, angesichts des Umstandes, dass sie bis zu ihrer Heirat 1982 lediglich den Eltern in der Landwirtschaft geholfen und seither keinerlei Tätigkeit mehr ausgeübt habe, entspreche es nicht der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, daher sei sie als 100%ige Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 8/6 S. 1-2). Die Versicherte könne weder Auto fahren noch benutze sie öffentliche Verkehrsmittel, und die Einkäufe würden alle durch den Ehemann erledigt (Urk. 8/6 S. 3). Im Haushalt werde sie gegen Bezahlung von der Nachbarin und der Nichte unterstützt (Urk. 8/6 S. 6). Die Abklärungsperson legte im Aufgabenbereich eine behinderungsbedingte Einschränkung von 15 % fest (Urk. 8/6 S. 6).
         Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 8/8).
2.2
2.2.1   Mit Bericht vom 21. Mai 1999 (Urk. 8/10 S. 9 f.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des C.___, neben den bekannten Diagnosen, ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom. Physiotherapeutische Massnahmen hätten wenig bis gar keinen Erfolg gezeigt. Empfohlen werde ein allgemein aktivierendes körperliches Training und eine antidepressive medikamentöse Therapie zwecks Schmerzdistanzierung.
2.2.2   Im Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 8/10 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein zervikozephales Schmerzsyndrom, einen Status nach beidseitiger Hemilaminektomie L4/5 wegen akuter Cauda equina-Symptomatik und eine Depression. Des Weiteren diagnostizierte er (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Adipositas und eine Eisenmangelanämie. Die Beschwerdeführerin klage über stets vorhandene, jedoch unterschiedlich intensive Rückenschmerzen und ausgeprägte Müdigkeit. Dr. A.___ hielt fest, er habe sie von Dr. B.___ als Patientin übernommen und noch nicht genauer untersucht.
         Im Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/15) erweiterte Dr. A.___ seine Diagnose um eine Somatisierungsstörung. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und von deren Ehemann sowie der Vorberichte gehe er von einer schon seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit für körperliche Arbeiten aus. Von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gehe er aktuell vor allem aus psychiatrischer Sicht nicht aus. Die Beschwerdeführerin sei zu stark in ihrem Leiden gefangen, jegliche Arbeit würde dem Schweregrad des Leidens widersprechen, so betätige sie sich kaum bei der Bewältigung des Haushalts. Die Zumutbarkeit für eine behinderungsangepasste Betätigung betrage 50 % (20 h/pro Woche) und beziehe sich auf die physische Erkrankung und könnte seines Erachtens erst nach einer erfolgreichen Therapie der psychischen Erkrankung so gelten. Den Erfolg einer Psychotherapie beurteile er aber aufgrund der schlechten Voraussetzungen (Migrantin, fehlende Ausbildung, sprachliche Verständigung, Krankheitsgewinn, Krankheitsdauer) als unwahrscheinlich.
2.2.3   Im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/23) führte die Abklärungsperson aus, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. Januar 2007 der zurzeit arbeitslose Ehemann als Übersetzer fungiert habe. Nach Angabe der Beschwerdeführerin hätte sie bei guter Gesundheit in den letzten Jahren zu arbeiten begonnen (z.B. in einer Fabrik oder in der Reinigung). Sie habe sich nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht, weil sie krank sei und Mühe mit der Sprache habe. Bezüglich Pensum und Zeitrahmen seien keine Angaben möglich gewesen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Angaben bezüglich Erwerbstätigkeit wage und widersprüchlich seien, obwohl eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werde, habe sich die Beschwerdeführerin nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit in den letzten Jahren keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Daher sei sie weiterhin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 8/23 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe weder einen Führerausweis noch benütze sie den Zug, alle Einkäufe tätige ihr Ehemann (Urk. 8/23 S. 3). Etwa einmal im Monat komme es vor, dass sie aufgrund der Schmerzen nicht kochen könne, dann übernehme dies der Ehemann. Alle Arbeiten (wie Abstauben, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten, Bad- und WC-Reinigung), die sie nicht ausführen könne, erledige der Ehemann (Urk. 8/23 S. 4). Der Gesamtinvaliditätsgrad im Haushalt betrage 18 % (Urk. 8/23 S. 5).

3.      
3.1         Während in jenen Arztberichten, die der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/8) zu Grunde lagen, vorwiegend von den Rücken- und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin die Rede war, und lediglich der Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie geäussert wurde (Urk. 8/5 S. 3, 13 und 21), hielten die Ärzte des C.___ bereits im Bericht vom 21. Mai 1999 (Urk. 8/10 S. 9) ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom fest, und Dr. A.___ berichtete am 7. März und 14. Juni 2006 (Urk. 8/10 S. 1 und Urk. 8/15) zudem von einer Depression und dem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Ausserdem beurteilte er das lumbospondylogene Schmerzsyndrom als chronifiziert.
         Zwar begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie (BGE 132 V 65 Erw. 4) als solche - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Aufgrund der Berichte von Dr. A.___ kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet, der sie im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massgeblich an der zumutbaren Verwertung der Arbeitsfähigkeit hindert. Immerhin beurteilte Dr. A.___ die psychische Beeinträchtigung als derart gravierend, dass er nicht von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausging und den Erfolg einer Psychotherapie unter anderem auch wegen des Krankheitsgewinns in Frage stellte. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/23) ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin das Haus nur selten allein verlässt und höchstens ihren in unmittelbarer Nähe wohnenden Bruder besucht. Inwieweit dieser soziale Rückzug soziokulturell- oder aber krankheitsbedingt ist, lässt sich nicht feststellen.
         Da indes gewisse Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin einen auch mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden aufweist, ist eine psychiatrische Begutachtung unumgänglich, weshalb die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
3.2     Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, bei fehlendem Gesundheitsschaden würde sie einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Gegen diese Behauptung spricht die Tatsache, dass sie trotz ärztlich bescheinigter Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 8/5 S. 1 f.) nie irgendwelche Bemühungen unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem war sie auch vor ihrer Einreise in die Schweiz und vor der Schwangerschaft nicht ausserhäuslich erwerbstätig, sondern half auch nach der Eheschliessung im Jahr 1982 weiterhin im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit (Urk. 1 S. 4). Ebenfalls hat sie es unterlassen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Dass  sie weder einen Führerschein besitzt noch je die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt hat, spricht auch zu Ungunsten ihres behaupteten Arbeitswillens. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, seit Eintritt der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes im Dezember 2006 hätte sie bei gegebener Gesundheit aus finanziellen Gründen arbeiten müssen, müsste dies zu ihren Gunsten gewertet werden, sofern sich aufgrund der durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung herausstellt, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, sich um eine zumutbare Stelle zu bewerben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, deren Verwertung der Beschwerdeführerin zumutbar ist, muss sie sich dabei behaften lassen, sich nie um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. In diesem Falle ist sie, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.
3.3     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bei der Abklärung der Einschränkung im Haushalt die Mitwirkungspflicht des Ehemannes von der Abklärungsperson überspannt werde, ist dem zu entgegnen, dass vom 17jährigen Sohn und insbesondere vom nicht erwerbstätigen Ehemann die Übernahme der von ihr nicht durchführbaren Haushaltsarbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden kann. Eine zumutbare Mitwirkung von Familienangehörigen kann der Beschwerdeführerin nicht als Einschränkung angerechnet werden (BGE 133 V 510 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, von der im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/23) vorgenommenen Beurteilung der Einschränkungen abzuweichen, insbesondere vermag die von Dr. B.___ im Bericht vom 18. Juli 1998 (Urk 8/5 S. 1) vorgenommene medizinisch-theoretische Schätzung der Beeinträchtigung, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 8), die an Ort und Stelle vorgenommene Abklärung nicht zu entkräften (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 6. November 2006, I 103/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist hier den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 6. November 2006, I 103/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Im Rahmen der vorzunehmenden psychiatrischen Abklärung wird sich der Gutachter daher auch zu einer allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Haushaltsführung zu äussern haben, und es wird Sache der IV-Stelle sein, diese fachärztliche Beurteilung bei der Invaliditätsbemessung angemessen zu berücksichtigen.
3.4     Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches oder allenfalls ein multidisziplinäres Gutachten veranlasse. Gestützt darauf wird sich zeigen, ob eine neue Haushaltserhebung notwendig ist. Anschliessend hat die IV-Stelle über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).