IV.2007.00606
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 6. November 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, Mutter und gesetzliche Vertreterin des Versicherten K.___, geboren 1994, meldete den Versicherten am 12. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um Kostenübernahme für eine Psychotherapie (Urk. 8/1). Im Abklärungsverfahren holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 26. Juli 2006 (Urk. 8/4) ein. Mit Vorbescheid vom 24. November 2006 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/13). Hiergegen liess die Mutter des Versicherten durch die behandelnde Psychologin C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, mit Eingabe vom 16. Dezember 2006 Einwände erheben (Urk. 8/21). Gestützt auf weitere Abklärungen (Urk. 8/22, Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2007 die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie des Versicherten (Urk. 8/26 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten wiederum durch die behandelnde Psychologin lic. phil. C.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. B.___, behandelnde Kinderärztin, führte im Bericht vom 26. Juli 2006 aus, die psychotherapeutische Behandlung sei erforderlich, um die emotionale Stabilität des Versicherten zu fördern, dessen soziale Kompetenz zu erhöhen und um Konfliktlösungsstrategien sowie die Integration in die Klasse zu verbessern (Urk. 8/7/3). Am 3. Januar 2007 führte Dr. B.___ aus, nur durch die konsequente psychotherapeutische Begleitung des Versicherten sei es möglich gewesen, dass er in der Regelklasse habe bleiben können (Urk. 8/22).
2.2 Dem Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Psychotherapeutin SPV, an Dr. B.___ vom 8. April 2006 lässt sich entnehmen, der Versicherte leide an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, wobei die depressive Störung zur Zeit nicht so spürbar sei. Laut der Schulpsychologin sei der Versicherte infolge von frühkindlichen familiären Erlebnissen traumatisiert. Dies würde erklären, weshalb er sich kaum auf etwas einlassen könne und er alles vergesse. Mit der nun während einem Jahr dauernden Behandlung hätten kleine Fortschritte erzielt werden können. Eine Ende der Therapie sei noch nicht absehbar (Urk. 8/7/4).
2.3 Anfangs des laufenden Jahres fand am Spitals R.___ eine Entwicklungsabklärung des Versicherten statt. Dem Bericht vom 5. Februar 2007 lässt sich entnehmen, der Versicherte sei von seiner behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C.___ zur Abklärung zugewiesen worden. Im Vordergrund der Abklärung gestanden hätten unter anderem die Teilleistungsschwäche des Versicherten und die Suche nach Erklärungen für seine heftigen emotionalen Ausbrüche.
Die kognitive Entwicklung des Versicherten sei knapp altersentsprechend. Das Entwicklungsprofil sei jedoch insgesamt relativ ausgeglichen. Teilleistungsschwächen zeigten sich im sprachlichen Ausdruck und beim Schrifterwerb. Der Versicherte leide auch an einer Spracherwerbsstörung bei Zweisprachigkeit. Anamnestisch bestünden Verhaltensauffälligkeiten in der Schule und er sei auch übergewichtig. Die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten seien multifaktoriell. Möglich sei, dass die Ursache der Probleme eine chronische Überforderungssituation sei. Zusätzlich hätten mit Sicherheit auch die familiären Verhältnisse sowie das sozioemotionale Profil des Versicherten einen Einfluss.
Seit dem Wechsel von der Normal- in eine Kleinklasse sei der Versicherte viel ausgeglichener und ruhiger sowie motivierter geworden. Die Repetition einer Klasse habe es dem Versicherten ermöglicht, vermehrt Erfolgserlebnisse zu erleben. Dies habe sich positiv auf sein Selbstbewusstsein ausgewirkt. Der Verbleib in der Kleinklasse sei indiziert, ebenso die weitere Psychotherapie bei lic. phil. C.___ (Urk. 8/27 S. 3 f.).
3.
3.1 Da der Versicherte unbestrittenermassen nicht an einem Geburtsgebrechen leidet, kommt eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung nur unter den in vorstehender Erwägung 1 genannten Voraussetzungen in Frage. Die Kostenübernahme setzt zum einen ein psychisches oder sonstiges Leiden voraus und zum anderen, dass dieses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
3.2 Vorliegend mangelt es an einer eindeutigen fachärztlichen Diagnose sowie der ebenfalls fachärztlich festgestellten Indikation für eine Behandlung des Leidens. Die Ärzte des Spitals R.___ stellten verschiedene Verhaltensauffälligkeiten fest und Dr. B.___ wies darauf hin, die Behandlung bezwecke die Förderung der emotionalen Stabilität des Versicherten, die Erhöhung seiner sozialen Kompetenz, die Erarbeitung von Konfliktlösungsstrategien sowie die Verbesserung der Integration in die Klasse. Aus dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 8. Februar 2007 ergeben sich keine weiterführenden Erkenntnisse. Es wird darin ohne weitere Einzelheiten erwähnt, der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 3.2).
3.3 Auch die Ausführungen von lic. phil. C.___ in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1 ff.) vermögen an der Sachlage nichts zu ändern. Es fehlt weiterhin an einem rechtsgenüglichen ärztlich festgestelltem Nachweis, dass ein psychisches Leiden vorliegt, welches durch ein frühkindliches Trauma ausgelöst wurde. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am Kinderspital Zürich erfolgte Entwicklungsabklärung nicht umfassend durchgeführt wurde.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung nicht erfüllt sind. Es ist nicht dargetan, dass beim Versicherten die invaliditätsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG vorliegen, das heisst eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Nicht in Abrede gestellt wird damit, dass die in Frage stehende Therapie zusammen mit den ergriffenen schulischen Massnahmen einen günstigen Einfluss auf die Entwicklung des Versicherten hat und deshalb auch angezeigt ist. Vorliegend zu klären war einzig die Frage der Kostentragung durch die Invalidenversicherung, welche zu verneinen ist. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 300.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).