IV.2007.00604
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand E.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. März 2007 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege ein reines Suchtgeschehen vor, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. April 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2007 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Ausgang dieses Verfahrens auf weitere Ausführungen zu den formell-rechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) verzichtet werden kann,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, und das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist und somit ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, dass er vielmehr invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt,
dass dabei das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b),
dass, was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich ist, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); und es nicht genügt, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93),
dass mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit verlangt wird, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1),
dass, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind, und die Verwaltung und das Gericht zur Beantwortung dieser Frage auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen sind (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen),
dass gemäss Schreiben des A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 23. August 2006 bis Ende Januar 2007 stationär behandelt worden war, vom 2. November 2006 zum damaligen Zeitpunkt der Behandlung weder in diagnostischer Hinsicht noch im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine sinnvolle abschliessende Bewertung möglich war (Urk. 8/19),
dass Dr. med. C.___, Oberarzt des A.___, in seinem Bericht vom 3. Januar 2007 sodann folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte:
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25) mit/bei
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F 10.1)
- Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch
- Störungen durch Cannabis, schädlicher Gebrauch
- schwierige psycho-soziale Situation
- Zustand nach Suizidversuch 1996
DD Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis,
dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 23. August 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig erklärte und darauf hinwies, dass die diagnostische Einordnung nicht ganz leicht falle und als Arbeitshypothese davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eher einfach strukturierte Patientin handle, die in einem vorgegebenen und gut strukturierten Rahmen durchaus zur Alltagsbewältigung in der Lage sei, deren Coping-Mechanismen jedoch in sie überfordernden Situationen begrenzt seien, mit nachfolgendem Konsum von Alkohol beziehungsweise illegalen Substanzen,
dass die angesichts der Einweisungsumstände differentialdiagnostisch wichtige Frage, ob eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis angenommen werden müsse, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden könne (Urk. 8/20),
dass Dr. C.___ sowie Dr. med. D.___, stellvertretender Ärztlicher Direktor des A.___, in einem weitern, vom Rechtsvertreter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 30. Januar 2007 eine abschliessende Einordnung der bei der Beschwerdeführerin gesehenen psychischen Beeinträchtigungen in eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 auch nach dem mehrmonatigen Aufenthalt nicht als möglich erachteten, dass differentialdiagnostisch zum einen an eine protrahierte Anpassungsstörung bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit mit eingeschränkten Coping-Strategien in Verbindung mit einem Migrationshintergrund, zum anderen unter Berücksichtigung des Verlaufs auch an eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu denken sei,
dass bezüglich der Störungen durch Substanzgebrauch festgehalten werden könne, dass sich bei der Beschwerdeführerin während des Klinikaufenthalts - soweit beobachtbar - keine Hinweise für den irregulären Konsum von psychotropen Substanzen ergeben habe, dieser Umstand alleine aber noch nicht den Schluss zulasse, dass keine Suchterkrankung vorliege,
dass entscheidend für die Beantwortung dieser Frage der Verlauf der ambulanten Settings sein werde, sie, die zuständigen Ärzte, jedoch davon ausgingen, dass der zunehmende Alkoholkonsum vor Klinikeintritt eher als Symptom einer intrapsychischen Überforderungssituation, denn als originäre Suchterkrankung zu werten sei und somit keine alleinige Erklärung des bisherigen Krankheitsverlaufs darstelle (Urk. 8/35),
dass schwer nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdegegnerin in Würdigung dieser medizinischen Akten zur Überzeugung gelangen konnte, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und ein isoliertes Suchtgeschehen vorliege (vgl. Begründung im angefochtenen Entscheid, Urk. 2),
dass sich die zuständigen Ärzte des A.___ insbesondere im Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/35), welcher in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich erwähnt wird, klar dafür aussprachen, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bis anhin keiner Diagnose zugeordnet werden konnten, und dass auch die Relevanz der Suchtkomponente nicht abschliessend geklärt ist,
dass auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2007 auf den nicht abschliessenden Charakter seiner Diagnosestellung hingewiesen und er zudem im Zusammenhang mit dem Alkohol- und Drogenkonsum kein Abhängigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10 F10.2, sondern lediglich nicht näher spezifizierte Störungen durch diese Substanzen mit schädlichem Gebrauch diagnostiziert hat (Urk. 8/20 S. 4),
dass der Umstand, dass den Ärzten die psychiatrische Diagnosestellung bis anhin nicht möglich war, den Schluss nicht zulässt, es liege kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor und es seien lediglich die im Bericht vom 3. Januar 2007 diagnostizierten Störungen durch Alkohol, Kokain und Cannabis für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich,
dass hierfür die ärztlichen Hinweise auf eine allfällige Anpassungsstörung oder eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis unter zusätzlicher Berücksichtung der von Dr. C.___ attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit zu konkret und die Ausführungen zu einem allfälligen Suchtgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu wenig deutlich sind,
dass sich bei der gegebenen Sach- und Aktenlage vielmehr ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Begutachtung als unabdingbar erweisen,
dass im Rahmen der Begutachtung zu klären sein wird, ob und seit wann ein Suchtgeschehen vorliegt, ob daneben ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden besteht, von welcher Schwere derselbe ist, ob er in einer Wechselwirkung zu dem allfälligen Suchtgeschehen steht und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und Neuverfügung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ist,
dass die obsiegende beschwerdeführende Person nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass die Prozessentschädigung bei Obsiegen einer unentgeltlich vertretenen Partei deren Rechtsvertreter zuzusprechen ist (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung),
dass es unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. August 2007 (Urk. 11) mit einem ausgewiesenen Aufwand von 6 1/2 Stunden und Barauslagen von Fr. 39.-- beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'440.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen,
dass es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'440.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).