IV.2007.00609
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1960, arbeitete von 1990 bis 2003 als Raumpflegerin bei der B.___ AG, "___" (Urk. 15/6). Sie meldete sich erstmals am 14. Juli 2003 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht (Urk. 15/7/1-3), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 15/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 15/4) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2003 ab (Urk. 15/9). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/13) wurde mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004 abgewiesen (Urk. 15/18).
2. Am 4. April 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/23). Die IV-Stelle zog einen Arztbericht (Urk. 15/26/1-2), Arbeitszeugnisse (Urk. 8/28) und einen IK-Auszug (Urk. 15/25) bei und traf eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/39), worin die Versicherte, vertreten durch das Patronato Inca, Einwände erhoben hatte (Urk. 15/44), erging am 22. Dezember 2006 die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 15/46).
Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 (Urk. 15/48) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 15/47) zu den Akten und erhob weitere Einwände. Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mitgeteilt hatte, dass die Fristen für weitere Einwände verstrichen seien (Urk. 15/49), machte die Vertreterin der Versicherten geltend, die Verfügung vom 22. Dezember 2006 nie erhalten zu haben (Urk. 15/50).
3. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 15/46 = Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung mindestens einer halben Rente ab 1. Mai 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde die Versicherte aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 6). Dazu nahm die Versicherte, erneut vertreten durch das Patronato Inca, am 8. Mai 2007 Stellung (Urk. 8) und reichte einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 9/6). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worauf mit Verfügung vom 16. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2007 (Urk. 15/50) geltend, die Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 15/46) nie erhalten zu haben. Daraufhin stellte diese der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 28. März 2007 (Urk. 15/51) eine Kopie der Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 15/46) zu. Da nach der Rechtsprechung Mitteilungen von Behörden stets an die Vertreter von Parteien zu richten sind (vgl. vorstehend Erw. 1.1) und bei der Zustellung uneingeschriebener Sendungen im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2), ist deshalb von einer Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2006 an die Vertreterin der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 28. März 2007 auszugehen. Die am hiesigen Gericht am 26. April 2007 eingegangene Beschwerde (Urk. 1) erfolgte damit rechtzeitig.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.5 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; vgl. auch BGE 134 V 322 Erw. 4.1)
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.7 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
3.
3.1 Strittig ist, ob sich bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9) der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat. Mithin ist zu prüfen, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder ob sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben, so dass nunmehr ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9), mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9) auf den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Oktober 2003 (Urk. 15/7/1), wonach lediglich bis zum 31. Mai 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, was sich auch aus dem Bericht der Arbeitgeberin ergebe; damit sei Art. 4 IVG nicht erfüllt (Urk. 15/8 S. 2).
3.3 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei degenerativen Veränderungen, eine mikrozytäre Anämie sowie eine reaktive Depression (Urk. 15/7/1 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2001 bis 20. Januar 2002 sowie vom 16. Februar bis 31. März 2002 und vom 1. April bis 31. Mai 2002 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 15/7/1 S. 1 lit. B). Dr. C.___ verwies auf die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals sowie auf den Bericht von Dr. D.___ und gab an, das Ganze stelle sich als generalisiertes Schmerzsyndrom dar, verbunden mit Antriebslosigkeit (Urk. 15/7/1 S. 2 lit. D2). Wegen der Depression des Sohnes und seiner Arbeitsunfähigkeit sowie der jetzigen Trennungssituation sei die ganze Lage für die Beschwerdeführerin prognostisch eher schlecht. Sie erhalte neben den Medikamenten auch regelmässig eine Physiotherapie, wobei die italienisch sprechende Physiotherapeutin für die Beschwerdeführerin auch im Sinne einer Psychotherapie wirksam sei. Die depressive Entwicklung stehe im Vordergrund (Urk. 15/7/1 S. 2 lit. D7).
Aus dem von Dr. C.___ beigelegten Bericht des Universitätsspitals Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, in dem die Beschwerdeführerin vom 22. Januar bis 8. Februar 2002 hospitalisiert war, lässt sich entnehmen, dass die behandelnden Ärzte die Beschwerden zusammenfassend im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms bei schweren Osteochondrosen der distalen Lendenwirbelsäule und muskulärer Dysbalance beurteilten. Bei Austritt sei eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit eingetreten (Urk. 15/7/2 S. 1).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Beschwerdeführerin am 11. März 2002 konsiliarisch untersucht hatte, berichtete am 13. März 2002 zu Handen von Dr. C.___, dass die seit mehr als 15 Jahren auftretenden Kopfschmerzen aufgrund der Beschwerdeschilderungen am ehesten dem einfachen Spannungskopfschmerz zuzuordnen seien. Diese dürften teilweise auch zervikal unterhalten sein und zusätzlich verstärkt durch die in den letzten Jahren eingetretene depressive Entwicklung. Neurologisch sei der Befund unauffällig, so dass eine organisch fassbare Genese für die Kopfschmerzen nicht eruierbar sei (Urk. 15/7/3 S. 2).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt Dr. C.___ zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2004 fest, diese habe das Arbeitszeugnis (richtig wohl: Arztzeugnis) nur so lange benötigt, wie sie in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Er könne aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Angaben machen. Die depressive Stimmungslage der Beschwerdeführerin scheine wesentlich für die Gesamtproblematik zu sein, weshalb von psychiatrischer Seite zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen werden müsste (Urk. 7/14/2).
3.4 Anlässlich der Neuanmeldung nannte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. April 2006 neben den bekannten Diagnosen ein zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlform sowie geringen degenerativen Veränderungen (Urk. 15/26/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 15/26/1 S. 2 lit. C1). Dr. C.___ hielt fest, die computertomografische Untersuchung vom 19. Dezember 2005 habe eine lumbosakrale Übergangsstörung mit einer schweren Osteochondrose und Spondylose L5/S1 sowie eine von Spondylophyten begleitete Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts ergeben. Die MRI Untersuchung der Halswirbelsäule vom 3. Februar 2006 zeige zwar degenerative Veränderungen geringen Ausmasses, es bestehe aber eine fokale Diskushernie ohne Wurzelkompression. Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Trennung und habe einen depressiven Sohn, was ihre Schmerzsituation zusätzlich belaste. Aufgrund der Gesamtbelastung und der mangelnden Ausbildung sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess schwierig. Er empfehle eine interdisziplinäre Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens (Urk. 15/26/1 S. 2 lit. D6 und D7).
Am 24. Januar 2006 hatte Dr. C.___ in seinem Schreiben an den beratenden Arzt des BVG-Versicherers angegeben, dass die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren in denen er sie betreue, immer wieder die gleichen belastungsabhängigen zerviko- und lumbospondylogenen Beschwerden habe, die bei beruflicher Tätigkeit exazerbierten. Die Beschwerdeführerin werde ambulant mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt (Urk. 15/26/2 S. 1 Ziff. 4). Eine andere zumutbare Arbeit komme wegen fehlender Ausbildung nicht in Frage (Urk. 15/26/2 S. 2 Ziff. 7). Als Reinigungsangestellte könne die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von drei bis vier Stunden pro Tag während fünf Tagen pro Woche ausüben. Bei schweren Haushaltarbeiten werde die Beschwerde-führerin mit vermehrten Schmerzen reagieren, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Leichte körperliche Arbeit in wechselnder Stellung sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Prognose sei jedoch ungünstig, da die Beschwerdeführerin keine Ausbildung habe und kaum Deutsch könne (Urk. 15/26/2 S. 2 Ziff. 9).
3.5 Vom 11. bis 18. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin am USZ im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde ärztlich (rheumatologisch und psychiatrisch), physiotherapeutisch, ergotherapeutisch, ergonomisch und psychologisch abgeklärt. Die untersuchenden Ärzte nannten als Diagnosen ein rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom, ein zervikospondylogenes myofasziales Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), differentialdiagnostisch eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie eine mikrozytäre Anämie (Urk. 15/47 S. 1). Sie gaben an, es stünden belastungsabhängige zervikospondylogene Beschwerden, welche nicht allein durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Diskushernie C3/4 erklärbar seien. Es fänden sich klinisch jedoch ausgeprägte Myogelosen im gesamten Nacken-Schulterbereich. Zusätzlich bestünden seit über 20 Jahren lumbospondylogene Schmerzen, welche ebenfalls durch Belastung verstärkt würden und nicht gebessert werden könnten. Radiologisch fände sich als morphologisches Korrelat eine ausgeprägte Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule. Weiterhin fände sich eine Spondylarthrose sowie eine Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts, wobei eine intermittierende radikuläre Symptomatik nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 15/47 S. 1). Trotz den Schmerzen stelle der momentane Alltag keine grösseren Probleme für die Beschwerdeführerin dar. Jedoch leide sie noch immer an den psychischen Verletzungen aus der letzten Ehe sowie der mangelnden Schulausbildung und der damit verminderten Möglichkeiten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Es werde ein stationärer Aufenthalt im Schmerzprogramm E.___ sowie eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 15/47 S. 2).
4.
4.1 Vorerst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9) in keinem relevanten Ausmass verschlechtert hat. Vielmehr ergibt sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 24. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin seit 2000 immer wieder die gleichen belastungsabhängigen zerviko- und lumbospondylogenen Beschwerden beklagte, die bei beruflicher Tätigkeit exazerbierten (Urk. 15/26/2 S. 1 Ziff. 4). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär ist (Urk. 15/26/1 S. 2 lit. C1). Damit überein stimmt auch der aktuellste Bericht des USZ vom 18. Januar 2007, der aufgrund der verspäteten Eröffnung der Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 2) ebenfalls zu berücksichtigen ist, obwohl erst nach Verfügungserlass ergangen (vgl. vorstehend Erw. 1.3 und Erw. 2.7). Daraus kann ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgeleitet werden; vielmehr wird ebenfalls auf die belastungsabhängigen zervikospondylogenen Beschwerden hingewiesen sowie auf die seit über 20 Jahren bestehenden lumbospondylogenen Schmerzen. Auch bezüglich der psychischen Komponente ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Es stehen nach wie vor die erlittenen Eheprobleme, die Belastungen im Zusammenhang mit ihrem kranken Sohn sowie die mangelnde Bildung und die mangelnden Sprachkenntnisse im Vordergrund (Urk. 15/47 S. 2, Urk. 15/26/1 S. 2 lit. D6 und lit. D7). Dass die depressive Entwicklung in einem Zusammenhang mit der Ehesituation sowie der Krankheit des Sohnes einzuordnen ist, ergibt sich denn auch schon aus den Berichten von Dr. C.___ vom 27. Oktober 2003 (Urk. 15/7/1 S. 2 lit. D7) und Dr. D.___ vom 13. März 2002 (Urk. 15/7/3 S. 2 oben). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den genannten Ursachen teilweise um psychosoziale oder soziokulturelle Umstände handelt, welche rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen; vielmehr braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Auf diese vorhandenen medizinischen Akten ist demnach abzustellen. Sie erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 2.6).
4.2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der rentenablehnenden Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 15/9) ausgewiesen ist; mithin ist auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 15/46) keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG ausgewiesen. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung, ob bei der Beschwerdeführerin eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).