IV.2007.00643
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene I.___ arbeitete vom 1. Oktober 1999 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2004 zuletzt als Schichtführer für die A.___ (Urk. 10/17, Urk. 10/19 S. 1 f.). Er leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 10/20 S. 5, Urk. 10/21 S. 1, Urk. 10/55 S. 18).
Am 14. Juni 1999 hatte sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 10/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 10/2, Urk. 10/4-7, Urk. 10/9-10), wurde das Gesuch zufolge Rückzugs aufgrund des Antritts einer neuen Stelle mit der Mitteilung vom 25. April 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 10/11-12).
Am 25. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/14). In der Folge holte die IV-Stelle diverse Arztberichte (Urk. 10/20-21, Urk. 10/24-26, Urk. 10/31-32) sowie den Arbeitgeberbericht und die Kündigung vom 16. September 2004 (Urk. 10/17, Urk. 10/19) ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit der Begründung, dass eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 % vorliege, ab (Urk. 10/37). Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 wies sie sodann das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ebenfalls ab, weil solche aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 10/38). Nachdem der Versicherte am 9. Februar 2006 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/40, vgl. auch Urk. 10/41 und Urk. 10/43), veranlasste die IV-Stelle im Ärztlichen Begutachtungsinstitut in B.___ eine Begutachtung (Gutachten vom 20. November 2006; Urk. 10/55). In der Folge hiess sie die Einsprache mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 19. April 2007 teilweise gut und sprach dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2007 Beschwerde und stellte den Antrag auf Zusprache einer höheren Invalidenrente (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid respektive die Rentenverfügung am 19. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt jedoch nicht nur den Vergleich möglichst genau ermittelter oder ziffernmässig geschätzter Einkommen. Ausser dem bezifferten Schätzungsvergleich ist gegebenenfalls auch ein so genannter Prozentvergleich zulässig. Dabei wird das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (hypothetisches Valideneinkommen) mit 100% bewertet, während das mit Behinderung noch erzielbare Einkommen (hypothetisches Invalideneinkommen) auf einen entsprechend niedrigeren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Q. vom 18. Dezember 2002, I 72/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Mechaniker sowie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten vom 20. November 2006 (Urk. 10/55). Die Lohneinbusse von 60 % ergebe zugleich den Invaliditätsgrad, weshalb ein Einkommensvergleich nicht nötig sei. Es stehe ihm eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 S. 3).
Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Invaliditätsbemessung nicht korrekt vorgenommen worden sei, indem der Bruttolohn von Fr. 96'000.-- nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Im Gutachten vom 20. November 2006 wurden gestützt auf eine internistische (Urk. 10/55 S. 9 ff.), eine psychiatrische (Urk. 10/55 S. 11-14) und eine rheumatologische (Urk. 10/55 S. 14-18) Untersuchung die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/55 S. 18):
a. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und chronischer Suizidalität (ICD-10: F32.10)
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61.0)
3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
4. Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25)
5. Chronisches multilokuläres generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9)
-Wirbelsäulenfehlhaltung (thorakolumbal leicht grobbogig linkskonvexe Skoliose; deutliche Hyperkyphose cervico-thorakaler Übergang; LWS-Hyperlordose)
-ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit massiver Haltungsinsuffizienz und globaler Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen, Abschwächung und Verkürzung der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur beidseits
b. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3)
2. Koronare Herzkrankheit (ICD-10: I25.1)
-Status nach Myokardinfarkt 1998
3. Metabolisches Syndrom
-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.98)
-arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10)
-Adipositas (BMI 33 kg/m2) (ICD-10: E66.0)
-Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2)
4. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7)
-Dauerbehandlung mit PPI
Der Gesamtbeurteilung, welche durch einen multidisziplinären Konsens mit den involvierten Ärzten erarbeitet worden war, ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg, Überkopfbelastung sowie repetitive stereotype Bewegungsmuster vermieden werden und die Arbeitsposition nach eigenem Gutdünken regelmässig gewechselt werden könne. Aufgrund der psychiatrischen Komorbidität bestehe aber für solche Tätigkeiten, für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine Verweistätigkeit lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Diese bestehe mindestens seit dem 10. Juni 2004. Weiter wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage fühle, zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm allerdings eine Resttätigkeit von 40 % zumutbar, sofern die medikamentöse Behandlung optimiert sei und die chronische Suizidalität behandelt werde. In Bezug auf die vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___, attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, dass entgegen seiner Einschätzung keine schwere depressive Störung bestehe. Ausserdem sei die aktuell mittelschwere depressive Störung bei nicht therapeutischem Serumspiegel von Mirtazapin nur ungenügend behandelt. Aus diesem Grunde werde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als zu 40 % arbeitsfähig erachtet. Schliesslich wurde in der Zusammenfassung festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter diversen psychiatrischen Erkrankungen und einem multilokulären Schmerzsyndrom leide, welches die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit nur im Ausmass einer 40%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar erscheinen lasse. Von medizinischen Massnahmen, insbesondere von einer Optimierung der aktuell bestehenden antidepressiven Medikation, könne theoretisch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft erwartet werden. Zur Tagesstrukturierung empfehle sich eine Aktivierung im Rahmen einer Tagesstätte oder eines Kreativateliers (Urk. 10/55 S. 19 ff.).
3.2 Das Gutachten vom 20. November 2006 (Urk. 10/55) ist für die strittigen Belange grundsätzlich umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. D.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung (Urk. 10/55 S. 9 ff.), Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/55 S. 11-14), Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 10/55 S. 14-18), sowie auf einer Konsensbeurteilung mit den erwähnten Ärzten (Urk. 10/55 S. 19-22), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 10/55 S. 9 f., S. 11 f., S. 14 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 10/55 S. 2-9). Es leuchtet in Bezug auf die Diagnosen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
In Bezug auf die Diagnosen (Urk. 10/55 S. 18 f.) kann somit auf das Gutachten abgestellt werden, da ihnen umfassende Untersuchungen zugrunde liegen, sie zudem mit den erhobenen Befunden und im Wesentlichen auch mit den Diagnosen in den Vorakten übereinstimmen (vgl. Urk. 10/55 S. 23-73).
3.3 In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht in abschliessender Weise auf die Einschätzung im Gutachten abgestellt werden, da dieses zum einen widersprüchliche Angaben enthält und zum anderen eine prognostische Beurteilung vorgenommen wurde.
So wurde in der Zusammenfassung der Gesamtbeurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser psychiatrischer Erkrankungen und eines multilokulären Schmerzsyndroms in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer Verweistätigkeit nur zu 40 % arbeits- und leistungsfähig sei, wobei von medizinischen Massnahmen, insbesondere von einer Optimierung der aktuell bestehenden antidepressiven Medikation, theoretisch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft erwartet werden könne (Urk. 10/55 S. 21 Ziff. 6.9). Im Gegensatz dazu wurde im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Resttätigkeit von 40 % zumutbar sei, sofern die medikamentöse Behandlung optimiert sei und die chronische Suizidalität behandelt werde. Diese Einschätzung wurde im Rahmen der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen wiederholt, indem festgehalten wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % eingeschätzt worden sei, da in der Behandlung des Beschwerdeführers Optimierungsmöglichkeiten bestünden. Als Massnahmen aus psychiatrischer Sicht empfahl Dr. E.___, dass die bisherige integrierte psychiatrische Behandlung fortgesetzt werden solle. Die alleinige Behandlung der psychischen Störungen mit Remeron erscheine jedoch als ungenügend. Zusätzlich zum Remeron solle ein zweites Antidepressivum mit analgetischer Komponente, zum Beispiel Efexor, beginnend mit der kleinsten Dosierung und Aufsättigung bis 300 mg täglich, installiert werden. Der Serumspiegel von Mirtazapin liege ausserdem nicht im therapeutisch effektiven Bereich. Durch eine optimierte pharmakologische Einstellung könne eine Besserung des momentanen Zustandsbildes erwartet werden. Drittens solle der Beschwerdeführer in einer Tagesstätte, einem Kreativatelier oder dergleichen aktiviert werden. Er solle damit aus den depressiven Grübeleien herausgeführt werden und durch menschliche Kontakte wieder sozialen Anschluss finden. (Urk. 10/55 S. 13 f.). Diese Einschätzung wurde in der Gesamtbeurteilung sodann wiederholt (Urk. 10/55 S. 20 Ziff. 6.5 und 6.7). Für die sich widersprechenden Einschätzungen, wonach zum einen eine an diverse Bedingungen und Therapien geknüpfte 40%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/55 S. 13 f. Ziff. 4.1.6 und 4.1.7 sowie S. 20 Ziff. 6.5), zum anderen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungsmöglichkeit vorliege (Urk. 10/55 S. 19 ff., Ziff. 6.2, 6.4 und 6.9), liefern weder das Gutachten noch der multidisziplinäre Konsens eine Erklärung. Die Einschätzung, wonach eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungsmöglichkeit vorliege, ist damit in Anbetracht der fachärztlich psychiatrischen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Ausserdem handelt es sich bei der von Dr. E.___ geäusserten Einschätzung, wonach eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit vorliege, sofern die medikamentöse Behandlung optimiert sei und die chronische Suizidalität behandelt werde (Urk. 10/55 S. 13 f.), um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die für sich allein nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 20. März 2000, I 167/98, Erw. 3b). So bleibt aufgrund seiner Einschätzung insbesondere offen, ob und in welcher Frist die von ihm genannten Massnahmen aus psychiatrischer Sicht tatsächlich zu der erwähnten 40%igen Arbeitsfähigkeit führen, zumal nicht nur eine medikamentöse Umstellung sondern auch eine Aktivierung in einer Tagesstätte oder einem Kreativatelier zu erfolgen haben (Urk. 10/55 S. 14). Unklar bleibt damit auch die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne diese Massnahmen und aufgrund seines damaligen konkreten Gesundheitszustandes arbeitsfähig war.
3.4 Zusammenfassend kann somit auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht in abschliessender Weise abgestellt werden. Vielmehr ist unklar, ob aufgrund des zum Begutachtungszeitpunkt bestehenden Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit von über 60 % vorlag. Dabei dürfen insbesondere noch nicht vorgenommene medizinische Massnahmen keine Berücksichtigung finden. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätigt - möglicherweise in Form von an die Gutachter zu stellenden Zusatzfragen.
4. Angesichts der oben erwähnten Unklarheiten betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann keine Überprüfung der Invaliditätsbemessung erfolgen.
In Bezug auf die von der IV-Stelle angewendete (Urk. 2 S. 3) und grundsätzlich zulässige Methode des Prozentvergleichs (vgl. Erw. 1.4) bleibt jedoch festzuhalten, dass im rheumatologischen Fachgutachten des Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde, dass die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mechaniker nur unter gewissen Voraussetzungen zu 100 % ausgeübt werden könne. So sei repetitives Heben und tragen von Lasten über 5-10 kg zu vermeiden und die Arbeitsposition müsse regelmässig und nach eigenem Gutdünken gewechselt werden können, wobei insbesondere längeres fixiertes Sitzen oder Stehen (maximal 30 Minuten) zu vermeiden sei. Überkopfbelastungen seien strikte zu unterlassen, ebenso sei die Durchführung von repetitiven stereotypen Bewegungsmustern (zum Beispiel fliessbandähnliche Arbeiten) dringend zu unterlassen (Urk. 10/55 S. 17 f.). Angesichts dieser nicht unerheblichen Einschränkungen beziehungsweise aus somatischer Sicht notwendigen Vorgaben, die bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Mechaniker zu berücksichtigen wären, stellt sich die Frage, ob ohne Weiteres zur Invaliditätsbemessung die Methode des Prozentvergleichs angewendet werden kann. Denn es ist - anders als beim Vorliegen lediglich psychischer Beschwerden - nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu gleichen Bedingungen aber in reduziertem Ausmass in seiner bisherigen Tätigkeit tätig sein könnte. Die IV-Stelle hat demnach auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).