Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00605
IV.2007.00605

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 21. August 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) arbeitete vom 17. März 2001 bis 31. Mai 2005 als Geschäftsführerin und Coiffeuse bei der A.___ AG, "___" (Urk. 9/1/1, Urk. 9/9/1 Ziff. 1 und 5). Sie meldete sich am 14. April 2006 zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/10-13) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/9/1-15) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/8) bei. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/23). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2007 Einwände (Urk. 9/28). Am 11. April 2007 erging die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde, da gemäss den ärztlichen Unterlagen kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ergeben würde. Es sei der Versicherten weiterhin zumutbar, die bisherige Tätigkeit im Bürobereich vollzeitlich auszuführen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 9/34 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache geeigneter medizinischer und beruflicher Massnahmen; eventualiter sei ihr eine Rente auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 18. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische und berufliche Massnahmen sowie eventualiter auf eine Invalidenrente.
2.2     Der Unfallmeldung vom 20. Oktober 2003 und dem Bericht der Notfallstation des Stadtspitals B.___ vom 23. Oktober 2003 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2003 einen Unfall erlitt, indem sie mit ihrem Roller in ein Auto, das ihr den Weg abschnitt, hineinfuhr. Dabei erlitt sie eine Lendenwirbelsäulen- und Beckenkontusion rechts, die eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nach sich zogen (Urk. 9/19/13-14, Urk. 9/19/17).
         Vom 3.  bis 6. Februar 2005 war die Beschwerdeführerin sodann zur Durchführung einer interventionellen Laparoskopie mit Zystektomie im Stadtspital B.___, Frauenklinik C.___, hospitalisiert (Urk. 9/12/17-20).
2.3     Vom 23. Juni bis 9. Juli 2005 war die Beschwerdeführerin erneut im Stadtspital B.___, diesmal Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2007 folgende Diagnosen (Urk. 9/12/4):
         1.       Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
                  -        medialer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression
                  -        relevante Schmerzverarbeitungsstörung
         2.       Chronisches Zervikalsyndrom
         3.       Depressives Zustandsbild
         Sie berichteten, bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei vorhandener psychosozialer Belastungssituation und bestehendem depressiven Zustandsbild hätten sie ein psychologisches Konsil durchführen lassen wollen, was die Beschwerdeführerin aber verweigert habe. Sicherlich könne bei den diesbezüglichen psychosozialen Faktoren bei Diskrepanz einer erstaunlich „schmerzverstärkend“ eingehaltenen Wirbelsäulen-Fehlhaltung mit unauffälliger Alltagsfunktionalität und geringgradigen, degenerativen Veränderungen im Kontrast zu subjektiv sehr hoher Schmerzintensität von einer relevanten Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (Urk. 9/12/5-6).
2.4     Die behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___, Interdisziplinäres medizinisches Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, in dem sich die Beschwerdeführerin vom 12. September bis 4. November 2005 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 25. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/12/8):
         -        Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
         -        Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
         -        Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2)
         -        Diskushernie L5/S1
         -        Zervikozephales Syndrom
         Die behandelnden Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin sei leicht gebessert und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die Depression habe leicht reduziert werden können. Prognostisch günstig seien ihre Reflexionsfähigkeit sowie ihre grossen Fähigkeiten. Ungünstig wirke sich die Strenge mit sich selber und die Nichtakzeptanz der momentanen Situation aus (Urk. 9/12/11).
2.5     Vom 16. Januar bis 12. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 22. Juni 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13/5-6):
-   Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) mit Somatisierungstendenz anamnestisch seit Dezember 2004
-   Anamnestische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2)
-   Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei medialer Diskushernie L5/S1 beidseits
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine minime Kardialinsuffizienz ohne aktuelle floride Refluxläsion sowie ein Heliobacter pylori bei positiver Antrumgastritis genannt (Urk. 9/13/6).
         Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Januar bis 12. Juni 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse (Urk. 9/13/6). Sie berichteten, während der stationären Behandlung hätten sich in den begleitenden Gesprächen erhebliche Schwierigkeiten in der Gefühlswahrnehmung und -verbalisierung und eine hohe Erwartungshaltung an sich selbst und sthenische Charakterzüge herauskristallisiert. Erfreulicherweise sei in einigen Punkten eine Besserung gelungen. Die Beschwerdeführerin habe über ein zunehmend besseres Verhältnis zu den Kindern und ihrem Ehemann berichtet. Die Motivation und Freude für gemeinsame familiäre Aktivitäten hätten zugenommen. Unter regelmässiger, intensiver Physio- und Bewegungstherapie habe sich auch eine langsame Abnahme der Schmerzen gezeigt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen im Vergleich zum Eintritt insgesamt auch 30 % gesunken. Vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin setze die medikamentöse Behandlung in Kombination mit einer begleitenden Psychotherapie fort, sei grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (Urk. 9/13/8-9). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/13/11).
2.6     Dr. med. F.___, Allgemeinpraxis, der die Beschwerdeführerin zuletzt am 30. August 2004 untersucht hatte, berichtete am 21. Mai 2006, dass die Beschwerdeführerin damals über rezidivierende lumbale und zervikale Rückenschmerzen geklagt habe, jedoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Er habe die Beschwerdeführerin damals zu Dr. med. G.___ überwiesen (Urk. 9/11/2).
2.7     Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin, der die Beschwerdeführerin vom 15. September 2004 bis 20. Dezember 2005 behandelt hatte, nannte am 12. Juni 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/1 lit. A):
         -        Mittelgradige depressive Episode
         -        Generalisierte Angststörung
         -        Bulimia nervosa
         -        Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
                  - medialer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenkompression
                  - muskuläre Dysbalance sowie Haltungsinsuffizienz
         -        Chronisches Zervikalsyndrom
         Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Dezember 2004 bis auf Weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse (Urk. 9/12/1 lit. B). Über den weiteren Verlauf sei er seit Ende 2005 nicht mehr orientiert (Urk. 9/12/2 lit. D3).
2.8     Dr. med. H.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin verneinte am 1. Dezember 2006 das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Erwartungshaltung an sich selbst und es scheine eine Überforderungssituation in der letzten Tätigkeit vorgelegen zu haben. Der somatoformen Schmerzstörung fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei. Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität liege nicht vor und damit sei die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin seien die bisherigen Bürotätigkeiten (in nicht leitender Position) beziehungsweise im Verkauf zu 100 % zumutbar (Urk. 9/22/3).
2.9     Dr. med. I.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 20. April 2007 auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, diese sei aus psychiatrischer Sicht wegen ihrer depressiven Symptomatik seit der Wiederaufnahme der Therapie am 2. Februar 2007 bis heute als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Aufgrund eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin am 25. August 2006 zweifle sie, ob ihr zu jenem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hätte attestiert werden können. Für detailliertere Angaben für die Zeit zwischen dem Austritt aus der E.___ und der Wiederaufnahme der Therapie bei ihr verweise sie auf Dr. J.___ (E.___), welche die Beschwerdeführerin nicht nur stationär, sondern in der Folge auch ambulant betreut habe. Es liege bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Es sei jedoch nicht sinnvoll, der Beschwerdeführerin bereits jetzt eine „lebenslängliche“ Invalidenrente zuzusprechen; vielmehr sei es sinnvoll, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen, damit die psychiatrische Rehabilitation vorangetrieben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe einen Vorstellungstermin in der E.___, Zentrum für psychiatrische Rehabilitation. Ziel sei es, eine Tagesstruktur aufzubauen und das Leiden zu mindern. Dies sei auch eine Vorbereitung für das Projekt „Supported Employment“, bei dem die Beschwerdeführerin auf der Warteliste stehe (Urk. 3/3).

3.
3.1     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Leistungsanspruchs insbesondere auf die Prognose der behandelnden Ärzte der E.___ vom 22. Juni 2006, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/13/11). Zudem hielt der RAD der Beschwerdegegnerin fest, dass der somatoformen Schmerzstörung der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle, weshalb diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei. Sodann liege keine erhebliche psychiatrische Komorbidität vor. Dem widersprach hingegen die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___, die von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging (Urk. 3/3 S. 1). Den vorliegenden Abklärungen lässt sich nicht entnehmen, ob und wie weit die Prognose der behandelnden Ärzte der E.___ eingetroffen ist. Die Berichte der Dres. F.___ und G.___ liegen diesbezüglich zu weit zurück (Urk. 9/11/1-2, Urk. 9/12/1-2), ebenso die Berichte der behandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ sowie des Medizinischen Zentrums D.___ (Urk. 9/12/4-6, Urk. 9/12/8-13), welche sich überdies auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern. Da die letzte bisherige Beschäftigung der Beschwerdeführerin schliesslich weder eine nicht leitende Bürotätigkeit noch eine solche im Verkauf gewesen ist, fehlt es auch für die seitens des RAD postulierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an einer schlüssigen Begründung. 
         Damit erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als unzulänglich.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
         Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Anmeldung (Urk. 9/7) sowie in ihrem Einwand zum Vorbescheid (Urk. 9/28 S. 1) die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente. Einen Anspruch auf medizinische Massnahmen machte sie erstmals anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend (Urk. 1 S. 2).
4.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.3     Da die Beschwerdegegnerin lediglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente geprüft hatte, fehlt es im vorliegenden Verfahren bezüglich eines Anspruchs auf medizinische Massnahmen am Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen zu beantragen, worauf diese verfügungsweise über einen diesbezüglichen Anspruch zu befinden haben wird.
4.4     Sodann ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im bisherigen Verfahren - trotz anderslautender Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 1) - weitgehendst ungeprüft geblieben ist (vgl. dazu SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 1 mit Hinweisen). Sofern die invaliditätsbedingt notwendige berufliche Neuorientierung nicht ohne weiteres der Selbsteingliederung der Versicherten zu überantworten ist, weil sie selber nicht über ausreichend Kenntnis von behinderungsangepassten Tätigkeiten verfügt, kommt ein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; ZAK 1977 S. 191 Erw. 2) in Frage. Wirken sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erschwerend aus, ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGE 116 V 80 ff. Erw. 6; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a) zu erwägen. Ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) setzt neben einem Mindestinvaliditätsgrad auch subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK, 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
         Die fehlende Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen führt ebenfalls zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, da diese das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin weitestgehend ohne materielle Prüfung abgelehnt hat (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Da die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen ausgebildet ist und gearbeitet hat (Agronomie, Migros Fleischabteilung, Leitung Tankstellenshop, leitende Funktion Coiffeurgeschäft, vgl. Urk. 9/13/7), aber wohl aus krankheitsbedingten Gründen der beruflichen Unterstützung bedarf, dürften berufliche Massnahmen, aufbauend auf den vielfältigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, erfolgversprechend sein. 
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art sowie über eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).