IV.2007.00630
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene A.___ schloss 1985 ihre Ausbildung als Primarlehrerin ab, arbeitete in der Folge ein Jahr in ihrem Beruf und war schliesslich in verschiedenen Tätigkeiten teilzeitlich beschäftigt. 1991 gebar sie einen Sohn und war danach nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/6 S. 1). Vom 1. Januar 2002 bis 23. September 2003 arbeitete sie in einem 20%-Pensum bei der C.___gesellschaft (Urk. 11/56 S. 3) und seit Sommer 2003 zu 30 % als Selbständigerwerbende (Urk. 11/56 S. 2).
Am 2. Februar 1995 meldete sie sich wegen einer Gehbehinderung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 18. März 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Dezember 1994 eine bis 31. Oktober 1995 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/17). Am 29. Oktober 1998 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte wiederum eine Rente (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 12. November 1998 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/20). Mit Urteil vom 3. Februar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 11/21 S. 1-3). Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um eine erneute Prüfung ihres Gesuches (Urk. 11/24). Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. Urk. 11/27). Am 19. März 2002 erging das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz (Urk. 11/31 S. 1-19). Mit Verfügung vom 26. November 2002 wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem 7. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/53). Anlässlich eines Rentenrevisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. Juni 2005 mit, dass für die Überprüfung des Anspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 11/62). Am 29. November 2006 erging das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums D.___ (D.___) (Urk. 11/66). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr gemäss den ärztlichen Unterlagen ihre angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin vollzeitlich zumutbar sei. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 11/68). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 11/74), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. März 2007 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber, mit Eingabe vom 30. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze, mindestens aber weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine weitere Begutachtung durch einen Psychiater oder einen Facharzt für Orthopädie vorzunehmen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Gunther Schreiber ein unentgelticher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre angestammte Tätigkeit sowie angepasste Tätigkeiten vollzeitlich auszuführen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. An den Schlussfolgerungen des D.___-Gutachtens, welches auf sämtliche Belange eingegangen und in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden sei, werde festgehalten (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, nach dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 19. März 2002 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe diesbezüglich ein Widerspruch zum Gutachten des D.___ (Urk. 1).
2.2 Im Revisionsverfahren bildet der zeitliche Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung wie erwähnt die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (Erw. 1.4 hievor). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen der mit Verfügung vom 26. November 2002 gewährten Rente statt (Urk. 11/53). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 13. März 2007 bestanden.
3.
3.1 Massgebend für die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 7. Februar 2000 (Verfügung vom 26. November 2002) war das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 19. März 2002 (Urk. 11/31 S. 1-19). Darin wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Am ehesten emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typus, ICD 10: F60.31);
- Schmerzhafter Residualzustand des rechten Kniegelenkes mit Quadrizepsatrophie bei Status nach Skiunfall 1988 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, partieller Ruptur des medialen Seitenbandes und des Ligamentum meniscofemorale, Status nach Operation mit Kreuzbanddurchzugsnaht, Augmentationsplastik und Bandnaht am 20. Februar 1988, Status nach Velosturz 1990 mit nachfolgender, erneuter Instabilität, Status nach erneuter Operation des rechten vorderen Kreuzbandes transarthroskopisch mit gleichzeitiger partieller medialer und lateraler Meniskektomie 10.12.1993, Status nach postoperativer akuter Poplitealthrombose rechts und nach Lungenembolien 02/1994, Status nach initialer Algodystrophie, insbesondere von Patella und Femur 07/1994, Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung und Gelenktoilette 10.05.1995;
- Chronische Supraspinatussehnentendinopathie rechts bei Hyperlaxität;
- Periarthropathia coxae links bei Verdacht auf Coxa saltans links bei Hyperlaxität;
- Rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom bei Segmentdegeneration C4-C7, Chondrose C4/5, mässige Osteochondrose und Unkose C5/6 und C6/7;
- Schmerzhafter Residualzustand Metakarpale V rechts bei Rotationsfehlstellung des Kleinfingers rechts bei Status nach Fraktur des Mittelhandknochens V rechts 1991;
- Status nach Riss des hinteren Kreuzbandes des linken Knies zirka 1985 mit primär operativer Behandlung.
Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als Lehrerin zu 90 %, als Serviceangestellte zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gar zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. In einer therapeutischen Beziehung könne sie "vorübergehend eher zunehmen", sollte jedoch "langfristig bei 50 % stabiler Arbeitsfähigkeit verharren".
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. November 2004 (Urk. 11/59) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode, nebst zahlreichen somatischen Diagnosen. Weiter führt Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe zunehmende Schmerzen in den Hüften und im Schulter-Nackenbereich. Die psychische Situation habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Entwicklung noch depressiver geworden als bisher. Sie brauche eine intensive antidepressive Therapie und sei damit einigermassen, aber auf tiefem Niveau, stabil.
3.3 Im Gutachten des D.___ vom 29. November 2006 (Urk. 11/66) werden demgegenüber keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten; sowohl in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in einer Plakatfirma als auch als Primarlehrerin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Bericht von Dr. B.___ aktuell keine Depression mehr vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestünden teils posttraumatisch bedingte aber nur geringfügige strukturelle Veränderungen im Hüftbereich links, im Kniebereich rechts sowie im Cervicalbereich, welche höchstens zu qualitativen Einschränkungen (vermeiden von repetitivem Knien und Überkopfarbeiten) führen würden.
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Diskrepanz zwischen dem D.___-Gutachten vom 29. November 2006 und dem Gutachten der MEDAS vom 19. März 2002 hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann für sich allein noch nicht zum Anlass weiterer Abklärungen gemacht werden. Denn abgesehen davon, dass die beiden Gutachten unterschiedliche Zeiträume beleuchten, eröffnet eine solche Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. April 2006, I 783/05, Erw. 2.2).
4.2 Dagegen fällt entscheidend ins Gewicht, dass das MEDAS-Gutachten vom März 2002 dem D.___ offenbar nicht vorgelegen und dieses sich dazu folglich nicht geäussert hat. Namentlich im Revisionsverfahren aber ist Kenntnis der relevanten Vorakten (vgl. allgemein BGE 125 V 352 Erw. 3a) wichtig. Denn nur so kann sich der Gutachter den bisherigen Verlauf vorstellen und überprüfen, welche Einschätzungen schon vorgenommen wurden, die er in der Beurteilung kommentieren soll (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050).
Nach zweimaliger psychiatrischer Exploration sah die MEDAS die Arbeitsfähigkeit vorab durch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ, ICD-10 F60.31) eingeschränkt, was schliesslich zur Zusprache einer halben Rente führte. In Unkenntnis dessen weist das D.___ nun lediglich darauf hin, dass im Gegensatz zum Bericht des Dr. B.___ (vom 28. September 2004) die dort beschriebene rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und mittelgradiger Episode remittiert sei. Zu Vorliegen und Verlauf der Persönlichkeitsstörung äussern sich die D.___-Gutachter - nach nur einmaliger psychiatrischer Untersuchung - nicht; auch nicht zur Frage einer allfälligen Neutralisierung der Persönlichkeitsstörung durch spezifische Entwicklungsbedingungen (vgl. dazu Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 257). Entsprechende Angaben sind aber unverzichtbar, nachdem die Ärzte der MEDAS immerhin von einer langfristig bei 50 % liegenden stabilen Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen waren.
Die Sache ist daher zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei unter anderem zu berücksichtigen sein wird, dass nach den Klassifikationskriterien der Weltgesundheitsorganisation zur ICD-10 ein einzelnes Interview zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung in der Regel nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2008 in Sachen B., 8C_528/2008).
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Somit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gunther Schreiber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).