Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00641[8C_1028/2008]
IV.2007.00641

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1975, arbeitete seit August 1992 zuerst als Lehrling und nach erfolgreichem Abschluss der Automechaniker-Lehre als Angestellter bei der Y.___ AG (Arbeitszeugnis vom 30. September 2002, Urk. 8/1/7). Am 30. August 2002 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er auf dem Z.___ in Zürich in stockendem Kolonnenverkehr fahrend anhalten musste und ein anderer Fahrer von hinten in sein Fahrzeug fuhr (Polizeiprotokoll vom 31. August 2002, Urk. 8/3/65-72). Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Oktober 2002, Urk. 8/3/62). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Am 1. Oktober 2002 nahm X.___ die Arbeit wieder auf im Rahmen der neuen Tätigkeit als Werkstatt-Chef der Filiale in B.___, welche er indes ab 20. November 2002 schmerzbedingt nurmehr im Ausmass von 50 % ausüben konnte und per 9. Januar 2003 ganz aufgeben musste (Gesprächsprotokoll vom 7. März 2003 [Urk. 8/3/38-39] und Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Februar 2003 [Urk. 8/3/42-43]). Per 30. Juni 2003 wurde dem Versicherten die Stelle gekündigt (Urk. 8/3/11 und Urk. 8/1/8).
1.2     Am 12. August 2003 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der SUVA (Urk. 8/1-82) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 15. September 2003, Urk. 8/7) bei, ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (Bericht vom 11. September 2003, Urk. 8/6) und holte einen Bericht bei Dr. A.___ (vom 10. September 2003, Urk. 8/10) ein. Daneben gingen ihr seitens der SUVA Berichte von Dr. med. C.___, FHM Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, von der Klinik D.___ (vom 13. Oktober 2003, Urk. 8/11), von SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ (vom 4. September 2003, Urk. 8/12) sowie von Dr. phil E.___, Neuropsychologie FSP/SVNP, (vom 13. November 2003, Urk. 8/13) zu.
1.3     Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/19) sprach die IV-Stelle X.___ berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung auf den kaufmännischen Bereich vom 20. Januar bis 2. Juli 2004 zu, welche er erfolgreich abschloss. Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle X.___ sodann die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann SVTK vom 16. August 2004 bis 26. August 2005 zu. Nach dem Kursabbruch durch den Versicherten (Schreiben der Schule vom 22. September 2004, Urk. 8/38) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Juli 2004 auf (Verfügung vom 29. September 2004, Urk. 8/42).
         Per 1. April 2005 trat X.___ über die G.___ AG im Rahmen seiner Wiedereingliederung als Disponent zu einem 50%-Pensum und einem Lohn von Fr. 1'500.-- bei der Garage H.___ AG ein (Arbeitsvertrag vom 15. April 2005 [Urk. 8/44] und Verlaufsprotokoll vom 7. April 2005 [Urk. 8/46]). Per 1. August 2005 wurde der Monatslohn bei gleichbleibendem Pensum auf 50 % angehoben (Gesprächsprotokoll vom 19. Juli 2005, Urk. 8/51), wobei die Invalidenversicherung die Anstellung für die Periode 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 als Arbeitstraining betrachtete und die Kosten übernahm (Verfügung vom 18. Juli 2005, Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/62) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab unter dem Hinweis, dass der Versicherte eine teilzeitliche Festanstellung bei der Garage H.___ AG habe finden können.
1.4     Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/68) den Fall per 30. Juni 2006 abgeschlossen und mangels unfallbedingter Folgen keine weiteren Leistungen mehr zur Ausrichtung gebracht hatte, holte die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht bei Dr. C.___ (vom 23. August 2006 unter Beilage eines Berichts vom 3. Januar 2006 zu Händen der SUVA, Urk. 8/72) und Auskünfte bei der neuen Arbeitgeberin (Bericht vom 8. Januar 2007, Urk. 8/73) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75 und Urk. 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 2) ab mit der Begründung, aufgrund der objektiven medizinischen Befunde liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor.

2.       Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher am 3. Mai 2007 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 12. Juli 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Am 29. November 2007 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des I.___ vom 13. November 2007 (Urk. 11) zu Händen des Haftpflichtversicherers ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die gegen die leistungseinstellende Verfügung der SUVA (per 30. Juni 2006) erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes (Prozess-Nr. UV.2007.00058).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die nach dem Unfall erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. September 2003 (Urk. 8/10) eine HWS-Distorsion und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2002, eine gänzliche Arbeitsfähigkeit bis am 19. November 2002 (im Rahmen der Arbeitsaufnahme als Werkstattchef in der Filiale B.___), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 20. November 2002 sowie wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2003.
3.2     Dr. E.___ legte in seinem Bericht vom 13. November 2003 (Urk. 8/13/2-5) unter Verweis auf tägliche Nacken- und Kopfschmerzen dar, die festgestellten Befundauffälligkeiten im Sinne von Konzentrationsschwankungen lägen ausprägungsmässig im Bereich einer (höchstens) leichten kognitiven Funktionsstörung. Die Befunde seien aufgrund ihrer Art mit einem Zustand nach HWS-Distorsionstrauma vereinbar. Sie würden aber nicht für eine hirnstrukturell bedingte Funktionsstörung sprechen. Prognostisch sei bei Verbesserung der Schmerzen und Belastbarkeit auch neuropsychologischerseits eine Stabilisierung zu erwarten.
3.3     Im Bericht vom 23. August 2006 (Urk. 8/72/3-4) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Auffahrkollision am 30. August 2002 mit chronischem, posttraumatischem Spannungstyp-Kopfweh sowie mit zervikozephaler Schmerzkomponente. Er erachtete die aktuelle Tätigkeit als Angestellter in einer Autogarage (administrative Tätigkeiten, Telefon, Organisation und Übergabe von Neuwagen, Fahrzeugkontrollen, Kundenkontakt) ab 1. April 2005 im Ausmass der geleisteten 50 % als zumutbar. Er schilderte den Verlauf in dem Sinne, dass nach dem Einsetzen von Nackenschmerzen von brennendem Charakter im Anschluss an den Unfall und die hausärztliche Betreuung und Behandlung mit Physiotherapie und Medikamenten trotz konservativen Bemühungen keine befriedigende Kontrolle der anhaltenden, vorwiegend zephalen Schmerzsymptomatik zu erreichen gewesen sei. So habe auch die im April 2005 zu 50 % aufgenommene Tätigkeit nie gesteigert werden können.
         Im beigelegten Bericht vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/72/5-6) schilderte Dr. C.___ die Problematik im Sinne von linksbetonten Nackenverspannungen, die sich nach kranial und rostral helmartig über den ganzen Kopf ausdehnten und bis in die Schultern ausstrahlen könnten. Über die letzten Monate habe sich eine gewisse Verbesserung abgezeichnet, die Schübe verliefen allerdings mit zermürbenden, teilweise unerträglichen Schmerzen. Eine Steigerung des Arbeitspensums von 50 % habe in der Vergangenheit immer wieder zu einer prompten Eskalation der Schmerzen geführt. Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer als zuverlässig in seinen Angaben und hielt fest, dass sich aus der ganzen Art seiner Darstellung keine Inkonsistenzen und auch keine Hinweise ergeben hätten, dass er aktiv daran interessiert sei, die Behinderung grösser darzustellen, als sie sei. Er könne sich deshalb die Schmerzsymptomatik und die damit in Zusammenhang stehenden, eingeschränkten physischen und psychischen Minderleistungen nur als Folgen des erlittenen Autounfalls erklären. Er erachtete eine über das aktuelle Arbeitspensum von 50 % hinausgehende Tätigkeit als im Moment nicht zumutbar.
3.4     Anlässlich der Begutachtung am I.___ vom 1. Oktober 2007 (Bericht vom 13. November 2007, Urk. 11) klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, eine leichte Vergesslichkeit sowie eine leichte Behinderung des linken Arms (S. 5). Sodann führte er aus, wegen den Beschwerden betreibe er keinen Sport mehr. Früher sei er Rollerblade und Velo gefahren und am Morgen sei er jeweils gejoggt. Zusätzlich habe er mit einem Freund eine Hobbyautowerkstatt unterhalten, wo sie während der Freizeit an ihren privaten Autos gebastelt hätten. Er habe diese Werkstatt inzwischen - wegen den Beschwerden - ebenfalls aufgegeben. Einzig den Bau von Modellhelikoptern habe er noch beibehalten. Allerdings fliege er die Geräte kaum mehr, da das Folgen des Flugzeugs mit den Augen und dem Kopf die Beschwerden verstärkten. In letzter Zeit verbringe er viel Freizeit im Internet. Nächsten Winter wolle er versuchen, wieder Ski zu fahren (Urk. S. 6).
         Die Ärzte diagnostizierten ein persistierendes, vorwiegend zephales Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen (vorwiegend Spannungstyp), welche nicht eng an die Nackenschmerzen gebunden seien, sondern mit geistigen Belastungen variierten. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer bewältige die Schmerzen nach eigenen Angaben vor allem mit nicht-pharmakologischen Massnahmen. Er nehme nicht täglich Analgetika ein, sondern behelfe sich vor allem mit Ablenkung und Manualtherapie (S. 14).
         Die Gutachter interpretierten die Nacken- und Kopfschmerzen, die damit verbundenen Konzentrationsstörungen, zeitweise Lärm- und Lichtempfindlichkeit und die verminderte Belastbarkeit als dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen zughörig unter dem Hinweis, dass es sich dabei um eine versicherungsjuristische Beschwerdekonstellation ohne ätiologische Spezifität handle (S. 16). Sie erachteten die Beschwerden als in ungebrochener zeitlicher Kontinuität zum Unfall stehend. Der Beschwerdeführer habe eine Geschwindigkeitsänderung erfahren, die die anfänglichen Beschwerden erklären könne. Der Grund für das Andauern der Beschwerden im gegenwärtig beklagten Ausmass sei unklar. Als Hinweis für eine somatische Ursache liessen sich der Schmerzcharakter (brennend) und die neuropathischen Sensibilitätsstörungen im Nacken aufführen. Ausser einem empfohlenen Ausschleichen der Manualtherapie innerhalb der kommenden sechs Monate erachteten die Gutachter den Endzustand als erreicht unter dem Hinweis, dass eine spontane Besserung nicht auszuschliessen sei (Urk. 16 ff.).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Kopf- und Nackenschmerzen würden sowohl haltungsbedingt als auch durch die Hektik der Arbeit ("Stress") verstärkt. Das gegenwärtige Pensum von 50 % sei laut den Angaben des Beschwerdeführers ein optimaler Kompromiss zwischen der Leistungsfähigkeit und den körperlichen und geistigen Anforderungen, die sein Beruf an ihn stelle, sowie der erhaltenen Lebensqualität. Medizinisch-theoretisch (unter Ausschluss von Lebensqualitätsfaktoren) sei dem Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit (geringe Hektik am Arbeitsplatz, geringe Verantwortung für Arbeitsabläufe, Wechselbelastung ohne lange Zwangshaltungen des Kopfs und Nackens in exzentrischer Position und geringen ungünstigen Umwelteinflüssen wie Durchzug, Kälte, Hitze, Lärm) attestierten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18).

4.
4.1     Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des I.___ vom 13. November 2007 (Urk. 11) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (80 %) unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und unter Ausschluss einer psychischen Pathologie. Das Gutachten basiert sodann auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen, namentlich in neurologischer (S. 9 ff.) und psychiatrischer (S. 11 f.) Hinsicht.
         Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Namentlich zeigten die Ärzte auf, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer erlebten Schmerzen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken und welche (arbeitsmässigen) Umstände eine positive Wirkung haben. Ferner liessen sie auch Divergenzen in dem vom Beschwerdeführer Gewünschten und dem objektiv Zumutbaren nicht unerwähnt (S. 18).
         Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis mit den Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die umfangreichen Vorberichte (S. 2 ff.) und würdigten die Ergebnisse im Rahmen ihrer anamnestischen Erhebungen und der Schlussfolgerungen.
         Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der gänzlich fehlenden somatischen Befunde ist das Ergebnis - bei durchwegs glaubhaft vorgetragenen Schmerzklagen - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann, indessen - bei guten Rahmenbedingungen - eine Arbeitsunfähigkeit lediglich im Umfang von 20 % besteht. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von noch 80 % bewältigen kann.
4.2     Der Beschwerdeführer erachtete das Gutachten als beweiskräftig (Urk. 10), ging allerdings irrtümlicherweise davon aus, dass ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Die Nennung der Zahl 50 % stand indes im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität der Beschwerden, was für das vorliegende Verfahren irrelevant ist. Die Ärzte führten diesbezüglich aus, aus neurologischer Sicht seien die gegenwärtigen Beschwerden mehr als 50 % wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 30. August 2002 (S. 17). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten sie sodann fest, dass bloss der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % als optimalen Kompromiss verstehe. Dabei wiesen sie aber explizit darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum zumutbar (80 %) ist (S. 18).
4.3     Die übrigen ärztlichen Bericht vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Dr. A.___ beschränkte sich in ihren Stellungnahmen, die jeweils vom Beschwerdeführer selber angegebene Arbeitsunfähigkeit zu verurkunden, ohne eine medizinisch-theoretische Einschätzung vorzunehmen. Dr. C.___ verwies ebenfalls bloss auf die subjektiv vorgetragenen Schmerzen des Beschwerdeführers und dessen Schilderungen über die Belastbarkeit am Arbeitsplatz (lediglich im Ausmass von 50 %), welche die I.___-Ärzte aber nachvollziehbar als wohl wünschenswert, nicht aber als medizinisch-theoretisch maximal zumutbar (80 %) bezeichneten. Dr. C.___ selber verwies gar auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach eine Tätigkeit von 7 bis 12 Uhr durchaus möglich sei (Urk. 7/72/5-6), was angesichts einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden (Urk. 8/73) bereits einem Pensum von knapp 60 % (und nicht den attestierten 50 %) entspricht. In diesem Sinne ist vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu verlangen, dass er seine Arbeitsfähigkeit im maximal zumutbaren Ausmass verwertet, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
         Das Zumutbarkeitsprofil umschrieben die I.___-Gutachter im Sinne einer Tätigkeit mit geringer Hektik, geringer Verantwortung für Arbeitsabläufe, Wechselbelastung ohne lange Zwangshaltungen des Kopfs und Nackens in exzentrischer Position und geringen ungünstigen Umwelteinflüssen (Durchzug, Kälte, Hitze, Lärm).

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie - zu Unrecht - davon ausging, dass der Beschwerdeführer an gar keinem Gesundheitsschaden leidet. Der Beschwerdeführer seinerseits verwies zum Erwerbsvergleich auf ein internes Blatt der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2006, wo ein Invaliditätsgrad von 56 % errechnet worden sei (Urk. 1 S. 5). Auf dem fraglichen, internen Dokument der Beschwerdegegnerin ging die Berufsberaterin von einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'000.-- aus (Urk. 8/65).
5.2     Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- unter Hinweis auf Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, wonach der Beschwerdeführer als Werkstattchef auch aktuell einen Lohn von Fr. 67'600.-- pro Jahr verdienen würde. Dies entspricht den Angaben im Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 8/6), wonach der Beschwerdeführer bei intakter Gesundheit als Werkstattchef Fr. 5'200.-- pro Monat (bzw. jährlich Fr. 67'600.--) verdienen würde. Diese Angaben blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten und sind nicht zu beanstanden.
5.3     Der Beschwerdeführer verdient an seiner aktuellen Stelle als Disponent bei der Garage H.___ AG Fr. 30'000.-- pro Jahr für sein 50%-Pensum. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Betrieb zu einem höheren Pensum arbeiten könnte (Urk. 8/51), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit - hochgerechnet auf ein zumutbares 80%-Pensum - ein Einkommen von Fr. 48'000.-- erzielen könnte.
         Anzufügen ist, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit als Disponent bei der Garage H.___ AG als geeignet erscheint. Die Aufgabenbereiche administrative Tätigkeiten, Telefonieren, Organisation und Übergabe von Neuwagen, Fahrzeugkontrollen, Kundenkontakt (Urk. 8/51) sind wohl anspruchsvoll (indes nicht in Bezug auf Arbeitsabläufe, sondern die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers, welchen er indes klarerweise gewachsen ist), entsprechen aber geradezu ideal dem ärztlich geschilderten Anforderungsprofil.
5.4
5.4.1   Eine überschlagsmässige Vergleichskontrolle dieses Ergebnisses ergibt Folgendes: Wird zur Ermittlung des Invalideneinkommens - rechtsprechungsgemäss - auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.4.2   Der Beschwerdeführer hat erfolgreich eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen und die Weiterbildung im kaufmännischen Bereich absolviert. Damit ist ohne weiteres von einer zumutbaren Tätigkeit im Niveau 3 (Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt) auszugehen, wobei der verminderten Belastbarkeit mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist.
         Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 (nach Abschluss der Umschulung auf den kaufmännischen Bereich) belief sich der Zentralwert für Arbeiten im Segment Handel, Reparatur, Automobile, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'905.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Wert. 2004, vgl. Die Volkswirtschaft 9-2008 S. 98 Tabelle B 9.2, Handel, Reparaturgewerbe) ein Gehalt von monatlich Fr. 5'138.-- oder (x 12) von Fr. 61'656.-- pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer noch zu 80 % arbeitsfähig ist, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 49'324.80.
5.4.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine mannigfaltigen Vorgaben entsprechende Tätigkeit angewiesen ist. Dies wirkt sich gerade im Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers aus, in welchem er besondere Kenntnisse vorweisen kann. Auch der Umstand, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, führt statistisch gesehen zu einer (leicht) geringeren Entschädigung (LSE 2004 S. 25 Tabelle T6*).
         Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 15 %, ist doch der Beschwerdeführer wegen den Einschränkungen in seiner Stellensuche eingeschränkt, steht ihr aber gleichwohl - namentlich aufgrund seiner Umschulung - noch eine breite Palette von passenden Arbeitsmöglichkeiten offen.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'600.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'000.-- (mögliches Einkommen bei der Garage H.___ AG) bzw. demjenigen von Fr. 41'926.10 (85 % von Fr. 49'324.80, statistischer Lohn) ergibt eine Einbusse von Fr. 19'600.-- bzw. Fr. 25'673.90 und damit einen Invaliditätsgrad von 29 % bzw. 38 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).