IV.2007.00639
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, stammt aus Y.___ und lebt seit 1999 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 1993. Seit Oktober 1999 arbeitete sie vollzeitlich als Produktionsmitarbeiterin in der Z.___ AG in B.___ (Urk. 8/9/1). Am 1. Juli 2003 nahm sie zusätzlich eine Nebenbeschäftigung auf und war für die Firma A.___ Reinigungen AG tätig (Urk. 8/5). Vom 1. Juli bis zum 8. August 2004 arbeitete sie als Ferienablösung bei der Firma C.___ AG Gebäudereinigungen (Urk. 8/5 und 8/12) und im September/Oktober 2004 für das Zentrum für Fotografie Winterthur (Urk. 8/5).
Wegen zunehmender Arbeitsunfähigkeit wegen Kniebeschwerden wurde das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG aufgelöst; der letzte Arbeitstag war der 12. Dezember 2004, worauf die Versicherte im Jahr 2005 noch Krankentaggelder bezog (vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. März 2006; Urk. 8/9/2).
Am 31. Januar 2006 meldete sich die Versicherte wegen Knie- und Rückenbeschwerden sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 8/6-8), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/5 und 8/30) und holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/9 und 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22 und 8/27) verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 liess X.___ gegen den Entscheid Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein korrektes Vorbescheidverfahren (mit persönlicher Anhörung der Versicherten) durchzuführen.
2. Eventuell: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten eine Invalidenrente auszurichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin".
In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Am 3. Juni 2008 (Urk. 9) liess die Versicherte einen Bericht der Rheumatologischen Praxisgemeinschaft und Osteoporosezentrum B.___ vom 25. Mai 2008 (Urk. 10) einreichen. Der IV-Stelle wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt (vgl. Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2008; Urk. 12). Mit Zuschrift vom 9. Juli 2008 (Urk. 15) äusserte sich die IV-Stelle unter dem Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juli 2008 (Urk. 16) und hielt an ihrem leistungsverneinenden Antrag fest.
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zunächst vorbringen, sie habe im Vorbescheidverfahren eine mündliche Besprechung verlangt, auf welches Begehren die Beschwerdegegnerin ohne Begründung nicht eingegangen sei und einfach die Verfügung erlassen habe. Daher habe das Vorbescheidverfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weshalb die Verfügung vom 15. März 2007 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - seit dem 12. Dezember 2004 vollständig arbeitsunfähig und deshalb auch nicht in der Lage, eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten, was Dr. D.___ im Bericht vom 26. Februar 2006 bestätige (Urk. 1 S. 7 f.). Auch gemäss dem Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 13. Februar 2006 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich halbtags bis ganztags möglich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Bericht von Dr. D.___ das Vorliegen einer die medikamentöse Therapie beeinträchtigenden Gastritisanfälligkeit sowie einer reaktiven Depression zu entnehmen sei, über welche Beschwerden die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen vorgenommen habe. Eine spezialärztliche und interdisziplinäre Abklärung sei indessen unerlässlich. Überdies sei zu beachten, dass sie neuerdings unter Kniebeschwerden links leide, was vermutlich die Folge der Mehrbelastung sei, da sie das rechte Knie schone. Auch bezüglich der Arthrose in beiden Händen seien weitere Abklärungen unerlässlich. Sodann sei von einem Valideneinkommen von rund Fr. 60'000.-- auszugehen und es sei ein invaliditätsbedingter Abzug von 25 % angebracht (Urk. 1 S. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer Gehörsverletzung, da es der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, ihre Rechte auf schriftlichem Weg zu wahren. Im Übrigen stellte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem gestützt auf die Stellungnahme des RAD auf den Standpunkt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend beschrieben sei und zu keinen weiteren Abklärungen Anlass bestehe und sie mit einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, weshalb ein Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde (Urk. 6).
3.
3.1 Vorgängig ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
3.2 Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Versicherten den Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 zugestellt hatte (Urk. 8/22), betraute diese am 4. November 2006 Rechtsanwalt Dominique Chopard mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 8/25), worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. November 2006 das Vertretungsverhältnis bekannt gab und um Zustellung der Akten ersuchte (Urk. 8/24). In der Folge nahm Rechtsanwalt Chopard mit Eingabe vom 20. November 2006 - in Kenntnis der ihm zugestellten Akten (Urk. 8/26 und 8/27) - zum Vorbescheid Stellung und beantragte zur Hauptsache weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/27/4-5). Sodann liess die Versicherte Antrag stellen (Urk. 8/27/5), sie sei im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu einer persönlichen Besprechung vorzuladen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf diesen Antrag eingegangen und hat am 15. März 2007 die angefochtene Verfügung erlassen.
Eine persönliche Anhörung der versicherten Person im Vorbescheidverfahren ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) - nicht zwingend. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Obschon der Gesetzgeber eine persönliche Anhörung im Vorbescheidverfahren als sinnvoll und damit wünschbar erachtet hat (vgl. die Botschaft betreffend die Änderung des IVG vom 4. Mai 2005, BBl 2005 III S. 3084 f.), sah er von einer in jedem Fall beachtlichen Verpflichtung hierzu ab. Es besteht mit anderen Worten kein durchsetzbarer Anspruch darauf. Gleichwohl kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung geboten sein. Eine rechtsunkundige versicherte Person ohne juristischen Beistand vermag ihre Einwände im Rahmen einer persönlichen Anhörung gegebenenfalls besser darzutun als in einer schriftlichen Eingabe.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin indes bereits im Vorbescheidverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies versetzte sie in die Lage, die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu nehmen und allfällige Einwände auch ohne eine persönliche Anhörung durch die IV-Stelle adäquat vorzutragen. Insbesondere ist nicht einsehbar, was eine persönliche Anhörung hätte bewirken können, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin weitere medizinische Abklärungen beantragen liess. Eine Gehörsverletzung liegt aufgrund der gegebenen Situation nicht vor. Daran ändert nach dem Gesagten auch der Hinweis auf den Aufsatz von Hans-Jakob Mosimann "Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren" in SZS 2006 S. 277 ff. (Urk. 1 S. 4) nichts (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen H. vom 26. November 2007, Prozess Nr. IV.2006.00935, Erw. 3.2). Zugegebenermassen ist die Begründung, weshalb am in Aussicht genommenen Entscheid festgehalten werde, in der angefochtene Verfügung vom 15. März 2007 relativ knapp ausgefallen. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Rügen hinsichtlich des Einkommensvergleichs summarisch auseinandergesetzt hat (Urk. 2 S. 2). Eine Rückweisung zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens drängt sich auch aus diesem Grund nicht auf.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen sind die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin und die Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.
5.1 Die in der Produktion der Z.___ AG tätige Versicherte wollte am 21. Dezember 2001 eine Nudelmaschine reinigen, stieg dazu auf eine Bockleiter und beugte sich vornüber über die Maschine, um die Reinigungsarbeiten auszuführen. Dabei verrutschte die Leiter und drohte zu kippen. Um nicht zu fallen, hielt sich die Beschwerdeführerin am Gestänge der Maschine fest (vgl. Unfallmeldung vom 21. März 2002; Urk. 8/13/67 und 8/13/66). Seit diesem Vorfall, den die H.___ Versicherungen angesichts der reflexartig stattgefundenen Bewegung (Urk. 8/13/8) weder als Unfall noch als unfallähnliches Geschehen qualifizierte (vgl. Urk. 8/13/38 und 8/13/42 sowie den Einspracheentscheid vom 13. März 2003; Urk. 8/13/6-8), leidet sie an Nackenbeschwerden, welche in den Schultergürtelbereich ausstrahlen und welche von Dr. med. F.___, Chefarzt der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals E.___ im Bericht vom 14. April 2002 als cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit proximaler BWS-Hyperkyphose, Spina bifida C7 und segmentaler Hypomobilität C7/Th1 diagnostiziert wurden (Urk. 8/13/84). Nach einem stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik vom 21. Mai bis zum 8. Juni 2002 wurde im Bericht vom 1. Juli 2002 zusätzlich zu den somatischen Beschwerden der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert (Urk. 8/13/88). Dr. F.___ attestierte der Versicherten ab dem 4. Juli 2002 aus rheumatologischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/89). In der Folge arbeitete die Versicherte ununterbrochen bei der Z.___ AG und nahm im Sommer 2003 sogar noch Nebenbeschäftigungen an. So war sie gemäss den Einträgen im IK von Juli bis Dezember 2003 bei der A.___ Reinigungen AG, von Juli bis August 2004 bei der C.___ AG, Gebäudereinigungen und von September bis Oktober 2004 beim Zentrum für Fotografie für Reinigungsarbeiten angestellt (Urk. 8/5).
5.2 Wegen zunehmend auftretender Kniebeschwerden attestierte ihr der Hausarzt Dr. D.___ ab Oktober 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7/1). Im Februar 2005 wurde die Versicherte am Meniskus operiert, weshalb sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig war und Krankentaggelder bezog (Urk. 8/9/1-2). Dem Bericht der Klinik für orthopädische Chirurgie am Kantonsspital E.___ vom 25. Oktober 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/6/6): fortgeschrittene laterale Gonarthrose rechts mit starkem Leidensdruck, Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie Feb. 2005, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. In diesem Bericht wird weiter festgehalten, dass sich acht Monate nach der Knieoperation nun überraschenderweise eine rasche Progredienz der Knorpelabnützung eingestellt habe, was retrospektiv die Beschwerden der Versicherten weitgehend erkläre, dass angesichts ihrer Magenbeschwerden nur eine ungenügende analgetische Therapie möglich sei, weshalb eine Knietotalprothese die Situation verbessern könnte (Urk. 8/6/7). Zu diesem Vorschlag wollte sich die Beschwerdeführerin noch mit ihrer Familie besprechen.
In dem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 17. Februar 2006 stellte Dr. med. G.___, Oberarzt an der orthopädischen Klinik, Kantonsspital E.___, die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 8/6/5 in Verbindung mit Urk. 8/6/6), hielt indessen fest, dass sich der Gesundheitszustand angesichts der rasch progredienten Gonarthrose verschlechtert habe. Er hielt keine weiteren medizinischen Abklärungen für angebracht und führte aus, es dränge sich eine den Kniebeschwerden angepasste sitzende, wenig belastende Tätigkeit auf (Urk. 8/6/5). Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass seit dem 24. Oktober 2005 keine Konsultationen mehr stattgefunden haben und er auch keine Angaben bezüglich der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule machen könne, mit Bezug auf welche die Versicherte eigentlich in rheumatologischer Behandlung sein sollte. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. G.___ bei einem operativen Vorgehen, sei dies durch eine Total- oder Teilprothese (Urk. 8/6/5) als gegeben, bezeichnete jedoch den Gesundheitszustand der Versicherten grundsätzlich als sich verschlechternd. Der Orthopäde attestierte der Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von ganztags bis halbtags mit dem Vermerk "evt. wegen HWS- und LWS-Problematik" (Urk. 8/6/4).
Den Berichten von Dr. D.___ vom 26. Februar 2006 (Urk. 8/7 und 8/8) lassen sich nebst den diagnostizierten Knie- und Rückenleiden eine reaktive Depression entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete der Internist beidseitige Schulterbeschwerden (Urk. 8/7/1). Er bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd, wies auf die sich als schwierig gestaltende Therapierung der Kniebeschwerden wegen auftretender Magenschmerzen als Reaktion auf die Medikation hin und hielt fest, dass sich die Versicherte wegen möglicher Nebenwirkungen entschlossen habe, mit einem operativen Eingriff am Knie noch zuzuwarten. Dr. D.___ vertrat jedoch die Auffassung, dass über kurz oder lang eine Operation nicht zu vermeiden sei (Urk. 8/7/2). Gemäss seinem Bericht ist eine Erwerbstätigkeit nach einem Kniegelenksersatz eventuell noch zumutbar (Urk. 8/7/4). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung attestierte er der Beschwerdeführerin jedoch vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.3 Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Berichte (Urk. 8/6-8) erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer rasch progredienten Gonarthrose rechts, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einer reaktiven Depression leidet, weshalb ihr bereits aufgrund dieser Diagnosen und angesichts des sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine vollständige bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Dabei ist indes festzustellen, dass die Rückenproblematik offensichtlich von unterordneter Bedeutung war, wurde die Versicherte doch von ihrem Hausarzt weder einem Rheumatologen zur Abklärung zugewiesen noch befindet sie sich in einer entsprechenden Behandlung oder Therapie (Urk. 8/6/5). Übereinstimmung liegt bei den behandelnden Ärzten insofern vor, als sie davon ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer Knieprothese verbessert werden könnte, dass aus medizinischer Sicht die Verwertung in einer leidensgepassten Tätigkeit somit längerfristig gesehen durchaus zumutbar ist. Dessen ungeachtet fehlen aussagekräftige, nachvollziehbare Angaben in welchem Ausmass eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist; vielmehr divergieren die ärztlichen Einschätzungen ohne nachvollziehbare Begründung von einer 50%igen bis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7 und 8/8 in Verbindung mit Urk. 8/6) und bilden für eine Bemessung der Invalidität keine ausreichende Grundlage, weshalb sich eine erneute Abklärung der medizinischen Situation durch die Beschwerdegegnerin aufdrängt.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin jedoch mit dem Hinweis, sie beziehe seit Januar 2005 angesichts der ihr attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder (Urk. 1 S. 8 in Verbindung mit Urk. 8/21/1), ableiten, da diese Leistungen als Folge einer in der angestammten Tätigkeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden sind, vorliegend jedoch die Frage nach dem Ausmass einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Wechselhaltung zu beurteilen ist.
5.4 Da grundsätzlich nur der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichende Sachverhalt zu beachten ist, müssen die von der Beschwerdeführerin neuerdings geklagten Beschwerden an Finger- und Handgelenken Gegenstand einer Neuanmeldung bilden. Obwohl die Beschwerdeführerin wegen starker Weichteilschwellung um das MPC II und III rechts, weniger auch III bis IV links bereits im Jahr 2000 die Hände hatte abklären und am 13. April 2000 eine Skelettzintigraphie des ganzen Körpers hatte durchführen lassen, wobei die Untersuchung unter anderem degenerative Gelenksveränderungen im Sinne einer entstehenden Polyarthrose ergeben hatte (Urk. 8/13/85), waren die Handbeschwerden in der Folge offenbar nicht weiter beeinträchtigend. Es finden sich nämlich weder in den Berichten des Kantonsspitals E.___ noch in denjenigen von Dr. D.___ irgendwelche entsprechende Hinweise. Erst im Frühjahr 2008, somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, kam es zu einer erneuten Abklärung. Im Bericht der Rheumatologischen Praxisgemeinschaft und Osteoporosezentrum B.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 10) wurden nebst der bereits bekannten Diagnose eine chronische Polyarthritis bisher unklarer Ätiologie der MCP-Gelenke und einzelner PIP-Gelenke am rechten Handgelenk diagnostiziert. Ausserdem leidet die Versicherte auch im Grosszehengrundgelenk an Polyarthrosen. Schliesslich wurde in der VII. Rippe eine Traceranreicherung von unklarer Ätiologie festgestellt. Wie sich die Beschwerden der Finger- und Handgelenke auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist - zumal die Behandlung andauert - noch nicht absehbar. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2008 geht auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesichts der Aufnahme der medikamentösen Therapie mit Methotrexat noch nicht abschätzen lasse und zuerst das Ergebnis dieser Behandlung abgewartet werden müsse (Urk. 16). Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin somit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit prüfen müssen.
5.5 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin erneut vorzunehmende Invaliditätsbemessung sei kurz auf den von der Beschwerdeführerin als nicht korrekt bezeichneten Einkommensvergleich eingegangen (Urk. 1 S. 9).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 56'250.50 aus (Urk. 2 S. 2). Dabei berücksichtigte sie das im Jahr 2005 auf der Basis von 80 % zur Auszahlung gelangende Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 43'468.-- (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Oktober 2006; Urk. 8/21/ 3 in Verbindung mit Urk. 8/9/2), rechnete dieses auf 100 % auf (Fr. 54'335.--) und addierte den in den Jahren 2003 und 2004 im Durchschnitt erzielten Nebenverdienst, welcher unter Berücksichtigung der Anpassung an die Teuerung (Urk. 8/20/2) einen Betrag von Fr. 1'915.47 ergibt (2003: Fr. 606.--; 2004 Fr. 1'700.-- und 1'487.-- [Urk. 8/5; Fr. 3'793.--: 2 = 1'896.50 x 1.010]; vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2007, S. 99, Tabelle B10.2). Insgesamt resultierte somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'250.50 (Fr. 54'335.-- + Fr. 1'915.50). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) kann die in der Unfallmeldung vom 21. März 2002 (Urk. 8/13/72) aufgeführte Gratifikation nicht berücksichtigt werden, ist doch der unmittelbar vor der Erkrankung erzielte Verdienst massgeblich und ist der Arbeitgeberscheinigung vom 4. März 2006 (Urk. 8/9/2) für die Jahre 2003-2005 weder ein Anspruch auf eine Gratifikation noch ein solcher auf einen 13. Monatslohn zu entnehmen.
5.6 Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht - die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist und hernach den Invaliditätsgrad neu ermittle.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Februar 2004 U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach richterlichem Ermessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem prozessualen Antrag bezüglich der Gehörsverletzung unterliegt, ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Nest Sammelstiftung, ___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).