IV.2007.00631
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. März 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene S.___ lebt seit 1959 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (vgl. Urk. 7/1 S. 1 ff., Urk. 7/7 S. 2). Die Versicherte, welche über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitete jahrelang in Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin. Zuletzt arbeitete sie bei den Firmen A.___ AG sowie B.___ AG als Raumpflegerin (vgl. Urk. 7/1 S. 4 f., Urk. 7/5-6, Urk. 7/8).
Seit Ende 2005 leidet S.___ an Herzrhythmusstörungen sowie Atemnot (Urk. 7/7 S. 1, Urk. 7/10 S. 1). Aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG seitens der Arbeitgeberin auf den 31. August 2006 hin gekündigt (vgl. Urk. 7/8).
Am 28. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/5), liess bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen den Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen (Urk. 7/6 und 7/8) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/7, 7/9-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/13-18) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. März 2007 ab, da ihre Abklärungen ergaben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines 30%-Pensums erwerbstätig wäre und die übrige Zeit für den Haushalt aufwenden würde, dass ihr trotz der Beschwerden eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar wäre, und dass unter diesen Umständen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 30. April 2007 erhob S.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2005 wegen zunehmenden Oberbauchschmerzen mit Erbrechen und Anstrengungsdyspnoe notfallmässig ins C.___ eingewiesen und bis zum 29. Juni 2005 stationär behandelt wurde. Die Ärzte diagnostizierten ein tachykardes Vorhofflimmern im Zusammenhang mit einem kombinierten Mitralvitium (Kombination von Mitralstenose und Mitralinsuffizienz) mit mittelschwerer Stenose sowie ein Asthma bronchiale und bescheinigten der Beschwerdeführerin zeitweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Medikation kam es zu einer Besserung der Symptomatik (vgl. Urk. 7/15 S. 2 f.).
Wegen progredienter Anstrengungsdyspnoe mit Verdacht auf Lungenembolie wurde die Beschwerdeführerin am 28. November 2005 erneut ins C.___ eingewiesen. Die Untersuchungen ergaben eine mittelschwere Mitralstenose mit leichter Mitralinsuffizienz. Die Dyspnoe wurde von den Ärzten als eine Folge der grenzwertig kompensierten Linksherzinsuffizienz interpretiert; unter adäquater Medikation ging die Dyspnoe während der viertägigen Hospitalisation rasch zurück. Zur Evaluierung der Indikation für eine Mitralvalvuloplastie (Sprengung verengter Herzklappen mittels eines transvenös oder -arteriell ins Herz vorgeschobenen Ballonkatheters) wurde die Beschwerdeführerin bei der Kardiologie des E.___ angemeldet (Urk. 7/7 S. 7 ff.). Im Rahmen der kardiologischen Untersuchung im D.___ vom 15. Dezember 2005 wurde ein kombiniertes, nicht verkalktes, postrheumatisches Mitralvitium mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz erhoben. Aufgrund der bereits mittelschweren Mitralinsuffizienz wurde die Eignung für eine Valvuloplastie verneint (Urk. 7/7 S. 16).
Aus dem Austrittsbericht vom 5. September 2006 über die erneute Hospitalisation im C.___ vom 3. bis zum 16. August 2006 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rund einmal wöchentlich unter Vorhofflimmern gelitten und dann jeweils den Kardiologen konsultierte hatte. Wegen erneutem Herzrasen mit Dyspnoe, thorakalem Druckgefühl, Schwindel sowie Leistungsintoleranz war sie am 31. Juli 2006 in das Kantonsspital eingewiesen worden. Nach Anpassung beziehungsweise Neueinstellung der Medikation ging das Vorhofflimmern zurück. Im Falle einer zukünftigen signifikanten Abnahme der Herzfunktion bejahten die Ärzte die Indikation für einen Mitralklappenersatz. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 7/7 S. 17 ff.).
Im Rahmen einer weiteren Abklärung im D.___ am 25. September 2006 konnte eine Progredienz des Mitralvitiums im Vergleich zur letzten Untersuchung im Dezember 2005 ausgeschlossen werden. Die Untersuchung ergab eine deutliche Besserung der linksventrikulären Funktion im Sinne einer aktuell normalen Funktion, und auch die Beschwerdeführerin berichtete über eine subjektiv leichte Verbesserung. Im Rahmen einer Belastungs-Ergometrie konnte die Beschwerdeführerin nur 51 % des Sollwerts leisten. Aufgrund der Befunde sahen die Ärzte des Universitätsspitals keinen Bedarf für eine Mitralklappensanierungs-Operation. Wichtig sei die optimale medikamentöse Behandlung des Vorhofflimmerns (Urk. 7/7 S. 11 ff.).
Die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, erstattete am 20. beziehungsweise am 23. November 2006 Bericht über die Beschwerdeführerin. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie neben der bekannten Herzpathologie, eine Adipositas, eine Hyperlipidämie, einen Status nach Nikotinabusus sowie einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand auf. Die Herzkrankheit habe im letzten halben Jahr immer wieder zu akuten Linksherzdekompensationen mit Tachykardien und subjektiv empfundener extremer Dyspnoe geführt, welche erst nach Neueinstellung der Medikation seit kurzem wieder kontrolliert werden könnten. Aufgrund der Erkrankung und körperlicher Erschöpfung habe die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Raumpflegerin verloren, und sie habe es auch nicht mehr gewagt, sich anderweitig für eine Arbeit zu bewerben, da sie bereits bei einfachen Haushaltarbeiten schnell erschöpft sei und sich wegen Dyspnoe mehrmals täglich ausruhen müsse. Auch die im D.___ gemachten Leistungstests hätten nur noch eine Leistungsfähigkeit von 51 % des Sollwertes ergeben. Als Raumpflegerin sei sie deshalb seit Beginn der Herzerkrankung im November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr nur sehr beschränkt möglich, da sie oft auch unter Sprechdyspnoe leide (Urk. 7/7 S. 1 ff. und 5 f.).
In einem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 20. Januar 2007 nahmen die Ärzte des E.___ zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Herzerkrankung Stellung. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit von 51 % vom Soll deutlich im Alltag eingeschränkt sei. Anstrengende körperliche Arbeit und auch das Heben und Tragen leichter Gewichte sei ihr nicht zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
3.
3.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines 30 %-Pensums erwerbstätig wäre und die übrige Zeit für den Haushalt aufwenden würde. In Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten gelangte der interne medizinische Dienst der IV-Stelle zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Kontroll-, Sortier- oder leichte Verpackungsarbeiten zu 100 % zumutbar seien. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle mittels eines Einkommensvergleichs einen Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5 %. Weiter gelangte sie zum Schluss, dass unter Hinzurechnung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt im Rahmen der Mischrechnung auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiere, da bei der Haushaltführung grösstenteils leichte Arbeiten zu erledigen seien, und wies das Rentenbegehren deshalb mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (vgl. Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Krankheit müsse sie dauernd mit Herzanfällen und körperlicher Erschöpfung rechnen, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer der von der IV-Stelle als zumutbar erachteten Tätigkeiten nachzugehen. Im Übrigen gebe es auch keine Arbeitgeber, welche sie mit dieser Krankheit einstellen würden (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 30 % erwerbstätig wäre und im Rahmen der verbleibenden 70 % den Haushalt besorgen würde (vgl. insbesondere Urk. 7/5-6, Urk. 7/8 sowie Urk. 7/11 S. 1 ff., Urk. 7/15 und Urk. 1).
Aufgrund der Stellungnahmen der Hausärztin der Beschwerdeführerin sowie der Ärzte des E.___ hat sodann als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund ihrer Herzerkrankung nicht mehr ausführen kann (vgl. Urk. 7/7 S. 4 f. sowie Urk. 7/10 S. 4).
Strittig und zu prüfen bleiben die trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbaren Tätigkeiten.
4.2 Aus den zitierten medizinischen Berichten und der daraus hervorgehenden Krankheitsgeschichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 2005 vorwiegend unter Herzrasen beziehungsweise Vorhofflimmern sowie Dyspnoe und thorakalem Druckgefühl litt. Diese Symptome traten aber soweit ersichtlich nur in kurzen, mehrtägigen Schüben auf, welche zwar wiederholte Hospitalisationen erforderlich machten, gingen aber unter adäquater medikamentöser Behandlung wieder zurück beziehungsweise konnten kontrolliert werden, so dass aktuell diesbezüglich auch nach Einschätzung der Hausärztin keine Einschränkungen mehr vorhanden sind. Geblieben ist eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und schnellere Erschöpfbarkeit, welche sich unter anderem dadurch äussert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Belastungs-Ergometrie lediglich 51 % des Sollwertes erreicht hatte (vorstehend Erw. 2).
Die Kardiologen des E.___ gelangten zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit im Alltag deutlich eingeschränkt sei und anstrengende körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch ganztags arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/10 S. 2 ff.). Die Hausärztin Dr. F.___ vertrat demgegenüber die Auffassung, auch eine angepasste, sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen ihrer erhöhten Erschöpfbarkeit und Dyspnoe nur sehr beschränkt beziehungsweise stundenweise zumutbar (Urk. 7/7 S. 5 f.). Dr. med. G.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 30. Januar 2007 die Berichterstattung der Ärzte des E.___ als nachvollziehbar und ging ebenfalls von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Präzisierung des zumutbaren Belastungsprofils hielt er fest, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zumutbar wären (vgl. Urk. 7/11 S. 3).
Den Einschätzungen der Auswirkung der Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit durch die Kardiologen des E.___ sowie durch Dr. G.___ ist im Gegensatz zur hausärztlichen Beurteilung zu folgen. Die Spezialisten haben nämlich die durch die Herzkrankheit bewirkte unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit sowie die deutliche Einschränkung im Alltag - und damit denselben Faktor, den auch die Hausärztin in ihrem Bericht zur Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführte (vgl. Urk. 7/7 S. 5 f.) - berücksichtigt und sind auf nachvollziehbare Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Probleme keine anstrengende körperliche Arbeit mehr zumutbar sei (vgl. Urk. 7/10 S. 2). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Nebst der Herzkrankheit erwähnte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 23. November 2006 noch weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich eine Adipositas, eine Hyperlipidämie, einen Status nach Nikotinabusus sowie einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand (vgl. Urk. 7/7 S. 5). Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch diese Störungen wurde von Dr. F.___ nicht dargetan. Bezüglich des von der Hausärztin erwähnten psychischen und körperlichen Erschöpfungszustandes ist davon auszugehen, dass sich dieser mit der von den Kardiologen des E.___ bei der Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigten unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit deckt, zumal Dr. F.___ in ihrem Bericht bei den psychischen Funktionen keine Einschränkung angab (vgl. Urk. 7/7 S. 4 f.).
Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung. Der IV-Stelle ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin angesichts des vom internen medizinischen Dienst formulierten schlüssigen Belastbarkeitsprofils Stellen beispielsweise mit Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungsarbeiten zumutbar sind und auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG; vorstehend Erw. 1.2) der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch offen stehen (vgl. Urk. 2). Ihre gegenteilige Meinung ist mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage nicht begründet.
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist ein Einkommens-vergleich vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die IV-Stelle errechnete das Valideneinkommen, indem sie vom Einkommen ausging, welches die Beschwerdeführerin im 30 %-Pensum als Raumpflegerin im Jahr 2004 - dem Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens - verdiente (vgl. Urk. 7/5 S. 1), und zu diesem Betrag von Fr. 14'228.-- die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2005 hin von 1.0 % hinzurechnete (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2008, S. 99 Tabelle B10.2), was ein Valideneinkommen von Fr. 14'370.30 ergibt (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 7/12). Davon ist auszugehen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle, indem sie vom Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) nach den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausging und diesen auf ein 30 %-Pensum umrechnete, was einen Betrag von Fr. 14'721.30 ergibt. Von diesem Lohn nahm sie einen grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20 % mit der Begründung vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch in einer Hilfsarbeit eingeschränkt wäre und nur noch leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten im Sinne des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 11'777.05 sowie der aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen resultierende Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 18 % (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 7/12) ist nicht zu beanstanden und es ist von einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % auszugehen (18 % x 0.3 = 5.4 %).
4.4 Die Verwaltung verzichtete auf eine Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (vgl. Urk. 7/11 sowie 7/18 S. 2). Zu beachten ist, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Weiter ist von Belang, dass die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur im Bericht vom 5. September 2006 die Ansicht vertraten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (vgl. Urk. 7/7 S. 18), und dass auch die Hausärztin Dr. F.___ zwar darauf hinwies, die Beschwerdeführerin sei bereits bei einfachen Haushaltarbeiten schnell erschöpft und müsse sich täglich mehrmals ausruhen, jedoch in ihrem Bericht vom 23. November 2006 keine Rede davon ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Haushaltarbeiten nur noch eingeschränkt wahrnehmen könne (vgl. Urk. 7/7 S. 5 f.). Da zudem angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt rund 50 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestünde ([50 % x 0.7 = 35 %] + 5.4 % = 40.4 %), durfte die IV-Stelle von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, Erw. 5.2).
4.5 Es ergibt sich, dass trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich sowie allenfalls im Haushalt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ausgeschlossen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin frei, sich im Falle einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.
4.6 Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Ver-fahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).