Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00614
IV.2007.00614

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1952 in Portugal geborene S.___ arbeitete ab dem 24. Juni 1978 bis zum 17. September 2002 als Schaler bei der A.___ (Urk. 8/9). Im Juli 2000 hatte er sich einer rechtsseitigen Leistenhernienoperation unterzogen, nach welcher sich chronische Leistenschmerzen entwickelten. Des Weiteren traten Schmerzen in der rechten Schulter auf (Urk. 8/26 S. 1).
         Am 9. Juli 2002 (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls eine Rente beantragte. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 8/8-10, Urk. 8/12-14) und liess ihn durch die B.___ (nachfolgend: B.___) begutachten (Gutachten vom 27. April 2004; Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/31) sprach sie ihm, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 %, rückwirkend ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache vom 12. August 2004 (Urk. 8/35), mit welcher der Versicherte eine halbe Invalidenrente sowie berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verlangte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/49) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2004 (Urk. 8/55 S. 3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/64) gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei ging es von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 55 %.
1.2     Mit Schreiben vom 5. April 2006 (Urk. 8/72) machte der Beschwerdeführer, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, seit einer Revisionsoperation vom 24. März 2005 eine Gesundheitsverschlechterung geltend. Nachdem die IV-Stelle den Rentenrevisions-Fragebogen vom 19. April 2006 (Urk. 8/74), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/76) und diverse Arztberichte (Urk. 8/82, Urk. 8/87) eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/90) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2006 in Aussicht, wobei sie ausführte, aufgrund der Gesundheitsverschlechterung sei ihm die Tätigkeit als Schaler seit dem 24. März 2005 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten körperlichen Arbeit, primär sitzend, jedoch in Wechselbelastung, ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg sei er zu 50 % arbeitsfähig. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %. Nachdem sich der Versicherte, weiterhin durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertreten, mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Urk. 8/91) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, indem er eine ganze Rente verlangte, erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügungen vom 18. und 25. April 2007 mit Wirkung ab 1. April 2006 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/1-2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte, wiederum durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertreten, mit Eingabe vom 26. April 2007 (Urk. 1) und unter Beilage eines Schreibens der TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vom 16. Februar 2007 (Urk. 3/4), eines Berichts des C.___, Klinik X.___ (nachfolgend C.___) vom 20. November 2006 (Urk. 3/5), des Berichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 30. Mai 2006 (Urk. 3/6) und eines Schreibens von Dr. D.___ vom 19. April 2007 (Urk. 3/7) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2006 und eventualiter die medizinische oder berufliche Abklärung. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 18. und 25. April 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 27. April 2004 (Urk. 8/26) hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/49) eine Viertelsrente zugesprochen, welche mittels Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/64) auf eine halbe Rente erhöht wurde. Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2004 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 18. und 25. April 2007 (Urk. 2/1-2) eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
2.2     Im B.___-Gutachten vom 27. April 2004 (Urk. 8/26) diagnostizierten die untersuchenden Gutachter (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einen chronischen, invalidisierenden rechtsseitigen Leistenschmerz bei Status nach Inguinalhernienplastik nach Lichtenstein am 7. Juli 2000 bei indirekter Inguino-Skrotalhernie, bei Verdacht auf Rezidiv-Hernie, respektive Verdacht auf persistierende Hernie, bei einem Reizsyndrom der Nervi genitofemoralis und ilioinguinalis, bei einer manifesten rechtsseitigen Koxarthrose und einer beginnenden linksseitigen Koxarthrose, bei zusätzlichem Verdacht auf rechtsseitige Meralgia paraesthetica, einer Tendinose und Impingement-Symptomatik der rechten Schulter, bei Status nach transmuraler Ruptur der Subscapularissehne, eine Tendinopathie der rechten Supraspinatussehne (metallischer Fremdkörper ventral des rechten Schultergelenkes), ein leichtes zervikospondylogenes rechtsbetontes Syndrom, bei Segmentdegeneration C3/4 und leichtgradig C4-C7, bei leichter sekundär-degenerativbedingter Spinalkanalstenose C3/4, bei leichter degenerativer rechtsseitiger Foraminalstenosierung C4/5, beidseits C5/6, auf der linken Seite C6/7 und eine kleine, nicht-neurokompressive Diskushernie C6/7 (Urk. 8/26 S. 18).
         In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Schaler/Betonierer wie auch eine mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer seit Juli 2000 (Leistenoperation) nicht mehr zumutbar. Limitierend würden sich sowohl orthopädische wie auch viszeralchirurgische Befunde auswirken. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von maximal 70-80 % sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 21. April 2004 (Tag der Schlussbesprechung) zu 70 % arbeitsfähig. Der Analphabetismus, die funktionelle Einäugigkeit und die Grobmotorik des Beschwerdeführers würden seine Vermittlung erschweren (Urk. 8/26 S. 19).
2.3
2.3.1   Mit Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/82) führte Dr. D.___ aus, beim Beschwerdeführer hätten sich die Schmerzen seit der erneuten, im C.___ am 24. März 2005 durchgeführten Leistenoperation verschlimmert, sie seien nun im ganzen Oberschenkel, vorwiegend lateral und in der Nabelgegend vorhanden. Nur im Liegen verspüre er eine Schmerzlinderung. Gehen könne er nur wenige hundert Meter, bergauf gehe gar nicht. Auch die Schulterschmerzen seien beidseits deutlich schlimmer als früher und die seelische Grundstimmung sei depressiv. Alle versuchten Therapien seien bisher gescheitert. Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei glaubwürdig, und wie schon früher und im Einklang mit dem C.___ sei er der Meinung, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/82 S. 4).
2.3.2   Im Bericht des C.___ vom 20. November 2006 (Urk. 8/87) wiederholten die untersuchenden Ärzte die bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 8/87 S. 5) und attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter von 2000 bis 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit der im März 2005 durchgeführten retroperitonealen Neurektomie beschreibe der Beschwerdeführer zusätzliche inguinale Schmerzen und eine Hyposensibilität im Bereich des Nervus ilioinguinalis. Zusammenfassend bestehe seit der Intervention im Jahr 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die trotz verschiedener Re-Integrationsversuche auch nicht partiell habe wiedererlangt werden können. Aktuell bestehe ein unverändertes Beschwerdebild mit einem Dauerschmerz im Bereich der rechtsseitigen Inguinal, eine Hyposensibilität im Bereich des Nervus genitofemoralis und ilioinguinalis, eine Schmerzexazerbation bei Belastungen wie Gehen oder Tragen schwerer Lasten. Der Beschwerdeführer sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen (Urk. 8/87 S. 6). Hinsichtlich der chronischen Schmerzsituation sei eine Besserung sehr unwahrscheinlich, eventuell könne therapeutisch die Medikation optimiert werden, von operativen Eingriffen sei abzuraten (Urk 8/87 S. 7).
         Beim Arbeitsbelastbarkeitsblatt vom 17. November 2006 (Urk. 8/87 S. 3-4) gab das C.___ an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dagegen hielt der Hausarzt fest, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/82 S. 6-7).
2.4     Sowohl das C.___ (Urk. 8/87 S. 3-4) als auch der Regionale Ärztliche Dienst (Urk. 8/88 S. 3) gehen in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen und - aufgrund der attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Angesichs des Umstandes, dass beim C.___ die Beurteilung durch Fachärzte vorgenommen wurde, sich Dr. D.___ auf den Bericht des C.___ abstützt und man mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten stets der Erfahrungstatsache Rechnung tragen muss, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc), ist auf die Einschätzung des C.___ abzustellen.
         Zusammengefasst ist beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.

3.
3.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 6. September 2002 (Urk. 8/9), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 unbestrittenermassen einen Monatslohn von Fr. 5'800.-- erzielt hätte, richtigerweise ein Valideneinkommen von Fr. 75'400.-- (13 x Fr. 5'800.--) angenommen. Hochgerechnet auf das Jahr 2006, in welchem die revisionsweise Rentenanpassung erfolgte, ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 78'560.-- (Nominal- und Reallohnindex der Männer: 2002: 1933 Punkte, 2006: 2014 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/2008, S. 99 Tabelle B10.3 S. 99).
3.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die 2006 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen der Männer im Sektor 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), auf welchen hier unbestrittenermassen abzustellen ist, auf Fr. 4'588.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 55'056.-- (12 x 4'588.--) entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominal- und Reallohnentwicklung (2004: 1975 Punkte, 2006: 2014 Punkte), ergibt sich für 2006 vorerst ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 56'143.--.
3.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Unbestritten ist sodann, dass ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leisten- und Schulterschmerzen nur noch für körperlich leichtere und wechselnd belastende Tätigkeiten eingesetzt werden darf. Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % für angemessen hält, verlangt der Beschwerdeführer einen 20%igen Abzug. Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/64) ausgeführt hat, wirken sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch eine körperlich leichtere Tätigkeit ausüben und nur in Teilzeit arbeiten kann, auf das Lohnniveau aus. Hingegen bewirken weder die funktionelle Einäugigkeit noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein typischer Grobmotoriker ist (vgl. Urk. 8/26 S. 19), eine Reduktion der Leistungsfähigkeit. Es besteht deshalb kein Grund, im Revisionsverfahren einen höheren leidensbedingten Abzug vorzunehmen als bei der ursprünglichen Rentenzusprache, so dass sich der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % als korrekt erweist.
         Bei einem Leidensabzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 47'722.-- (56'143 x 0.85). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % liegt das massgebende Invalideneinkommen bei Fr. 23'861.-- (47'722.-- x 0.5). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 78'560.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 54'699.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 69,6 %, wobei er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 130 V 123 Erw. 3.2 am Ende) auf 70 % aufzurunden ist. In Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. April 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 18. und 25. April 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).