IV.2007.00610

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. August 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1974, reiste im Januar 1990 von Mazedonien in die Schweiz ein und absolvierte eine Lehre als Maschinenmechaniker. Heute arbeitet er als CNC-Mechaniker und Geschäftsführer bei der A.___ (Urk. 8/6). Bei einem Verkehrsunfall (Auffahrunfall) am 26. September 2003 zog er sich eine Halswirbelsäulendistorsion zu (Urk. 8/13/194). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder) aus. Am 20. September 2005 meldete sich M.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf bei der A.___ über das Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 27. September 2005, Urk. 8/9) und liess Auszüge aus den individuellen Konti zusammenstellen und zusammenrufen (IK-Auszug vom 29. September 2005, Urk. 8/10). Ferner zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/13/1-194, Urk. 8/24/1-96 und Urk. 8/27/1-16), worunter speziell die Arztberichte von Dr. med. B.___, C.___, vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/13/168-169), 12. November 2003 (Urk. 8/13/130-131) und 22. Januar 2004 (Urk. 8/13/150), der Bericht der C.___ vom 10. November 2003 über das HWS-MR (Urk. 8/13/167), der Bericht der Notfallaufnahme des D.___ vom 25. November 2003 (Urk. 8/13/191), der ärztliche Zwischenbericht von Dr. med. E.___ vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/13/153), der Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. Februar 2004 (Urk. 8/13/140-142), die Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 23. Juli 2004 (Urk. 8/13/108), 12. Januar 2005 (Urk. 8/13/63), 24. Juni 2005 (Urk. 8/13/47) und 13. Dezember 2005 (Urk. 8/24/46-47), der Austrittsbericht der H.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/13/85-99), der Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/13/64-66), der Bericht der SUVA-Versicherungsmedizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 25. Juli 2006 (Urk. 8/24/32-45) sowie der Bericht der SUVA-Versicherungsmedizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. August 2006 (Urk. 8/24/10-31) zu erwähnen sind. Sodann holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. F.___ vom 28. März 2006 (Urk. 8/18) ein. Ferner lag ihr das Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 12. April 2006 an die SUVA (Urk. 8/19/3-17 = Urk. 8/24/70-84) vor. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 9. März 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/33), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2007 den Anspruch auf Invalidenleistungen, da kein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, mit Eingabe vom 25. April 2007 Beschwerde und beantrage deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Sinne einer Invalidenrente sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem M.___ in die Akten der IV-Stelle Einsicht genommen hatte (vgl. Urk. 10), teilte er am 12. September 2007 mit, dass er am Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nicht festhalte (Urk. 12). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. September 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 14. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Sein Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Im Bericht der Notfallaufnahme des D.___ vom 25. November 2003 (Urk. 8/13/191) über die ambulante Untersuchung am Unfalltag wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion diagnostiziert. Es bestehe an der Halswirbelsäule eine paravertebrale beidseitige Druckdolenz, aber keine Druckdolenz über den Processi Spinosi. Die Halswirbelsäule (HWS) sei ohne Schmerzen frei beweglich. Die Röntgenaufnahmen der HWS anterior-posterior lateral und Dens transbuccal zeigten keine Läsionen.
3.2    
3.2.1   Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/13/168-169) Kopfschmerzen bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma. Die unmittelbar nach der Auffahrkollision aufgetretenen Kopfschmerzen im Hinterkopfbereich beidseits seien im Rahmen des diagnostizierten HWS-Distorsionstraumas zu interpretieren.
3.2.2   Am 12. November 2003 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/13/130-131), im Bereiche der oberen Extremitäten sei am 29. Oktober 2003 eine unauffällige Untersuchung durchgeführt worden mit normaler Sensibilität, Kraft und Motorik. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei in Lateralflexion je 1/3 eingeschränkt, die Rotation nach links sei bis 50 Grad, nach rechts bis 55 Grad möglich. Der Kinn-Jugulum Abstand betrage 3/16 cm. Es bestehe ein paravertebraler Muskelhartspann cervikal beidseits.
         In der Untersuchung vom 10. November 2003 sei die HWS-Rotation nach links zu zwei Dritteln und rechts bis knapp 60 Grad möglich gewesen. Weiterhin sei ein paravertebraler Muskelhartspann beidseits feststellbar. Es bestehe eine ungenügende sensomotorische Stabilisierung im Nackenbereich. Im oberen Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich sei eine segmentale Dysfunktion inklusive Rippenblockade rechts in Höhe der Rippe 5/6 erkennbar.
3.2.3   Am 22. Januar 2004 (Urk. 8/13/150) berichtete Dr. B.___, dass in der Untersuchung vom 30. Dezember 2003 keine grosse Veränderung festzustellen gewesen sei. Die gesamte obere BWS sei nicht segmental im Bereich der Bewegung eingeschränkt. Es bestünden ein paravertebraler Muskelhartspann und eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit. Im Bereich der HWS sei die Beweglichkeit in allen Bewegungsrichtungen zu mindestens zwei Dritteln deutlich eingeschränkt, ebenfalls seien eine nicht segmentale Einschränkung und eine diffuse muskuläre Druckschmerzhaftigkeit feststellbar.
         In der Kontrolle vom 14. Januar 2004 sei die HWS im Sitzen schlecht beweglich gewesen; sobald sich der Beschwerdeführer hingelegt habe, sei sie weitgehend frei beweglich gewesen. Im Bereiche der oberen Kopfgelenke sei eine Dysfunktion nach rechts zu finden.
3.3     Die Kernspintomografie (MRI) der HWS vom 10. November 2003 hatte gemäss Bericht der C.___ vom gleichen Tag (Urk. 8/13/167) keinen Nachweis einer traumatischen HWS-Läsion gezeigt. Es liege keine Neurokompression vor. Wahrscheinlich bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann.
3.4     Dr. E.___ hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/13/153) fest, der Beschwerdeführer werde in der C.___ weiterbehandelt, unter anderem mit manueller Therapie im Bereiche des Th5, was zu einer massiven Verschlechterung geführt habe.
3.5     Dr. G.___ berichtete am 11. Februar 2004 nach der kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 8/13/140-142), auch heute klage der Beschwerdeführer noch über Beschwerden im Sinne eines Ansatzreizes auf Höhe des occipitalen Ansatzes der Paravertebralmuskulatur und im Bereich C3 - C5. Es fänden sich in diesem Bereich keine deutlichen Myogelosen. Die noch geklagten Beschwerden könnten durch diese Befunde erklärt werden. Es sei nun der weitere Verlauf abzuwarten, mit einer Linderung der Beschwerden sei zu rechnen, liege doch weder radiologisch noch durch MRI-Abklärungen ein Nachweis einer traumatischen HWS-Läsion vor. Aufgrund der heute erhobenen Befunde sei mit dem Beschwerdeführer ein leicht gesteigerter Arbeitseinsatz von nunmehr 20 % ab 12. Februar 2004 besprochen worden, vorwiegend für Büro- und Überwachungsarbeiten. Mit einer weiteren Steigerung sei zu rechnen. Sollte diese nicht innerhalb von 10 bis 14 Tagen erreicht werden, sei eine stationäre Rehabilitation zu empfehlen.
3.6
3.6.1   Dr. F.___ diagnostizierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 23. Juli 2004 (Urk. 8/13/108) ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine persistierende Hirnleistungsschwäche und schilderte einen durchaus positiven Verlauf. Es kämen jedoch immer wieder kleine Rückfälle vor. Der Beschwerdeführer versuche von sich aus, seine Arbeitsleistung allmählich zu erhöhen, sei sich jedoch seiner Verantwortung als Maschinenprogrammierer bewusst, so dass ein Übermass an Fehlern zu einem hohen Produktionsausschuss führen würde.
3.6.2   Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/13/63) hielt Dr. F.___ fest, nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers liege seit dem Aufenthalt in H.___ ein Rückfall vor. Er habe mehr Schmerzen, Kopfschmerzen und mehr Schlafstörungen. Die Medikamentation sei zu seinem Nachteil verändert worden. Nur Fangopackungen, Wasser- und Elektrotherapie seien etwas hilfreich gewesen. Seit der Maitland-Therapie und dem Wiederherrichten des therapeutischen medikamentösen Regimes wie vor dem Aufenthalt sei er auf dem Wege der Besserung. Vor allem verbessere die jetzige Physiotherapie die untere HWS und obere BWS deutlich. Nach der Therapie sei er 3/4 Stunden beschwerdefrei, dann nähmen die Beschwerden allmählich wieder zu. Nach 3-4 Tagen herrsche wieder das ursprüngliche Beschwerdebild. Seit der Entlassung aus H.___ habe er die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen, jedoch je nach Belastbarkeit schwankend.
3.6.3   Am 24. Juni 2005 berichtete Dr. F.___ (Urk. 8/13/47), der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Kopfschmerzen, Schulter-Nackenschmerzen, Dysphorie, Gereiztheit, mangelnder Belastbarkeit, zeitweiligen Schlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Er habe vor dem Unfall Maschinen programmiert und müsse sehr aufpassen, dass er sich nicht überfordere, da sonst die Durchführung der Werkzeugherstellung nur Ausschussware ergebe. Es sei sein Bestreben, die Arbeit sobald als möglich wieder voll aufzunehmen.
3.6.4   Im Bericht vom 28. März 2006, worin er den Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnete, schrieb Dr. F.___ (Urk. 8/18), der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall neben medikamentöser Therapie in dauernder physiotherapeutischer Behandlung inkl. Kraniosakraltherapie. Wenig später nach dem Unfall sei es auch zu Konzentrationsstörungen gekommen: So habe er Abmachungen, Termine und  Bestelltermine vergessen, und auch alltägliche Routinevorgänge bei der Arbeit seien zum Problem geworden. Er habe seither zuweilen Zahlen verwechselt. Dies habe sich auch sehr nachteilig auf seinen Betrieb ausgewirkt, der sowohl von der Zu- und auch pünktlichen Ablieferung lebe und in welchem ein gutes Management und eine gute Koordination unerlässlich seien. Der Beschwerdeführer, der sich ausschliesslich in seiner Familie, seiner berufliche Umgebung und in einem eher kleinen Bekanntenkreis bewege, beziehe seine Selbstwertvorstellungen sehr stark auf seine beruflichen Leistungen und sein gesellschaftliches Ansehen. Eine Berentung weise er daher weit von sich und es sei davon auch keine Rede. Stattdessen versuche er immer wieder erneut sich weiter vorzuwagen, wobei er das Risiko, das er damit eingehe, abwägen müsse, da er sonst nicht nur sich selbst, sondern vor allem seiner Firma nur schade, wenn er sich überfordere. Der Zustand mache ihn oft deprimiert, was er sich jedoch gegen aussen nicht anmerken lasse. So spiele er nach eigenen Angaben nach aussen sowohl gegenüber der Familie als auch in der Firma den starken Mann. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. F.___ keine Angaben.
3.7     Die Diagnose im Austrittsbericht der H.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/13/85-102) lautet auf HWS-Distorsion mit (1) zervikozephalem Schmerzsyndrom und (2) affektiver Auslenkung mit Reizbarkeit, Besorgtheit sowie Angstsymptomen im Rahmen einer leichten Anpassungsstörung bei leistungsorientierter Persönlichkeit (ICD-10: F.43.23). Die arbeitsrelevanten Problembereiche seien HWS-Beschwerden, die Psyche sowie schmerzbedingte neuropsychologische Defizite, insbesondere der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen. Wegen schmerzbedingter Selbstlimitierung könne die Zumutbarkeit nur medizinisch-theoretisch geschätzt werden: Limitiert seien derzeit HWS-belastende Tätigkeiten (Überkopfarbeiten, längere Zwangshaltungen), ausserdem das Heben und Tragen von Gewichten (aktuell bis zu 5 - 7,5 kg repetitiv, vereinzelt bis zu 10 bis 15 kg zumutbar). Die Daueraufmerksamkeit sei reduziert. Pausen z.B. beim Arbeiten am PC seien notwendig. Da der Beschwerdeführer selbständigerwebend sei, könne er sich die Arbeit (Bürobereich und leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten) entsprechend einteilen. Prinzipiell sei eine ganztägige Belastbarkeit gegeben. Während des Klinkaufenthalts sei aber aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer am Nachmittag sehr müde gefühlt und um Reduktion des Programms gebeten habe. Er sei selbständigerwerbend und habe eine Firma mit zwei Mitarbeitern, die Teile für grosse Maschinenbaufirmen produziere. Bei Eintritt sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert gewesen. Dabei sei der Beschwerdeführer zu 20 % mit Bürotätigkeit und zu 10 % mit handwerklichen Dingen beschäftigt gewesen. Bei Austritt sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Der Beschwerdeführer werde seine Arbeit entsprechend einteilen. Eine weitere sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten via Hausarzt wäre wichtig, um den Chronifizierungsprozess und die psychische Verunsicherung möglichst aufzuhalten.
3.8     Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2005 hielt Dr. G.___ im Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/13/64-66) fest, dass beim 30-jährigen Beschwerdeführer seit 15 Monaten nach einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma noch nachstehende Unfallfolgen bestünden: Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in Bezug auf Inklination, Reklination und Seitneigung. Dieser auf unfallchirurgischem Gebiet objektivierbare Befund alleine begründe keine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Als Erklärung für Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien die erhobenen Befunde nicht ausreichend, könnten sie jedoch auch nicht ausschliessen. Auf die Frage, ob er seinen Arbeitseinsatz steigern könne, gebe der Beschwerdeführer ganz klar die Antwort, dass eine Steigerung über die 30 % derzeit für ihn nicht machbar sei, er jedoch bemüht sei, die volle Arbeitsfähigkeit so bald als möglich zu erzielen.
3.9     Dr. L.___ diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 12. April 2006 (Urk. 8/19/3-17) persistierende Kopfschmerzen, teils vertebragen, im Rahmen eines cervicoencephalen und cervikospondylogenen Schmerzsyndroms, reflektorisch angesteuert bei muskulären Triggerpunkten im Musculus trapezius, ferner überlastungsbedingte Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei wahrscheinlich leichten kognitiven neuropsychologischen Störungen und Verstimmungszuständen im Rahmen des "typischen Beschwerdebildes" nach Heckkollision und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Es habe sich ein Beschwerdebild entwickelt, wie man sich dieses bei Auffahrkollisionen gewohnt sei. Es sei zu Nackenschmerzen, Hinterkopfschmerzen, allgemeinen Kopfschmerzen, die bis zum rechten Auge reichten, und auch zu Schmerzen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule gekommen. Durch weitere typische Symptome wie kognitive Störungen, namentlich solche der Gedächtnisfunktionen, der Konzentrationsfähigkeit, aber auch des Gemütes mit vermehrter Gereiztheit und etwas Negativismus, was man deutlich bei seinen Aussagen über die erfolgten Therapien herauslesen könne, habe sich der Beschwerdeführer eingeschränkt gefühlt. Heute fänden sich im körperlichen Untersuchungsbefund nach wie vor geringfügige Restbefunde nach HWS-Distorsion, nämlich Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Kopfgelenke nach links, Muskelverhärtungen im Musculus trapezius mit eigentlichen aktiven Triggerpunkten, von welchen es teils zu Ausstrahlungen zum Hinterkopf, teils zu solchen in den rechten Arm komme. Aber auch die gesamte Galea sei schmerzhaft verspannt, was man speziell auch im Bereich der Schläfen gut palpieren könne. Man sehe dies auch in der Hirnstromableitung, wo diese Verspannungen sich als nicht korrigierbare Muskelartefakte bemerkbar machten. Die Kopfschmerzen selber seien aus der Schilderung zum Teil als zervikogen anzusehen (nämlich die ständig vorhandenen brennenden Hinterkopfschmerzen), zum Teil seien sie als Spannungstypkopfschmerzen zu interpretieren. Sonst finde man bei der körperlichen Untersuchung eher wenig. Er (Dr. L.___) habe im Rahmen dieses Gutachtens vorläufig, auch mit Blick auf die noch nicht überaus lange verstrichene Zeit seit dem Ereignis, nicht noch einmal neuropsychologische oder psychiatrische Untersuchungen veranlassen wollen.
         Im Falle einer psychiatrischen Beurteilung interessierten speziell der Stellenwert des Arbeitsethos, da der Beschwerdeführer einen ausgesprochen leistungsorientierten Eindruck mache. Bei solchen Patienten sehe man sehr gerne eine übertriebene Schonhaltung nach einem Schadenereignis. Es könne gut sein, dass der Beschwerdeführer in seinem Selbstwert zu innerst getroffen worden sei und dass eben doch, entgegen der äusseren Fassade, eine stärkere Verstimmung bestehe, als man es annehmen könnte.
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zur Zeit sicher nicht voll gegeben. Sie werde beeinträchtigt durch Schmerzen, die sich in typischer Weise am Nacken und an den Kopfgelenken abspielten, ferner durch die Kopfschmerzen und drittens durch die kognitiven Störungen, wie immer man diese erklären möchte. Nehme man aber an, sie seien durch die schmerzhaften Beschwerden bedingt, so sei eine vorwiegend körperliche Ursache zu bestätigen. Es sei schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Günstig wäre es, wenn der Beschwerdeführer die Arbeit als Beschäftigungstherapie auffasste und immer wieder seine Grenzen testete, was er auch tue. Auf diese Weise sei hoffentlich bald einmal eine 50 bis 60%ige Arbeitsleistung möglich.
3.10   Gemäss Bericht von Dr. J.___ vom 25. Juli 2006 (Urk. 8/24/32-45) zeigte sich in der neurologischen Untersuchung vom 7. Juli 2006 kein neurologisches Defizit. Auffällig in der Untersuchung sei die Bewegungseinschränkung der HWS, deutlicher in Rotation nach links als nach rechts. Diese Befunde seien schwer objektivierbar, da sie wesentlich von der Kooperation des Untersuchten abhingen. Auffällig sei der langwierige Heilverlauf mit einer im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik. Gleichzeitig zeige sich der Beschwerdeführer sehr motiviert, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Derzeit schätze er seine Arbeitsfähigkeit auf ca. 40 % ein.
         Rein aus neurologischer Sicht bestünden keine organischen Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Bei leichten Restbeschwerden wäre somit eine ganztägige leichte Tätigkeit, vorwiegend im Büro, HWS-schonend, ohne Überkopfarbeiten und ohne längere Zwangshaltungen, zumutbar. Da der Beschwerdeführer aber über nicht messbare Beschwerden in Form von Schmerzen und eine dadurch sekundär beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit klage, entstehe eine Situation, in welcher eine prozentuale Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit medizinisch-theoretischen Argumenten begründet werden könne. Ein pragmatisches Vorgehen mit einer kontinuierlichen schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit ca. 50 - 60 % unter der genannten Therapieempfehlung sei angebracht. Bei fehlenden organischen Befunden sei eine gute Prognose mit einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine ganztägige leichte Bürotätigkeit zu erwarten.
3.11   Laut Bericht von Dr. K.___ vom 31. August 2006 (Urk. 8/24/10-31) hat sich zusammengefasst nach dem 26. September 2003, im Jahre 2004 und auch im Jahre 2005 eine klinisch relevante Angststörung manifestiert, die sich in der weiteren Entwicklung zurückgebildet habe. Bei der psychopathologischen Untersuchung sei kein sicherer Hinweis auf eine klinisch fassbare psychische Störung gefunden worden: Das kognitive Leistungsvermögen im Kontext der Untersuchung sei normal gewesen. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine phänomenologisch erfassbare affektive Beeinträchtigung, eine Antriebsstörung oder ein disfunktionales Copingverhalten ergeben. Nehme man hinzu, was über die Alltagsbewältigung und die heutige Berufsausübung des Beschwerdeführers anhand seines eigenen Berichts bekannt sei, so lasse sich daraus ableiten, dass er in der Lage sei, mindestens während mehrerer Stunden am Tag für sich selbst, seine Familie und sein Unternehmen zu sorgen.
         Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Programmierer sei ärztlich plausibel. Die Annahme eines Teilleistungsvermögens decke sich mit der ärztlichen Erfahrung, dass anhaltende Schmerzen und Konzentrationsmängel im Bereich kognitiv fordernder Arbeiten leistungsmindernd wirkten. Hinzu komme, dass angestrengtes, überforcierendes Bemühen in der Regel auf dem Weg der psychophysiologischen Erregung schmerzverstärkend wirke, oft mit dem Resultat eines weiteren Leistungsabfalls und einer daraus resultierenden Krise, die nicht mehr in Einklang zu bringen sei mit dem Erfordernis kontinuierlich leistungsgerechten Arbeitens. Was die übrigen Aufgaben anbelange, die der Beschwerdeführer heute im Betrieb wahrnehme, mute er sich diesbezüglich mehr zu. Insbesondere bei der Pflege von Kundenkontakten mache er keine Einschränkungen geltend. Auch scheine er innerhalb seiner kleinen Belegschaft die Chefposition weiterhin in dem Sinne auszufüllen, als man auf seinen Rat höre und er davon spreche, gebraucht zu werden. Die Annahme eines Teilleistungsvermögens im Vergleich zu der früheren beruflichen Leistung erscheine in der Summe dessen, was dabei in Betracht gezogen worden sei, vernünftig und unter pragmatischen Gesichtspunkten angemessen. Ob dieses Teilleistungsvermögen im Ganzen einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, 50 % oder sogar 60 % entspreche, könne nicht ermessen werden.

4.
4.1
4.1.1         Aufgrund der ärztlichen Berichte kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht kein organisch nachweisbarer Gesundheitsschaden vorliegt. Bereits nach der Erstuntersuchung in der Notfallaufnahme des D.___ (Bericht vom 25. November 2003, Urk. 8/13/191) stand fest, dass die Röntgenaufnahme der HWS keine Läsionen aufzeigte. Auch das MRI der HWS vom 10. November 2003 ergab gemäss Bericht der C.___ (Urk. 8/13/167), dass weder traumatische HWS-Läsionen noch eine Neurokompression vorliegen. Die Ärzte der H.___ hielten im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/13/85-102) fest, dass sich auch in der konventionellen Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule keine posttraumatischen Veränderungen zeigten. Klinisch wurden ein Nackenschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den Kopf und multiplen Druckdolenzen sowie eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der HWS erhoben. Die Belastbarkeit sei evaluiert worden, und es seien keine objektiven Limiten sichtbar gewesen. Rein aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde konnten sich die Ärzte das niedrige Belastbarkeitsniveau nicht erklären und die zumutbare Arbeitsfähigkeit wegen schmerzbedingter Selbstlimitierung nur medizinisch-theoretisch schätzen. Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer in die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten (Überkopfarbeiten, längere Zwangshaltungen und ausserdem für das Heben und Tragen von Gewichten) als limitiert, für leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die entsprechend eingeteilt werden können, erachteten sie die Belastbarkeit als ganztägig gegeben. Auch Dr. G.___ hielt nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2005 (Bericht vom 12. Januar 2005, Urk. 8/13/64-66) dafür, dass beim Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in Bezug auf Inklination, Reklination und Seitneigung vorliege, dieser auf unfallchirurgischem Gebiet objektivierbare Befund alleine jedoch keine 70%ige Arbeitsunfähigkeit begründe.
4.1.2   Dr. L.___ fand anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 10. April 2006 (Gutachten vom 12. April 2006, Urk. 8/19/3-7) nach wie vor geringfügige körperliche Restbefunde, nämlich Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Kopfgelenke nach links und Muskelverhärtungen im Musculus trapezius mit eigentlichen aktiven Triggerpunkten, von welchen es teilweise zu Ausstrahlungen zum Hinterkopf, teilweise zu solchen in den rechten Arm komme. Aber auch die gesamte Galea fand er schmerzhaft verspannt, was man speziell auch im Bereich der Schläfen gut palpieren könne. Neurologische Auffälligkeiten beschrieb er jedoch keine. Wenn Dr. L.___ davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit nicht voll gegeben sei, stützte er sich nicht so sehr auf objektive mdizinische Befunde als vielmehr auf die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden.
         Es erstaunt daher nicht, wenn auch Dr. J.___ in der neurologischen Untersuchung vom 7. Juli 2006 (Bericht vom 27. Juli 2006, Urk. 8/24/32-45) kein neurologisches Defizit erkannte. Er erachtete die bei der Untersuchung festgestellten auffälligen Befunde der Bewegungseinschränkung der HWS, deutlicher in Rotation nach links als nach rechts, als schwer objektivierbar, da sie wesentlich von der Kooperation der untersuchten Person abhängig seien. Aus rein neurologischer Sicht erachtete er denn auch leichte HWS-schonende Tätigkeiten bei leichten Restbeschwerden als für den Beschwerdeführer ganztägig zumutbar. Die letztlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % konnte er bei fehlenden organischen Befunden lediglich mit nicht messbaren Beschwerden in Form von Schmerzen und eine dadurch subjektiv wahrgenommene sekundär beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit erklären.
4.2     Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befund zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
         Laut des Berichts von Dr. K.___ vom 31. August 2006 (Urk. 8/24/10-31) wurde bei der psychopathologischen Untersuchung kein sicherer Hinweis auf eine klinisch fassbare psychische Störung gefunden. Das kognitive Leistungsvermögen im Kontext der Untersuchung sei normal gewesen und es hätten sich auch keine Hinweise auf eine phänomenologisch erfassbare affektive Beeinträchtigung, eine Antriebsstörung oder ein disfunktionales Copingverhalten ergeben. Die klinisch relevante Angststörung, die sich in den Jahren 2003 bis 2005 manifestiert habe, habe sich in der weiteren Entwicklung zurückgebildet. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche Dr. K.___ allerdings nicht beziffern konnte, begründete er mit der ärztlichen Erfahrung, dass anhaltende Schmerzen und Konzentrationsmängel im Bereich kognitiv fordernder Arbeiten leistungslimitierend wirkten, jedoch nicht mit psychiatrischen Befunden, da solche beim Beschwerdeführer nicht auszumachen waren.
4.3     Auf Grund der mehrfachen medizinischen Abklärungen steht unzweideutig fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen keinem organischen Substrat zugeordnet werden konnten, also keine organische Ursache aufweisen. Ebenso steht klar fest, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des ATSG vorliegt.
         Nicht zu übersehen ist, dass sich sämtliche mit dem Fall befassten Ärzte bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Beginn an auffallend schwer taten und letzten Endes sich nicht so sehr von medizinisch fassbaren Befunden, sondern primär von den Aussagen des Beschwerdeführers über seine Leistungsfähigkeit leiten liessen. Obwohl die Ärzte der H.___ den Beschwerdeführer bei Austritt als zu 50 % arbeitsfähig erachteten und prinzipiell sogar eine ganztägige Belastbarkeit für Tätigkeiten, welche die HWS nicht belasten, als gegeben erachteten (Urk. 10/13/87), machte der Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches vom 16. November 2004 mit dem zuständigen Vertreter der SUVA, das in der Praxis seines Rechtsvertreters stattfand, geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nach H.___ noch verschlechtert, er habe mehr Schmerzen als früher. Deshalb arbeite er seit 1. November 2004 wieder im Rahmen von 30 % (Urk. 10/13/75). Dieser subjektiven Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit konnte Dr. I.___ jedoch gestützt auf die Resultate seiner medizinischen Untersuchung vom 10. Januar 2005 nicht folgen, obwohl der Beschwerdeführer darauf beharrte, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 30 % sei für ihn nicht machbar (Urk. 10/13/66). Gegenüber der Beschwerdegegnerin konnte Dr. F.___ - welcher den Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder, offensichtlich primär gestützt auf dessen subjektive Einschätzung, gegenüber der SUVA arbeitsunfähig geschrieben hatte (siehe Urk. 10/13/103 und Urk. 10/13/67) -, keine Aussagen über dessen Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 10/18/1 und Urk. 10/18/4), auch finden sich in seinem Bericht vom 28. März 2006 keine medizinischen Befunde (Urk. 10/18/2). Zu den vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen fanden sich lediglich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung in der H.___ Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit (vgl. Urk. 10/13/93). Dr. K.___ hielt dazu in seinem Gutachten vom 31. August 2006 fest (Urk. 10/24/26): "Davon abgesehen habe ich in den Akten keinen Hinweis darauf gefunden, dass die von Herrn M.___ berichteten kognitiven Mängel bei ärztlichen Untersuchungen auf Befundebene in Erscheinung traten." Diese Feststellung entspricht denn auch den Tatsachen. Es ist zudem erwiesen, dass Testergebnisse insbesondere hochgradig von der Kooperationsbereitschaft des Untersuchten abhängig sind und nicht unbesehen als aussagekräftig gewertet werden können und schon gar nicht unbesehen als Störungsnachweis oder "Objektivierung" von Störungen anzusehen sind (Th. Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht-authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen, in MedSach 2/2007, S. 102 ff.). Wegen schmerzbedingter Selbstlimitierung des Beschwerdeführers konnten auch die Ärzte der H.___ die Zumutbarkeit einer Leistung lediglich medizinisch-theoretisch schätzen. Solche Schätzungen nahmen auch Dr. K.___ als auch Dr. J.___ in ihren Gutachten vor, und zwar wiederum ausschliesslich gestützt auf die subjektive Leistungseinschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 10/24/43-44 und Urk. 10/24/29), obwohl beide in ihren Fachgebieten (Psychiatrie und Neurologie) keine Gesundheitsschäden mit Krankheitswert erheben konnten. Subjektive Leistungseinschätzungen einer versicherten Person ohne entsprechendes medizinisches Korrelat sind jedoch nicht relevant.
         Zudem stimmt die Aussage von Dr. F.___ gegenüber der SUVA in seinem Schreiben vom 24. Juni 2005, durch die Unfallfolgen seien bereits geschäftliche Einbussen entstanden (Urk. 10/13/47), nicht. In den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2003, 2004 und 2005 (der Unfall ereignete sich am 26. September 2003) fällt auf, dass der Unternehmungsgewinn in diesen Jahren sogar gesteigert werden konnte (2003: Fr. 10'005.24 [Urk. 10/21/13]: 2004: Fr. 15'352.82 [Urk. 10/21/10]; 2005: Fr. 42'337.70 [Urk. 10/21/7]). Interessant ist auch, dass der Beschwerdeführer im Lohnausweis 2005 für sich ein Jahreseinkommen von Fr. 141'500.-- bezeugte, ohne darin Taggelder aus UVG aufzuführen (Urk. 10/21/1). Im IK-Auszug vom 29. September 2005 ist für das Jahr 2003 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 97'200.--, für das Jahr 2004 bereits ein solches von Fr. 113'280.-- deklariert (Urk. 10/10/1). Da Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), ist eine solche Zunahme des Erwerbseinkommens nach dem erlittenen Unfall mit den behaupteten Beschwerden nicht zu vereinbaren.
         Nach dem Dargelegten ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder ein körperlicher noch ein psychischer invalidisierender Gesundheitsschaden und damit keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unfallversicherung weiterhin Leistungen erbringt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlgen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).