Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 15. August 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Swen Tschannen
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___ geboren 1955, seit 1990 als Hilfsarbeiterin tätig, meldete sich am 10. März 2004 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Verfügung vom 22. April 2005 den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 25. April 2005 (Urk. 8/20) und Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/28) verneinte sie einen Rentenanspruch.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.01033 (Urk. 8/38) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Rahmen einer eingehenden rheumatologischen Begutachtung zurückgewiesen wurde (Urk. 3/38 S. 7).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Gutachten, welches am 6. November 2006 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, erstattet wurde (Urk. 8/46).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50, Urk. 8/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 8/56 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. April 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf eine Invaliedenrente sind bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2006 dargelegt worden (Urk. 8/38 Ziff. 2 S. 3-4). Darauf wird verwiesen.
2. Strittig ist, ob ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad besteht.
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2006 wurde ausgeführt, die damals vorhandenen medizinischen Einschätzungen seien für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit nicht ausreichend.
3.2 Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten vom 6. November 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont und ein chronisches cervikovertebrales bis cervikocephales Syndrom (Urk. 8/46 S. 14 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (Urk. 8/46 S. 14 Ziff. 5.2).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes für schweres Heben und Tragen von Lasten sowie für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten in Zwangspositionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, langdauernd vornüber geneigt sowie in Arbeiten im Überkopfbereich vorhanden sei. Aus rein rheumatologischer Sicht seien alle körperlich leicht belastenden Arbeiten, die diesen Einschränkungen gerecht würden, zu 100 % zumutbar. Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte, vornehmlich sitzende mit selten gehend/stehenden Wechselpositionen und ohne grössere Hebelbelastungen, sollten derzeit mindestens zu 50 % zumutbar sein. Nach Ausgleich der muskulären und posturalen Defizite sollte die Arbeitsfähigkeit sogar steigerbar sein. Dazu bedürfe es allerdings einer Eigenmotivation und Trainingsdisziplin, die die Beschwerdeführerin bisher offenbar nicht aufzubringen im Stande gewesen sei (Urk. 8/46 S. 14 unten und S. 15 oben).
Zu früheren Einschätzungen führte der Gutachter aus, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin vertrauend auf die zu Beginn ihrer Erkrankung erfolgte Einschätzung des Hausarztes, in welcher eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, in der Folge schwer habe nachvollziehen können, dass sie bei persistierenden Beschwerden und Krankenhausaufenthalt plötzlich wieder mindestens zu 50 % arbeiten sollte. Der Arztbericht der Rheumaklinik des B.___ (B.___) mit Beschrieb einer stehenden Dauerposition und Empfehlung einer Stehhilfe zur ergonomischen Anpassung erscheine diskrepant zum Arbeitgeberbericht mit Beschrieb einer sitzenden Dauerposition, wobei unklar sei, ob die sitzende Position im Beschrieb des Arbeitgebers möglicherweise bereits die erfolgte ergonomische Anpassung dokumentiere. Die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und Erwartung einer Steigerung nach der Hospitalisation entspreche dem medizinischen Usus einer prognostischen Abschätzung im Sinne einer erfahrungsgemässen, medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Der folgende Bericht stelle eine Symptomausweitung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung fest, die möglicherweise zum Teil für das Scheitern der konservativen Massnahmen verantwortlich sein könnte. In diesem Rahmen sei eine ergänzende psychiatrische medikamentöse Therapie empfohlen und die psychiatrische Begutachtung als Ergänzung ausgelöst worden. Da der Psychiater keine rentenrelevante Pathologie in seinem Fachgebiet habe feststellen können, habe er die vom B.___ festgestellte Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % fort geschrieben. Mit all diesen Fragen stelle sich für ihn die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin sich die zumutbare Willensanstrengung zur Durchführung adäquater Massnahmen, die ihrem Zustand entgegenwirken könnten, habe tatsächlich zumuten lassen (Urk. 8/46 S. 16 Ziff. 6).
3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. No-vember 2006 (Urk. 8/46) in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit umfassend, wird doch klar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (Urk. 8/46 S. 15). Das Gutachten beruht weiter auf der erforder-lichen Untersuchung, welche ambulant am 3. November 2006 in der Praxis des Gutachters stattfand. Dem Experten lagen die medizinischen Vorakten der Invalidenversicherung vor, und er nahm darin Einsicht, namentlich in die bildgebenden Untersuchungsresultate und in die Befunderhebungen. Sodann verwies er in seiner Würdigung darauf und insbesondere auch auf die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin.
Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Hierbei würdigte er die Schilderungen der Beschwerdeführerin kritisch.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Dr. A.___ legte in umfassender Weise dar, wie sich die körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und erklärte die Korrelation der einzelnen Einschränkungen.
Schliesslich sind die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Seine Schlussfolgerungen überzeugen und - entgegen dem von Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt (Urk. 1 S. 3 oben) - erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit früheren Einschätzungen (vgl. insbesondere Urk. 8/46 S. 16).
Es ist somit davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
4.
4.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von Fr. 55'802.50 aus (Urk. 8/5, Urk. 8/48, Urk. 2 S. 2). Dies wurde beschwerdeweise nicht bestritten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) und ist im Lichte der vorhandenen Unterlagen (Urk. 8/5) nicht zu beanstanden.
4.2 Das Invalideneinkommen ist - mit der Beschwerdegegnerin - anhand der Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2004 erzielten Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen mittleren Monatslohn von Fr. 3'893.- (LSE 2004, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was Fr. 46'716.-- im Jahr entspricht (Fr. 3'893.-- x 12).
Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung von 2'360 auf 2'386 Indexpunkte (Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 91 Tab. B 10.3) und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 90 Tab. B 9.2) anzupassen, was Fr. 49'120.-- ergibt (Fr. 46'716.-- : 2'360 x 2'386 : 40.0 x 41.6).
Die Berücksichtigung des bereits von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzugs von 10 % ergibt als hypothetisches Invalideneinkommen Fr. 44208.-- (Fr. 49'120.-- x 0.9).
4.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'802.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44208.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'594.50, was 20.77 % entspricht.
4.4 Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % als zutreffend, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).