IV.2007.00599
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster
Stationsstrasse 21, Postfach 9075, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ wurde seit 1972 immer wieder in der psychiatrischen Universitätsklinik hospitalisiert und konnte jahrelang nur kurzfristige oder temporäre Stellen besetzen (Urk. 8/8 S. 1). Mit Beschluss der damaligen IV-Kommission wurde der Versicherten ab 1. August 1979 eine halbe Invalidenrente und ab 1. September 1979 eine ganze Rente zugesprochen. Ab 1. Juni 1980 erhielt die Versicherte wieder eine halbe und ab 1. Juli 1980 erneut eine ganze Rente. Mit Verfügung vom 15. Juni 1983 wurde die Rente auf eine halbe herabgesetzt (Urk. 8/21). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 21. Mai 1984 abgewiesen (Urk. 8/26). Ab 22. April 1986 folgte eine invaliditätsbedingte Umschulung zur Sekretärin mit Diplomabschluss in der L.___ Höhere Handelsschule, M.___ (Urk. 8/32-35). Mit Verfügung vom 17. Juli 1987 wurde der Versicherten per 1. April 1987 eine halbe Rente gewährt (Urk. 8/36 S. 1), welche sie bis auf Weiteres bezog. Diese wurde in mehreren Revisionsverfahren immer wieder bestätigt (Urk. 8/36, 8/52, 8/58, 8/67, 8/69 und 8/71). Am 15. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 8/77). Mit Mitteilung vom 5. Januar 2007 orientierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da invaliditätsfremde Faktoren eine Wiedereingliederung erschweren würden (Urk. 8/85). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/89), bestätigte die IV-Stelle diesen mit Verfügung vom 13. März 2007 mit der Begründung, dass keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin, wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. März 2007 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster, mit Eingabe vom 21. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 13. März 2007 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ein neutrales Gutachten zur Abklärung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 15. September 2008 reichte Rechtsanwalt Kuster einen Arbeitsvertrag und einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik M.___ ein (Urk. 10-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass in den vorliegenden medizinischen Berichten verschiedene psychosoziale Belastungen thematisiert würden. Diese würden aber zu keiner eindeutigen Verschlechterung der Erkrankung über das bisherige Ausmass hinaus führen. Es könne weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit ihrem 17. Altersjahr an einer schizoaffektiven Psychose leide. Aufgrund dessen sowie der paranoiden Zustände sei sie nicht mehr in der Lage, an einem normalen Arbeitsplatz zu arbeiten. Ihre Überempfindlichkeit, das übermässige Misstrauen sowie ihre nicht adäquaten Verhaltensweisen würden an einem normalen Arbeitsplatz zu viel Konfliktpotenzial bergen. Diese Verhaltensweisen könnten von der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert werden, sondern seien ein Teil des sich verschlimmernden gesundheitlichen Zustandes. Sie sei deshalb auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, bei welchem auf ihre auffälligen Verhaltensweisen und ihre begrenzte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werde. Da es ihr aus gesundheitlichen Gründen zukünftig unmöglich sein werde, ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes eine Anstellung anzunehmen, sei der Grad der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, 50 % des Salärs einer normalen Arbeitsstelle zu verdienen (Urk. 1 S. 2-5).
2.2 Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen des im September 2001 abgeschlossenen Revisionsverfahrens statt (Urk. 8/61-8/69). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 13. März 2007.
3.
3.1 Im Arztbericht vom 12. September 2001 (Urk. 8/65) diagnostizierte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Psychose und differentialdiagnostisch eine manisch-depressive Störung (ICD 10: F31.7). Weiter führt Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit zu 60 % als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen der Firma B.___ angestellt sei. Sie arbeite an vier Werktagen jeweils sechs Stunden mit einer Stunde Pause. Damit sei seines Erachtens die Belastungsgrenze erreicht, bei einer höheren Belastung müsse mit einer psychischen Dekompensation gerechnet werden. Die Arbeitsfähigkeit im ungeschützten Bereich müsse weiterhin bei maximal 50 % angesetzt werden.
3.2 Im Arztbericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/81) hält Dr. A.___ bei gleichbleibender Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer langsamen und zunehmenden Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im November 2005 erstmals phasenweise zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei und seit 24. Juli 2006 nun ununterbrochen und mit grosser Wahrscheinlichkeit dauerhaft 100 % arbeitsunfähig sei. Seit der Kündigung im Februar 2005 sei sie arbeitslos. Eine zermürbende Phase von unzähligen Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin, wieder einen Nischenarbeitsplatz im Rahmen von 50 Stellenprozenten zu finden, habe im Herbst 2005 zu ersten Erschöpfungszuständen und beginnender psychischer Dekompensation geführt. Ab Juli 2006 habe die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen um Arbeitssuche wegen zunehmender Ängste einstellen müssen. Aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung sei die Prognose eher ungünstig, das heisst es könne auch in ferner Zukunft kaum mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung seien nicht angezeigt.
3.3 Weitere medizinische Berichte aus den massgebenden Zeiträumen liegen nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik M.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 11/2) ist wesentlich jüngeren Datums als die angefochtene Verfügung und kann daher nicht berücksichtigt werden, denn für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Aus dem Arbeitszeugnis der Firma B.___ vom 12. April 2005 (Urk. 8/75 S. 4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Aufgaben prompt, zuverlässig und zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Das Arbeitsverhältnis habe wegen der Eliminierung der von der Beschwerdeführerin betreuten Aufgaben beendet werden müssen. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma B.___ endete am 30. April 2005 (Urk. 8/80 S. 1). Aus dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 8. November 2006 (Urk. 8/82 S. 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2005 als arbeitslos angemeldet war. Sie bezog vom 5. Mai 2005 bis am 22. August 2006 Taggeldleistungen bei einer von ihr selber angegebenen und von der Kasse entsprechend festgelegten Vermittlungsfähigkeit von 60 %. In diesem Zeitraum bestand vom 7. November 2005 bis am 15. November 2005, vom 8. März 2006 bis am 17. März 2006, vom 24. Juli 2006 bis am 31. Juli 2006 sowie vom 2. August 2006 bis am 22. September 2006 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/82 S. 3-8). Aus der Arbeitsbestätigung der Stiftung C.___ vom 17. März 2006 (Urk. 8/75 S. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2006 bis am 17. Februar 2006 als Verkäuferin für das D.___ arbeitstätig gewesen ist. Am 14. März 2007 schloss die Beschwerdeführerin mit der Stiftung E.___ einen Arbeitsvertrag für einen geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft (Urk. 3/3). Darin wurde ein Pensum von 50 % vereinbart.
4.2 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Psychose leidet und daher seit Jahren lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. In den Arztberichten wurde die gesundheitliche Situation bisher als stationär bezeichnet. Gemäss Dr. A.___ sei es aber im Herbst 2005 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, was schliesslich zur Beendigung der Arbeitssuche und zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dr. A.___ hält fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei und vermutlich dauernd bleiben werde (Urk. 8/81). Die Beschwerdeführerin bezog aber bis am 22. August 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und bezeichnete sich selber als zu 60 % vermittlungs- und demnach zu 60 % arbeitsfähig. Auch war sie in der Lage, vom 1. Januar bis am 17. Februar 2006 als Verkäuferin zu arbeiten, dies trotz der von Dr. A.___ angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Herbst 2005. Sodann ist unklar, ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls durch medizinische respektive berufliche Massnahmen gesteigert werden könnte. Dr. F.___ vom RAD weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Therapie der Beschwerdeführerin lediglich mit Lithium und einem Benzodiazepin in Reserve erfolge. Bei einer Verschlechterung der schizoaffektiven Krankheit sei aber eine Neuroleptikatherapie zu erwarten, welche nicht genannt werde (Urk. 8/83 S. 3). Diese Unklarheiten und teilweisen Widersprüche sind durch ein zu erstellendes psychiatrisches Gutachten zu klären. Das Gutachten sollte sodann dazu Stellung nehmen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische oder berufliche Massnahmen gesteigert werden könnte.
Dabei wird sich die Gutachterperson vor allem zu jenen Funktionen äussern müssen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin wesentlich sind. Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Versicherten in Frage kommen, wird in erster Linie die Berufsberatung der Invalidenversicherung festzustellen haben (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen M. vom 22. September 2008, 8C_119/2008, Erw. 6.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob es ihr aufgrund der gesundheitlichen Gegebenheiten zumutbar wäre, zu 50 % an einem Nischenplatz zu arbeiten, oder ob dies nur noch im geschützten Rahmen möglich ist. Ferner ist zu fragen, ob berufliche Massnahmen möglich und notwendig sind. Erst dann können die erwerblichen Auswirkungen einer allfälligen Leistungseinbusse beurteilt werden. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit und die daraus resultierende Erwerbsfähigkeit vornehmen kann.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Kuster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).