Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00622
IV.2007.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, arbeitete seit Januar 1999 als Sekretärin mit einem Pensum von 80 % bei der B.___ (Urk. 9/15). Daneben ging sie einer selbständigen Tätigkeit im Umfange von 20 % nach. Am 26. Januar 2002 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma, womit es ihr in der Folge nur noch möglich war, die unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 % auszuüben. Die selbständige Tätigkeit stellte A.___ aufgrund ihrer Beschwerden ein (Urk. 9/6/5). Nachdem ihr die B.___ per 31. März 2005 gekündigt hatte (Urk. 9/15/1), nahm die Versicherte am 1. Mai 2005 eine 50%ige Tätigkeit als Sekretärin beim H.___ auf (Urk. 9/21). Am 30. Mai 2005 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an mit der Begründung, sie leide seit dem Unfallereignis vom Januar 2002 an einem Schleudertrauma, an Schulterproblemen und einer Fibromyalgie (Urk. 9/6). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/10 und 9/16) erstellen und erkundigte sich bei der vormaligen Arbeitgeberin, der B.___, (Urk. 9/15) und beim H.___ (Urk. 9/21) nach dem Arbeitsverhältnis. Im Weiteren zog sie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/17) sowie von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. September 2005 (Urk. 9/18 unter Beilage weiterer Berichte) und 20. November 2006 (Urk. 9/29) bei. Beide Ärzte diagnostizierten ein Fibromyalgiesyndrom und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 9/30/3-4) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/31-35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Dagegen liess A.___ am 26. April 2007 durch Rechtsanwältin Claudia Eugster Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-36) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 10) geschlossen.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es bestehe kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden. Es könne - insbesondere weil kein sozialer Rückzug vorliege, gehe die Beschwerdeführerin doch einer 50%igen Tätigkeit nach - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden der Fibromyalgie überwindbar seien. Damit sei es der Beschwerdeführerin möglich, weiterhin ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % auszuüben (Urk. 2).
1.3     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass das Fibromyalgie-Leiden auf den Unfall im Jahre 2002 zurückzuführen sei. Es handle sich um damit verbundene nozizeptive Reaktionen, welche zu Veränderungen in der Verarbeitung von nozizeptiven Stimuli im zentralen Nervensystem führten. Damit habe diese Überreaktion eine neurale Entsprechung, welche sich auch mit bildgebenden Methoden sichtbar machen lasse, womit der Schmerz alles andere als blosse Einbildung sei. Weil die Pathogenese bekannt sei, handle es sich nicht um eine mit einer somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren Situation, welche die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen rechtfertige (Urk. 1 S. 4). Zudem sei entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin von einem sozialen Rückzug in ausgeprägter Form auszugehen, seien der Beschwerdeführerin doch neben ihrer Erwerbstätigkeit kaum mehr andere Zusatzaktivitäten möglich, weshalb sie einen massiven Verlust der sozialen Integration habe hinnehmen müssen. Schliesslich habe sie auch in beruflicher Hinsicht nebst finanziellen auch soziale Einbussen erlitten. Zur Erfüllung des Kriteriums sei ein vollständiger Verlust der sozialen Integration nicht notwendig (Urk. 1 S. 5-6). Wenn der Ansicht der Beschwerdegegnerin folgend auch bei medizinisch begründbarer Erklärung der Beschwerden die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen sollte, wären weitere Abklärungen notwendig gewesen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere eine interdisziplinäre Beurteilung, welche die rheumatologischen und psychischen Aspekte berücksichtige (Urk. 1 S. 6). Schliesslich fehle in den Akten jeglicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschädigung ein dem Valideneinkommen von Fr. 96'023.-- für das Jahr 2001 entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Seit Mai 2005 verdiene sie mit ihrem 50%-Pensum ein Einkommen von (jährlich) Fr. 40'738.-- (Urk. 1 S. 7).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1     Mit Arztzeugnis vom 17. August 2004 (Urk. 9/13/4) bestätigte Dr. med. E.___, leitender Arzt Orthopädie der Klinik H.___, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2004 bis zum 30. April 2004 zu 100 % und ab dem 1. Mai 2004 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei.
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte am 14. Juli 2005 (Urk. 9/17) ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Status nach traumatischem Cervical-Syndrom sowie einen Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Kapsulotomie und Arthrolyse (2004). Er attestierte eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 2. Mai 2005 und verwies unter den weiteren Angaben auf die spezialärztliche Untersuchung durch PD Dr. D.___.
3.3     Am 5. September 2005 (Urk. 9/18/3) nannte PD Dr. D.___ die Diagnose einer Fibromyalgie bei Status nach Unfall sowie einer Periarthropathie der rechten Schulter. Er bezeichnete den Zustand als stationär bis sich verschlechternd. Gegenüber dem Rheumatologen hatte sich die Beschwerdeführerin über Nacken-Schulterschmerzen seit dem Unfall im Jahre 2002 beklagt. Diese hätten sich ausgedehnt, so dass sie überall im Bereich der Arme und Beine Schmerzen habe. Auch das Gehen bereite ihr Mühe. Zudem leide sie zunehmend an Knieschmerzen, habe Schulterschmerzen beidseits bis in die Hände, rechts mehr als links. Schliesslich vergesse sie viel, sei müde und müsse viel schlafen. PD Dr. D.___ stellte fest, dass die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich seien, bei einer Rotation und Abduktion der rechten Schulter jedoch Schmerzen angegeben würden. Synovitiden hätten sich keine finden lassen, jedoch eine deutliche Druckdolenz der Muskulatur. Bei den unteren Extremitäten seien die Gelenke ebenfalls frei beweglich und es lasse sich eine Druckdolenz der Muskulatur finden. Schliesslich liessen sich auch die Wirbelsäulenabschnitte grundsätzlich frei bewegen, die Beschwerdeführerin habe aber Mühe beim Aufrichten (Urk. 9/18/4).
         Der Arzt hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem fraglichen Unfall an einer klassischen Fibromyalgie leide und eine verminderte Belastbarkeit im Alltag zeige. An ihrer neuen Arbeitsstelle erfülle sie ein 50%-Pensum. Wenn sie am Mittag nach Hause komme, müsse sie sich zuerst hinlegen. Den Haushalt könne sie nur mit Mühe bewältigen. Zusatzaktivitäten seien keine möglich. Endlich notierte PD Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Brufen, Tramal und Treupel benötige (Urk. 9/18/4).
         Soweit nachvollziehbar, machte der Arzt zur Arbeitsunfähigkeit folgende Angaben: 50 % vom 19. November 2004 bis 28. Februar 2005 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2004 und am 28. Januar 2005 (Urk. 9/18/5).
         Dem Bericht von PD Dr. D.___ lag eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik FMH, vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/18/6) bei. Dieser hatte aufgrund einer unklaren Myopathie die Beschwerdeführerin untersucht und dabei eine diffuse Hepatopathie, in erster Linie vereinbar mit einer Steatose diagnostiziert. Eine tumoröse Raumforderung sei nicht zur Darstellung gekommen.
3.4     Im Schreiben vom 20. November 2006 (Urk. 9/29) zu Händen der IV-Stelle erklärte PD Dr. D.___, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 5. September 2005 nichts Wesentliches verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor extrem müde, vermindert belastbar, habe Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine verspannte Muskulatur. Damit habe sich am klinischen Bild nichts verändert. PD Dr. D.___ wies erneut darauf hin, dass es sich dabei um eine Fibromyalgie-Symptomatik handle, welche seit dem Unfall im Jahre 2002 bestehe. Er ergänzte, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeite und sich nach der Arbeit jeweils erholen müsse.
3.5     Dr. G.___, RAD, hielt am 19. Dezember 2006 (Urk. 9/30/3-4) dafür, dass die vorliegenden Befunde keinen Hinweis auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ergäben. Die Beschwerden der Fibromyalgie könnten als überwindbar gelten, insbesondere auch daher, weil mit einer Arbeitstätigkeit von 50 % auch kein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen stattgefunden habe.

4.
4.1     Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einem Fibromyalgiesyndrom leidet. So kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2006 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA (UV.2005.000157, Urk. 9/25) zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom Januar 2002 unter dem Begriff „Schleudertraumafolgen“ angegebenen Beschwerden wohl in der von PD Dr. D.___ gestellten Diagnose der Fibromyalgie aufgingen (Urk. 9/25/25). Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass rechtsprechungsgemäss von überwindbaren Schmerzen auszugehen sei, kann daher aus dieser Sicht grundsätzlich gefolgt werden (vgl. Erw. 2.4). Demgegenüber erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, das Fibromyalgiesyndrom, an welchem sie leide, habe eine bekannte Pathogenese und sei auf das Unfallereignis aus dem Jahre 2002 zurückzuführen, womit es sich nicht rechtfertige, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden, unbegründet. Das nach Erlass des erwähnten Urteils in der Folge angerufene Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 19. Juni 2007 (U 435/06) aus, es sei unbestritten, dass sich bei der Beschwerdeführerin ab ca. Mitte 2004 vermehrt Symptome einer Fibromyalgie eingestellt hätten. Ein solches Leiden sei bisher von der Rechtsprechung als selbständige sekundäre Gesundheitsschädigung qualifiziert worden, weshalb die Vorinstanz die Adäquanzprüfung zu Recht nach den Kriterien für Unfälle mit psychischen Folgeschäden vorgenommen habe. Davon abzuweichen bestehe kein Anlass, sei doch nach derzeitigem Wissensstand die Äthiologie einer Fibromyalgie unklar und seien die Ursachen mit grosser Wahrscheinlichkeit vielschichtig. Ein Konnex zwischen der HWS-Problematik und der Fibromyalgie könne - wenn überhaupt - höchstens im Sinne einer Verlagerung der unfallbedingten Problematik auf eine andere, psychosomatisch begründete Ebene in Form eines sekundären gesundheitlichen Geschehens gesehen werden (Erw. 5). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Annahme, die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erw. 2.4) sei auf das Fibromyalgiesyndrom der Beschwerdeführerin nicht anwendbar, nicht.
4.2     Gleichwohl ergibt sich aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden auszuschliessen ist. Zwar bestätigte PD Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 20. November 2006 (Erw. 3.4) das Vorliegen einer Fibromyalgie, ohne weitere Diagnosen zu nennen. Er unterliess es jedoch, Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen und wies lediglich darauf hin, dass diese nur zu 50 % arbeite. Damit bleibt ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht - und bejahendenfalls gestützt auf welche Ursachen - in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Rückschlüsse auf die der Beschwerdeführerin verbleibenden Ressourcen ergeben sich nämlich ebenso wenig aus dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 5. September 2005. Zwar ist dem entsprechenden Bericht eine Kopie des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses angefügt. Diesem lässt sich aber nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 voll oder nur teilweise arbeitsfähig ist (Erw. 3.3). Die entsprechenden Angaben lassen sich denn auch nicht mit den Angaben, die PD Dr. D.___ zu Händen des Krankenversicherers machte, in Übereinstimmung bringen. Gemäss dieser Aufstellung war die Beschwerdeführerin ab dem 19. November 2004 in ihrer ursprünglichen 80%igen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt (Urk. 9/13/5).
         Schliesslich ist allein aus dem Zeugnis von Dr. E.___ vom 17. August 2004 (Erw. 3.1) nicht erklärbar, worin die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % gründet. Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts ergibt sich jedoch, dass diese Einschränkung im Nachgang zur Operation der Schulter attestiert wurde (Urk. 9/25/13). Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, war diese erfolgreich (Urk. 1 S. 4). Damit erscheint fraglich, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch Gültigkeit hatte.
         Endlich trägt der äusserst kurze Bericht von Dr. C.___, welcher mit Verweis auf die spezialärztliche Behandlung durch PD Dr. D.___ und ohne weitere Begründung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Erw. 3.2), ebenso wenig zur Klärung bei.
4.3     Zusammengefasst fehlen damit verlässliche Angaben zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits sowie detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zu den Ursachen, welche eine solche einschränken. Damit bleibt unklar, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit alleine auf dem Fibromyalgiesyndrom beruht oder ob und in welchem Masse die Ressourcen der Beschwerdeführerin durch die Periarthropathie der rechten Schulter (Erw. 3.3) oder den Status nach traumatischem Cervical-Syndrom (Erw. 3.2) beeinträchtigt wird. Obgleich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nur die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Fibromyalgiesyndroms thematisierte und insofern keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, kann zur Entscheidfindung nicht auf die vorliegenden ärztlichen Berichte abgestellt werden. Diese genügen den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht nicht, obliegt es doch dem Arzt, sich zum Umfang der verbleiben Ressourcen zu äussern (Erw. 2.5).
4.4     Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vorab die Krankengeschichten bei Dr. C.___ und PD Dr. D.___ einzuholen und im Weiteren rheumatologisch abzuklären hat, ob und wie stark die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Fibromyalgiesyndrom einerseits und allenfalls durch weitere Leiden andererseits eingeschränkt wird. Sollten sich dabei Hinweise für psychische Beschwerden ergeben, so ist zusätzlich eine psychiatrische Beurteilung einzuholen, welche sich ebenfalls darüber auszusprechen hat, ob das Fibromyalgiesyndrom geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zu ziehen (BGE 132 V 65 Erw. 4.3). Gestützt auf diese Ergebnisse wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2007 gutzuheissen.
5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).