IV.2007.00624

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. November 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1966, Mutter von vier Kindern (Urk. 9/2 Ziff. 3.1), stürzte sich am 2. Oktober 2005 aus dem Fenster ihrer Wohnung. Dabei zog sie sich mehrere Frakturen zu (Urk. 9/16/2 Mitte).
         Die Versicherte arbeitete vom 18. November 2002 bis 30. April 2006 mit einem Pensum vom 83 % als Mitarbeiterin des Hausdienstes im Wohn- und Pflegeheim A.___, B.___. Der letzte Arbeitstag war am 30. September 2005 (Urk. 9/7 Ziff. 1-6, Urk. 1 S. 3 Ziff. II. A 1).
1.2     Am 15. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/5, Urk. 9/10-11, Urk. 9/13, Urk. 9/19-20) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/16).
         Am 5. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 9/23). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2007 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 9/28-29). Nach Prüfung der von Seiten des Hausarztes und eines Sozialarbeiters des Psychiatriezentrums C.___, C.___, vorgebrachten Einwände (Urk. 9/31 = Urk. 9/34, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/36 = 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. April 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung einer Abklärung vor Ort (Urk. 8 S. 2 unten). Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, ob die von der IV-Stelle beantragte Rückweisung in ihrem Sinne sei oder ob sie an ihren darüber hinausgehenden Anträgen festhalte (Urk. 10). Am 4. September 2007 erklärte die Versicherte, sie halte an ihren von der IV-Stelle nicht anerkannten Beschwerdepunkten fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.      
2.1     Die Prozessparteien sind sich einig, dass das Verfahren zur Durchführung einer Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Strittig ist, ob der Sachverhalt auch aus medizinischer Sicht weiter abzuklären ist und ob die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tabellenlöhne (LSE) abstellte.
2.2     Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sind weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt (Urk. 8 S. 1 Abs. 3).
         Die Beschwerdeführerin erachtet die medizinische Aktenlage dagegen als widersprüchlich (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1) und spricht sich gegen die Verwendung der LSE-Tabellenlöhnen aus (Urk. 1 Ziff. 3.1-4). In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2007 hielt die Beschwerdeführerin an den Vorbringen in der Beschwerde soweit fest, als die Beschwerdegegnerin diese in der Beschwerdeantwort nicht akzeptiert hat (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3-4).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin stürzte sich bereits 1994 in einer akuten psychotischen Störung von ihrem Balkon (Urk. 9/5 lit. E). Am 2. Oktober 2005 sprang sie erneut aus dem Fenster Urk. 9/10 S. 4 lit. D.3).
3.2     In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Oktober 2005 zur Behandlung ihrer Verletzungen im Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Z.___, hospitalisiert. Im Bericht vom 13. Oktober 2005 stellten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Dr. med. E.___, Oberärztin, und Professor Dr. med. F.___, Klinikdirektor, folgende Diagnosen (Urk. 9/16/2):
              Fenstersprung im Rahmen eines psychotischen Schubes am 2. Oktober 2005 mit:
- inkompletter Berstungsfraktur des vierten Lendenwirbelkörpers
- Vorderkantenfraktur des fünften Lendenwirbelkörpers
- Anterolisthesis des Lendenwirbelkörpers 5/S1
- beidseitigen Calcaneustrümmerfrakturen mit erheblichen Weichteilproblemen
- paranoider Schizophrenie
3.3     Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 9/5 lit. D.1). Im Bericht vom 23. Dezember 2005 attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin seit dem 2. Oktober 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/5 lit. B).
3.4     Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Unfall in Behandlung im C.___ (Urk. 9/10 S. 3 lit. D.1). Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Oberärztin, C.___, führten im Bericht vom 4. Januar 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Mobilität noch eingeschränkt und zeige ein initial agitiertes psychotisches Zustandsbild (Urk. 9/10 S. 4 lit. D.4). Die Arbeitsplatzsituation und der Zeitpunkt einer allfälligen Arbeitsaufnahme seien noch nicht geklärt. Ob ein bleibender körperlicher Schaden zurückbleiben werde, könne erst nach einer Rehabilitation beurteilt werden (Urk. 9/10 S. 4 lit. D.7). Eventuell werde die Beschwerdeführerin keine stehenden Arbeiten mehr verrichten können (Urk. 9/10 S. 2).
         Bei medikamentös gut eingestellter Schizophrenie sei auf längere Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wie bis anhin, sei dagegen nicht sinnvoll, da psychosozialer und familiärer Stress erneut einen psychotischen Schub auslösen könnten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die verschriebenen Medikamente einnehme und sich in psychiatrischer Behandlung befinde, könne sich günstig auf die Prognose auswirken (Urk. 9/10 S. 4 lit. D.7 unten).
3.5     Die Beschwerdeführerin war vom 10. bis 31. Januar 2006 in der Höhenklinik J.___ (Urk. 9/13/7) und vom 31. Januar bis 21. Februar 2006 in der Chirurgischen Klinik, Kreisspital V.______, hospitalisiert (Urk. 9/11/5).
         Med. pract. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. L.___, Oberarzt, Kreisspital V.______, stellten im Bericht vom 7. März 2006 zusätzlich einen chronischen Infekt der rechten Ferse mit Osteomyelitis und sensible neurologische Ausfälle, am rechten Fuss mehr als am linken, fest (Urk. 9/11/5). Im Verlauf der Behandlung sei eine Besserung der lokalen Verhältnisse eingetreten. Laborchemisch seien zu keiner Zeit erhöhte Infektzeichen zu erkennen gewesen. Am 21. Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin in einem recht guten Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 9/11/5 unten).
3.6     In einem Bericht vom 6. April 2006 führte Dr. N.___, Chefarzt, Höhenklinik J.___, aus, sofern die Heilung der Frakturen nach der Entlassung unproblematisch verlaufe, sollten aus somatischer Sicht, ausser Beschwerden bei Überlastungen, keine wesentlich beeinträchtigenden Beschwerden zurückbleiben. Einschränkend auf eine Wiedereingliederung könnten sich die psychiatrische Erkrankung und die mangelnden Kenntnisse der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache auswirken (Urk. 9/13/6).
3.7     Dr. H.___ und Dr. I.___, C.___, führten im Bericht vom 5. Mai 2006 aus, die Beschwerdeführerin erhalte zu Hause Unterstützung durch ihre Familienangehörigen. Dennoch erlebe sie die familiäre Situation mit vier Kindern als stressig, so dass sie sich häufig in ihr Zimmer zurückziehen müsse. Zwei mal die Woche gehe sie zur Physiotherapie. Mit Hilfe von Gehstöcken sei sie mobil (Urk. 9/19 lit. D.3). Die Prognose der Chirurgen zur Belastbarkeit der Füsse sei den behandelnden Ärzten nicht bekannt (Urk. 9/19 lit. D.7).
         Unter adäquater medikamentöser Einstellung könne die schizophrene Störung remittieren und stabil verlaufen. Wichtig seien eine gute Compliance und regelmässige psychiatrische Gespräche. Die Beschwerdeführerin halte sich an diese Vorgaben. In der Vorgeschichte sei es immer wieder zu einer Exazerbation der schizophrenen Störung gekommen, da die Beschwerdeführerin keine Medikation gehabt habe und sich ihr Zustand unter Stress rasch verschlechtert habe. Sie werde daher auf eine kontinuierliche neuroleptische Erhaltungstherapie angewiesen sein (Urk. 9/19 Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit in einem remittierten Zustand, wobei eine leichte Labilität angesichts von Stresssituationen im familiären Alltag ersichtlich sei. Berufliche Massnahmen könnten realistischer Weise in ein bis zwei Monat geprüft werden (Urk. 9/19 Ziff. 3). In den nächsten zwei bis drei Monaten sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeitsfähig. Sofern sie wieder besser gehen könne, sei in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich. Sollte sie wegen chronischer Fussschmerzen keine stehenden Arbeiten mehr verrichten könne, kämen einfache Büroarbeiten in Frage (Urk. 9/19 Ziff. 2).
3.8     Im Verlaufsbericht vom 26. September 2006 hielten med. pract. O.___, Assistenzärztin, und Dr. I.___, C.___, fest, die Medikation habe im Juli schrittweise reduziert werden können, ohne dass es zu Veränderungen im psychischen Zustandsbild gekommen sei. Die Reduktion sei notwendig geworden, da die Beschwerdeführerin über anhaltende Müdigkeit geklagt habe. Bei stressigen Situationen im familiären Umfeld bestehe weiterhin eine eingeschränkte Belastbarkeit (Urk. 9/20 Ziff. 3). Aus therapeutischer Sicht fänden weiterhin alle drei Wochen unterstützende Gespräche statt, um kurzzeitig auftretende Probleme mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und die Compliance aufrechtzuerhalten (Urk. 9/20 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin zwei Gehstöcke. Nach einstündigem Gehen und bei längerem Stehen würden die Schmerzen zunehmen. Im Haushalt werde sie von ihrem Ehemann und ihrer Familie unterstützt. Doch habe sich der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert. Einschränkungen bestünden insofern, als sie sich in stressigen Situationen rechtzeitig zurückziehen müsse (Urk. 9/20 Ziff. 6).
3.9     In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 führte Dr. med. P.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Gesundheitsschäden im psychiatrischen und somatischen Bereich. Die diagnostizierte Schizophrenie sei soweit stabilisiert, dass längerfristig von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach beidseitigen Fersenbeinbrüchen bedinge aber, dass ihr nur eine leidensangepasste - im Sinne einer leichten, vorwiegend sitzenden - Tätigkeit, möglich sei (Urk. 9/22 = Urk. 9/27, je S. 5).
3.10   In einer Stellungnahme vom 25. Januar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___, aus, angesichts der bekannten Diagnosen halte er an seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest. An eine Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Reinigungsdienst mit leichten Pflegeaufgaben sei momentan nicht zu denken. In psychischer Hinsicht bestehe zur Zeit keine Einschränkung (Urk. 9/31).
3.11   Am 29. Januar 2007 ersuchte Q.___, Sozialarbeiter beim C.___, die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals abzuklären. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt kaum verändert. Eine Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang sei ihr nicht zumutbar. Von Seiten der behandelnden Ärzte werde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/33).
3.12   Am 13. März 2007 führte Dr. med. R.___, RAD, zu den Schreiben des Sozialarbeiters des C.___ und von Dr. G.___ aus, eine substanzielle Veränderung der bekannten medizinischen Sachlage liesse sich den Schreiben nicht entnehmen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher an der vorgesehenen Verfügung festzuhalten (Urk. 9/37 S. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 30. September 2005 mit einem Pensum von 83 % im Wohn- und Pflegeheim, B.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. II. A 1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von 83 % im Erwerbsbereich und mit einem Pensum von 17 % im Haushalt tätig gewesen wäre.
4.2     Strittig ist, ob eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich aufgrund der medizinische Akten möglich ist. Laut den Ärzten des C.___ verfügt die Beschwerdeführerin wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/10 S. 4 lit. D.7, Urk. 9/19 lit. D.7). Dabei liessen die Ärzte offen, ob ihr wegen ihrer chronischen Fussschmerzen anstelle der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei gleichem Pensum nur noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist (Urk. 9/19 Ziff. 2).
         Der Einschätzung der behandelnden Ärzte des C.___ steht die Beurteilung des Hausarztes, Dr. G.___ entgegen, welcher der Beschwerdeführerin zuletzt in seinem Schreiben vom 25. Januar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/31).
4.3     Die Berichte von Dr. H.___, Dr. I.___ und pract. O.___ vom C.___ erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte legten mit überzeugender Begründung dar, dass es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht bei guter medikamentöser Einstellung möglich ist, im genannten Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben (Urk. 9/10 S. 4 lit. D.7).
         In seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 erwähnte Dr. G.___ einzig, dass zur Zeit keine zuverlässige Prognose möglich sei (Urk. 9/5 lit. E). Die von Dr. G.___ angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf den seinerzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kurz nach dem Unfall. Wie Dr. G.___ selber ausführte, wollte er zum weiteren Verlauf keine Prognose angeben. In der knappen Stellungnahme vom 25. Januar 2007 führte Dr. G.___ im Wesentlich nur aus, dass an eine Wiederaufnahme der Arbeit im Reinigungsdienst derzeit nicht zu denken sei (Urk. 9/31). Die Einschätzung von Dr. G.___, wonach eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich ist, lässt sich mit der Einschätzung der Ärzte des C.___ vereinbaren, da diese sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht abschliessend äusserten. Da die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch stehen musste, ist übereinstimmend mit Dr. G.___, den Ärzten des C.___ und mit dem RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin des Hausdienstes kaum mehr möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Stelle denn auch auf den 30. April 2006 verloren (Urk. 9/7 S. 1 Ziff. 1). Somit kann auf die widerspruchsfreie und schlüssig begründete Einschätzung der Ärzte des C.___ abgestellt werden.
         Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, von Seiten des C.___ sei ihr zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Beurteilung des C.___ erweise sich daher als widersprüchlich (Urk. 1 S. 4 lit. B 1). Die Beschwerdeführerin brachte im Schreiben vom 29. Januar 2007 Einwände zuhanden der Beschwerdegegnerin vor (Urk. 9/33). Dabei wurde sie von einem Sozialarbeiter des C.___ unterstützt. Dieser half der sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befindenden Beschwerdeführerin, die Einwände zu formulieren (Urk. 9/33). Sowohl der Sozialarbeiter als auch die Beschwerdeführerin haben den genannten Brief unterschrieben. Der Sozialarbeiter des C.___ brachte daher nur die Meinung der Beschwerdeführerin und nicht diejenige der Ärzte des C.___ zum Ausdruck. Ein Widerspruch zu den ärztlichen Berichten ist darin nicht zu sehen.
         Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist. In einer behinderungsangepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ist sie dagegen zu 50 % arbeitsfähig. Ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 neu von einem Valideneinkommen von Fr. 40'394.18 (inklusive 13. Monatslohn) aus (Urk. 8 S. 2 oben). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten.
         Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tabellenlöhne ab. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte nicht vom Zentralwert der Erhebungen aller Branchen und Sektoren ausgegangen werden dürfen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin einem konkreten Berufszweig zugeordnet werden müssen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.2). Sachgerecht wäre das Invalideneinkommen jedoch gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu bestimmen gewesen. Dies um so mehr als sich in der Region der Beschwerdeführerin ein grösserer Arbeitgeber befinde, der zahlreiche Arbeitsplätze für Hilfsarbeiterinnen mit sitzender Tätigkeit anbiete (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufungen, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkrete Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessung in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleiche Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (BGE 129 V 477 Erw. 4.2.1).
5.3         Angesichts der erwähnten Vor- und Nachteile erweisen sich beide Methoden als grundsätzlich gleichwertig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2007 i.S. R., U 597/06 Erw. 5.3). Die Wahl der geeigneten Methode liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Auch wenn sich in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin ein grösserer Arbeitgeber befindet, ist das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Angaben, wonach sie bei besagtem Arbeitgeber in ihrer Region als Hilfsarbeiterin und bei einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 21'973.-- verdienen könnte, nicht weiter. Entsprechend kann nicht nachvollzogen werden, wie die Beschwerdeführerin zu einem um Fr. 2'800.-- tieferen Invalideneinkommen gelangt als die Beschwerdegegnerin. Die von ihr genannten Zahlen beziehen sich sodann auf eine Stelle bei einem einzigen Arbeitgeber, während bei der Verwendung von DAP-Profilen auf mehrere repräsentative Arbeitsplätze (vgl. BGE 129 V 480) abzustellen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die LSE-Tabellenlöhne stützte.
5.4     Wie erwähnt, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Gemäss medizinischer Beurteilung ist der Beschwerdeführerin nur eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Hinweise darauf, in welchem Wirtschaftszweig die Beschwerdeführerin arbeiten könnte, sind nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen verschiedene Möglichkeiten offen stehen, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Zentralwert (Median) des von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau vier) durchschnittlich erzielten Einkommens abstellte. Dies erscheint besonders deshalb angebracht, weil die Beschwerdeführerin noch keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
         Gemäss LSE-Tabelle TA1 betrug der durchschnittliche Monatslohn 2004 Fr. 3'893.--. Umgerechnet auf ein Arbeitspensum vom 50 % und unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 99, Tabelle B10.2) resultiert für 2006 ein Einkommen von aufgerundet Fr. 24'830.-- (Fr. 3'893.-- x 0.5 x 12 x 41.6 : 40 x 1.01 x 1.012).
         Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 8 S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin kann als Folge ihres Sturzes keine schweren oder stehenden Arbeiten mehr verrichten. Da die Beschwerdeführerin das durchschnittliche Lohnniveau aufgrund der genannten Einschränkungen mutmasslich nicht ganz erreichen wird, erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angebracht.
         Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Tätigkeit im Erwerbsbereich - wie in der Beschwerdeantwort dargelegt - von einem Valideneinkommen von Fr. 40'394.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'347.-- auszugehen.

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltsabklärung zurückzuweisen ist. Nach Durchführung der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
7.2     In Anwendung dieser Kriterien wird der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).