Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1972, versah nach ihrer Lehre als Hotelfachassistentin verschiedene Arbeitsstellen - vorwiegend im Gastgewerbe (Urk. 8/2) - und arbeitete vom 1. Mai 1997 bis Ende Februar 1998 als Verkäuferin bei der A.___ (Urk. 8/12, Urk. 8/16). Am 25. September 1997 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/9 Ziff. 7.8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/7, Urk. 8/11-12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/19-20, Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/34, Urk. 8/41, Urk. 8/52-54, Urk. 8/56-59, Urk. 8/61, Urk. 8/68) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Mai 2001 einen Umschulungsanspruch (Urk. 8/76) und mit Verfügung vom 9. Mai 2001 einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/77). Die gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 9. Mai 2001 erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2001 (Urk. 8/75) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2001 abgewiesen (Urk. 8/82 = Urk. 3/3, Verfahren IV.2001.00352). Betreffend berufliche Massnahmen erkannte das hiesige Gericht auf Rückweisung der Sache zur näheren Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. In der Folge wurden der Versicherten berufliche Massnahmen (lerntechnischer Vorbereitungskurs an der Handels- und Kaderschule B.___ im Rahmen einer Umschulung vom 25. Februar bis 12. Juli 2002, Urk. 8/89, und Fortsetzung der Umschulung zum Handelsdiplom vom 19. August 2002 bis 31. Juli 2004, Urk. 8/96) zugesprochen.
1.2 Am 15. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/124). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/132, Urk. 8/139, Urk. 8/142, Urk. 8/145) und durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/146, Urk. 8/152) verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Februar 2005 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/158). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 30. März 2005 Beschwerde (Urk. 8/159/3-11). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/161 = Urk. 3/4, Verfahren IV.2005.00348) wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
1.3 Nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens (Urk. 8/177 = Urk. 3/6) und eines Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 8/176) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/182 = Urk. 3/7, Urk. 8/183-184) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 8/187 = Urk. 2) erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer halben Rente vom 15. Juli 2004 bis zum 29. Dezember 2006 und danach einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das von ihr zusätzlich eingeholte Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Sie wies darauf hin, dass die gestellten Diagnosen invalidenversicherungsrechtlich teilweise nicht relevant seien, da im Vordergrund subjektive Beschwerden ohne Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität stünden und ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter und von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit aus. Unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 51'472.-- und - unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % - eines Invalideneinkommens von Fr. 54'577.-- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/180). Mit Beschwerdeantwort legte sie einen alternativen Einkommensvergleich dar, der in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 26 % resultierte (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin ging von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter wie in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Hinsichtlich des Valideneinkommens führte sie aus, dass sie im Jahre 1996, vor Auftreten ihrer Beschwerden, bereits ein Einkommen von Fr. 58'500.-- erzielt habe und dass aufgrund ihrer im Gesundheitsfall zu erwartenden beruflichen Weiterentwicklung von einem weitaus höheren Valideneinkommen als in der angefochtenen Verfügung auszugehen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6). Zudem beanstandete sie, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten erst ein Jahr nach dem Rückweisungsentscheid in Auftrag gegeben und damit das Verfahren verschleppt habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7).
2.3 Vorliegend ist somit strittig, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2001 fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Dr. med. C.___, der die Beschwerdeführerin wegen ihrer seit 1993 bestehenden Knieprobleme rechts behandelte, diagnostizierte am 3. Dezember 1997 unklare Kniebeschwerden rechts, die auch mittels Arthroskopie vom 4. September 1997 nicht eindeutig abgrenzbar gewesen seien (Urk. 8/14 Ziff. 3). Er hielt einerseits fest, dass zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben möglich seien, attestierte der Beschwerdeführerin aber andererseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Juli 1997 in einer stehenden Tätigkeit und in ihrem angestammten Beruf als Hotelfachassistentin sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit als Telefonistin oder im Büro (Urk. 8/14 Ziff. 1.5, Beiblatt lit. a-g).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, diagnostizierte am 30. Juni 1998 ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und ein zervicospondylogenes Syndrom mit Brachialgie rechts, ein Karpaltunnelsyndrom rechts vom irritativen Typ, chronische Epicondylitis, Fingerarthralgien nicht geklärter Ätiologie sowie ein chronisches Femoropatellarsyndrom rechts (Urk. 8/24 Ziff. 3). Auch Dr. D.___ konnte zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben machen (Urk. 8/24 Ziff. 1.5). In seinem Bericht führte er aus, dass eine deutliche Diskrepanz der teils chronifizierten Beschwerden zu den objektivierbaren Befunden bestehe (Urk. 8/24 Ziff. 4.3).
3.4 Dr. med. E.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, berufliche Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) F.___, G.___, stellte im Schlussbericht der BEFAS vom 4. Februar 1999 folgende Diagnosen (Urk. 8/34 Ziff. 2 S. 2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Verminderte Belastbarkeit Arm rechts
- Epicondylitis humero-ulnaris und humero-radialis rechts
- Schmerzhafte Tendinopathien im Bereich von Handgelenk/Hand rechts
Chronisches Femoropatellarsyndrom rechts
- Status nach Kniearthroskopie rechts 1994 (Entfernung von 2 kleinen Dissektaten) und am 4.9.1997 (Dr. C.___: ohne erklärenden Befund für beklagte Kniebeschwerden)
Als nicht invalidisierend diagnostizierte er einen Status nach rezidivierendem Lumbovertebralsyndrom und cervicospondylogenem Syndrom rechts (Dr. D.___, 30.6.98), aktuell ein leichtes Cervicalsyndrom mit occipitaler Insertionstendinopathie Pars ascendens Musculus trapezius beidseits (Urk. 8/34 Ziff. 2 S. 3).
Dr. E.___ legte dar, dass aufgrund der beklagten myotendinotischen Schmerzen im Bereich des rechten Armes unter Belastung sowie bei femoro-patellär betonten, ebenfalls belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts längerfristig keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei bei körperlich stärker belastenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie mit vermehrten Kraftaufwendungen im Bereich des rechten Armes verbunden seien oder wenn repetitiv oder längerdauernd in stärker kniebelastenden Körperpositionen gearbeitet werden müsse. Behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar seien im weiteren Tätigkeiten, bei denen keine Möglichkeit zur Wechselbelastung geboten werde. Insbesondere überwiegend stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeiten könnten nicht mehr empfohlen werden. Bei einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, bei der die Möglichkeit zu Wechselpositionen vorhanden sei, sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 8/34 Ziff. 3 S. 3).
Aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sollte eine behinderungsangepasste und körperlich leichtbelastende Tätigkeit ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden können. Dies stehe allerdings im Gegensatz zu der präsentierten und auch erlebten starken Schmerzintensität, aktuell besonders am Ellbogen rechts und im Bereiche von Handgelenk/Strecksehnen des rechten Daumens. Auffällig sei zudem eine gewisse Generalisierungstendenz mit Auftreten von ähnlichen beklagten Beschwerden unter leichterer Belastung bei der Abklärung im Dienstleistungs-/Bürobereich auch am linken Arm.
H.___, Gesamtleiter F.___, I.___, Dipl. Berufsberater, und Dr. E.___ kamen aufgrund der ärztlichen Angaben zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitsplatz als Kassiererin von Parkhausgebühren (DAP 613/48), als Telefonverkäuferin (DAP 613/153) oder als Kundendienstmitarbeiterin (DAP 611/440) zumutbar (Urk. 8/34 Ziff. 3 S. 4).
3.5 Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Psychotherapeut K.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. August 1999 Somatisierungsstörungen und ein Schmerzsyndrom. Sie legten dar, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig sei, ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzproblematik jedoch zu einem gewissen Ausmass beeinträchtigt werde. Sie attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer sitzenden Tätigkeit, die gebührend Rücksicht auf ihre Beschwerden nehme, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41 S. 5).
3.6 PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, Orthopädische Universitätsklinik N.___, stellten am 31. Januar 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/56/4 S. 2 Ziff. 3):
Hypermobilitätssyndrom
- Chronische Handgelenksbeschwerden bds. bei verminderter Belastbarkeit
- Polyarthralgien und schmerzhafte Ansatztendinopathien im Bereiche des Ellbogens, des Handgelenkes und der rechten Hand
- Chronisches Femoropatellarsyndrom rechts
- St. n. Kniearthroskopie rechts 1994 mit Entfernung von zwei kleinen Dissecaten und 1997 mit medialer Meniscectomie
- ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes (arthroskopisch)
Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom und cervicospondylogenes Syndrom rechts
- Sternosymphysale Belastungshaltung
Verdacht auf beginnende Fibromyalgie
Die Ärzte der Klinik N.___ attestierten der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, körperlich wenig gelenkbelastende Tätigkeit in wechselnden Positionen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach einer Verlaufsbeobachtung von etwa zwei Jahren werde eine Neubeurteilung mit möglicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen (Urk. 8/56/2 Ziff. 1.1 S. 1). Aufgrund der Hypermobilität der Gelenke sei eine gelenksbelastende Tätigkeit nicht möglich, eine vorwiegend stehende Tätigkeit sollte wegen der chronischen Kniebeschwerden vermieden werden (Urk. 8/56/2 Ziff. 1.6 S. 2).
3.7 Dr. med. O.___, Chefarzt, und Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) Q.___, diagnostizierten am 26. Februar 2001 gestützt auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. R.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___, vom 7. Februar 2001 (Urk. 8/68/16-19) und das orthopädische Konsilium von Dr. med. S.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Januar 2001 (Urk. 8/68/20-22) mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Hyperelastizitätssyndrom mehrerer Gelenke, chronische Handgelenksbeschwerden beidseits, antero-laterale Instabilität beider Knie bei nachgewiesener Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts, mediale Meniscektomie rechts bei Korbhenkelriss und ein rezidivierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom (Urk. 8/68 Ziff. 3.1 S. 10). Ohne wesentliche Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Adipositas und Somatisierungsstörungen (Urk. 8/68 Ziff. 3.2 S. 10). Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführerin eine belastende, vorwiegend stehende Tätigkeit und eine für die oberen Extremitäten belastende Tätigkeit nicht zumutbar sei. Hingegen sei sie in einer angepassten Tätigkeit (keine grosse körperliche Belastung, Wechselposition, vorwiegend sitzend, kein vermehrter Kraftaufwand des rechten Armes durch repetitive oder längerdauernde Belastung) angesichts des nun recht stabilen Zustandes und unter Berücksichtigung sowohl des orthopädischen wie auch des psychischen Aspektes zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung entstehe dabei hauptsächlich durch eine zeitliche Einschränkung, welche durch die Handgelenksbeschwerden bedingt sei (Urk. 8/68 Ziff. 5.2 S. 13).
3.8 In Würdigung der medizinischen Berichte stellte das hiesige Gericht zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation insbesondere auf das Gutachten der MEDAS vom 26. Februar 2001 ab und ging gestützt darauf von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/82 Erw. 2g, S. 10 f.).
Das Gericht erwog, dass auf die Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 8/14), Dr. D.___ (Urk. 8/24) und Dr. E.___ (BEFAS) (Urk. 8/34) nicht abgestellt werden könne, da sie von einem anderen Gesundheitszustand ausgingen als die über zwei Jahre später erfolgte fachärztliche Beurteilung der Ärzte der MEDAS. Es sei offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verschlechtert habe, sodass die genannten Berichte sich als nicht umfassend erweisen würden. Auch aus der von den Ärzten der Klinik N.___ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne keine Schmälerung der Beweiskraft des Gutachtens abgeleitet werden, zumal selbst die Ärzte der Klinik N.___ ein Jahr vor dem Gutachten der MEDAS von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (Urk. 8/56/2). In psychiatrischer Hinsicht decke sich die Beurteilung im Gutachten der MEDAS mit jener von Dr. J.___ (Urk. 8/41), wonach die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig sei.
4.
4.1 Im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/161) waren aufgrund der Neuanmeldung zwei weitere medizinische Berichte veranlasst worden, die zusammengefasst folgendes Bild ergaben:
4.2 Dr. med. T.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2004 ein Weichteilschmerzsyndrom des rechten Armes mit Hand, Handgelenk und Ellbogen sowie einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Vom 27. Juli bis 31. August 2004 habe er erstmals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrung beurteile er die Beschwerdeführerin auch im jetzt umgeschulten Erwerbsbereich für kaufmännische Büroarbeiten als nur zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin berichte über eine wechselnd stark auftretende, aber doch stark einschränkende Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten oberen Extremität von der Schulter bis zur Hand, und es bestünden eindeutig belastungsabhängige Beschwerden. Verschiedene Schmerzpunkte im Bereich der Sehnen und Bandstrukturen Hand, Handgelenk, Unterarm und Ellbogen rechts sowie Schulter rechts seien nachweisbar (Urk. 8/132/5-6).
4.3 Dr. med. U.___, Oberärztin, und Dr. med. V.___, Assistenzarzt, Klinik N.___, stellten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/139/5 lit. A):
"Unklare Funktionsstörung der rechten Hand im 3./4. und 5. Finger mit diffuser Gebrauchsstörung und Kraftverminderung (DD: Fehlinnervation)
Hypermobilitätssyndrom
- Chronische Handgelenksbeschwerden bds. bei verminderter Belastbarkeit
- Polyarthralgien und schmerzhafte Ansatztendinopathien im Bereich des Ellbogens, des Handgelenks und der rechten Hand
- Chronisches Femoropatellarsyndrom rechts
- St.n. Knie-Arthroskopie rechts 1994 mit Entfernung von zwei kleinen Dissecaten und 1997 mit medialer Meniscectomie
- ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes (arthroskopisch)
Rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom und cervicospondylogenes Syndrom rechts
- Sternosymphysale Belastungshaltung."
Die Ärzte der Klinik N.___ führten aus, dass sie Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbelastbarkeit aktuell und anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Angaben nicht verlässlich beantworten könnten. Dennoch attestierten sie der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in Ausbildung als kaufmännische Angestellte) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie legten dar, dass die momentane Beschwerdesymptomatik der rechten Hand, insbesondere der Finger 4 und 5 ausstrahlend proximal am lateralen palmaren Handbereich, die Beschwerdeführerin jeweils beim Schreiben oder bei der Benützung der Tastatur behindere. Die Kontusion habe im April 2004 stattgefunden und bisher habe sich die Beschwerdeführerin nicht davon erholt (Urk. 8/139/5-6).
4.4 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die Berichte von Dr. T.___ und der Klinik N.___ betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unklar seien. So habe Dr. T.___ keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen können und nur vermutet, dass diese 50 % betrage, und die Ärzte der Klinik N.___ hätten der Beschwerdeführerin wohl eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, gleichzeitig aber ausdrücklich festgehalten, dass sie die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beurteilen könnten. Beide hielten zudem eine ergänzende medizinische Abklärung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für angezeigt (Urk. 8/161 S. 7).
Ein Vergleich des Berichts der Ärzte der Klinik N.___ mit dem Gutachten der MEDAS ergebe sodann, dass neu unklare Funktionsstörungen der rechten Hand im 3./4. und 5. Finger mit diffuser Gebrauchsstörung und Kraftverminderung (Differentialdiagnose: Fehlinnervation) vorlägen, da im April 2004 eine Kontusion stattgefunden habe. Ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich eingeschränkt werde, gehe aus den medizinischen Akten nicht klar hervor. Da somit die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuliessen, wies das hiesige Gericht die Sache zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Es wies im Weiteren darauf hin, dass kein Raum für eine erneute psychiatrische Abklärung bestehe, zumal sich aus den genannten Berichten keine Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes fänden und auch die Beschwerdeführerin selber keine solchen geltend mache (Urk. 8/161 S. 7 f.).
5. Auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/161) hin veranlasste die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines Gutachtens durch das X.___, Universitätsspital Y.___, welches am 29. Dezember 2006 verfasst wurde (Urk. 8/177 = Urk. 3/6). Die Gutachter stützten sich auf die umfangreichen vorhandenen und zusätzlich angeforderten Vorakten (Urk. 8/177 S. 3 ff.), auf die Anamnese (Urk. 8/177 S. 21 ff.) sowie auf die im Rahmen der fachärztlichen Untersuchungen festgestellten Befunde. Dabei wurde die Beschwerdeführerin internistisch am 20. November 2006 durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin, Stellvertretende Oberärztin (Urk. 8/177 S. 23 f.), rheumatologisch am 23. November 2006 durch Dr. med. A. A.___, Oberarzt, und Dr. med. A.B.___, Leitende Ärztin, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, A.C.___-Spital (Urk. 8/177 S. 24 ff.), und psychiatrisch am 20. November 2006 durch Dr. med. A.D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/177 S. 26 ff.), untersucht.
Im Rahmen des Konsiliums vom 27. Dezember 2006 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/177 S. 30) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer Fibromyalgie (ICD-10 M97.7)
- Differentialdiagnose Somatisierungsstörung
- 14 positive Tenderpoints von insgesamt 18
2. Leichtes Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7)
- negativer Beighton-Score (weniger als vier Punkte)
- Polyarthralgien und schmerzhafte Ansatztendinopathie im Bereich des Ellbogens, des Handgelenkes und der rechten Hand
3. Anterolaterale Instabilität rechtes Knie (ICD-10 M23.5)
- Status nach Kniearthroskopie rechts 1994 mit Entfernung von zwei kleinen Dissekaten und 1997 mit medialer Teilmeniskektomie
- Arthroskopie am 23.11.1999 mit älterer Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelresektion des medialen Meniskus und Kreuzbandstummelresektion
4. Chronisches thorakolumbales Syndrom, aktuell im Hintergrund (ICD-10 M84.85)
Weiter nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Verdacht auf allergisches Asthma bei bekanntem Heuschnupfen
3. Status nach Curretage bei Zervix-Dysplasie 1999
4. Status nach Fraktur Dig. IV linker Fuss im 6. Lebensjahr
5. Status nach rezidivierenden Angitiden
6. Anamnestisch intermittierend Schwankschwindel, insbesondere bei psychisch belastenden Situationen
7. Legasthenie
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung beschrieb die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden Schmerzen und rezidivierende Schwellungen über der rechten Hand, Ellbogen und oberen Thoraxapertur. Die untersuchenden Ärzte hielten fest, dass sich diesbezüglich keine objektivierbaren funktionellen Defizite, neurografischen Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom, Sulcus ulnaris-Syndrom, eine Demyelinisierung oder ein Anhalt für eine Polyneuropathie ergeben hätten. Zahlreiche fachärztliche Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises ergeben, und mehrmalig durchgeführte Laboruntersuchungen sowie eine Skelettszintigraphie und Arthro-MRI-Untersuchung hätten bis auf eine diskrete Lateralisation der Extensor carpi ulnaris-Sehne rechts unauffällige Befunde ergeben. Aus rheumatologischer Sicht könnten die Beschwerden keiner Entität sicher zugeordnet werden; am ehesten gleiche das Beschwerdebild einer Fibromyalgie. Zusätzlich bestehe eine Tendenz zur Hypermobilität, wobei aber keine degenerativen Veränderungen nachweisbar seien. Weiter bestehe eine leichte Instabilität im rechten Knie, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei grösseren Beanspruchungen behindert sei; im Vergleich zu den anderen Beschwerden sei die Manifestation dieser Diagnose jedoch weniger aktiv (Urk. 8/177/24-25, Urk. 8/177/32-33). Aus rein rheumatologischer Sicht attestierten ihr die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beruf als Hotelfachassistentin sowie für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Telefonistin und Verkäuferin, wobei auf eine wechselbelastende Tätigkeit zu achten sei, Arbeiten in Zwangshaltungen zu vermeiden und keine Lasten über 10 kg ab Boden zu heben seien. Sämtliche Verweistätigkeiten in einem dem Leiden angepassten Arbeitsbereich seien ihr zuzumuten. Weiter wurden verschiedene medizinische Massnahmen empfohlen, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht zu erwarten (Urk. 8/177/25-26).
Im Rahmen des psychiatrischen Fachgutachtens gab die Beschwerdeführerin Schmerzen an verschiedenen Körperlokalisationen an, die in der Intensität wechselhaft seien, wobei ein Grundschmerz vorhanden sei, den sie auch ohne Medikamente aushalten könne. Bei Belastung, Stress und Ärger träten die Schmerzen im rechten Arm, Schulter, Nacken bis zum Kopf verstärkt auf. Der untersuchende Arzt vermerkte, dass aus somatischer Sicht die Schmerzen teilweise, jedoch nicht in diesem Ausmass nachvollziehbar seien. Was die im Bericht von Dr. J.___ vom 26. August 1999 sowie die im MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2001 gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung betreffe, so sei diese nicht nachvollziehbar und könne auch im heutigen Zeitpunkt nicht gestellt werden. Differenzialdiagnostisch scheide auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus, weil das zusätzliche Kriterium eines mit dem Schmerz in Verbindung stehenden emotionalen Konflikts oder einer psychosozialen Belastung fehle, die schwerwiegend genug sein sollte um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Jedoch bestehe der Verdacht einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Angesichts der sozialen Situation - die Beschwerdeführerin pflege verschiedene Kontakte, gehe auch vielfältigen Interessen nach, sie verrichte praktisch vollkommen alleine den Haushalt - fehlten aber irgendwelche psychischen Auswirkungen oder Sekundärsymptome, weshalb keine medizinisch relevante Einschränkung objektiviert werden könne; eine allfällige Einschränkung lasse sich nur aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründen (Urk. 8/177/27-29, Urk. 8/177/33-34). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei grundsätzlich ganztags möglich, aufgrund des subjektiven Schmerzempfindens sei es sinnvoll, wenn sie die Körperpositionen zeitweise wechseln könne und keine monotonen Arbeiten über längere Zeit durchführen müsste, da durch eine länger dauernde Körperhaltung möglicherweise Schmerzen provoziert werden könnten. Es werde eine psychologische Begleitbetreuung zur Entwicklung besserer Copingstrategien empfohlen. Zwar sei mit einer relevanten Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht zu rechnen, doch drohe eine Chronifizierung des Zustandes (Urk. 8/177/30, 34).
In der Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Telefonistin wie auch für die Tätigkeiten als Hotelfachassistentin und Verkäuferin aus, wobei letztere aufgrund des vermehrt erforderlichen Stehens langfristig ungünstig seien. Leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen als Hotelfachassistentin seien zumutbar, und das Tragen von Lasten ab Boden sollte auf höchstens 10 kg beschränkt sein. Für jegliche leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit für längeres Stehen oder Laufen bestehe sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Weiter wiesen sie darauf hin, dass die im Vergleich zum Vorgutachten 2001 höhere Arbeitsfähigkeit für manche Tätigkeiten sich damit begründen lasse, dass vorliegend nicht von einem Reizknie ausgegangen worden sei (Urk. 8/177/33-35).
6.
6.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das vom X.___, Universitätsspital Y.___, erstellte Gutachten vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/177) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere begründeten sie auch schlüssig, weshalb sie von früheren Arztberichten und Gutachten abweichende Diagnosen stellten und die Arbeitsfähigkeit für gewisse Tätigkeiten als höher einschätzten. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Davon gehen im Übrigen auch beide Parteien aus (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4, Urk. 8/179/3).
Strittig ist vorliegend einzig die Auslegung des Gutachtens hinsichtlich des Grads der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/179/3, Urk. 8/182/2). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist dabei nicht von einem Grad von 100 % auszugehen. Zwar könnte die Einschätzung im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.A.___ und Dr. A.B.___, wonach der Beschwerdeführerin sämtliche Verweistätigkeiten in einem dem Leiden angepassten Arbeitsbereich zuzumuten seien (Urk. 8/177/26 Ziff. 5.1), zunächst diesen Schluss nahelegen. Indessen scheint ihre Aussage eher die Art der noch möglichen Tätigkeiten als den Grad der Arbeitsfähigkeit zu betreffen. Vor allem aber wurde in der Gesamtbeurteilung, an der auch Dr. A.A.___ teilnahm, nochmals ausdrücklich festgehalten, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/177/35 Ziff. 7.3).
Somit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Notwendigkeit für längeres Stehen oder Laufen und unter Beschränkung des Tragens von Lasten ab Boden von höchstens 10 kg zumutbar ist.
Allerdings bleibt anzumerken, dass die im X.___-Gutachten an erster Stelle aufgeführte Diagnose (generalisiertes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer Fibromyalgie) wie auch die im Rahmen der gutachterlichen Würdigung gemachten Ausführungen an sich die Frage aufwerfen, ob im Rahmen der Rechtsanwendung ohne weiteres die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit übernommen werden kann, oder ob nach erfolgter Prüfung gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Praxis allenfalls gar keine versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit anzunehmen wäre. Diese Frage wird hier ausdrücklich offen gelassen, da es ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt, ob die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit übernommen wird (siehe nachstehend Erw. 7) oder diese im genannten Sinn einer zusätzlichen rechtlichen Qualifizierung unterzogen wird.
6.2 Ein Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass des Urteils vom 26. Oktober 2001 (Urk. 8/82) mit den medizinischen Akten bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 2) zeigt folgende Veränderungen:
Neu wurde ein generalisiertes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer Fibromyalgie diagnostiziert. Als weitere Verschlechterung wurden Polyarthralgien und eine schmerzhafte Ansatztendinopathie im Bereich des Ellbogens, des Handgelenkes und der rechten Hand festgestellt. Demgegenüber wurde nicht mehr von einem Reizknie ausgegangen. Schliesslich wurde aus psychiatrischer Sicht neu keine die Arbeitsfähigkeit bewirkende Einschränkung diagnostiziert, wobei offen bleiben muss, ob dies lediglich auf eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes - die Gutachter führten aus, dass die frühere Diagnose einer Somatisierungsstörung für sie nicht nachvollziehbar sei und möglicherweise auf den rein subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhten - oder auf eine eigentliche Besserung des Gesundheitszustandes zurückzuführen ist.
Unverändert blieb jedoch die Auswirkung dieser Beschwerden auf den Grad der Arbeitsfähigkeit insgesamt, welcher sowohl für die angestammte wie auch für die leidensangepasste Tätigkeit auf 70 % festgesetzt wurde.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich zwar der medizinische Sachverhalt verändert hat, dass aber die verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 70 % gleich geblieben ist. Eine erhebliche Änderung des Sachverhalts liegt damit nicht vor. Da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads voraussetzt, dass die ihr zugrundeliegende Änderung des Sachverhalts ihrerseits erheblich ist, erweist sich die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet, es sei denn, die erwerblichen Auswirkungen hätten sich erheblich verändert (vgl. vorstehend Erw. 1.4 und 1.5), was noch zu prüfen sein wird.
6.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag erst über ein Jahr nach dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2005 erteilt habe und die Gutachter in der Folge mangels eines besseren Datums die Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hätten beziehen müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, S. 6 f. Ziff. 7, vgl. Urk. 8/177/35-36 Erw. 7.4), ist zu bemerken, dass das Zuwarten von mehr als einem Jahr mit der Auftragserteilung zwar unbefriedigend ist. Allein aus diesen Gründen kann jedoch nicht einfach - wie dies die Beschwerdeführerin verlangte - auf die von Dr. T.___ und den Ärzten der Klinik N.___ attestierte tiefere Arbeitsfähigkeit von 50 % für den Zeitraum seit der Neuanmeldung am 15. Juli 2004 bis zur Erstellung des Gutachtens am 29. Dezember 2006 abgestellt werden, zumal diese Berichte im erwähnten Rückweisungsurteil als nicht schlüssig erachtet worden waren (vgl. vorstehend Erw. 4.4).
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
7.3 Gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Oktober 1997 (Urk. 8/12) wurde im Urteil vom 26. Oktober 2001 für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen als Verkäuferin von rund Fr. 48'937.-- ermittelt (Urk. 8/82/12 Erw. 3a). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnveränderungen für die Jahre 2002 bis 2006 von 1.8 %, 1.4 %, 0.9 %, 1.0 % und 1.2 % (Die Volkswirtschaft, 12/2007, S. 99 Tab. B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 52097.-- (Fr. 48'937.-- x 1.018 x 1.014 x 1.009 x 1.01 x 1.012). Davon ist im Folgenden - wie auch die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise alternativ errechnete (vgl. Urk. 7) - auszugehen.
Was die berufliche Weiterentwicklung betrifft, so machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Jahre 1997 für die Kader-Nachwuchsschulung der A.___ vorgesehen gewesen sei, das Arbeitsverhältnis im Februar 1998 aus gesundheitlichen Gründen jedoch wieder aufgelöst worden sei. Weiter führte sie an, dass sie die bewilligte Umschulung zur kaufmännischen Angestellten aus gesundheitlichen Gründen nicht habe abschliessen können und dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen entsprechende Karriereschritte hätte machen können (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6). In welcher Position die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit tätig wäre und welches massgebliche Valideneinkommen sie erzielen würde, legte sie jedoch nicht dar. Aus dem Arbeitszeugnis vom 28. Februar 1998 der A.___ ergibt sich einzig, dass die Beschwerdeführerin für eine Abklärung als Kadernachwuchs vorgesehen war (Urk. 8/18/1). Damit allein sind indessen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg gegeben. Insbesondere war eine entsprechende Schulung bei der A.___ noch nicht aufgenommen worden, sondern die Beschwerdeführerin war lediglich zur Abklärung vorgesehen. Was die Umschulung zur kaufmännischen Angestellten betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies - ausgehend von der Position einer Hotelfachassistentin mit absolvierter Hotelfachschule, wenn auch ohne Abschluss - zu einem beruflichen Aufstieg geführt hätte.
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.5 Angesichts der gutachterlich attestierten Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 70 % ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne längeres Stehen und Laufen und ohne Heben von Lasten über 10 kg ab Boden ist der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit ohne weiteres zumutbar. Da ihr als Schweizerin sowohl Berufe des privaten wie des öffentlichen Sektors offen stehen, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Sektor abzustellen (LSE 2004, Tabellengruppe TA7, Rubrik Dienstleistungen, Position 23 Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'797.-- im Monat, mithin Fr. 57'564.-- pro Jahr (Fr. 4'797.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006, der Nominallohnentwicklung von 1.0 % und von 1.2 % in den Jahren 2005 und 2006 (Die Volkswirtschaft 12/2007, S. 98 f., Tab. B9.2 und B10.2) und dem zumutbaren Pensum von 70 % angepasst ergibt sich ein Wert von rund Fr. 42937.-- (Fr. 57'564.-- : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.012 x 0.7).
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten mit den vorstehend erwähnten weiteren Einschränkungen ausführen kann. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, sodass diesbezüglich keine Veranlassung besteht, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korrigieren. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38643.-- (Fr. 42937.-- x 0.9).
7.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52097.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'643.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13454.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
8. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).