Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00638
IV.2007.00638

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___ arbeitete ab dem 1. März 2002 vollzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin. Am 27. Juni 2003 meldete die Arbeitgeberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass C.___ die Treppe hinunter gestürzt sei und dabei verschiedene, unklare Verletzungen erlitten habe (Urk. 12/20 S. 125). Die Erstabklärung wurde am 24. Juni 2003 durch Dr. med. A.___ vorgenommen (Arztzeugnis UVG vom 9. Juli 2003, Urk. 12/20 S. 115; Bericht der Praxis B.___ zuhanden von Dr. A.___ vom 2. Juli 2003, Urk. 12/20 S. 120); danach stand C.___ in der hausärztlichen Behandlung von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin. Gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ (Berichte vom 21. Juli, vom 14. August und vom 12. September 2003 sowie vom 13. Januar 2004, Urk. 12/20 S. 112-113, S. 111, S. 101 und S. 81), auf die Ergebnisse verschiedener kreisärztlicher Abklärungen (Berichte vom 14. Juli und vom 2. Oktober 2003 sowie vom 25. März 2004, Urk. 12/20 S. 117-119, S. 94-96 und S. 64-67) und auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 18. November 2003 über eine kreisärztlich veranlasste Hospitalisation vom 28. Oktober bis zum 15. November 2003 (Urk. 12/20 S. 85-90) erbrachte die SUVA Taggelder (vgl. die Übersicht in Urk. 12/20 S. 3-16) und kam für die Behandlungskosten auf. Im Januar 2004 nahm C.___ bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Behandlung auf (Bericht von Dr. F.___ an Dr. D.___ vom 11. Mai 2004, Urk. 12/20 S. 59-61). Die SUVA stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 21. Juni 2004 per Ende Juni 2004 ein (Urk. 12/20 S. 55-57); die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/20 S. 36-37) wies sie nach Einholung einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung (Bericht vom 23. Dezember 2004, Urk. 12/20 S. 31-32 [unvollständig]) mit Entscheid vom 1. Februar 2005 ab (Urk. 12/20 S. 21-26). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2     Am 16. September 2004 hatte sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. Februar 2005 ein (Urk. 12/11) - diese hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Dezember 2003 aufgelöst (Urk. 12/11 S. 1) -, liess durch Dr. D.___ den Bericht vom 24./25. Januar 2005 verfassen (Urk. 12/10 S. 1-4) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 12/20). Ferner nahm sie einen weiteren Bericht von Dr. F.___ an Dr. D.___ vom 13. März 2006 zu den Akten (Urk. 12/29). Anschliessend liess sie die Versicherte durch das G.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Juni 2006 über die Begutachtung vom 15. Februar 2006 unter der Fallführung von PD Dr. med. H.___, mitunterzeichnet von Dr. med. I.___, einschliesslich eines rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ und eines psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___, Urk. 12/32 S. 2-21).
         Mit Vorbescheid vom 30. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei und sie das Leistungsbegehren daher abzuweisen gedenke (Urk. 12/37). Nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt (Brief von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2006, Urk. 12/41) liess C.___ mit Schreiben einer Rechtsberatungsstelle vom 8. Januar 2007 Einwendungen ankündigen (Urk. 12/38), die sie in der Folge, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, mit Eingabe vom 19. Februar 2007 vorbringen liess (Urk. 12/42). Ausserdem hatte die IV-Stelle am 15. Februar 2007 einen aktuellen Bericht von Dr. F.___ an Dr. D.___ vom 13. Februar 2007 erhalten (Urk. 12/40 S. 3-4). Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. L.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. März 2007 (Urk. 12/47 S. 2) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 12/48).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. März 2007 liess C.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 2. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
          "Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
        der Beschwerdeführerin sei unentgeltliches Verfahren und Rechtsvertretung zu gewähren.
        unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Dabei berief sich die Versicherte insbesondere auf einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 22. April 2007 (Urk. 3/4) und auf einen Bericht des Spitals M.___ vom 14. März 2007 über eine Hospitalisation von Ende Januar bis Anfang Februar 2007 wegen rezidivierender Thoraxschmerzen (Urk. 3/5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Versicherte auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 18. Juli 2007, Urk. 13) mit Eingabe vom 4. September 2007 ergänzende Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen hatte machen lassen (Urk. 15), wurde ihrem Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 entsprochen; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. März 2007 ergangen ist, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung immer wieder betont, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, sondern dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssten (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere bei Vorliegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein „andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann“ (ICD-10 Code F45.4) - die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2) beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 130 V 401 Erw. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2
3.2.1   Der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist ausführlich dokumentiert, und es sind keine Divergenzen in den medizinischen Unterlagen auszumachen.
3.2.2   Was die Folgen des Sturzes vom 23. Juni 2006 anbelangt, so hatten die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule und des Sakrums vom 2. Juli 2006 keinerlei ossäre traumatische Läsionen, sondern nur beginnende degenerative Veränderungen in den Bereichen L2/L3 und L3/L4 gezeigt (Urk. 12/20 S. 120). Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals E.___ stellten die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (Urk. 12/20 S. 85), nachdem eine Magnetresonanzuntersuchung vom 4. November 2003 zusätzlich eine mediane subligamentäre Diskushernie mit konsekutiver Spinalkanal-Stenose, eine disko-ligamentäre Einengung des Rezessus lateralis in der Höhe LWK4/5 beidseits mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 beidseits, eine mässige Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 sowie beidseitige Wirbelkörperhämangiome in L1 und S3 sichtbar gemacht hatte (Urk. 12/20 S. 88). Der rheumatologische Teilgutachter des G.___ bestätigte die Befunde und die Diagnose der Rheumaklinik des Spitals E.___ und beschrieb zusätzlich eine kompensierte Wirbelsäulenskoliose. Er führte aus, dass die festgestellten radiomorphologischen Veränderungen eine lumbale Schmerzproblematik durchaus erklärten und dass sie sogar ein Korrelat für eine intermittierende radikuläre Symptomatik darstellen könnten. Wie schon die Ärzte der Rheumaklinik (vgl. Urk. 12/20 S. 85) konnte allerdings auch der Rheumatologe des G.___ keine radikuläre Symptomatik beobachten, sondern er betonte, dass sowohl klinisch als auch anamnestisch keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine neurologische Komplikation nachweisbar seien, und bezeichnete die geklagte Schmerzausstrahlung in das linke Bein dementsprechend als pseudoradikulär (Urk. 12/32 S. 10 f.).
3.2.3   Aufgrund dieser Befunde erachtete der Teilgutachter des G.___ die Beschwerdeführerin für körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung nicht mehr als arbeitsfähig, und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfrau attestierte er ihr noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine geeignete Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung und auch nur leichter Rückenbelastung, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, mutete der Rheumatologe der Beschwerdeführerin demgegenüber aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt zu (Urk. 12/32 S. 11).
         Diese Beurteilung leuchtet namentlich angesichts des Fehlens einer neurologischen Problematik ein und wurde von der Beschwerdeführerin selber nicht in Frage gestellt.
3.3
3.3.1   Übereinstimmung herrscht unter den medizinischen Fachpersonen auch darüber, dass die rheumatologischen Befunde für sich allein das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermögen.
3.3.2   Der Kreisarzt Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, hatte bereits in der Beurteilung vom 2. Oktober 2003 festgehalten, dass eine deutliche Symptomausweitung und eine Selbstlimitierung bestünden (Urk. 12/20 S. 96). Sodann erwiesen sich bei der Untersuchung durch die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom Oktober/November 2003 vier der fünf sogenannten Waddell-Zeichen (standardisierte Hinweise auf eine nicht-organische Schmerzäthiologie, vgl. Stebler/Putzi/Michel, Lumbale Rückenschmerzen - Diagnostik, in: Schweizerisches Medizinisches Forum, Nr. 9, 28. Februar 2001, S. 207) als positiv (Urk. 12/20 S. 85); dementsprechend sprachen die Ärzte von einer beginnenden Symptomausweitung bei möglicher Somatisierungsstörung neben einer leicht depressiven Symptomatik und empfahlen eine Weiterbetreuung durch einen Psychiater (Urk. 12/20 S. 86).
         Dr. F.___, der die Beschwerdeführerin daraufhin ab Januar 2004 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Mai 2004 (Urk. 12/20 S. 59-61) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), zeitweilig übergehend in eine schwere depressive Episode (Code F32.2 ICD-10), auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung (Code F43.1 ICD-10) bei einfach strukturierter Persönlichkeit in psychosozialer Überlastungssituation (Zusatzcodes Z56, Z60.0 und Z60.3 ICD-10). Differentialdiagnostisch zog Dr. F.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, kombiniert mit diversen Somatisierungsstörungen, in Betracht; ausserdem erwähnte er eine latente Suizidalität beziehungsweise passive Todeswünsche. Dr. K.___ stellte bei der Exploration vom 15. Februar 2006 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in den Vordergrund. Anhaltspunkte für eine Depression mindestens mittelschweren Grades konnte er hingegen nicht erkennen, sondern er ging von einer lediglich leichten depressiven Episode aus (Code F32.0 ICD-10), mit einer nur leicht eingeschränkt modulierbaren Affektivität und einer nur leichten Beeinträchtigung von Frische und Antrieb, und beobachtete eine gewisse Tendenz zur Aggravation; eine posttraumatische Belastungsstörung schloss Dr. K.___ gänzlich aus (Urk. 12/32 S. 15 f.).
3.3.3   Angesichts der Geringfügigkeit des Treppensturzes vom 23. Juni 2003, der nach dem Zeugnis von Dr. A.___ vom 9. Juli 2003 nur einige Prellmarken an den Unterschenkeln hervorgerufen hatte (Urk. 12/20 S. 115), leuchtet ein, dass Dr. K.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen konnte. Denn für eine posttraumatische Belastungsstörung ist nach der medizinischen Definition erforderlich, dass eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses vorliegt, die bei fast jeder Person eine tiefe Verstörung hervorrufen würde (Code F43.1 ICD-10; Möller/Laux/Deister, Psychiatrie, Stuttgart 1996, S. 210 f.). Ebenfalls einleuchtend ist die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie sie auch Dr. F.___ im Bericht vom 11. Mai 2004 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen hatte. Denn diese ist gekennzeichnet durch einen andauernden schweren und quälenden Schmerz als vorherrschende Symptomatik, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt (Code F45.4), was zur Darstellung von Dr. K.___ passt, dass die Beschwerdeführerin wenig Zugang zu ihren Gefühlen habe und ihre psychische Problematik abwehre (vgl. Urk. 12/32 S. 16). Wenn Dr. F.___ demgegenüber in seinem kurz nach der Begutachtung erstellten Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 12/29) und im Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 12/40 S. 3-4) von einer Anpassungsstörung sprach, so setzt diese Diagnose ein belastendes Lebensereignis oder eine schwere körperliche Krankheit voraus (Code F43.2 ICD-10). Eine solche Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben; ein Folgezustand einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, wie ihn Dr. F.___ im Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 12/40 S. 3) vermutete, muss nach dem vorstehend Gesagten ausgeschlossen werden.
         Was den Schweregrad der Depression betrifft, so schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. F.___ gemäss dessen Berichten vom Mai 2004 (Urk. 12/20 S. 59-61) und vom März 2006 (Urk. 12/29) neben den körperlichen Symptomen verschiedene Ängste, Freudlosigkeit, Traurigkeit und Bedrücktheit, Nervosität und Gereiztheit sowie Schlafstörungen und gab an, zuweilen mehrere Tage im Bett zu verbringen. Diese Beschreibung des psychischen Befindens ist vergleichbar mit derjenigen im Gutachen des G.___ (Urk. 12/32 S. 14). Während Dr. F.___ aber ohne nähere Begründung von einem sozialen Rückzug sprach (Urk. 12/20 S. 60; vgl. auch Urk. 12/29 S. 2), konnte Dr. K.___ bei näherer Befragung erfahren, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Familie und mit der Familie ihres ältesten Sohnes im gleichen Haushalt lebt, nicht einsam sei, sondern Kolleginnen und Kollegen habe und enge Beziehungen zur Mutter und zu den Geschwistern pflege und dass sie zwar nur zwischendurch leichtere Hausarbeiten verrichte, sich jedoch meistens mit dem Kind der Schwiegertochter beschäftige, während diese den Haushalt besorge (Urk. 12/32 S. 13). Diese Darstellung weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weit weniger zurückgezogen lebt, als es die Angaben von Dr. F.___ vermuten liessen. Unter diesen Umständen leuchtet auch ein, dass Dr. K.___ die Aussage der Beschwerdeführerin, das Leben sei nicht schön mit so viel Schmerzen (vgl. Urk. 12/32 S. 14), anders als Dr. F.___ nicht ohne weiteres als Zeichen einer latenten Suizidalität wertete. Hinzu kommt, dass Dr. K.___ in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt Dr. N.___ (Urk. 12/20 S. 96) und den Ärzten der Rheumaklinik des Spitals E.___ (Urk. 12/20 S. 85) eine Tendenz zur Aggravation beobachtete (Urk. 12/32 S. 16); im Gutachten des G.___ wird diese Tendenz etwa dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin berichtete, nach dem Treppensturz vom Juni 2003 am ganzen Körper blau gewesen zu sein (Urk. 12/32 S. 12), dass Dr. A.___ bei der Untersuchung vom Folgetag jedoch nur an den Unterschenkeln Prellmarken hatte finden können (Urk. 12/20 S. 115). Angesichts dieser Ergebnisse der psychiatrischen Teilbegutachtung ist plausibel, dass Dr. K.___ nicht eine mittelschwere bis schwere, sondern lediglich eine leichte Depression bestätigen konnte. Gegen eine Depression ausgeprägteren Grades spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den behandelnden Psychiater Dr. F.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K.___ lediglich alle zwei bis drei Wochen aufzusuchen pflegte (Urk. 12/32 S. 14).
3.3.4   Dass Dr. K.___ der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen von der Seite des psychischen Gesundheitszustandes her nur eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 12/32 S. 16), ist daher - auch angesichts der dargelegten Rechtsprechung zur Arbeitsfähigkeit infolge einer somatoformen Schmerzstörung - nachvollziehbar. Daran ändert in Anbetracht der eingehenden Erhebungen des Gutachters nichts, dass dieser bei der Durchführung der Exploration am 15. Februar 2006 noch keine Kenntnis haben konnte vom Bericht von Dr. F.___ vom 13. März 2006, und dieser Bericht dementsprechend im Gutachten des G.___ nicht erwähnt ist.
3.4     Somit leuchtet auch ein, dass die Gutachter des G.___ der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine rheumatologisch angepasste Tätigkeit der oben beschriebenen Art attestierten (Urk. 12/32 S. 18). Einleuchtend ist des Weiteren, dass die Gutachter den Beginn der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf das Datum des Treppensturzes vom 23. Juni 2003 legten (Urk. 12/32 S. 20). Damit ist der Beginn des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf diesen Zeitpunkt anzusetzen.
         Ebenfalls plausibel ist sodann angesichts der Leichtigkeit des Ereignisses vom Juni 2003 die Einschätzung, dass die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit bereits einige Wochen nach dem Sturz erreicht war (Urk. 12/32 S. 20). Des Weiteren ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des G.___ aufgrund der vorstehenden Darlegungen auf jeden Fall für die Zeit bis zur Durchführung der Begutachtung am 15. Februar 2006 massgebend.
3.5
3.5.1   Was die Zeit bis zur Begutachtung vom 15. Februar 2006 anbelangt, so stünde der Beschwerdeführerin somit ab Juni 2004 eine Rente zu, wenn sie ab dann eine Erwerbseinbusse von rentenbegründendem Ausmass aufwiese.
3.5.2   Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. Februar 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 bei guter Gesundheit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'521.-- und einen Jahreslohn von Fr. 45'773.-- (13 x Fr. 3'521.-- erzielt (Urk. 12/11 S. 2). Unter Berücksichtigung der Teuerung (von 2334 Indexpunkten auf 2360 Indexpunkte; vgl. "Die Volkswirtschaft", 5-2008, S. 97 Tabelle B10.3) resultiert als Valideneinkommen für das Jahr 2004 ein Monatslohn von Fr. 3'560.--.
3.5.3   Was das Invalideneinkommen betrifft, so belief sich gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wurde, im Jahr 2004 auf Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 5-2008, S. 86 Tabelle B9.2) resultiert ein Betrag von Fr. 4'049.--. Dieser Lohn ist zunächst aufgrund der nur noch 80%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 80 % zu vermindern, was einen Betrag von Fr. 3'239.-- ergibt.
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Selbst wenn vorliegendenfalls - was jedoch als zu hoch erscheint - der Maximalabzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte daraus immer noch ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 2'429.--.
3.5.4   Die Gegenüberstellung dieses (Mindest-)Invalideneinkommens von Fr. 2'429.--und des Valideneinkommens von Fr. 3'560.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von (höchstens) 31,8 %. Dies genügt für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht.
         Soweit die Beschwerdeführerin sich im Übrigen darauf berief, dass sie bereits ein unterdurchschnittlich hohes Valideneinkommen erzielt habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/42 S. 2), so sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch invaliditätsfremde Faktoren in den Einkommensvergleich einzubeziehen, und diese sind jeweils entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Die beantragte Erhöhung des Valideneinkommens käme indessen im Ergebnis einer Verminderung des Invalideneinkommens um mehr als 25 % gleich, was mit der Rechtsprechung nicht vereinbar ist (vgl. hierzu auch die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. März 2006, U 231/05, Erw. 4, und in Sachen G. vom 24. März 2005, I 687/04, Erw. 2.3).
3.5.5   Demgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Zeit bis zur Durchführung der Begutachtung durch das G.___ vom 15. Februar 2006 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.6
3.6.1   In der Hauptargumentation liess denn die Beschwerdeführerin auch nicht die Stichhaltigkeit des Gutachtens des G.___ in Frage stellen, sondern sie liess vielmehr geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dieser Begutachtung weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 2 f.).
3.6.2   Eine Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes ist unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen. Insoweit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen (vgl. Urk. 11). Dr. D.___ erwähnte zwar im Bericht vom 22. April 2007 (Urk 3/4) neben einer mentalen Verschlechterung auch eine Verschlechterung in körperlicher Hinsicht, musste jedoch einräumen, dass bei der Hospitalisation im Spital M.___ von Ende Januar bis Anfang Februar 2007 keine Herzerkrankung gefunden werden konnte. Vielmehr interpretierten die Ärzte die geklagten Thoraxschmerzen im Bericht vom 14. März 2007 als muskuloskelettal und stellten, wie die früher mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte, eine Diskrepanz zwischen den Befunden und dem angegebenen Leidensdruck fest (Urk. 3/5 S. 1 und S. 2).
         In Bezug auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes gab Dr. F.___ im aktuellsten Bericht vom 13. Februar 2007 an, dass eine Verschlechterung im Gange sei, die sich unter anderem darin manifestiere, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr allein auf die Strasse wage (Urk. 12/40 S. 3). Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 12/47 S. 2), dass Dr. F.___ im Bericht vom 13. Februar 2007 im Wesentlichen auf die Symptomatik verwies, die er in den früheren Berichten vom 11. Mai 2004 (Urk. 12/20 S. 59-61) und vom 13. März 2006 (Urk. 12/29) beschrieben hatte, und dass die Diagnosen einer Anpassungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ebenfalls mit den Diagnosen im Bericht vom 13. März 2006 übereinstimmen. Zu beachten ist jedoch, dass den Beurteilungen von Dr. F.___ in den vorangegangenen Berichten vom Mai 2004 und vom März 2006 gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht oder nur teilweise gefolgt werden kann und stattdessen die Beurteilung des G.___ als massgebend erachtet wird. Wenn nun die Beurteilung von Dr. F.___ bei der Frage nach einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der damaligen, mehr als ein Jahr zurückliegenden Begutachtung zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht wird, so ist dies problematisch. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen von Dr. F.___ nur punktuell - hinsichtlich der als unverändert beschriebenen Befunde und Diagnosen, nicht aber hinsichtlich der behaupteten Veränderung - abstellt.
         Es drängt sich daher auf, die Frage nach einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit Februar 2006 nochmals dem psychiatrischen Teilgutachter des G.___ zu unterbreiten. Wünschenswert ist zudem, dass sich der Teilgutachter diesmal persönlich mit Dr. F.___ in Verbindung setzt, um auf diese Weise genauere Angaben über den Zeitverlauf zu erhalten.
3.7     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2006 verneint wird, und dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2006 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin für die Zeit vor März 2006 überhaupt eine Rente beantragen sollte.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 5. Juni 2008 (Urk. 19) zeitliche Aufwendungen von 4,7 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 157.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7,6 %) beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist, auf die geltend gemachten Fr. 1'180.90.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2007 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2006 verneint wird, und dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2006 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'180.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgeeinrichtung Q.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).