IV.2007.00628
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist gelernter Schweisser und war als Arbeiter im Gleisbau tätig. Am 1. November 1984 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine erstgradige offene Vorderarmfraktur und eine schwere Kontusion der Vorderarmweichteile rechts zuzog (Urk. 18/1, 18/2, 18/6). Als Folge davon sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 1. März 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % unter anderem eine Rente ab dem 1. September 1991 zu (Urk. 18/257). Seit Dezember 1990 steht der Versicherte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Y.___ (Urk. 12/55/1).
Am 1. November 1985 hatte sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die damals zuständige Ausgleichskasse '___' sprach dem Versicherten mit Entscheid vom 10. August 1987 eine Rente zu (Urk. 12/8/1). Seit 1. November 1988 bezieht er eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 12/40/5 sowie 12/56/1).
Anfang 2004 leitete die zwischenzeitlich zuständig gewordene Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte machte in dessen Rahmen eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 12/62/1 und 3). Parallel zum Revisionsverfahren der Invalidenversicherung traf auch die SUVA gestützt auf eine Rückfallmeldung des Versicherten vom 5. Oktober 2004 (Urk. 12/3/7) Abklärungen zu dessen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen. Am 17. Juli 2006 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, dass der Versicherte bis 30. September 2004 in einer Anstellung im Umfang von 47.62 % gestanden sei, diese per 1. Oktober 2004 aus gesundheitlichen Gründen habe auf 35 % reduziert werden müssen, die Lohneinbusse deshalb 2004 höher sei und 70.3 % betrage. Da das - nach Vornahme von zusätzlichen medizinischen Abklärungen - vorerst in Betracht gezogene psychiatrische Gutachten keine neuen grossen Erkenntnisse bringen würde, sei die SUVA bereit, die Rente auf 70 % zu erhöhen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12/93/1).
In der Folge holte die IV-Stelle selber ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 12/100/1) und teilte der SUVA mit Schreiben vom 15. November 2006 mit, dass keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 12/105/1). Dennoch gewährte die SUVA mit Verfügung vom 21. November 2006 und Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Erhöhung der Rente gestützt auf einen von 55 auf 70 % erhöhten Invaliditätsgrad. Zur Begründung führte sie an, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens habe sich beim Versicherten wegen der Dauerschmerzen eine Zustandsverschlechterung eingestellt (Urk. 3/2),
Die IV-Stelle bestätigte demgegenüber nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/112/1, 12/117/1) mit Verfügung vom 12. März 2004 (richtig: 2007) die halbe Rente mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage weiterhin 56 %; weder psychiatrisch noch somatisch habe sich eine relevante Änderung ergeben (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa am 27. April 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Verfahrensrechtlich stellte er den Antrag, nach Vorliegen der Beschwerdeantwort und der Vernehmlassung des beizuladenden Unfallversicherers sei vom Gericht eine Referentenaudienz durchzuführen. Ferner seien der Beschwerdeführer und Zeugen zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befragen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nach Eingang der Replik (Urk. 22) und nachdem die Beschwerdegegnerin erklärt hatte, sie verzichte auf eine Duplik, schloss das Gericht am 10. Oktober 2007 den Schriftenwechsel (Urk. 26 und 27).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formell-rechtlicher Hinsicht geltend, die Aktenführung durch die IV-Stelle sei gesetzeswidrig und verletze Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Hiezu ist auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. November 2007 (9C_231/2007, Erw. 3) zu verweisen. Dieser Entscheid betraf den Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht mit der Nummer IV.2007.00038, in welchem ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Brusa als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei aufgetreten war. Mit analoger Begründung ist auch im vorliegenden Fall auf den Antrag nicht einzutreten, da einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Art der Aktenführung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnte. Andererseits ist das Sozialversicherungsgericht betreffend die Aktenführung nicht zuständig, die Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich zu einer anderen Praxis anzuhalten.
3.2 Entgegen der Ansicht des Versicherten kommt sodann der Invaliditätsschätzung durch die Unfallversicherung keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung zu (BGE 133 V 549 Erw. 6). Infolgedessen besteht auch kein Anlass, die Unfallversicherung am vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Somit lässt sich allein aus der Tatsache, dass die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zugesprochen hat, nicht ein Invaliditätsgrad gleicher Höhe in Bezug auf die Invalidenversicherung ableiten.
4.
4.1 Die am 19. Januar 1994 ergangenen sieben Verfügungen der Invalidenversicherung (12/40/1, 12/40/3, 12/40/5, 12/40/9, 12/41/5, 12/41/7, 12/42/1) beruhten auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten. Im am 31. März 2001 eröffneten und am 2. Juni 2001 formell abgeschlossenen Revisionsverfahren sind sodann letztmals vor Einleitung des hier zur Diskussion stehenden Revisionsverfahrens medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vorgenommen sowie der Invaliditätsgrad geprüft worden (Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 18. Juni 2001, Urk. 12/54/1; Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 2001, Urk. 12/55/1; Mitteilung der IV-Stelle vom 22. Juni 2001, Urk. 12/56/1). Somit ist die Frage, ob sich eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen ergeben hat, durch Vergleich der Situation im Juni 2001 mit derjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 27. April 2007 zu beantworten (Erw. 2.3 oben).
4.2 Bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse ging Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 18. Juni 2001 (Urk. 12/54/1) im am 2. Juni 2001 abgeschlossenen Revisionsverfahren von einem seit Februar 1998 stationären Zustand und gleich gebliebener Diagnose aus. Zur Frage nach dem Verlauf und veränderten Befunden wies er auf stark wechselnde Beschwerden, je nach körperlicher Belastung und klimatischen Verhältnissen hin. Bei Schmerzschüben kämen Physiotherapie und die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) zur Anwendung. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Schon im vorangegangenen, am 5. März 1998 abgeschlossenen Revisionsverfahren (Urk. 12/53/1), hatte sich Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten seit 1986, bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten ähnlich geäussert und jenen als stationär bezeichnet. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % in der Tätigkeit Y.___angestellter im Expressdienst, was der tatsächlich bestehenden erwerblichen Situation entsprach (Urk. 12/51/1).
Die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 9. Februar 1998 (Urk. 12/50/1) entsprach in den wesentlichen Punkten derjenigen vom 7. Mai 2001 (Urk. 12/55/1). In erwerblicher Hinsicht stand der Versicherte seit Dezember 1990 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Y.___, wo er anfänglich an sechs Tagen pro Woche je 3,3 Stunden arbeitete, seit April 1999 an fünf Tagen je 4,0 Stunden, und wo er seit 1. Januar 2001 in einem Beschäftigungsgrad von 47.62 % angestellt war (Urk. 12/55/1).
Analoges lässt sich in Bezug auf das 1995 eingeleitete, am 4. Januar 1996 abgeschlossene Revisionsverfahren feststellen: Dr. A.___ erwähnte am 18. Dezember 1995 einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Expresspaketverträger bei der Y.___ aus (Urk. 12/45/1). Eine Arbeitgeberbescheinigung aus dieser Zeit liegt nicht vor.
4.3
4.3.1 Aus diesen Ausführungen ergeben sich in Bezug auf die Gesundheit und die Erwerbssituation des Beschwerdeführers über eine geraume Zeitspanne recht stabile Verhältnisse. Es fragt sich nun, ob im Vergleich dazu die Abklärungen, welche im Hinblick auf das Anfang 2004 eingeleitete und mit der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 2) abgeschlossene Rentenrevisionsverfahren vorgenommen worden sind, massgebliche Abweichungen ergeben haben. Wie sich aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle für den Beschluss vom 4. Dezember 2006 ergibt (Urk. 12/110/1), ging diese in ihrer Verfügung vom 12. März 2007 weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 56 % und einem Anspruch auf die bisherige Rente aus. Weder psychisch noch somatisch habe sich eine relevante Änderung ergeben (Urk. 2). Bei der Würdigung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von unveränderten Verhältnissen aus: Die ab April 2004 erfolgte Reduktion der Beschäftigungszeit um eine Stunde und damit des Beschäftigungsgrades auf 35 statt bisher 47.62 % sei nicht invaliditätsbedingt (Urk. 12/110/6). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, der Gesundheitszustand habe sich schleichend verschlechtert (Urk. 1). Ferner kritisierte er, es sei keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden, und bezweifelte er die ausreichende fachliche Qualifikation des RAD (Urk. 22).
4.3.2 Hausarzt Dr. Z.___ hielt im Rahmen des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Revisionsverfahrens in seinem Verlaufsbericht vom 15. März 2004 fest, infolge der Mehrfachbelastungen wegen der Umorganisation am Arbeitsplatz sei es beim Beschwerdeführer zu einem massiven Schmerzschub am bereits verletzten Arm und durch Überbelastung auch am gesunden Arm gekommen. Vom 13. Januar bis zum 29. Februar 2004 sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, in einem neuen Arbeitskonzept betrage die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2004 noch 35 % (Urk. 12/65/1). Am 1. Juli 2004 berichtete Dr. Z.___, der Versicherte habe seine Tätigkeit am 1. März 2004 wieder zu 35 % aufgenommen (Urk. 12/73/15). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 27. Februar 2004 ergibt sich im Einklang damit, dass der Beschwerdeführer zu 47.62 % als Betriebsmitarbeiter Logistik arbeitete (Säcke auspacken und Briefbunde verteilen; Kurierfahrten). Momentan sei er krank, sollte die Arbeit aber im Verlauf des März/April 2004 wieder aufnehmen können. Vorgesehen sei jedoch, dass er sein Arbeitspensum leicht reduziere, da gewisse Arbeiten für ihn auf die Dauer ungünstig seien, so zum Beispiel das Kippen der Säcke (Urk. 12/65/1).
Der Bericht von Dr. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, über die Kreisärztliche Untersuchung vom 27. August 2004 führt aus, in den letzten Jahren habe sich die Funktionseinschränkung des rechten Ellbogens akzentuiert. Die Ellbogenfunktion habe sich deutlich verschlechtert. Die Schulter sei heute ebenfalls erheblich eingeschränkt. Auch die Handfunktion habe sich verschlechtert. Die Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) sei demgegenüber verbessert. Ein degenerativer Prozess an der Wirbelsäule sei anzunehmen. Vorderarm, Ellbogen und Schulter rechts sollten noch einmal radiologisch abgeklärt werden (Urk. 12/71/18).
Nach Vorliegen der im Spital C.___ erhobenen Röntgenbefunde (Urk. 12/73/5) ergänzte der Kreisarzt am 24. November 2004, radiologisch hätten sich keine grossen Änderungen ergeben. Dagegen dränge sich noch eine neurologische Abklärung auf (Urk. 12/71/23).
Der vom SUVA-Kreisarzt daraufhin veranlasste, am 28. Februar 2005 verfasste Bericht des Neurologen Dr. med. D.___ erwähnt in der Beurteilung einen funktionellen Tremor der rechten oberen Extremität sowie als Nebenbefund ein oligosymptomatisches leichtes Carpaltunnel-Syndrom rechtsbetont. Es bestehe aber keine Operationsindikation. Allenfalls sei bei Zunahme der Beschwerden nachts eine Handgelenkschiene zu tragen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht nicht (Urk. 12/95/52).
Nach den neurologischen und radiologischen Untersuchungen des Versicherten zog der SUVA-Kreisarzt am 9. Mai 2005 die Schlussfolgerung, es lasse sich pathologisch-anatomisch keine Verschlechterung der Situation im Vergleich zu 1995 belegen. Die Verschlechterung sei vielmehr als funktionell zu werten (Urk. 12/95/43).
Bereits am 18. Januar 2005 hatte die Endokrinologin Dr. med. E.___ die IV-Stelle dahingehend informiert, der von ihr eingestellte Diabetes-mellitus Typ 2 des Versicherten bewirke keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/77/1).
4.3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten betrifft, legte die SUVA am 13. Juli 2005 der F.___, Institut für Psychologie, Psychotherapeutische Praxisstelle, die Frage nach Veränderungen seit 1993 vor (Urk. 12/95/11). Am 20. Dezember 2005 erfolgte das von lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, abgefasste Gutachten. Dieses erkannte eine Anpassungsstörung mit Angst, als Belastungsfaktor den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und erhob zudem eine posttraumatische Belastungsstörung in Bezug auf das Unfallereignis vom 1. November 1984, welche teilremittiert sei. Die Schmerzstörung sei in Verbindung mit einem medizinischen Krankheitsfaktor zu sehen. Für weitere somatische Krankheitsbilder, zum Beispiel den Diabetes, verwies die Gutachterin auf die medizinischen Akten. Die vorhandenen dysphorischen Stimmungen erreichten den Schweregrad einer Depression klar nicht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, eine Einschränkung ergebe sich aus psychologischer Sicht praktisch ausschliesslich aus den Einschränkungen der Schmerzstörung, inklusive konsekutiver Konzentrationsstörung. Zum Zumutbarkeitsprofil sei deshalb vor allem aus somatischer Sicht Stellung zu nehmen. Der Versicherte selbst könne sich eine körperlich leichte Tätigkeit (sitzend-stehend-gehend im Wechsel, ohne Heben schwerer Gewichte) im Rahmen eines 30-%-Pensums gut vorstellen und wolle auch in diesem Rahmen arbeiten. Zunehmender psychischer Druck (drohender Verlust des Arbeitsplatzes, Zeitdruck bei Schmerzen) könnten die Arbeitsleistung durch Verstärkung der Schmerzproblematik und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit zusätzlich vermindern (Urk. 12/90/1).
Im in der Folge durch die Beschwerdegegnerin von Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholten Gutachten vom 28. September 2006 diagnostizierte dieser eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Zügen (ICD-10 F43.22) bei psychosozialen Belastungen (Angst vor Stellenverlust) sowie chronischen Schmerzen. Der Arzt erkannte kein schweres psychiatrisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit reduzieren würde. Die Arbeitsfähigkeit sei nur aus somatischen Gründen reduziert worden, wobei Dr. H.___ offenbar die Pensumsreduktion auf 35 % ansprach. Das psychische Beschwerdebild habe sich nur deshalb verschlechtert, weil in der Zwischenzeit ein entscheidender negativer, krankheitsfördernder Faktor hinzugekommen sei: Infolge von Restrukturierungsmassnahmen der Y.___ drohe dem Versicherten der Verlust seiner bisherigen, behinderungsangepassten 35-%-Stelle (Urk. 12/100/5).
4.4
4.4.1 Was Änderungen in der gesundheitlichen Situation des Versicherten betrifft, so ist es gemäss Hausarzt Dr. Z.___ bis Anfang 2004 zu einem massiven Schmerzschub am bereits verletzten Arm und durch Überbelastung auch am gesunden Arm gekommen (Verlaufsbericht vom 15. März 2004, Urk. 12/66/3). In diesem Zusammenhang war denn auch seitens des Arbeitgebers vorgesehen, dass der Versicherte sein Arbeitspensum leicht reduziere, da gewisse Arbeiten für ihn auf die Dauer ungünstig seien (Urk. 12/65/1).
Kreisarzt Dr. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt im Sommer 2004 ebenfalls Verschlechterungen am rechten Ellbogen sowie an Schulter und Hand fest, währenddem er die Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) als verbessert einschätzte. Er nahm ferner einen degenerativen Prozess an der Wirbelsäule an (Urk. 12/71/18). Aus den von ihm eingeleiteten neurologischen und radiologischen Untersuchungen des Versicherten schloss der SUVA-Kreisarzt zwar danach am 9. Mai 2005, es lasse sich pathologisch-anatomisch keine Verschlechterung der Situation im Vergleich zu 1995 belegen. Indessen hielt er eine funktionelle Verschlechterung fest (Urk. 12/95/43), ohne dabei einen Verdacht auf Symptomausweitung, Simulation oder Aggravation zu äussern.
4.4.2 Damit kann nicht ohne weiteres von einem seit dem Juni 2001 stabilen, unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt. Immerhin hat die SUVA ja denn auch den Schluss gezogen, dass sich die medizinische Situation insbesondere aufgrund der verstärkten Schmerzproblematik zu Lasten des Versicherten verändert habe, ohne dies noch weiter abzuklären oder von einer Symptomausweitung, Simulation oder Aggravation auszugehen. Die bereits bestehenden Abklärungen sind zwar nicht von eindeutiger Aussagekraft, enthalten aber klare Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten. Umgekehrt fällt jedoch ins Gewicht, dass die Berichte auf die kausale Natur der Unfallversicherung ausgerichtet sind und sich demgemäss vor allem mit der Frage beschäftigen, ob die Beschwerden des Versicherten noch und gegebenenfalls inwieweit mit dem bei der SUVA gemeldeten Unfall in Zusammenhang standen. Damit ist die Bedeutung dieser Berichte für die Invalidenversicherung als finale Versicherung, welche grundsätzlich unabhängig von der Invaliditätsursache leistungspflichtig wird, zu relativieren.
Das von der Psychologin G.___ am 20. Dezember 2005 verfasste Gutachten hielt eine Schmerzstörung in Verbindung mit einem medizinischen Krankheitsfaktor fest. Aus ihrer Aussage, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychologischer Sicht praktisch ausschliesslich aus den Einschränkungen durch die Schmerzstörung, lässt sich umgekehrt der Schluss ziehen, dass eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Hinsicht bestehen könnte. Der Hinweis, der Versicherte könne sich selber noch eine körperlich leichte Tätigkeit (sitzend-stehend-gehend im Wechsel, ohne Heben schwerer Gewichte) im Rahmen eines 30-%-Pensums vorstellen, ist allerdings so nicht verwertbar, ist diese Angabe doch ohne Versuch der Objektivierung übernommen worden (Urk. 12/90/1). Ferner ist das Gutachten insoweit von geringerer Beweiskraft, als es nicht von einer Arztperson stammt. Wenn der Psychiater und Psychotherapeut Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im von der IV-Stelle zusätzlich eingeholten Gutachten vom 28. September 2006 kein schweres psychiatrisches Leiden festgestellt hat, das die Arbeitsfähigkeit reduzieren würde, so fehlt dabei eine eingehende Auseinandersetzung mit der von den Ärzten mehrheitlich als verstärkt erkannten Schmerzproblematik. Zudem deutet die Bemerkung, infolge von Restrukturierungsmassnahmen der Y.___ drohe dem Versicherten der Verlust seiner bisherigen, behinderungsangepassten 35-%-Stelle (Urk. 12/100/1), darauf hin, dass auch gemäss Dr. H.___ die bisherige 50%ige Stelle nicht mehr behinderungsangepasst gewesen wäre.
Jedenfalls trifft der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der IV-Stelle, die ab April 2004 erfolgte Reduktion der Beschäftigungszeit um eine Stunde und damit des Beschäftigungsgrades auf 35 statt bisher 47.62 % sei nicht invaliditätsbedingt (Urk. 12/110/1), so nicht zu. Denn die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 27. Februar 2004 hält ebenfalls fest, der momentan kranke Beschwerdeführer sollte die Arbeit im Verlauf des März/April 2004 nur noch in einem leicht reduzierten Arbeitspensum aufnehmen können, da gewisse Arbeiten für ihn auf die Dauer ungünstig seien, so zum Beispiel das Kippen der Säcke (Urk. 12/65/1). Dies deutet auf eine gesundheitlich, nicht betrieblich bedingte Reduktion des Arbeitspensums hin.
4.4.3 Somit drängt sich eine ergänzende Abklärung auf, zumal die von der IV-Stelle anerkannte Erwerbsunfähigkeit nur 4 % unter dem seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad liegt. Nötig ist dabei eine der finalen Konzeption der Invalidenversicherung Rechnung tragende, zuverlässige, aussagekräftige gesamtheitliche Betrachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine damit verbundene medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu eruieren. Je nach Ausgang der ergänzenden medizinischen Abklärungen wird es sich aufdrängen, unter Berücksichtigung der ärztlich mehrfach bestätigten Schmerzsymptomatik die tatsächliche Belastbarkeit im physischen und psychischen Bereich im Verhältnis zu den Belastbarkeitsanforderungen im Berufsalltag zu bestimmen, mithin die Leistungsfähigkeit des Versicherten unter Belastung sowie unter Berücksichtigung seines Schmerzverhaltens und seiner Leistungsbereitschaft zu erproben und damit auch hinreichend Aufschluss über die Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers zu gewinnen. Zu prüfen ist auch, ob die Tätigkeit bei der Y.___ eine optimale Eingliederung des Versicherten bedeutet oder welche andern Tätigkeiten als Alternativen in Frage kommen. Hiefür scheint eine ergonomische Abklärung, beispielsweise eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), geeignet zu sein. Erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse dieser weiteren Abklärungen wird eine abschliessende Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des vorab abgeklärten medizinischen Sachverhalts sowie der zur Diskussion stehenden Ansprüche, insbesondere auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, möglich sein. In diesem Sinne ist demnach die Beschwerde gutzuheissen.
Über die verfahrensrechtlichen Anträge des Versicherten, es seien eine Referentenaudienz durchzuführen sowie der Beschwerdeführer und Zeugen zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befragen, muss bei diesem Verfahrensausgang nicht entschieden werden (Urk. 1).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).