Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 17. Augzst 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
Lägernstrasse 20, Postfach 136, 8155 Niederhasli
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1965, geschieden, gelernte Sportartikelverkäuferin, während rund zwanzig Jahren als Charcuterieverkäuferin erwerbstätig, von 1996 bis Ende Mai 2005 bei A.___ und von Juni bis Ende Dezember 2005 bei der Metzgerei B.___ in C.___, meldete sich am 16. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 12/4). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 12/8-9, Urk. 12/14, Urk. 12/15-17).
Mit Verfügungen vom 2. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 12/19). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2006 Einsprache und beantragte erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/23). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte ein (Urk. 12/30-32) und wies mit Einspracheentscheid vom 27. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 12/36 = Urk. 2).
2. Nachdem die IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 10. April 2007 (Urk. 12/37) mit Schreiben vom 19. April 2007 sinngemäss abgelehnt hatte (Urk. 12/42), erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2007 gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2007 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, namentlich Arbeitsvermittlung und Berufsberatung. Eventualiter seien berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 12. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Entscheide der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 In der Verfügung vom 2. Mai 2006 führte die Beschwerdegegnerin aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, der zu prüfende medizinische Sachverhalt beziehe sich massgeblich auf belastungsabhängige Rückenbeschwerden. Die ausgewiesenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Es lägen überwiegend funktionelle Beschwerden ohne objektivierbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin vor. Ein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/19 S. 1).
Im Einspracheentscheid vom 27. März 2007 anerkannte die Beschwerdegegnerin nunmehr das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens. Sie führte aus, die im Einspracheverfahren durchgeführten zusätzlichen Abklärungen hätten ergeben, die bisherige Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Weiterhin zumutbar sei hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über fünf Kilogramm und ohne Exposition zu Nässe oder Kälte, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten, bei denen die Arme nach vorn gehalten werden müssen. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe eine Einkommenseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von lediglich 10 %. Damit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin weist ebenfalls darauf hin, die angestammte Tätigkeit sei gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 5) und anerkennt grundsätzlich, dass eine angepasste Tätigkeit an sich ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), wobei aktuell aufgrund einer im Juli 2007 erfolgten Rückenoperation (Wirbelversteifung) die Restarbeitsfähigkeit noch nicht realisierbar sei. Sie wolle aber wieder ins Erwerbsleben zurückkehren. Zur Erreichung dieses Ziels bedürfe sie einer beruflichen Neuorientierung mit Unterstützung der Invalidenversicherung, namentlich sei sie auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung angewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich den nicht beantragten Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Über das ursprüngliche Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen habe sie nicht befunden. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin befremde umso mehr, als das Schwergewicht der erfolgten Revisionen des IVG auf der beruflichen Reintegration der versicherten Personen liege (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6 ff.).
3.
3.1 Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Beschwerdeführerin in erster Linie und ausdrücklich um Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, indem sie im Anmeldeformular die entsprechenden Textfelder markierte (Urk. 12/4/6 Ziff. 7.8). Zusätzlich bekräftigte sie in einer ergänzenden Bemerkung, sie habe ihre letzte Tätigkeit aufgrund ihrer Erkrankung aufgeben müssen und sei im angestammten Beruf nicht mehr vermittelbar (Urk. 12/4/7 Ziff. 8).
3.2 In der Verfügung vom 2. Mai 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung damit, die geklagten Beschwerden wirkten sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht aus (Urk. 12/24/1). Einspracheweise anerkannte sie nach weiteren medizinischen Abklärungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sowie die Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit, nahm eine Einkommensbemessung vor und verneinte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 3). Zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen äusserte sich die Beschwerdegegnerin hingegen mit keinem Wort. Dies unterliess die Beschwerdegegnerin, obschon die Beschwerdeführerin einsprachweise erneut ausdrücklich um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchte (Urk. 12/23/1).
3.3 Die entsprechenden Beanstandungen der Beschwerdeführerin erfolgten zu Recht. Es steht keineswegs im vornherein fest, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Verkäuferin, die nun ihren angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Selbst wenn es sich so verhielte, hätte die Beschwerdegegnerin in einer wenigstens kurzen Stellungnahme die Gründe für das Fehlen des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art darlegen müssen. Auf den von der Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich gestellten Antrag gar nicht mehr einzugehen, ist unter keinen Gesichtspunkten zulässig, zumal die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren ihren anfänglichen Rechtsstandpunkt, es liege invalidenversicherungsrechtlich gar kein beachtliches Leiden vor, fallengelassen und einen beachtlichen Gesundheitsschaden anerkannt hat. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Begründungspflicht. Da sie trotz der beschwerdeweise klar erneuerten Anträge in der Vernehmlassung wiederum mit keinem Wort auf die gewünschten beruflichen Massnahmen Bezug nahm, kann eine Heilung des gesetzten Mangels nicht erfolgen. Vielmehr ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den gestellten Leistungsanspruch (berufliche Eingliederungsmassnahmen) befinde.
4.
4.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive das eventualiter gestellte Gesuch um Reduktion der Gerichtsgebühren (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Nachachtung der genannten Entschädigungskriterien erweist sich eine Pro-zessentschädigung in der Höhe von Fr. 1300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1. S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).