IV.2007.00616

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 in X.___ geborene M.___ flüchtete 1979 nach Y.___, wo sie eine Ausbildung als Bankkauffrau absolvierte. 1990 kam sie in die Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei 1986 und 1992 geborenen Kindern. 1997 nahm die Versicherte wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Ab 2002 war sie mit einem Pensum von 50 % als Verwaltungsassistentin tätig (Urk. 8/10 S. 1 f.). Diese Stelle kündigte sie am 25. Februar 2004 per Ende Mai 2004 (Urk. 8/10 S. 6). Ab 2. Februar 2004 wurde sie wegen Angst und Depression arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/10 S. 7 f.). Am 24. September 2004 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung und gab eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % an (Urk. 8/7). Am 1. November 2004 trat sie eine Stelle als Buchhalterin mit einem Arbeitspensum von 20 % an (Urk. 8/13).
         Am 21. April 2005 stellte M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 16. September 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 8/15).
         Am 5. Juli 2006 ersuchte sie unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wegen Problemen mit dem Arbeitgeber um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/18 und Urk. 17 S. 3). Zur Untermauerung reichte sie einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/24). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Auskünfte bei den letzten Arbeitgebern (Urk. 8/26-27) sowie bei Dr. A.___ (Urk. 8/32) ein. Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2007 die beabsichtigte Abweisung des Rentenbegehrens mit (Urk. 8/35). Nach Eingang der Stellungnahme vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/38) verfügte sie am 9. März 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 8/42).
2.         Dagegen liess M.___ am 24. April 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 10. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 11 und Urk. 12), wurde der Prozess mit Verfügung vom 17. September 2007 sistiert (Urk. 13). Am 11. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin das vom 14. August 2007 datierende Gutachten von PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 15 und Urk. 16). Am 8. November 2007 gab sie eine korrigierte Version des Gutachtens zu den Akten (Urk. 20) und nahm dazu Stellung (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 21 und Urk. 22). Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, die Gutachterkosten in Höhe von Fr. 4'375.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 24 und Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin sowohl die Zusprechung einer Invalidenrente als auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2 und S. 4 sowie Urk. 19 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2007 ist jedoch nur der Rentenanspruch (vgl. Urk. 2). Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Rentenanspruch, während auf den Antrag um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht einzutreten ist.

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3     Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein therapiebedürftiger Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7 S. 2). Versicherungsmedizinisch sei jedoch von einem labilen und besserungsfähigen Zustand auszugehen. Die Gesundheitsstörung sei durch fachärztliche psychotherapeutische Behandlung positiv beeinflussbar, weshalb eine gute Prognose gestellt werden könne und kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen hauptsächlich vorbringen, sie sei unter belastenden Familienverhältnissen aufgewachsen. Angst und Panik hätten sie stets begleitet. Angesichts ihrer Überforderung mit der Familien- und Hausarbeit sei eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausgeschlossen (Urk. 1 S. 2). In ihrem jetzigen Zustand sei sie weder arbeitsfähig noch einem Arbeitgeber zumutbar. Ein ab Anfang August bis Ende Dezember 2007 absolviertes Belastbarkeits- beziehungsweise Aufbautraining in geschütztem Rahmen habe gezeigt, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit als möglich erscheine, im Moment allerdings "nicht unmittelbar greifbar" sei (Urk. 19).

5.
5.1     Seit Februar 2004 ist die Beschwerdeführerin bei der Psychiaterin Dr. A.___ in Behandlung. Im Bericht vom 1. Juni 2005 diagnostizierte die Ärztin "Angst und Depression" (ICD-10 F41.2). Diese Leiden seien schleichend in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 aufgetreten (Urk. 8/11 S. 1). Weiter führte die Ärztin aus, die Beschwerdeführerin habe sich damit auseinandersetzen müssen, Zeugin von ihrer Meinung nach "unlauteren Finanzoperationen" gewesen zu sein, die von ihrem damaligen Chef angeordnet worden seien. Aufgrund ihrer familiären Sozialisation in einem autoritären Milieu habe sie über keine inneren Ressourcen verfügt, die es ihr ermöglicht hätten, die unklaren Machenschaften "weniger auf sich wirken zu lassen" beziehungsweise rechtzeitig ihre Stelle zu kündigen. Bei Beginn der Behandlung im Februar 2004 sei sie tief erschöpft gewesen, habe Angst vor jedem Gespräch mit dem Chef gehabt, habe nicht mehr schlafen können und sei immer wieder in depressives Gedankenkreisen geraten, weshalb sie bis zum Ende der Kündigungsfrist krank geschrieben worden sei. Im November 2004 habe sie wieder eine Stelle als Finanzsekretärin im Umfang von 20 % gefunden. Das Entdecken von kleinen Unregelmässigkeiten bei der Erledigung ihrer Arbeit habe wieder Ängste aufkommen lassen. Sie könne sich auch nicht vorstellen, mehr als 20 % zu arbeiten.
         Dr. A.___ kam gestützt auf diese Feststellungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % arbeitsunfähig zu betrachten. Aus Angst, wieder auf etwas ihrem Empfinden nach Unsauberes zu stossen und damit nicht zurecht zu kommen, sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, sich um weitere Stellen in ihrem Beruf zu bewerben (Urk. 8/11 S. 2). Weiter stellte die Ärztin fest, dass lediglich die psychische Belastbarkeit eingeschränkt sei. In einer "zu suchenden" Berufstätigkeit schätzte sie die Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 8/11 S. 4).
5.2     Im Bericht vom 23. August 2006 hielt Dr. A.___ unter Hinweis auf das Rentengesuch vom 5. Juli 2006 nach vorausgegangener Ablehnung beruflicher Massnahmen fest, die zwischenzeitlich erfolgte intensive psychotherapeutische Arbeit erfordere Ergänzungen zur Anamnese (Trennung vom Elternhaus als Vierjährige. Ablehnung durch Mutter bei Rückkehr im Alter von 14 Jahren. Durch Schläge, Angst, Einsamkeit und mangelndes Selbstwertgefühl geprägte Kindheit. Traumatische Flucht 1979/80: Mehrfach Zeugin von Vergewaltigungen, tagelange ungewisse Reise in vollgestopftem Boot, nahe am Verdursten und Attacken von Seeräubern ausgesetzt. Wochenlange strapaziöse Aufenthalte in Flüchtlingslagern). Die Neuen Angaben zur Anamnese und die heutigen Symptome führten zur folgender "Revision" der Diagnose:
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Herauslösung aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1)
- Persönlichkeitsänderung nach traumatischer Flucht bei erhöhter Vulnerabilität durch belastete Kindheit (ICD-10 F62)
- Angst und Depression gemischt im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) als Reaktion auf die beruflichen Ereignisse
         Weiter führte die Ärztin aus, die Beschwerdeführerin sei an ihrem letzten Arbeitsplatz (mit einem 20%igen Pensum) immer mehr unter Druck geraten. Einerseits sei sie wiederum überzeugt gewesen, eine "Buchhaltung im Graubereich bis hin zu eindeutig Verbotenem machen zu müssen". Andererseits sei es zu Grenzüberschreitungen seitens des vorgesetzten Buchhalters gekommen, die sie als weitere Bedrohung erlebt habe. Unter diesem Stress sei sie wieder in kaum zu kontrollierende Panikzustände, Schlaflosigkeit und Verzweiflung geraten. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2006 habe zu einer Besserung des psychischen Zustandes geführt, so dass in den darauffolgenden Monaten die den Panikzuständen zugrundeliegenden Mechanismen psychotherapeutisch hätten aufgearbeitet werden können. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin begonnen, sich wieder um eine Arbeit zu bemühen. Im Monat März 2006 sei sie anlässlich eines Vorstellungsgespräches bereits wieder derart in Panik geraten, dass sie nun in ihrem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Zeit erlebe sie erstmals Momente der Angstfreiheit. Voraussetzung sei allerdings, dass sie sich nicht um Arbeit bemühen müsse. Sobald der Gedanke an eine Arbeit in ihrem angestammten Beruf auftauche, werde sie unruhig und angespannt, sei massiv katastrophisierenden Fantasien ausgeliefert und wähne sich tödlich bedroht. Da sie über grosse Ressourcen verfüge, seien sowohl die Persönlichkeitsänderung als auch die generalisierte Angststörung einer therapeutischen Bearbeitung soweit zugänglich, dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit realistisch erscheine (Urk. 8/24).
5.3     Der von der Beschwerdeführerin mit einem Gutachten beauftragten PD Dr. B.___ führte am 7., 8. und 11. August 2007 drei Untersuchungsgespräche durch. Nach Wiedergabe der von Dr. A.___ erhobenen persönlichen Anamnese (Urk. 20 S. 2-6) und der selbst erhobenen Befunde (Urk. 20 S. 6-9) kam PD Dr. B.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene psychische Krankheiten bestünden, die in schwerer Form seit mindestens drei Jahren vorhanden seien (Urk. 20 S. 9). Dabei stellte er die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie von isolierten Phobien (ICD-10 F40.2; unter anderem Unfähigkeit, nach Einbruch der Dunkelheit alleine das Haus zu verlassen, tagsüber durch Unterführungen oder in Tiefgaragen zu gehen beziehungsweise sich in den Keller oder in die Waschküche zu begeben). Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass es eine Ermessensfrage und ohne praktische Relevanz sei, wenn Dr. A.___ die Diagnose Angst und Depression gemischt stelle, er die einzelnen Syndrome hingegen separat klassifiziere. Angesichts der langdauernden und chronifizierten ängstlichen, phobischen und depressiven Symptomatik erachtete er die Diagnose einer Anpassungsstörung als nicht mehr möglich (Gutachten vom 14. August 2007 Urk. 20 S. 9 f.).
         PD Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2005. Dazu führte er aus, es liege ein chronischer Verlauf vor, mit dessen Anhalten ohne Therapie beziehungsweise ohne sonstige geeignete rehabilitative Massnahmen weiterhin für unbefristete Zeit gerechnet werden müsse. Es bestehe die Aussicht, dass sich die im Jahre 2007 durch die Therapie bewirkte günstige Entwicklung fortsetze. Einen wichtigen Faktor stelle dabei der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin entschlossen sei, alle ihre Kräfte einzusetzen, um ihre Ängste abzubauen und ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen (Urk. 20 S. 11). Abschliessend hielt PD Dr. B.___ fest, dass der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen ein wichtiges rehabilitatives Element sei (Urk. 20 S. 12).

6.
6.1     Sowohl Dr. A.___ (Urk. 8/24) als auch PD Dr. B.___ (Urk. 8/20) stellten im Wesentlichen die Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bzw. erwähnten das Vorliegen von Angst, Phobien und einer Depression. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der von der Versicherten geklagten Beschwerden attestierten sie ihr eine zumindest erhebliche (80 %-100 %ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau beziehungsweise als Buchhalterin. Diese Einschränkung bestand gemäss den Einschätzungen beider Ärzte seit spätestens November 2005 (Urk. 20 S. 11, Urk. 8/24 S. 2), somit deutlich länger als ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung (9. März 2007).
6.2         Hinsichtlich einer allenfalls noch zumutbaren Arbeitsleistung bestehen allerdings Unklarheiten. So gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei aus Angst, auf finanzielle Unregelmässigkeiten zu stossen und damit nicht zurecht zu kommen, nicht mehr in der Lage, sich für weitere Stellen zu bewerben. Gleichzeitig aber wies die Ärztin auf die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Professionalisierung der bisher nur sporadisch ausgeübten Übersetzertätigkeit hin (Urk. 8/11 S. 2). PD Dr. B.___ hingegen unterliess es, bei der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab November 2005 anzugeben, ob sich diese auf die angestammte oder auf jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bezieht.
         Das inzwischen abgeschlossene fünfmonatige Belastbarkeits- beziehungsweise Aufbautraining in geschütztem Rahmen zeigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine gewisse Arbeitsleistung zu erbringen vermag. Es fragt sich demnach, ob ihr bei Aufbietung allen guten Willens eine psychisch weniger belastende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne Buchhaltungs- beziehungsweise Finanzbereich) nicht doch zugemutet werden kann. Dies wird die Beschwerdegegnerin näher abklären.
6.3     Weiter hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine allfällige Behinderung im Haushalt abzuklären. Diesbezügliche Angaben sind indessen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente unerlässlich, weil die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz immer teilerwerbstätig war und in der übrigen Zeit Haushaltsarbeit verrichtete und die Kinder betreute (Art. 28 Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG).
6.4     Aus diesen Gründen ist die Verfügung vom 9. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Wenngleich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist anzumerken, dass sich - im Hinblick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" - die beschwerdeweise aufgeworfene Frage nach vorgängigen beruflichen Massnahmen erneut stellen dürfte.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.
8.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.2     Wie erwähnt (Erw. 6.2), erscheint der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Frage einer allenfalls noch zumutbaren Arbeitsleistung nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Das Privatgutachten von PD Dr. B.___ (vom 14. August 2007) führte nicht zu massgebenden Erkenntnissen, weshalb es sich bei dieser Abklärung nicht um eine unerlässliche Massnahme im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG handelt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).