IV.2007.00607
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 18. Juli 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zu.
2. Mit Eingabe vom 25. April 2007 erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 15. März 2007 insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Rentenleistungen zugesprochen wurden.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde und stellte die Gewährung einer ganzen Rente ab Juni 2006 in Aussicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter Eisenbetonzeichner, arbeitete bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften und war zuletzt bei der A.___ als Berater für Privatkunden tätig. Seit dem 1. September 2003 war der Versicherte vollständig arbeitsunfähig und wurde auf den 17. Dezember 2003 von seiner Arbeitgeberin freigestellt, welche das Arbeitsverhältnis schliesslich auf den 29. Februar 2004 auflöste (Urk. 9/20). Vom 1. März 2004 bis zum 5. Juli 2005 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/41 S. 1).
Der Versicherte leidet an verschiedenen Beschwerden, meldete sich deshalb am 25. Oktober 2005 (Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache beruflicher Massnahmen. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte erachtete die Beschwerdegegnerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben und ermittelte auf Grund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 %. Diesem lag ein Valideneinkommen von Fr. 85'200.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 42'600.-- zugrunde (Urk. 9/41 S. 7 und 9/43 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde hauptsächlich vorbringen (Urk. 1 S. 5 ff.), die Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den ärztlichen Einschätzungen (Urk. 1 S. 8 f.).
2.3 Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/41) haben die Abklärungen in beruflicher Hinsicht ergeben, dass der Beschwerdeführer hoch motiviert und eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft grundsätzlich möglich ist. Angesichts der Auffassung der Fachpersonen sollte indes die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zunächst in einem geschützten Arbeitsbereich geprüft werden, um die schrittweise Integration im freien Markt ermöglichen zu können (Urk. 9/41 S. 5). Daraus schloss der RAD, die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt betrage 50 %.
Die Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 davon aus, die Annahme einer 50 %igen Restarbeitfähigkeit sei nicht haltbar, da die Eingliederung selbst in der Psychiatrischen Universitätsklinik aktenkundig gescheitert sei. Weil der von den Arztberichten abweichende Entscheid des RAD bezüglich der Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, müsse weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 9 S. 2).
Da die IV-Stelle nun ebenfalls davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 2), welche im Übrigen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Kessi unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der A.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).